W 176 2330024-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX und XXXX beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 27.10.2025, Zl. 201 Jv 2500/25v, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.07.2025 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Eisenstadt im Namen von dessen Präsidenten den beschwerdeführenden Parteien für die Eintragung eines Pfandrechts die Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 GGG iHv EUR 2.640,-- (Bemessungsgrundlage EUR 220.000,--) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,--, somit insgesamt EUR 2.648,-- zur Zahlung vor.
2. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 31.07.2025 und somit fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichts Eisenstadt (im Folgenden: belangte Behörde) der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien nicht Folge.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass deren Rechtsansicht hinsichtlich des Umfangs der Gebührenbefreiung des § 25a Abs. 2 GGG nicht zutreffe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der vorliegenden Konstellation zur Gänze auch für die Eintragung des Pfandrechts bestehe.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Daher steht fest, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung abgewiesen, nicht aber einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen hat (oder ausgesprochen hat, dass keine Zahlungspflicht besteht).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen in Verbindung mit der Beschwerde und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
3.2.1. Zu den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, nicht sogleich entrichtet der ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde kann gemäß § 6 Abs. 2 GEG die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Nach den ErläutRV zur Neufassung des § 7 Abs. 2 GEG, 901 BlgNR XXV. GP 13 f, tritt eine rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid stets außer Kraft. Die Formulierung lehne sich an § 249 Abs. 1 ZPO an. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen (etwa solche, die von einer Person erhoben würden, an die sich der Zahlungsauftrag gar nicht richte) sollten hingegen kein Außerkrafttreten bewirken; solche Vorstellungen habe die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten habe die Behörde auch dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 GEG vorgeschrieben würden, auszusprechen ob und inwieweit eine Zahlungspflicht bestehe. Sie könne daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhältig seien, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, wenn die Einwendungen zuträfen. Der letzte Satz im § 7 Abs. 2 GEG solle klarstellen, dass die Entscheidung, die aufgrund der Vorstellung ergehe, nicht neuerlich vom Kostenbeamten gefasst werden dürfe, gegen die dann wiederum (nur) eine Vorstellung erhoben werden könnte. Vielmehr habe die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG einen „Vollbescheid“ zu erlassen, der dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie sich aus § 7 Abs. 2 GEG in Zusammenhang mit den dargestellten Gesetzesmaterialien ergibt, wird die gemäß § 6 Abs. 1 GEG zuständige Vorschreibungsbehörde im Falle der Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, nur dann als Vorstellungsbehörde tätig, wenn die Vorstellung – da verspätet oder unzulässig – zurückzuweisen ist. Wird die Vorstellung aber rechtzeitig (von einer dazu legitimierten Person) erhoben, tritt der Mandatsbescheid außer Kraft und die Behörde hat (wenn Zahlungspflicht besteht) die Gebühren ihrerseits abermals vorzuschreiben.
Zwar trifft die Behörde nach Außerkrafttreten des Mandatsbescheids nicht bereits dann unzuständiger Weise eine Entscheidung als Vorstellungsbehörde, wenn sie (wie auch im gegenständlichen Fall) im Kopf des Bescheides festhält, dass der Bescheid aufgrund der Vorstellung ergeht (vgl. VwGH 24.11.2023, Ra 2021/16/0088). Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch (anderes als in der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs zugrunde liegenden Konstellation) bloß die Vorstellung abgewiesen, nicht aber ihrerseits den beschwerdeführenden Parteien Gerichtsgebühren zur Zahlung vorgeschrieben (oder ausgesprochen, dass keine Zahlungspflicht besteht), obwohl die Vorstellung rechtzeitig und von dazu legitimierten Personen erhoben wurde.
3.2.2.3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die belangte Behörde wird (wie zuvor ausgeführt) zu prüfen haben, ob sie ihrerseits den beschwerdeführenden Parteien Gerichtsgebühren für die Eintragung des Pfandrechts vorschreibt.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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