W167 2310930-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den Antrag auf Verfahrenshilfe und der Eingabe von XXXX , (Beschwerdeführer = BF) vorgelegt von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom XXXX :
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die mit XXXX datierte Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision gegen A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX brachte der BF Klage beim Verwaltungsgericht Wien ein, da die ÖGK, darunter auch schriftlich, behauptet hätte, dass er im Jahr 2024 nur drei Mal Rezeptgebühr bezahlt hätte und stellte mehrere Anträge. Darüber hinaus beantragte der BF Verfahrenshilfe wegen geringen Einkommens.
2. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom XXXX leitete das Verwaltungsgericht Wien die Eingabe gemäß § 6 AVG an die ÖGK weiter, dieser Beschluss erging auch an den BF.
3. Die ÖGK legte das als Klage bezeichnete Schreiben des BF, den Beschluss des Verwaltungsgerichts und einen Bescheid vom XXXX (Abweisung des Antrags des BF vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr) samt Rückschein mit Hinweis auf dessen Rechtskraft dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF gab an, er benötige Verfahrenshilfe, um eine Klage zu erheben. Er beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe für Gebühren, für die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, die Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern, die notwendigen Barauslagen, die Sicherheitsleistung für Prozesskosten und die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wobei der BF hier keine näheren Angaben machte, aus welchen Gründen er die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt. Der BF beantragte Verfahrenshilfe wegen geringen Einkommens, machte Angaben zur von ihm in gemieteten Wohnung und den Kosten für deren Benützung (€ 339,30), gab sein Einkommen (€ 1.265,67 Nettopension) sowie sein Bankkonto mit Kontostand an.
1.2. Die ÖGK hat dem Wunsch des BF auf Zusendung eines Kontoauszugs betreffend die Rezeptgebühren entsprochen.
1.3. Der BF stellte in der als Klage bezeichneten Eingabe vom XXXX folgende Anträge:
“A.,
Dass die ÖGK die richtige Anzahl der Medikamente, die ich 2024 bezahlte bekannt gibt, bzw. dies im Onlineportal korrigiert.
B.,
Beantrage auch, dass die ÖGK in diesem Punkt von einem Gutachter, oder wem auch immer, überprüft wird. Und dies bei allen Patienten. Die Kosten hat selbstverständlich die ÖGK zu bezahlen. Aber nicht aus den Beiträgen, sondern aus eigener Tasche!
Deshalb, da die Gefahr besteht, dass dies bei der ÖGK System hat und viele Patienten, auch wenn diese bereits von der Rezeptgebühr befreit wären, weiterhin ungesetzlich Rezeptgebühr bezahlen müssen.
C.,
Die ÖGK wird verpflichtet eine effiziente Vorsorge zu treffen damit solche “Fehler” nicht mehr vorkommen.”
1.4. Der von der Behörde übermittelte Bescheid vom XXXX , betrifft die Abweisung des Antrags des BF auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr laut Antrag vom XXXX . In diesem ist u.a. festgehalten, dass der BF im Zeitraum XXXX laut Heilmittelabrechnung lediglich zwei Medikamente gegen Entrichtung der Rezeptgebühr bezogen hat. Laut Zustellnachweis wurde dieser Bescheid dem BF am XXXX zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind der Eingabe des BF entnommen, welcher er auch u.a. einen Auszug “REGO – Rezeptgebührenkonto 2024” und Aufstellung einer Apotheke anschloss. Der als Klage bezeichneten Eingabe vom XXXX ist weder zu entnehmen, dass ein Bescheid erlassen wurde, noch dass ein Antrag auf Bescheiderlassung erfolgt ist. Der BF wendet sich in der Eingabe lediglich gegen die Auskunft der ÖGK, dass er im Jahr 2024 nur drei Mal Rezeptgebühr bezahlt habe.
Zu 1.1. Die Feststellungen zum Verfahrenshilfeantrag und zu den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom XXXX sowie den beiden Kontoauszügen vom XXXX .
Zu 1.2. und 1.3. Die Zusendung des Kontoauszugs durch die ÖGK an den BF und der Wortlaut der Anträge ergeben sich aus der als Klage bezeichneten Eingabe des BF vom XXXX .
Zu 1.4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der ÖGK übermittelten Bescheid.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die ÖGK im Vorlageschreiben mitgeteilt hat, dass im konkreten Fall bei den laut Apothekenauszug vom Beschwerdeführer bezogenen Präparaten XXXX der Kassenpreis (pro Einheit) nach dem Erstattungskodex unter der Rezeptgebühr (2024: 7,10 €) liegt, der Apothekenverkaufspreis jedoch darüber. Beim Präperat XXXX liegt sowohl der Apothekenverkaufspreis als auch der Kassenpreis nach dem Erstattungskodex unter der Rezeptgebühr. Nach § 4 Apothekergesamtvertrag, darf ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträgerverschriebenes Heilmittel nur mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet werden, wenn der Kassenpreis (inkl. USt.) des jeweiligen Heilmittels höher ist als die gesetzliche Rezeptgebühr. Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag. Da es sich im letztgenannten Fall jedoch nicht um eine Rezeptgebühr nach der gesetzlichen Definition an sich handelt, darf dieser Betrag nicht an die Rezeptgebührenobergrenze angerechnet werden und scheint daher auch nicht im Rezeptgebührenkonto auf.
Mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung erfolgen bezüglich dieser Angaben der ÖGK keine Feststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) bis (10) […]
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 ist die Verfahrenshilfe nicht nur bei offenbarer Mutwilligkeit, sondern auch bei (offenbarer) Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es somit nicht notwendiger Weise an. (VwGH 11.10.2021, Ra 2021/22/0197)
Die Anträge – insbesondere mangels Bekämpfung eines Bescheides und mangels eines Antrages, welchem von der Behörde nicht entsprochen wurde – sind nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen und werden somit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Daher somit die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos erscheint, war schon aus diesem Grund keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Zu B) Zurückweisung der Anträge
3.3. Maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich schon aus dem als “Klage” bezeichneten Schreiben vom XXXX , insbesondere den Anträgen, ergibt, dass der BF keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 B-VG erhebt, es sich insbesondere weder um eine Beschwerde gegen einen Bescheid noch um eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Schreibens vom XXXX werden keine Bescheide erwähnt, weshalb schon aufgrund der Formulierung des Schreibens und der Anträge eine Beschwerde gegen einen Bescheid auszuschließen ist.
Da zudem über den Antrag vom XXXX bereits mit Bescheid vom XXXX abgesprochen worden war, ist im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Schreibens vom XXXX auch keine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde denkbar.
Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Schreiben vom XXXX auch keinen Bescheidantrag an die ÖGK behauptet. Ein sonstiger (offener) Antrag des BF an die Behörde zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Eingabe bei der ÖGK ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wird von der ÖGK betreffend die Korrektur des Rezeptgebührenkonto 2024 auch explizit verneint.
Dem verfahrensgegenständlichen Schreibens vom XXXX ist zu entnehmen, dass dem BF über seine Nachfrage vielmehr auf seinen Wunsch ein Kontoauszug zugesendet wurde, auf dem laut den Angaben des BF jeder wieder von drei Rezeptgebühren die Rede sei, weshalb der BF Klage einbringe, dass die ÖGK den für ihn betrügerischen Zustand abstellen solle. Bei dem laut dem BF übermittelten Kontoauszug handelt es sich um keinen Bescheid, weshalb die verfahrensgegenständliche Eingabe auch nicht als – allenfalls mangelhafte Beschwerde – gegen einen Bescheid gewertet werden kann.
Die oben angeführten Anträge im verfahrensgegenständlichen Schreiben erfüllen auch keinen der übrigen Tatbestände des Art. 130 B-VG.
Da somit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, ist die Eingabe des BF als unzulässig zurückzuweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
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