W164 2328566-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.09.2025, Zl. XXXX , AMS 326-St. Pölten, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025, Zl. WF 2025-0566-3-014511, betreffend, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 14.01.2026, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2025 widerrief das AMS den Bezug des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 und verpflichtete diesen zur Rückzahlung von € 4.799,34.
Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er selbständig erwerbstätig und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, die obige Feststellung sei nicht korrekt: Der BF sei im genannten Zeitraum nur geringfügig selbständig erwerbstätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (=SVS) unfallversichert gewesen. Es seien zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben gewesen.
Erst aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2024, der ergab, dass die Jahreseinkommensgrenze leicht überschritten wurde, habe die SVS eine nachträgliche Beitragsberechnung vorgenommen und die Beiträge dem BF im vierten Quartal 2025 vorgeschrieben.
Die Rückforderung treffe den BF in einer wirtschaftlich angespannten Situation. Er ersuche um Reduzierung des Rückforderungsbetrages und Ratenvereinbarung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025, WF 2025-0566-3-014511, änderte das AMS den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Rückforderungsbetrag € 2.190,37 betrage. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die §§ 36a Abs 7 AlVG ivm § 25 Ab1, 3. Satz AlVG und führte aus, es habe das anteilsmäßige Einkommen der Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen zu gelten, im Fall des BF somit 1/12 der im Einkommenssteuerbescheid 2024 ausgewiesenen Summe an jährlichen Einkünften.
Die von 01.01.2024 bis 31.03.2024 bezogene Notstandshilfe sei zu widerrufen gewesen. § 25 Abs 1, dritter Satz lege einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand fest. Da der Rückforderungsbetrag in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht überschreiten dürfe, sei im Fall des BF das aus dem Jahreseinkommen (€ 8.810,81) zu berechnende tägliche Nettoeinkommen von € 24,07 auf den Zeitraum des verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Bezugs an Notstandshilfe (91 Tage) hochzurechnen gewesen und ergebe sich daraus ein Rückforderungsbetrag von nur € 2.190,37.
Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage seines Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte ferner die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 12.12.2025 wurde dem BF die Möglichkeit geboten, auszuführen, aus welchen Gründen er der Meinung sei, dass die angefochtene Entscheidung des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung seiner Meinung nach unrichtig wäre, ferner welche der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen er bestreite und zu welchen Beweisthemen er befragt werden wolle. Sollte keine Stellungnahme einlangen, würde aufgrund der Aktenlage entschieden.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte der BF ergänzend vor, die Entwicklung seines Jahreseinkommens aus der selbständigen Tätigkeit wäre im ersten Quartal 24 nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch zusätzliche unerwartete Einkünfte im Dezember 2024 hätten die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2024 die jährliche Grenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geringfügig überschritten. Das AMS habe ursprünglich € 4.799,34 von ihm zurückgefordert. Dieser Betrag sei auf seinen Einwand hin reduziert worden. Jedoch sei auf sein Ersuchen um Ratenzahlung nicht eingegangen worden.
Der BF ersuche daher nochmals um Reduzierung des Rückforderungsbetrages und Gewährung einer Ratenzahlung, um seine wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden und eine nachhaltige Entwicklung seines Unternehmens zu ermöglichen. Der BF verwehre sich gegen die Darstellung des Sachverhaltes in der Weise als wäre er im hier relevanten Zeitraum selbständig erwerbstätig und pflichtversichert gewesen und hätte die Notstandshilfe vorsätzlich gesetzwidrig bezogen, was nicht der Fall gewesen sei. Der BF habe sämtliche Meldepflichten eingehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog von 01.01.2024 bis 31.03.2024 Notstandshilfe in Höhe von € 52,74 täglich; insgesamt € 4.799,34.
Der BF war im Jahr 2024 selbständig erwerbstätig ohne Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu sein. Er machte bei der Sozialversicherung der Selbständigen keine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4, zweiter Satz GSVG. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2024, der € 8.810,81, somit über der Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs 1 Z 5 GSVG; 2024 € 6.221,28) auswies, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG fest.
Das AMS hat die Zuerkennung an Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 daher widerrufen.
Unter Heranziehung von § 36a Abs 7 AlVG hat das AMS ein monatliches (€ 734,23) und ein tägliches Nettoeinkommen (€ 24,07) errechnet und fordert unter Heranziehung des verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestandes nach 25 Abs 1, dritter und vierter Satz AlVG jenen Betrag an bezogener Notstandshilfe zurück, der dem auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum umzurechnende Nettoeinkommen entspricht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Unstrittig hat der BF im Jahr 2024 über der Versicherungsgrenze liegende jährliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Da der angewendete Rückforderungstatbestand verschuldensunabhängig anzuwenden ist, war die Frage eines vorsätzlichen Unterlassens einer Meldepflicht nicht zu prüfen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Widerruf an Notstandshilfe und Rückforderung an bezogener Notstandshilfe iHv € 2.190,37 zu Recht erfolgte.
Die Frage, ob Ratenzahlung zu gewähren wäre, bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.
In der Sache:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs 3 lit b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.
Zufolge § 12 Abs 6 lit c gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
§ 36a AlVG in der anzuwendenden Fassung lautet:
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1.Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2.die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3.Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Zufolge § 38 AlVG findet diese Bestimmung in gleicher Weise auf den Widerruf von Notstandshilfe Anwendung.
Da der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG war, erfolgte der verfahrensgegenständliche Widerruf zu Recht.
Rechtmäßigkeit der Rückforderung gemäß § 25 AlVG:
Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen jedoch nicht übersteigen.
Zufolge § 38 AlVG findet diese Bestimmung in gleicher Weise auf die Rückforderung von Notstandshilfe Anwendung.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall hat der BF durch seine im Jahr 2024 insgesamt betriebene selbständige Erwerbstätigkeit bezogen auf den hier relevanten Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 den verschuldensunabhängig anzuwendenden Tatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz verwirklicht.
Die belangte Behörde hat zu Recht die im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.03.2025 bezogene Notstandshilfe widerrufen und – im Sinne des letzten Halbsatzes der § 25 Abs 1, 3,. Satz – die Notstandshilfe in der Höhe des gem. § 36a AlVG auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum umzurechnenden Betrages an erzieltem Einkommen rückgefordert.
Soweit der BF sinngemäß einwendet, er wäre in der Zeit von 01.01.2024 bis 30.04.2024 nicht in der Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert gewesen, sondern sei erst nachträglich aufgrund von im Dezember 2024 gemachten höheren Einkünften für das ganze Jahr 2024 in die Pensionsversicherung nach GSVG einbezogen worden, so ist diesem Einwand unter Beachtung der in § 36a AlVG festgelegten Berechnungsregelung keine hier relevante rechtliche Bedeutung zuzumessen.
Andere Einwendungen zur rechnerischen Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wurden nicht gemacht und ergeben sich auf Basis des aktenkundigen Tagessatzes und der festgestellten Dauer des Bezugs von Notstandshilfe auch amtswegig keine diesbezüglichen Zweifel.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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