W255 2326691-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2025, ABA-Nr. 1793786, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2025, ABA-Nr. 1797962, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die nigerianische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 26.01.2023 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge: AMS) den – nicht verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Dieser Antrag gründete sich gemäß § 1 Abs. 2 lit m AuslBG auf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , geb. am XXXX .
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, ABA-Nr. 1773249, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF abgewiesen. Die gegen den Bescheid des AMS erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, GZ: W151 2295866-1/3E, abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2025, Ra 2024/09/0087-8, zurückgewiesen. Darin verwies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem darauf, dass im Verfahren vor dem AMS über die von der BF begehrte Bestätigung eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt, nicht aber über ihr Aufenthaltsrecht abzusprechen gewesen sei. Die BF habe damals (wie auch aktuell) über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.
1.3. Am 16.05.2025 stellte die BF beim AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Dieser Antrag gründet sich gemäß § 1 Abs. 2 lit m AuslBG auf ihren minderjährigen Sohn, den österreichischen Staatsbürger, XXXX , geb. am XXXX .
1.4. Mit Parteiengehör vom 26.05.2025 wurde der BF seitens des AMS mitgeteilt, dass sie nicht die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 lit m und l AuslBG erfülle. Der von ihr vorgelegte Aufenthaltstitel würde sie nur für selbständige Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigen. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.
1.5. Mit Schreiben vom 12.06.2025 führte die BF aus, dass sie auf das Urteil des EuGH vom 08.03.20211, C-34/09, verweise, wonach es nicht zulässig sei, dass ein Mitgliedstaat dem Elternteil, der die Obsorge über das Kind mit Staatsbürgerschaft des Mitgliedslandes ausübe, den Aufenthalt und/oder die Arbeitserlaubnis verweigere, da dies bedeute, dass das Kind gemeinsam mit diesem Elternteil das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, um es dem Elternteil zu ermöglichen, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe das Kind zu ernähren. Aus dem Urteil des EuGH vom 03.06.2025, C-460/23, gehe deutlich hervor, dass nach Art. 47 GRC jeder Person das Recht auf Achtung des Familienlebens zukomme und dass die Möglichkeit, dass ein Elternteil und ein Kind zusammen sind, ein grundlegendes Element des Familienlebens darstelle. Das AMS dürfe daher nicht von der BF verlangen, ihre Kinder in Österreich alleine zurückzulassen.
1.6. Mit E-Mail vom 20.06.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass ihr Ehegatte österreichischer Staatsbürger sei, weshalb ihr die begehrte Bestätigung auszustellen sei.
1.7. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2025, ABA-Nr. 1793786, wurde der unter Punkt 1.3. genannte Antrag der BF auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der von der BF vorgelegte Aufenthaltstitel die BF nur für selbständige Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtige, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 lit m und l AuslBG nicht erfüllt seien.
1.8. Mit Schreiben vom 19.08.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid des AMS. Darin verwies sie neuerlich auf das Urteil des EuGH vom 08.03.2011, C-34/09.
1.9. Mit Parteiengehör vom 02.10.2025 wurde der BF seitens des AMS unter anderem mitgeteilt, dass die Kinder einer Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG nicht gezwungen seien, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Bestätigung für die antragstellende Mutter zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger sei. Der BF sei kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, welches zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtige, erteilt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, inwiefern es dem Sohn der BF verwehrt wäre, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, im Bundesgebiet auszuüben, wenn die BF nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei und keine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG darüber ausgestellt werde.
1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.10.2025, ABA-Nr. 1797962, wurde die unter Punkt 1.8. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfüge, welches zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Es habe nicht festgestellt werden können, inwiefern es dem Sohn der BF verwehrt wäre, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, im Bundesgebiet auszuüben, wenn die BF nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei und keine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG darüber ausgestellt werde.
1.11. Mit Schreiben vom 04.11.2025 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist eine am XXXX geborene Staatsangehörige Nigerias. Sie ist seit XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren.
2.1.2. Die BF verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, gültig von 27.04.2025 bis 27.04.2026, die ausschließlich zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
2.1.3. Am 26.01.2023 stellte die BF beim AMS den nicht verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Sie leitete den Ausnahmetatbestand ursprünglich von ihrem österreichischen Ehegatten, später im Verlauf des Verfahrens von ihrem Sohn, XXXX , österreichischer Staatsbürger, ab. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, ABA-Nr. 1773249, abgewiesen. Die gegen den Bescheid des AMS erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2024, GZ: W151 2295866-1/3E, abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2025, Ra 2024/09/0087-8, zurückgewiesen.
2.1.4. Am 16.05.2025 stellte die BF beim AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Dieser Antrag gründet sich gemäß § 1 Abs. 2 lit m AuslBG auf ihren minderjährigen Sohn, den österreichischen Staatsbürger, XXXX , geb. am XXXX .
2.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person der BF, zu deren Ehemann und Kind, zum Aufenthaltstitel und den von der BF gestellten Anträgen auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes des AMS, insbesondere den aktenkundigen Dokumenten (Reisepässe, Heirats- und Geburtsurkunde).
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
[...]
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
[...]
(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
[...]“
2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.2.1. § 1 Abs. 2 lit m AuslBG ordnet an, dass Ehegatten österreichischer Staatsbürger vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, sofern sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß dessen § 1 Abs. 2 lit m kann sohin nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt – außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte – konstitutive Wirkung zu (vgl. VwGH vom 24.04.2012, 2012/09/0003). Dies deshalb, da § 1 Abs. 2 lit m AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 5 und § 47 Abs. 3 NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Die BF verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, die sie ausschließlich zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie verfügt über keine Niederlassungsbewilligung, die sie zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Es ist daher zu prüfen, ob die BF allenfalls gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.
2.3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG sind Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 räumt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ein. Unter dem Begriff des Familienangehörigen iSd RL 2004/38/EG werden gemäß Art. 2 Ehegatten oder eingetragene Partner, eigene Verwandte und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und eigenen Verwandte und Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern) erfasst.
Die Angehörigeneigenschaft iSd Art. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie setzt daher eine tatsächliche Gewährung von Unterhalt der Bezugsperson an den Angehörigen voraus. Zudem haben Angehörige von „freizügigkeitsberechtigten“ Österreichern glaubhaft zu machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen „Freizügigkeitssachverhalt“ gesetzt hat (VwGH 11.3.2010, Zl 2007/09/0096). Gemäß § 57 iVm § 51 Abs. 1 NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.1.2010, Zl 2008/22/0296).
Entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung des Vorliegens eines Freizügigkeitssachverhalts bzw. der Unterhaltsleistung zulassen würden, wurden nicht vorgelegt.
Auch im Hinblick auf ihr minderjähriges Kind, XXXX , als Bezugsperson erfüllt die BF nach den vorliegenden Unterlagen den Angehörigenbegriff der RL 2004/38/EG nicht.
Sie ist demzufolge auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Sofern sich die BF darauf bezieht, dass ihr im Hinblick auf das Kindeswohl ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes XXXX nach Art 20 AEUV zukommen würde, so ist festzuhalten, dass in einem Verfahren betreffend Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG die Kinder einer Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen sind, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung für die antragstellende Mutter zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben (vgl. VwGH, 24.04.2012, Zl 2012/09/0003).
2.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat – bezogen auf die vorangehende Abweisung des Antrages der BF auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG – wie folgt ausgeführt:
„Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleihen. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rn. 62, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits auf Grundlage der diesem Urteil vorangegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 8.3.2011, Ruiz Zambrano, C-34/09; 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11) ausgeführt, dass die in diesen Urteilen zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen angestellten Erwägungen auch für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Geltung haben, wenn die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt dazu führen würde, dass sich Unionsbürger de facto gezwungen sähen, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem sie angehören, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes und dergestalt ihre Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/09/0153, mwN; siehe ferner etwa VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088; 12.10.2023, Ra 2021/10/0107; zu dem nach EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, zu prüfenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird).
Anders als dies das Revisionsvorbringen zur Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Revisionswerberin in Österreich zur Pflege und Erziehung ihres Kindes nahelegen würde, war hier jedoch nicht eine Entscheidung über ihr Aufenthaltsrecht Verfahrensgegenstand, sondern die von ihr begehrte Bestätigung eines freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Die Revisionswerberin wies selbst darauf hin, dass sie über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. Sie tritt auch nicht dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Argument entgegen, dass ihr nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme (auch) einer unselbständigen Arbeit im Bundesgebiet möglich wäre. Aus welchem Grund es ihrem Kind als Unionsbürger dennoch verwehrt wäre, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben, wenn sie nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein und ihr hierüber eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werden sollte, wird in der Revision nicht dargelegt. Es ist auch nicht zu erkennen (vgl. etwa das bereits vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 24.4.2012, 2012/09/0003). [...]“
2.3.2.4. Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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