G304 2253853-3/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch SUPPAN und BERGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den XXXX geborenen BF, einen serbischen Staatsangehörigen, wurde infolge strafgerichtlicher Verurteilungen mit dem (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2021 unter anderem gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, wobei gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
2. Der BF befand sich ab 31.08.2021 in Haft, aus der er am 12.01.2023 bedingt entlassen wurde. Am 18.01.2023 stellte er einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes auf einen Monat.
3. Am 06.02.2023 wurde der BF festgenommen, und es wurde am darauffolgenden Tag über ihn die Schubhaft verhängt. Schließlich wurde er am 11.02.2023 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
4. Mit Bescheid vom 13.09.2024 wies das BFA den Antrag vom 18.01.2023 auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zurück sowie den Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes ab.
5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das erkennende Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 20.03.2025 mündlich verkündeten und mit 16.04.2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis insofern teilweise Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6. Gegen das Erkenntnis vom 16.04.2025, G304 2253853-3/13E, erhob das BFA eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.08.2025, Zl. Ra 2025/21/0070-9, wurde das am 20.03.2025 mündlich verkündete und mit 16.04.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
8. Am 03.12.2025 langte eine E-Mail der nunmehrigen Ex-Gattin des BF beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er hat seit seiner Geburt in Österreich gelebt. Der BF spricht Deutsch und nach eigenen Angaben kein Serbisch.
Der BF wurde zuletzt am 12.01.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und ist in Österreich vorbestraft:
Urteil Bezirksgericht vom 20.05.2010 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen (Jugendstraftat).
Urteil Bezirksgericht vom 01.07.2010 wegen des Vergehens des versuchten Betruges sowie des Diebstahls gemäß §§ 15, 146 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je vier Euro (200 Euro) verurteilt (Jugendstraftat).
Urteil Bezirksgericht vom 28.04.2011 wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je vier Euro (720 Euro) verurteilt (Jugendstraftat).
Urteil Bezirksgericht vom 16.02.2012 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB sowie wegen des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
Urteil Landesgericht vom 13.03.2017 wegen des Vergehens des Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je vier Euro (480 Euro) verurteilt.
Urteil Landesgericht vom 15.01.2019, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, wegen des Vergehens des Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Urteil Landesgericht vom 23.10.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Urteil Landesgericht vom 15.04.2021 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 StGB sowie wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Urteil Landesgericht vom 13.07.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Urteil Landesgericht vom 10.11.2021, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Er wurde am 11.02.2023 nach Serbien abgeschoben. Mangels serbischer Sprachkenntnisse ist der BF derzeit im Kosovo aufhältig und geht dort einer geregelten Beschäftigung nach.
In Österreich leben die Eltern, Halbgeschwister sowie die minderjährige Tochter des BF sowie seine Ex-Gattin.
Der BF hat mit seiner Ex-Gattin das gemeinsame Sorgerecht und pflegt im Rahmen der Möglichkeiten ein intensives Verhältnis zu seiner Tochter. Er führt mit dieser mehrfach pro Woche Videotelefonate.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststelllungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des BVwG, dem Beschwerdevorbringen des BF, dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2025, Zl. Ra 2025/21/0070-9.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. A).: Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 18.01.2023 einen Antrag auf Aufhebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei und in eventu einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen und die Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zurückgewiesen.
Zum Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2021, mit welchem gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt II.) und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der BF hätte damals die Möglichkeit gehabt, sich rechtsfreundlich vertreten zu lassen und entsprechende Rechtsmittel einzubringen. Es besteht keine rechtliche Grundlage für die vom BF eingebrachten Anträge, weshalb diese zu Recht zurückzuweisen waren.
Zum Antrag auf Herabsetzung des Einreiseverbotes:
§ 53 FPG trägt die Überschrift „Einreiseverbot" und lautet (soweit hier relevant):
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...].
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...] "
§ 60 FPG trägt die Überschrift „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" und lautet (soweit hier relevant):
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
[...].
Das gegenständliche Einreiseverbot wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, somit ist § 60 Abs. 2 FPG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach dieser Bestimmung kommt die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG (unter Berücksichtigung der für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen maßgeblichen Umstände) nur dann in Betracht, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.
Dies ist gegenständlich nicht der Fall:
Da sich der BF nach dem Verlassen des Bundesgebietes zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr als die Hälfte der verhängten Dauer des sechsjährigen Einreiseverbotes im Ausland befunden hat, fehlt bereits eine der beiden zwingenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG.
Außerdem hat der BF das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen: Er ist nach der Entlassung aus der Strafhaft am 12.01.2023 ungeachtet der gemäß § 59 Abs. 4 FPG eingetretenen Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Bundesgebiet verblieben. Eine Frist für die freiwillige Ausreise war dem BF nicht gewährt worden. Da der BF nach seiner Festnahme am 06.02.2023 am 11.02.2023 nach Serbien abgeschoben wurde, kann nicht von einer fristgerechten Ausreise gesprochen werden (vgl. zur Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 16 iVm Rn. 11/12).
Im Übrigen ist auf die Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 hinzuweisen, der nach der Rechtsprechung des VwGH im gegebenen Zusammenhang auch im Ausland gestellt werden kann (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2024/21/0212, Rn. 14, mwN).
Der Kostenausspruch im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit den gemäß § 59 Abs. 1 AVG iVm 78 Abs. 2 AVG in der Bundesverwaltungsabgabenordnung festgelegten Tarifen und war daher nicht zu beanstanden.
Das Einreiseverbot kann gegenständlich mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG nicht herabgesetzt werden, die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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