G308 2312823-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Ewald SCHEUCHER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, nach einer am XXXX 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat:
„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Da der BF in Österreich straffällig wurde, erging am XXXX 2024 durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg ein Europäischer Haftbefehl. Der BF wurde sodann am XXXX 2024 am ungarischen Grenzübergang Tompa beim Versuch der Ausreise nach Serbien von der ungarischen Polizei festgenommen, am XXXX 2024 an die österreichischen Behörden ausgeliefert und in die Justizanstalt Korneuburg überstellt. Am XXXX 2024 wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX 2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der BF das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
4. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom XXXX 2025, GZ XXXX , wurde das angefochtene Urteil zu GZ XXXX in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das LG Korneuburg verwiesen.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX 2025, GZ XXXX , wurde der BF sodann wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens des BF begründet.
7. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2025, GZ XXXX , wurde der Rest der mit Urteil des LG Korneuburg vom XXXX 2025 zu XXXX verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen und der Zeitpunkt der bedingten Entlassung mit XXXX 2025 festgesetzt.
8. Gegen Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom XXXX 2025 mit den Anträgen, 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angebotenen Beweise durchzuführen, 2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahin abzuändern, dass das über den BF verhängte Einreiseverbot mit einer Dauer von maximal einem Jahr festgesetzt wird; in eventu 4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, da er den BF in seinem Recht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMR sowie infolge behördlicher Willkür in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 3 StGG und Art 7 B-VG verletze. So habe die belangte Behörde dem BF am 16.05.2024 – sohin bereits am Tag der Verhängung der Untersuchungshaft – ein Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigen Erlassung des gegenständlichen Bescheides zugestellt und eine Frist von 10 Tagen für die Wahrnehmung des gesetzlich einzuräumenden Parteiengehörs gesetzt; der belangten Behörde hätte am 16.05.2024 – am Tag der Verhängung der Untersuchungshaft – klar gewesen sein müssen, dass sich der BF in einer Ausnahmesituation befand und nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um sich mit dem Schreiben auseinandersetzen zu können. Selbst wenn das Vorgehen der belangten Behörde dem Wortlaut des Gesetzes entsprach, sei es mit dem Geist eines fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen und hätte der BF mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nochmals konfrontiert werden müssen. Da dem BF nach dem 16.05.2024 keine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens gegeben wurde, habe die belangte Behörde bei Erlass des gegenständlichen Bescheides Willkür ausgeübt. Hätte die belangte Behörde dem Bescheid keinen rechtswidrigen Inhalt unterstellt, hätte sie von den Umständen des Privat- und Familienlebens des BF erfahren, welche im Hinblick auf Art 8 EMRK der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, insbesondere dem Einreiseverbot, entgegengestanden hätten. So sei der BF zusammengefasst seit September 2023 mit einer kroatischen Staatsangehörigen in einer eheähnlichen Beziehung und sei gleich nach seiner Scheidung von seiner derzeitigen Ehefrau eine Heirat geplant. Er hätte ohne Einreiseverbot gute Möglichkeiten, in Österreich ein Eheleben zu führen und seine sportliche Karriere fortzusetzen.
9. Mit Schreiben des BFA vom XXXX 2025 wurde der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX 2025 (organisatorische Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten) genehmigt und kehrte der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am XXXX 2025 nach Serbien zurück.
10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wurde eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet.
11. Am XXXX 2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der als Zeugin geladenen Lebensgefährtin des BF sowie dreier weiterer geladener Zeugen statt; der BF nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Des Weiteren nahmen eine Dolmetscherin sowie die rechtsfreundliche Vertretung des BF teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX 2025 einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht serbisch. Der BF verfügt über einen bis XXXX 2029 gültigen serbischen Reisepass. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Seine Familie lebt in Serbien. Er ist in Serbien sozial und wirtschaftlich verankert.
1.2. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden. In Serbien war der BF beruflich als professioneller Kick-Boxer und Kick-Boxtrainer tätig. In Österreich war der BF nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe war der BF in der Justizanstalt als Hausarbeiter beschäftigt.
1.3. Der BF hat seit September 2023 eine in Österreich lebende kroatische Freundin, mit der er jedoch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Weitere private oder familiäre Anknüpfungen in Österreich hat der BF nicht.
1.4. Es kann insgesamt keine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration festgestellt werden.
1.5. Abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten vom 15.05.2024 bis 02.05.2025 liegen Wohnsitzmeldungen vom 04.05.2016 bis 09.06.2016 sowie vom 07.11.2023 bis 29.01.2024 im Bundesgebiet vor.
1.6. Der BF befand sich ab XXXX 2024 in Haft; so wurde er aufgrund eines europäischen Haftbefehls am XXXX 2024 von der ungarischen Polizei festgenommen und sodann am XXXX 2024 an die österreichischen Behörden ausgeliefert, wo am XXXX 2024 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.
1.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2024 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
1.8. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Danach hat er
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA,
A./ zwischen Dezember 2022 bis 05.04.2024 in Korneuburg, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst [sowie zumindest drei weiteren Tätern] die auf die Erzeugung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ausgerichtet ist, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar zumindest 3.600 Gramm THCA und zumindest 272 Gramm Delta-9-THC, somit in einer das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, indem sie in einem Wohnhaus eine große Cannabisplantage mit mehr als 1.000 Cannabispflanzen betrieben, diese bis zur Blüte aufzogen, abernteten und trockneten, sowie
B./ am 3. Mai 2024 in Wien erworben und besessen, indem er von einem abgesondert verfolgten Täter 100 Gramm brutto „zur Probe“ ankaufte.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend den langen Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation sowie das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz; als mildernd wurde der bislang ordentliche Lebenswandel gewertet. Gegen dieses Urteil erhob der BF das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
1.9. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom XXXX 2025, XXXX , wurde das angefochtene Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Konfiskationserkenntnis sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das LG Korneuburg verwiesen.
1.10. Mit sodann ergangenem rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX 2025, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Danach hat er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05.04.2024 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einen Beitrag zur Erzeugung von Suchtgift geleistet, indem er die auf der Cannabisplantage als Gärtner tätigen weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung mit von diesen benötigten Materialien, unter anderem Verpackungsmaterial, versorgte. Als mildernd wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel, die Beitragstäterschaft (im Vergleich zu Gärtnern aber in gehobener Stellung) sowie das zuletzt abgelegte Geständnis; erschwerende Umstände wurden der Strafbemessung nicht beigelegt. Zum Vorwurf des Faktum I./ B./ wurde der BF hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
1.11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt sechsjährigem Einreiseverbot erlassen.
1.12. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde der Rest der mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2025 zu XXXX verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäß § 46 Abs 2 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG bedingt nachgesehen und der Zeitpunkt der bedingten Entlassung mit 04.05.2025 festgesetzt; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Anstaltsleitung aufgrund des ordentlichen Lebenswandels, der bisherigen guten Führung und Arbeitsleistung während der Haft sowie des erstmaligen Vollzugs für eine bedingte Entlassung ausgesprochen hat; auch die Staatsanwaltschaft stimmte der bedingten Entlassung zu.
1.13. Er verbüßte seine Freiheitsstrafe sodann bis zum XXXX 2025 in der Justizanstalt XXXX und reiste am selben Tag im Rahmen der bewilligten unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Die Feststellung zur Identität des BF beruht auf seinem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden serbischen Reisepass. Die serbischen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
2.2.2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, da keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und den Angaben im Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2025 zur bedingten Entlassung. Dass der BF in Serbien als professioneller Kick-Boxer und Kick-Boxtrainer tätig war, geht aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Zeugenaussagen vor dem BVwG am XXXX 2025 hervor.
2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.
2.2.4. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet. Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis, sodass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels davon auszugehen ist, dass er im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war.
2.2.5. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Parteiengehör ließ dieser unbeantwortet.
2.2.6. Dass der BF eine in Österreich lebende kroatische Freundin hat, ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Zeugin XXXX sowie den weiteren Zeugen XXXX und XXXX im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BVwG am XXXX 2025.
2.2.7. Die Feststellungen, wonach der BF verheiratet ist und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder hat, welche in Serbien leben und demnach Familienangehörige in Serbien hat, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters ergibt sich die soziale und wirtschaftliche Verankerung des BF in Serbien aus dem Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2025, wonach die bedingte Entlassung bewilligt wurde.
2.2.8. Die Feststellungen zu der österreichischen strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruht auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, welches aktenkundig ist und werden die getroffenen Feststellungen und Erwägungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
2.2.9. Die Verbüßung der Strafhaft konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Die freiwillige Ausreise nach Serbien ist im Fremdenregister dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nochmals hätte konfrontiert werden müssen, auszuführen, dass dieser Einwand ins Leere geht. Wie oben unter Punkt 1.7. festgestellt, wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2024 die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA ist nicht angehalten, dem BF ein weiteres Mal die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082).
Im Ergebnis gehen liegen die monierten Verfahrensmängel gegenständlich nicht vor.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot über bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
3.2.2. Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2025 wurde der Rest der bis dahin verbüßten Freiheitsstrafe (12 Monate), somit 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; dies mit der Begründung des ordentlichen Lebenswandels, der bisherigen guten Führung und Arbeitsleistung während der Haft sowie des erstmaligen Vollzugs einer Freiheitsstrafe.
3.2.3. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Die hier vorliegenden Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG (Strafurteil vom 19.07.2024, GZ: 22 Hv 62/2024b) stellen eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
3.2.4. Das Verhalten des Beschwerdeführers und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
3.2.5. Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und seine Angehörigen leben. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Freundin kann über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
3.2.6. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelt, bei dem das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte. Ein sechsjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe. Dabei sollen insbesondere sein ordentlicher Lebenswandel und das zuletzt abgelegte Geständnis nicht unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass der BF aufgrund seiner guten Führung in Haft und der dortigen Arbeitsleistung bedingt entlassen werden konnte.
3.2.7. Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftat.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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