W609 2304844-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, 1355205609/231069461, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 03.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit von einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein einer Mitarbeiterin der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Ausreisegründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Das BFA hatte mit Schreiben vom 28.05.2025 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Mit Schreiben vom 16.12.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive update (Dezember 2025) zur Stellungnahme. Mit schreiben vom 05.01.2025 erklärte die Vertretung des Beschwerdeführers, einen weiteren Verhandlungstermin für nicht erforderlich zu halten.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Verfahren verwendete Identität (Namen und Geburtsdatum), ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitischer Moslem und reiste am 02.06.2025 schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und aufgewachsen. Er besuchte etwa sieben Jahre lang die Schule in Syrien und arbeitete später als Kfz-Mechaniker. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor Syrien. Seine Eltern, seine fünf Schwestern und seine weiteren drei Brüder sind in der Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich.
Im Jahr 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien endgültig.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Stadt XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, steht im ausschließlichen Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Übergangsregierung, die unter der Führung von Ahmed ash-Shara’ steht.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien bislang keinen Wehrdienst geleistet. Er ist nicht aufgrund individueller Kenntnisse bzw. Fähigkeiten oder aus sonstigen Gründen eine derart exponierte Person, deren Rekrutierung bei objektiver Betrachtung für im Kampf stehende Gruppierungen in relevanter Weise nützlich erschiene.
Dem Beschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung durch die ehemalige syrische Armee (Freie Syrische Armee [FSA]).
Dem Beschwerdeführer droht gegenwärtig auch nicht eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed ash-Shara’ bzw. der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig und ist auch nicht ins Blickfeld der syrischen Übergangsregierung oder der anderen Gruppierungen als politischer Gegner geraten. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Gefahr seitens syrischer Übergangsregierung oder anderer bewaffneter Gruppierungen.
Eine verinnerlichte politische oppositionelle Überzeugung des Beschwerdeführers bezüglich kurdischer Kräfte, der HTS-Übergangsregierung unter Führung von Ahmed ash-Shara’ oder anderen bewaffneten Gruppierungen kann nicht festgestellt werden und der Beschwerdeführer ist in Syrien aus diesem Grund mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt nicht bedroht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der Übergangsregierung oder anderen bewaffneten Gruppierungen aktuell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Eine Bedrohung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und des gestellten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich bzw. einer ihm daher allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Ihm droht keine Gefahr, wegen seiner illegalen Ausreise oder des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Zur Situation in Syrien:
Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024):
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 09.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der sogenannten Syrische Heilsregierung, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern.
Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024):
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Weiters kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird.
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem die HTS angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 06.01.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission.
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Provinz Deir ez-Zor gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.02.2025 mit, dass bis zum 15.02.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung.
Ende Feber 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit.
2. Beweiswürdigung:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenangehörigkeit, seiner Religion und seiner Herkunft sowie zu seiner Schulbildung bzw. zu seiner vorhandenen Arbeitserfahrung können aufgrund seiner im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers können aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung, in seiner Einvernahme vor dem BFA und dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung von einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt werden konnte, getroffen werden.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, zu seiner Kinderlosigkeit, zu seinen Familienangehörigen und deren aktuellen Aufenthaltsorten sowie dem bestehenden Kontakt zu diesen, gründen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens die Angaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen widersprüchlich an. So brachte er etwa in der Erstbefragung vor, seine Eltern, seine Ehefrau, vier Brüder sowie fünf Schwestern seien in Syrien aufhältig und ein Bruder lebe in Österreich. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, eine Schwester lebe in Deutschland und zwei Brüder seien in Österreich aufhältig. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern seien in Syrien aufhältig. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer auch vor, eine Schwester sei in Deutschland und zwei Brüder seien in Österreich aufhältig. Diese mehrfach wechselnden Angaben lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Mangels anderweitiger glaubhafter Belege zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien leben, ein Bruder sich im österreichischen Bundesgebiet befindet und die restlichen Familienangehörigen in der Türkei leben. Diese zuletzt in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben erscheinen – trotz der vorangegangenen Widersprüche – am ehesten plausibel.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei verheiratet und brachte in den weiteren Einvernahmen sowie in der Beschwerdeschrift vor, ledig und kinderlos zu sein. Aufgrund der späteren gleichbleibenden Angaben war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2021 endgültig verlassen hat, sowie die Feststellung zu seiner Weiterreise nach Österreich, gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Seine schlepperunterstützte illegale Einreise ins österreichische Bundesgebiet sowie sein Antrag auf internationalen Schutz sind aktenkundig.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Medizinische Unterlagen, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde, wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Die Kontrollverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers können aufgrund einer Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 30.12.2025) in Zusammenschau mit BFA, COI-CMS Syrien12 (08.05.2025), sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens festgestellt werden. Zum festgestellten Herkunftsort wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem BFA, in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung angab, nach XXXX geflüchtet zu sein, jedoch bezeichnete er XXXX als seinen Heimatort und gab an, im August 2017 aus dem Gouvernement Deir ez-Zor nach XXXX verzogen zu sein, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den Kontrollverhältnissen in XXXX unterbleiben kann.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zum Nichtableisten des Wehrdienstes in Syrien gründet auf den Ausführungen des Beschwerdeführers, zuletzt etwa in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund individueller Kenntnisse bzw. Fähigkeiten oder aus sonstigen Gründen keine derart exponierte Person ist, deren Rekrutierung bei objektiver Betrachtung für im Kampf stehende Gruppierungen in relevanter Weise nützlich erschiene, gründet auf den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben insgesamt betreffend seine schulische bzw. berufliche Erfahrung.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen befragt an, Syrien aufgrund des Krieges und der Armut verlassen zu haben. In Syrien gebe es auch keine Arbeit.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, im Jahr 2016 sei das Haus seiner Familie bombardiert und zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie nach XXXX geflohen. Er habe dort in einem Flüchtlingslager gelebt und gearbeitet. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, der Beschwerdeführer müsse ausreisen, weil der Beschwerdeführer in Syrien nicht in Sicherheit leben könne und auch, damit er nicht rekrutiert werde und gegen niemanden kämpfen müsse. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe alles erzählt und er habe auch keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Nationalität, Volksgruppe, Religion oder politischen Gesinnung verneinte der Beschwerdeführer.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von der FSA angesprochen worden, um für sie zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst beim ehemaligen syrischen Regime nicht abgeleistet, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch zu jung gewesen sei. Zudem möchte der Beschwerdeführer auch für keine andere islamistische oder sonstige oppositionelle Gruppierung oder Miliz kämpfen. Im Juni des Jahres 2023 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich gereist. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und zwei weitere Brüder seien in Österreich aufhältig. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es seit dem Sturz des Assad-Regime nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehlen würde. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die HTS von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft sei und es nicht absehbar sei, wie die HTS vorgehen werde und, ob sie tatsächlich moderater geworden sei. Des Weiteren sei durch die Machtübernahme der Wehrdienst nicht unbedingt obsolet. Der Beschwerdeführer verweigere den Militärdienst aus Gewissensgründen, was unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin asylrelevant sein könne.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen soweit wesentlich vor, im Jahr 2017 sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, weil ihr Haus zerstört worden sei und das syrische Regime seinen Heimatort eingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe dort mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt. Sein Bruder und er seien bedroht worden, weil ein weiterer Bruder namens XXXX im Jahr 2012 desertiert sei. Die FSA habe im Flüchtlingslager den älteren Bruder des Beschwerdeführers rekrutieren wollen. Die FSA habe ihnen gedroht, sie beide anstelle von XXXX „mitzunehmen“. Der Beschwerdeführer sei damals 14 Jahre und sein älterer Bruder XXXX 16 Jahre alt gewesen. Dieser Bruder sei jetzt auch in Österreich aufhältig. So hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX nicht mehr im Lager bleiben können und sie hätten von einem Ort zum anderen „wechseln“ müssen, um von der FSA „nicht mitgenommen zu werden“. Im Jahr 2021 hätten sie den Entschluss gefasst, in die Türkei zu flüchten. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, zwei Wochen nach dem Sturz des Assad-Regimes seien ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Sohn in den Heimatort zurückgekehrt. Der Heimatort sei von der FSA umzingelt gewesen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei angehalten worden und habe seine Identität nachweisen müssen. Der Onkel führe denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer, weshalb die FSA seinen Onkel festzunehmen gewollt habe, weil „sie“ früher in XXXX mit der FSA „Probleme“ gehabt haben. Sein Onkel habe fliehen können. Die FSA habe auf seinen Onkel geschossen und habe dabei den Cousin des Beschwerdeführers erwischt, der dabei ums Leben gekommen sei. Dem Onkel des Beschwerdeführers sei nichts passiert. Er sei auf einem Motorrad davongefahren. Konkrete Hinweise aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden habe der Beschwerdeführer verneint. Er gab an, er werde aufgrund seines Nachnamens verfolgt. Nachgefragt, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor dem BFA erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei danach nicht gefragt worden. Er habe damals – als das Assad Regime an der Macht gewesen sei – „das Gefühl gehabt“, für den „Asylstatus in Österreich“ reiche es, wenn er vom Assad Regime erzähle. Aktuell sei das Assad Regime gestürzt. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch oppositionell zum Assad Regime gewesen und der Beschwerdeführer selbst habe an Demonstrationen teilgenommen.
Dieses Vorbringen ist offenkundig asylrelevant angelegt und schon deshalb nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist eine Steigerung des Vorbringens zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein gesteigertes Vorbringen als nicht glaubhaft anzusehen. Grundsätzlich muss den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch die FSA in Syrien sowie hinsichtlich des Vorbringens, sein Cousin sei von der FSA erschossen worden. Zudem ist das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals erstattete Vorbringen, er habe an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, als bloße Prozessbehauptung zu werten. Immerhin gab der Beschwerdeführer eingangs in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch explizit an, sich nicht für Politik zu interessieren. Später gab er dort auch an, in Syrien nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Gruppierung gewesen zu sein. Daher glaubt das Bundesverwaltungsgericht dem politisch nicht interessierten Beschwerdeführer nicht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Aber selbst, wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen hätte – wovon, wie bereits ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeht –, so würde sich auch eine diesbezüglich positive Feststellung vor dem Hintergrund des mittlerweile untergegangenen Assad-Regimes unterhalb der asylrechtlichen Relevanzschwelle bewegen, wie aus der rechtlichen Ausführung erhellt.
Auch aus den vorgebrachten Schießereien ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Genaue Ausführungen zu den Demonstrationsorten, deren genauen Zeitpunkten, Veranstalter und sonstige Details zu den Demonstrationen blieb der Beschwerdeführer schuldig, weshalb dieses allgemein gehaltene und völlig vage Vorbringen in keiner Weise geeignet ist, eine wie auch immer geartete Bedrohung glaubhaft und überzeugend darzutun.
Aufgrund dieser oberflächlichen Angaben steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer Syrien ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hat.
Dem Beschwerdeführer würde seitens der nunmehrigen Machthaber in seiner Heimatregion keinesfalls eine oppositionelle politische oder religiöse Haltung unterstellt werden. Das ist auch daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durchgehend im Verfahren – zuletzt etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2025 – angab, sich nicht für Politik zu interessieren.
Dem Beschwerdeführer droht auch seitens der Übergangsregierung der HTS keine Verfolgung. Den Feststellungen zum Herkunftsstaat zufolge rekrutiert die HTS ausschließlich auf Freiwilligkeitsbasis. Demnach schließen sich tausende Freiwillige dieser neuen Armee an. Den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist zu entnehmen, dass der Übergangspräsident die Vision einer neuen Nationalen Armee geäußert hat, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht.
Die SDF hat mit der HTS im März 2025 eine Einigung getroffen, wonach alle zivilen und militärischen Einrichtungen in Nordostsyrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen sind. Eine tatsächliche Eingliederung ist aber aktuell nicht absehbar.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist es der SDF erlaubt, ihre Struktur und Waffen zu behalten. Selbst bei einer tatsächlichen Eingliederung ist im Verfahren weder ein Grund durch den Beschwerdeführer vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen, weshalb ihm in diesem Fall eine relevante Verfolgung drohen sollte.
Weiters ergibt sich auch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Gefahr der Rekrutierung durch die HTS, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptete, einem gezielten Rekrutierungsversuch der HTS ausgesetzt gewesen zu sein.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher nicht schlüssig dartun, warum er im Falle einer – freilich hypothetischen – Rückkehr nach Syrien von kurdischen Kräften, der HTS oder anderen Konfliktparteien als politscher Gegner wahrgenommen werden sollte.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Feststellungen zum Herkunftsstaat letztlich auch keine sonstige Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.
Zur Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat gründen auf BFA, COI-CMS Syrien12 (08.05.2025), sowie den dort angeführten Quellen, wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben, handelt, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie einer Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 30.12.2025) betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien.
3. Rechtlich folgt:
Zu A:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, unter Verweis auf VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, und Verfassungsgerichtshof 27.02.2023, E 3307/2022).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293, m. w. N.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften i. S. d. Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d. h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 3 [Stand 01.03.2023, rdb.at] m. w. N.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N.). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0371, m. w. N.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293, m. w. N.).
Der Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr i. S. d. GFK zu begründen (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, m. w. N.). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, m. w. N.). Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0287, vom 11.11.1998, 98/01/0261, vom 19.10.2000, 98/20/0233, vom 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, vom 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, vom 02.06.2025, Ra 2024/04/0371, und vom 16.07.2025, Ra 2025/20/0293), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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