G304 2330946-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Albanien, vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2025 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2. Der BF erhob gegen den Bescheid umfänglich Beschwerde.
3. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft.
5. Am 30.12.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF spricht albanisch.
1.2. Es ist nicht bekannt, wann der BF zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt über keine Meldeadresse.
1.3. Der BF wurde am 24.02.2025 wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten festgenommen und über ihn am 26.02.2025 die Untersuchungshaft verhängt.
1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Infolge der eingelegten Berufung wurde die Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX am 05.11.2025 auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt. Die Verurteilung ist rechtskräftig.
1.5. Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.
1.6. Der BF war in Österreich zu keiner Zeit legal erwerbstätig.
1.7. In Österreich sind keine nahen Angehörigen des BF aufhältig.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Aus den dem Strafgerichtsurteil des Oberlandesgerichts vom 05.11.2025 ergibt sich, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich Cannabis, erzeugt hat bzw. versucht hat, dieses zu erzeuge.
Als Milderungsgrunde erkannte das Oberlandesgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Suchtgift sichergestellt werden konnte sowie die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung (Verurteilung durch das britische Gericht XXXX vom 23.12.2020 wegen eines Suchtmitteldelikts und anderen strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, wovon 18 Monate vollzogen wurden), das mehrfache Übersteigen der strafsatzbestimmenden Qualifikation der übergroßen Menge sowie die mehrfache Deliktsqualifikation erkannt.
Eine berufliche oder gesellschaftliche Integration ist des BF ist nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. A) Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. (…) oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich eine schwere Straftat (Verbrechen des Suchtgifthandels) begangen hat.
Auch wenn der BF in Österreich bisher unbescholten war, so zeigt die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, dass die Straftat doch ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Gericht von einer solchen Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ.
Gerade Suchtgiftkriminalität stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Personen dar, sodass eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich keine Möglichkeit hat, sich ein legales Einkommen zu verschaffen, sodass die Gefahr eines Rückfalles hoch ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich zudem, dass der BF offenbar nur zur Begehung von Suchtgiftdelikten in Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet eingereist ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der BF nicht vorgebracht. Er ist auch beruflich und gesellschaftlich nicht integriert.
In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit möglichen in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, sobald er seine Strafhaft verbüßt hat.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden