G316 2311540-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Peru, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025 XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der peruanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 26.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2025 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist peruanischer Staatsangehöriger, wurde in der Region XXXX (Peru) geboren, ist ledig und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er spricht Quechua als Muttersprache und zudem Spanisch in Wort und Schrift.
Der BF wuchs im Dorf XXXX (Region XXXX ) auf und lebte ebenso von 2014 bis 2016 in XXXX .
In seinem Herkunftsland besuchte der BF 11 Jahre lang die Schule und war dort anschließend für einen Zeitraum von 10 Jahren als Koch tätig.
1.2. Der BF reiste im März 2020 legal aus Peru mit dem Flugzeug aus und über Mexiko und den Niederlanden nach Österreich ein.
Der BF hielt sich seitdem ohne aufrechte Meldung und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, im Bundesgebiet auf. Am 26.10.2023 kam es in einem Lokal in XXXX zu einer polizeilichen Amtshandlung im Zuge eines Raufhandels und wurde dabei der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt.
Er stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in Peru keiner konkreten Bedrohung, weder von Seiten einer kriminellen Gruppierung noch von staatlicher Seite ausgesetzt. Er wurde im Vorfeld seiner Ausreise nicht persönlich bzw. unmittelbar durch kriminelle Gruppierungen bedroht bzw. verfolgt
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich leben keine Verwandten des BF.
Er ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch engagiert er sich in einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, hat keinen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt.
Der BF ist noch nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Er befand sich von XXXX 2023 bis XXXX .2023 in einer Asylunterkunft und lebte ansonsten in Österreich laut eigenen Angaben in privaten Unterkünften bei verschiedenen Bekanntschaften und zwischenzeitig im Lager eines peruanischen Restaurants in XXXX . Derzeit ist er seit Jänner 2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
In Peru leben nach wie vor die Eltern, Geschwister sowie die zwei Kinder des BF im Alter von 11 und 9 Jahren, zu denen der BF in Kontakt steht.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf.
1.4. Zur Lage in Peru wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.10.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Politische Lage
Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).
Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).
Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezemkber 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).
Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).
Sicherheitslage
Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023).
In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).
Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023).
Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023).
Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023).
Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023).
Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023).
Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023).
Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023).
Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023).
Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).
Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023).
Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023).
Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des gültigen peruanischen Reisepasses unstrittig fest (vgl. AS 45). Die Muttersprache des BF (Quechua) basiert auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 25.07.2024 (vgl. AS 38). Die spanischen Sprachkenntnisse des BF sind zudem aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgten auch die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 26.10.2023 sowie am 25.07.2024 im Beisein von Dolmetscherinnen für die spanische Sprache.
Die Feststellungen zu seinem Wohnort in Peru und seiner Ausbildung ergeben sich aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 25.07.2024 (vgl. AS 40 und 41) sowie seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 126).
2.2. Die Feststellungen zum Ausreisezeitpunkt des BF aus Peru im März 2020 basieren auf seinen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 11-13) sowie im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 26.10.2023 (vgl. AS 22) und standen ebenso in Übereinstimmung mit den im Akt ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel (vgl. AS 47).
Die Feststellungen über die fehlende Meldung und den fehlenden Aufenthaltstitel ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister. Vor der belangten Behörde gab der BF außerdem an, über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen (vgl. AS 22).
Die Feststellungen zur Festnahme des BF im Bundesgebiet am 26.10.2023 ergeben sich aus der behördlichen Einvernahme am gleichen Tag sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und wurden seitens des BF nicht bestritten.
Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen sowie zur geltend gemachten Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr genügte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht. Aus den nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist:
So brachte der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme vor, er habe sich gegen die Enteignung seines Grundstücks durch eine kriminelle Vereinigung zur Wehr gesetzt, weshalb es zu Bedrohungen gegen seine Familie gekommen sei. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass dieses Vorbringen bereits aufgrund der Tatsache, dass die vom BF selbst geschilderten Grundstücksstreitigkeiten bereits im Jahr 2018 (vgl. AS 42) stattgefunden hätten und es somit an einem zeitlichen Konnex zur Ausreise im März 2020 mangelt, nicht als glaubhafter Ausreisegrund zu werten ist. Im Übrigen standen diese Aussagen des BF in völliger Diskrepanz zu seinen weiteren Angaben, wonach er erstmals im Jahr 2016 (zum Zeitpunkt seiner Rückkehr aus Lima) verfolgt worden sei (vgl. AS 41).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, erklärte der BF in auffallendem Widerspruch zu seinen späteren Angaben in der polizeilichen Erstbefragung, die genannten Grundstücksstreitigkeiten hätten zwischen ihm und seinem Nachbarn stattgefunden und dieser hätte ihn bedroht. Erst im Rahmen seiner behördlichen Einvernahme am 25.07.2024 brachte der BF hingegen vor, die Grundstücksstreitigkeiten bzw. Bedrohungen seien von einer kriminellen Gruppierung ausgegangen (vgl. AS 42).
Als weiteren Fluchtgrund brachte der BF sowohl in der polizeilichen Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass in Peru Kinder entführt und verschleppt werden, um sie in kriminelle Vereinigungen zu integrieren und für deren Zwecke heranzuziehen. Bei diesen rein allgemeinen Ausführungen fiel jedoch insbesondere auf, dass die behaupteten Vorfälle den BF selbst zu keinem Zeitpunkt betroffen haben. Soweit der BF lediglich allgemein vorbrachte, er habe in einer gefährlichen Stadt in Peru gelebt (vgl. AS 24), die von Drogenhändlern und Terroristen bedroht werde, ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - zu pauschal blieb und es auch den diesbezüglichen Schilderungen des BF an konkreten, individuell auf ihn bezogenen Umständen fehlte, aus denen hervorgehen würde, inwiefern sich die genannten Probleme gerade für ihn persönlich als Bedrohung darstellen würden.
Auch der Umstand, dass der BF auf seiner Reise nach Österreich durch die Niederlande reiste, es sich dabei um ein sicheres Land handelt, dort aber keinen Schutz beantragte, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es ihm nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Peru hätte der BF wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Schließlich stellte der BF seinen Asylantrag in Österreich erst im Oktober 2023, nachdem er sich bereits über 3 Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Dazu gab er gegenüber der belangten Behörde an, dass er den Asylantrag wegen der Pandemie verspätet gestellt hätte. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung hätte der BF jedoch wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in den Niederlanden bzw. Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das jahrelange Zuwarten mit der Antragstellung, für das der BF keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnte, verstärkt den gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung des BF in Peru vorliegt. Vielmehr geht aus dem Umstand, dass der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle einen Asylantrag stellte, hervor, dass er dadurch die Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich in die Länge zu ziehen versuchte.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren somit vor allem wirtschaftliche und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch des BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Peru anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung. Der Umstand allein, dass das Fluchtvorbringen des BF mit einzelnen Länderfeststellungen korrespondiert, vermag dessen Glaubwürdigkeit nicht zu begründen.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahmen (vgl. AS 22 und 38).
Die Feststellung, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme am 25.07.2024 (vgl. AS 41).
Im Rahmen des Verfahrens kamen keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet hervor und brachte er in der behördlichen Einvernahme am 26.10.2023 nur vor, seinen Lebensunterhalt durch Gartenarbeiten oder am Bau zu finanzieren (vgl. AS 23). Dies wird durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.03.2025 bestätigt (vgl. AS 49). Der BF brachte zwar vor, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert zu haben, legte jedoch keinerlei Nachweise – etwa Teilnahmebestätigungen oder Kurszertifikate – vor (vgl. AS 42).
Der Aufenthalt des BF im einem Flüchtlingsquartier von XXXX .2023 bis XXXX .2023 ist im ZMR-Auszug vom 25.04.2025 dokumentiert. Weiters führte er im Rahmen der behördlichen Einvernahme an, im Bundesgebiet bei verschiedenen Bekannten gewohnt zu haben und aktuell im Lager eines peruanischen Restaurants in XXXX Unterkunft zu nehmen (vgl. AS 23). Aus dem ZMR-Auszug vom 25.04.2025 geht schließlich hervor, dass der BF seit Jänner 2025 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Peru ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 40).
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 25.04.2025 ergibt sich die Unbescholtenheit des BF.
2.4. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. LIB der Staatendokumentation zu Peru vom 21.11.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Zentrales Element bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Im vorliegenden Fall brachte der BF als Fluchtgrund eine ihm drohende Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung vor. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte er jedoch eine gegen seine Person gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen. Der BF verneinte zudem im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates (vgl. AS 42).
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass andere, nicht asylrelevante Gründe, zur Stellung des Asylantrages führten.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Peru dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Im Übrigen kann dem Beschwerdevorbringen, wonach dem BF im Falle einer Rückkehr nach Peru eine ausreichende Existenzgrundlage fehle und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa der Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sei, nicht gefolgt werden. Der BF besuchte in Peru die Schule und verfügt über berufliche Erfarung als Koch. Er ist nach wie vor arbeitsfähig und bei ihm kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Er wird im Herkunftsstaat jedenfalls in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten – etwa erneut als Koch – ein ausreichendes Einkommen für sich zu erwirtschaften. Zudem verfügt er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Peru und ist eine gewisse Unterstützung durch seine Angehörigen zu erwarten. Es liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass der BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müssten.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesenwird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.
Der BF ist nach Ablauf der sichtmerkfreien Zeit unrechtmäßig im Bundesgebeit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und befand sich seitdem bis zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz über 3 Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er war zudem zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet legal erwerbstätig und zu keinem Zeitpunkt in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig.
In Österreich leben zudem keine Verwandten oder Familienangehörige des BF. Ihm musste zudem bekannt sein, dass er sich nur für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten darf und musste ihm auch nach der Antragstellung klar sein, dass sein Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Was die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat anbelangt ist zu sagen, dass er sein bisheriges Leben in Peru verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Er hat dort die Schule besucht, einen Beruf ausgeübt und beherrscht die Sprache Quechua sowie dortige Landessprache als Muttersprache. Zudem verfügt der BF in Peru durch seine Eltern, Geschwister und Kinder über wichtige familiäre Bezugspersonen. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände des BF in Peru ist nicht zu erwarten, dass er bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr wird es ihm möglich sein sich erneut in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)
In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF entgegenstehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Somit war auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurden diesbezüglich kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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