G306 2194454-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2025 bis XXXX 2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdenführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am XXXX .2009 und am XXXX .2013 im Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Beider Verfahren wurden rechtskräftig negativ entschieden.
2. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2017 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung über den BF die Schubhaft, aus der er nach einem Hungerstreik am XXXX .2017 entlassen wurde.
3. Am 26.09.2017 stimmte die algerische Botschaft zu, für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen.
4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2017 wurde gegen den BF, nach Rücküberstellung durch die deutsche Bundespolizei, zur Sicherung der Abschiebung, wiederum die Schubhaft verhängt.
5. Am XXXX .2018 stellte der BF in der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2018 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt.
6. Am XXXX .2018 verhinderte der BF durch heftiges Herumschlagen im Flugzeug seine Abschiebung und verletzte dabei einen Beamten. Aufgrund seines Verhaltens schloss der Pilot die Beförderung des BF aus. Der BF wurde in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2018, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.
7. Mit dem Bescheid vom XXXX .2018 verhängte das BFA gegen den BF wiederum die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Am XXXX .2018 wurde der BF mit Bandschlingen fixiert ins Luftfahrzeug verbracht. Der Pilot weigerte sich, den BF mitzunehmen, weil sich andere Passagiere durch sein renitentes Verhalten belästigt fühlten. Die Abschiebung musste daher abgebrochen werden.
8. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2018 verhängte das BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Eine Abschiebung wurde für den XXXX .2018 organisiert. Der BF vereitelte seine geplante Abschiebung am XXXX .2018. Am XXXX .2018 wurde der BF nach Algerien abgeschoben, wobei er auch bei dieser Abschiebung heftigen Widerstand leistete und durch Tritte und Schläge einen Polizeibeamten verletzte.
9. Am XXXX .2025 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wieder im Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und mit Mandatsbescheid vom XXXX 2025 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
10. Am XXXX .2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Schubhaftbeschwerde ein.
11. Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Teilnahme des BF via Videokonferenz, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde, statt.
12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis XXXX vom XXXX , wurden die Beschwerden gegen die Festnahme als auch den erlassenen Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden dem BF ein Kostenersatz in der Höhe von 887,20 Euro auferlegt.
13. Am XXXX .2025 wurde der BF nach Algerien abgeschoben.
14. Am XXXX .2025 langte der Antrag des BF auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.
15. Am XXXX .2025 wurde die schriftliche Ausfertigung der RV zugestellt und von dieser am XXXX nachweislich übernommen. Ein außerordentliches Rechtmittel wurde dagegen nicht erhoben. Ebenfalls wurde keine Beschwerde beim VfGH eingebracht.
16. Mit Schreiben vom 16.10.2025, eingelangt beim BVwG am selben Tag, brachte die RV die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein und beantragte, die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025, für rechtswidrig zu erklären und dem BF den Ersatz der Aufwendungen zu ersetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde bezieht sich explizit gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft, in der Zeit von XXXX .2025 bis XXXX 2025.
Gegen den erlassenen Schubhaftbescheid vom XXXX .2025 hat der BF bereits Beschwerde erhoben und fand am XXXX .2025 eine diesbezügliche Schubhaftverhandlung statt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Gegen diese Entscheidung erhob der BF kein außerordentliches Rechtmittel an den VwGH und erhob auch keine Beschwerde beim VfGH.
Nach der mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 und dessen Ausspruch im Erkenntnis, stellt diese die Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft dar. Gegen diese weitere Anhaltung kann wiederum eine Beschwerde eingebracht werden. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung seit Schubhaftverhandlung vom XXXX .2025 und darauffolgende Anhaltung, erfolgte daher rechtmäßig.
Gegenständlich ist wiederum ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, betreffend des Anhaltezeitraumes ab XXXX 2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025, zu prüfen.
Zur Person des BF:
- Der BF ist algerischer Staatsangehöriger
- Gegen den BF besteht ein bis XXXX .2028 befristetes Einreiseverbot und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung
- Er ist ledig und verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz
- Er weist in Österreich weder ein Familien- noch intensives Privatleben auf
- Der BF hat keine ausreichenden finanzielle Mittel, um seinen Unterhalt bestreiten zu können
- Der BF war in der Zeit von XXXX .2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025 haftfähig
- Zwischen 2009 und 2018 stellte der BF in Österreich mehrere, letztlich unbegründete, Anträge auf internationalen Schutz
- Der BF vereitelte bereits seit 2018 mehrmals seine bevorstehende Abschiebung durch Widerstand gegen die Staatsgewalt oder durch sein renitentes Verhalten. Er verletzte dabei auch mehrmals Exekutivbeamte
- Der BF wurde dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
- 2017 presste sich der BF mit einem Hungerstreik aus der Schubhaft
- Der BF war in der Vergangenheit und war er auch gegenständlich, nicht vertrauenswürdig. Er tauchte in mehreren Verfahren unter und war für die Behörden nicht greifbar
- Der BF ist in Österreich vorbestraft
- Der BF musste im Zuge der Anhaltung in Schubhaft mehrmals abgemahnt werden
- Der BF hat sich in der Vergangenheit mehrmals einem behördlichen Verfahren entzogen
- Ab Juli 2017 weist der BF im Bundesgebiet ausschließlich Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren und Schubhaftzentren auf
Der BF wurde am XXXX .2025 erfolgreich nach Algerien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Da der BF über einen gültigen Reisepass verfügt, steht seine Identität zweifelsfrei fest.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie aus den Angaben in der mündlichen durchgeführten Schubhaftverhandlung vom XXXX 2025.
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF wird auf das Erkenntnis G309 XXXX verwiesen, wo folgendes ausgeführt wurde: „dass das Tätigkeitsfeld eines Polizeiamtsarztes im Polizeianhaltezentrum, auch wenn dieser nicht Facharzt für Psychiatrie ist, sich gerade auch auf die Beurteilung der Haftfähigkeit, mithin auch auf die Zurechnungsfähigkeit eines Schubhäftlings ist. Den Wahrnehmungen des die Untersuchung vornehmenden Polizeiarztes kommt allein schon auf Grund seines Berufsstandes ein erhöhter Beweiswert zu. Als Arzt verfügt er nicht nur über medizinisch fundierte Fachkenntnisse, sondern ist Sachverständiger im Sinne des §§ 52 ff AVG. Bei Sachverständigen im Sinne des AVG handelt es sich nämlich um Personen mit besonderer Fachkunde, was gerade bei einem Mediziner zweifelsohne der Fall ist. Somit kann diesem durchaus die Fähigkeit unterstellt werden, festzustellen, ob jemand haftfähig, mithin zurechnungsfähig ist, oder nicht. Wenngleich der Polizeiamtsarzt auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hat, konnten auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom XXXX .2025 die obig angeführten Feststellungen getroffen werden. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf (sonstige) erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, auch in psychischer Hinsicht, ergeben“.
Darüber hinaus ist auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025, Zahl XXXX zu verweisen, wo dieser angab: „ Das war ebenfalls schwierig, die ganze Reise hat rund 6 Jahre gedauert, von 2019 bis 2025. Die Grenze von Serbien nach Ungarn zu überwinden, war das schwierigste überhaupt. Ich habe dazu drei Jahre gebraucht, dazwischen habe ich immer wieder Geld bekommen und haben mich Freunde und Bekanntschaften, auch aus Österreich, unterstützt. Auch in Griechenland wurde ich von diesen Personen unterstützt. Mit viel Glück konnte ich im Dreiländereck (Serbien, Ungarn, Rumänien) bei Nebel die Grenze nach Ungarn überwinden. Dann von dort teilweise mit dem Zug über Bratislava bis nach Wien und schließlich dann weiter bis XXXX . […]
„BehV an BF: Waren Sie die letzten 6 Jahre in Behandlung? BF: In Algerien kann ich keine Behandlung bekommen, da ich keine Versicherung habe. Wie bereits gesagt, sind alle meine Verwandten gestorben. Auf der Reise bis nach Österreich, habe ich mir schon in den Ländern verschiedene Medikamente besorgen können. Die gibt es dort in der Apotheke zu kaufen, das war beispielsweise gegen Rückenschmerzen „Bregabalin“. Es gibt diese Medizin ohne Rezept in der Apotheke zu kaufen.“
Diese Feststellungen gelten auch für das gegenständliche Verfahren und wurden weder von der Behörde noch vom BF bzw. dessen RV gegenteiliges in Vorlage gebracht. Wenn die RV in ihrer Beschwerdeeingabe Schubhaftverfahren und die dazugehörigen Beschwerden und Revisionen anführt die aus dem Jahre 2018 und 2019 stammen, so muss ausgeführt werden, dass diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevant sind. Darüber hinaus sind diese genannten Verfahren aus dem Jahr 2018 und 2019 bereits alle rechtskräftig abgeschlossen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF befand sich ab XXXX .2025 bis XXXX .2025, aufgrund der Entscheidung des BVwG vom XXXX , Zahl XXXX , durchgehend in Schubhaft und wurde diese im Anhaltezentrum in XXXX vollzogen. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützte sich folglich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Der BF wurde am XXXX .2025 erfolgreich nach Algerien abgeschoben.
Der BF ist in Österreich erstmalig im Jahr 2009 in Erscheinung getreten und hat mehrere, letztlich unbegründete, Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 samt ein auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot. Mit Erkenntnis des BVwG GZ: XXXX , vom XXXX .2018, wurde die Rückkehrentscheidung samt das auf die Dauer von 10 Jahren befristete Einreiseverbot bestätigt. Wenngleich es in diesem Erkenntnis zu einem Schreibfehler gekommen ist und der Spruchpunkt III.) offensichtlich vergessen wurde im Spruch zu erwähnen, ist es auf Grund der Ausführungen im Erkenntnis schlüssig und zweifelsfrei nachvollziehbar, dass das BVwG die Rückkehrentscheidung als auch das auf die Dauer von 10 Jahren befristete Einreisverbot bestätigt, und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein 10-jähriges Einreiseverbot – gültig bis 2028. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN). Gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091).
Fallgegenständlich sind aber keine derartigen wesentlichen Umstände hervorgekommen, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG, maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben, sodass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen wäre.
Vielmehr ist der BF wiederum unter Umgehung der Grenzkontrollen rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, hat hier im Verborgenen Unterkunft genommen um sich durch Schwarzarbeit und Bettelei sein Fortkommen zu sichern. Dies trotz aufrechten Einreiseverbotes, welches auf die Dauer von 10 Jahren verhängt wurde.
Wie bereits ausgeführt ist der BF mehrfach im Bundesgebiet strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Es war daher festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum ab XXXX .2025 bis zur Abschiebung am XXXX .2025 rechtmäßig erfolgte.
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Somit war dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz in Form des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt 887,20 Euro spruchgemäß aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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