W261 2295735-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 29.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 04.11.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, am XXXX geboren, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Familienangehörigen würden im Libanon leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und weil es dort keine Arbeit gebe. Bei einer Rückkehr fürchte er um seine Zukunft.
Der Beschwerdeführer gab an, in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben und dass ihm in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden seien.
3. Mit Schreiben vom 10.11.2022 legte die gesetzliche Vertretung eine Kopie eines Auszugs aus dem Personenstandsregister vor und beantragt die Richtigstellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den XXXX .
4. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) eine amtswegige Altersfeststellung. Am 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführer einem von der belangten Behörde veranlassten Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung seitens XXXX , Röntgen am Ring, lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, da sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen waren und am Radius eine zarte Epiphysennarbe erkennbar gewesen sei (Schmeling 4, GP 31).
5. Mit Schreiben vom 07.12.2022 beantragte die gesetzliche Vertretung unter anderem die Richtigstellung des Geburtsdatums auf den 01.01.2009 entsprechend dem vorgelegten Personenstandsregisterauszug.
6. In der Folge wurde am 03.01.2023 seitens des BFA ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zur Beurteilung der Voll- bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Auftrag gegeben.
Die gesetzliche Vertretung gab dazu am 09.01.2025 eine Stellungnahme ab und brachte vor, dass die Staaten nach der Kinderrechtskonvention verpflichtet seien, schnellstmöglich eine Identifizierung von Kindern vorzunehmen, um den Zugang zu kinderspezifischen Rechten zu ermöglichen. Nach dem Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip und der Notwendigkeit, die in der KRK verankerten Rechte zu erfüllen, sei eine Person, die behauptet minderjährig zu sein, bis zum Beweis des Gegenteils als Kind zu behandeln. Auch nach Art 25 der Verfahrensrichtlinie seien ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger nur durchzuführen, wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel bezüglich des Alters bestehen. Eine medizinische Altersfeststellung sei nur als letztes Mittel (ultima ratio) durchzuführen und nur dann, wenn die Minderjährigkeit begründet in Zweifel stehe und andere Wege, das Alter herauszufinden, zu keinem Ergebnis führen. Auch nach § 13 Abs. 3 BFA-VG und § 12 Abs 4 FPG könne eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen und diese nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden könne.
7. Im Gutachten von Dr. XXXX , Ass. Prof. i.R. im Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der XXXX und ehem. Leiter des Knochenlabors, vom 28.01.2023 wurde festgestellt, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26.01.2023 18,5 Jahre gewesen sein. Das errechnete, spätestmögliche fiktive Geburtsdatum sei der XXXX . Damit sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz (03.11.2022) mindestens XXXX Jahre alt gewesen. Das zum Untersuchungszeitpunkt wahrscheinliche Alter sei mit 18,8 Jahren anzunehmen, sodass auch das daraus errechnete, wahrscheinliche fiktive Geburtsdatum XXXX lauten würde.
8. Am 31.01.2023 legte die bevollmächtigte Vertretung Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister vor und beantragte abermals die Richtigstellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den XXXX .
9. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2023 stellte die belangte Behörde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest und erklärte den Beschwerdeführer für volljährig.
10. Am 02.02.2023 teilte die belangte Behörde mit, gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Bulgarien zu führen und, dass die in § 28 Abs. 2 Asylgesetzes 2005 definierte Frist für Verfahrenszulassungen für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mehr gelte.
11. Mit E-Mail vom 06.02.2023 übermittelte die Rechtsvertretung belangten Behörde Kopien des Personenstandsregisterauszuges, des Familienregisterauszuges sowie von Seiten aus dem Familienbuch des Beschwerdeführers und teilte mit, die beiden erst genannten Dokumente im Original vorzulegen zu beabsichtigen.
12. Am 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Ort XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und habe dort bis 2018 gelebt, bevor er Syrien in den Libanon verließ. Er habe bis zur dritten Klasse die Grundschule besucht, sei ledig und habe keine Kinder.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Das Regime habe gegen den IS gekämpft und geschossen und im Kampf Phosphor eingesetzt. Derzeit gebe es in seinem Heimatdorf Kämpfe zwischen den Kurden und arabischen Clans. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die aufgrund des Krieges fehlende Sicherheit.
13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst oder Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung durch das syrische Regime drohe. Sein Herkunftsgebiet werde von der SDF kontrolliert, die syrische Regierung habe keinen Zugriff auf ihn. Eine Rekrutierung durch die Kurden sei möglich. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
14. Mit E-Mail vom 25.06.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde das ultima-ratio-Prinzip entsprechend der Verfahrensrichtlinie verletzt habe, da trotz Vorlage syrischer Originaldokumenten, die das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX belegen würden, eine Altersfeststellung durchgeführt worden sei.
Zudem wurden weitere Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Sie habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte seien teilweise unrichtig. Der möglichen Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer (allenfalls unterstellten) oppositionellen Gesinnung, Einberufung zum Wehrdienst und zur Selbstverteidigungspflicht seien keine ausreichenden Länderfeststellungen zu Grunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer würde den Militärdienst des syrischen Regimes sowie den Dienst an der Waffe aus politischer Einstellung ablehnen und verfüge auch nicht über ausreichende finanziellen Mittel, um sich davon freikaufen zu können. Die Feststellungen seien daher unzureichend. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der möglichen Rekrutierung seitens der kurdischen Kräfte sowie der vorgebrachten Clan-Kämpfe gefährdet. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
15. Mit Schreiben von 16.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 17.07.2024 in der Gerichtsabteilung W139 einlangte.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W139 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 26.09.2025 einlangte.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme vom 11.12.2025 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer oppositionellen Gesinnung und Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung seitens der SDF in seiner Herkunftsregion drohen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde laut dem Ergebnis der Altersfeststellung am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Er gehört dem Stamm XXXX an. Seine Muttersprache ist arabisch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Eltern heißen XXXX ). Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, XXXX (Zwillingsbruder), XXXX sowie eine Schwester, XXXX Die gesamte Familie lebt in XXXX , im Libanon.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor auf. Dort besuchte er bis zur 3. Klasse die Schule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Helfer in einer Werkstatt für Stromerzeuger sowie als Dieselverkäufer.
Im Jahr 2018 zog die Familie für ca. zwei Monate nach XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, bevor sie über XXXX (ungefähr zwei wöchiger Aufenthalt) am XXXX in den Libanon ausreisten. Dort arbeitete der Beschwerdeführer in einem Bekleidungsgeschäft.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert.
Der Beschwerdeführer verließ den Libanon im Jahr 2022 und durchquerte Syrien im August desselben Jahres in drei Tagen, bevor er in die Türkei einreiste. Nach ca. 25 Tagen reiste er weiter, verbrachte ungefähr einen Monat in Bulgarien, bevor er über Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einreiste und am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete niemals einen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der kurdisch dominierten SDF als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt –versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für Männer sind ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen.
Dem XXXX jährigen Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet aufgrund dessen niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer drohen keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität vonseiten des IS bzw. anderer Gruppierungen.
1.2.4. In der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ist eine Selbstverteidigungspflicht für männliche Bewohner bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr festgelegt. Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, demnach ist jeder, der zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 geboren ist, für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig.
Der XXXX jährige-Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt in das rekrutierungspflichtige Alter für den „Selbstverteidigungsdienst“ und lebt in einem von der DAANES kontrollierten Gebiet. Ihm drohen im Falle einer Weigerung den „Selbstverteidigungsdienst“ abzuleisten jedoch keine unverhältnismäßigen Strafen. Ein Einsatz im Rahmen dieses Militärdienstes würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Front erfolgen, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Auch würde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Arabern keine schlechtere Behandlung drohen. Zudem hat der Beschwerdeführer keine oppositionelle politische Gesinnung und die SDF/YPG unterstellt auch nicht jedem, der sich weigert einen Selbstverteidigungsdienst in der DAANES abzuleisten, automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung.
1.2.5. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zum XXXX Stamm droht dem Beschwerdeführer keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.6. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.7. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.8. Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist diesem beispielsweise über den Flughafen Damaskus möglich.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB 1);
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB 2);
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025 (ACCORD);
- EUAA, Country Focus Syria, März 2025 (EUAA 1);
- EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA 2)
- EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025 (EUAA 3)
- EUAA-Anfragebeantwortung zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments“, Oktober 2025 (EUAA 4)
1.3.1. Politische Lage – Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB 2).
1.3.1.1. Politischer Übergang
Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, sicherzustellen. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde. (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.1.2. Regierungsbildung
Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung der Grundversorgung. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.1.3. Militärreformen
Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Prozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte. (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie nationalen Notständen. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Armee von Freiwilligen sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb der Struktur des Verteidigungsministeriums. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, desertierte Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, über 70 Fraktionen in sechs Regionen hätten sich zur Integration bereit erklärt, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der die militärischen Mittel wie Personal, Stützpunkte und Waffen regeln soll. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen Verzögerungstaktiken vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet hatten. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Fraktionen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Fraktionen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Fraktionen des Gouvernements Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.1.4. Reformen im öffentlichen Sektor
In der Anfangsphase des Übergangs beabsichtigte die neue Regierung, wichtige staatliche Institutionen zu erhalten und zu reaktivieren, um die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen blieben viele wichtige staatliche Institutionen funktionsfähig. Im Berichtszeitraum leitete die neue Regierung einige institutionelle Reformen ein. Nach der Machtübernahme stellte die Übergangsregierung zuvor wegen ihrer Beteiligung an der syrischen Revolution entlassene öffentliche Angestellte wieder ein und entließ gleichzeitig im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme Hunderte von Angestellten einer einzigen Direktion mit dem erklärten Ziel, Institutionen zu verkleinern und ineffizientes Personal abzubauen. Während die Übergangsregierung wirtschaftliche Gründe für die Entlassungen angibt, werfen einige ehemalige Angestellte der neuen Regierung konfessionelle und politische Gründe vor. Katar kündigte an, die von der Übergangsregierung zugesagte 400-prozentige Lohnerhöhung im öffentlichen Sektor mitzufinanzieren. Die ausländische Finanzierung war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht bestätigt. Um die von der Baath-Partei ernannten Mitglieder der Anwaltskammer zu entfernen, ersetzte die Übergangsregierung den Rat der Zentralen Anwaltskammer Syriens durch Mitglieder der Freien Anwaltskammer aus Idlib. Khitam Haddad, seit 2023 stellvertretende Justizministerin, behielt ihr Amt und kündigte Anfang Januar an, dass Straf- und Zivilverfahren unter der Übergangsregierung wiederaufgenommen würden, während des vorherigen Regimes begangene Verbrechen jedoch noch nicht behandelt würden. Einige Anwälte kritisierten den nicht gewählten Anwaltsrat der Übergangsregierung als autoritär, während die Rechtsstrukturen aus der Assad-Ära, einschließlich des Terrorismusgesetzes, intakt blieben. Weitere Schritte der neuen Regierung umfassten die Übertragung der Kontrolle über Grenzübergänge zur Türkei – wie Bab Al-Salama, Al-Rai und Jarablus – an die Übergangsregierung sowie die Integration von Bildungseinrichtungen wie der Universität Aleppo in das Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Damaskus. Schließlich wurden die NGOs vom Ministerium für Soziales und Arbeit dazu verpflichtet, sich erneut registrieren zu lassen. Dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNPF) zufolge hat dies die Wiederherstellung zahlreicher Gesundheits- und Schutzeinrichtungen behindert und ihre Fähigkeit, weiterhin medizinische und soziale Dienste bereitzustellen, eingeschränkt (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.1.5. Wirtschaftliche Reformen und Sanktionen
Die Übergangsverwaltung begann mit der Einleitung wirtschaftlicher Reformen, wobei HTS seine Absicht ankündigte, ein System der freien Marktwirtschaft umzusetzen. Institutionelle Reformen umfassten die Entlassungen von Staatsangestellten zur Verkleinerung staatlicher Institutionen, mit Plänen, ein Drittel aller Mitarbeiter im öffentlichen Sektor - einschließlich sogenannter "Gespenstermitarbeiter" - zu entlassen und zu einer Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und der Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Regierungsministerien für verbesserte Effizienz und Verantwortlichkeit vor, obwohl spezifische Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um potenziellen Engpässen bei Gütern entgegenzuwirken, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche Syrische Petroleumgesellschaft an, den Betrieb wiederaufzunehmen. In der Zwischenzeit signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in Syriens Wirtschaft zu investieren. Anfang Januar erließ die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum 7. Juli wirksam ist, um humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahme erlaubte spezifische Transaktionen mit Regierungsinstitutionen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsunternehmen sowie Einrichtungen, die mit HTS in ganz Syrien verbunden sind. Während die Sanktionen selbst in Kraft blieben, erlaubte die Ausnahme Aktivitäten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Elektrizität, und ermöglichte persönliche Überweisungen sowie bestimmte energienahe Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Am 24. Februar beschloss der Rat der EU, verschiedene restriktive Maßnahmen, einschließlich solcher, die die Energie- und Transportsektoren betreffen, aufzuheben. Außerdem wurden vier Banken und die Syrische Arabische Fluggesellschaft von der Liste der vom Vermögenseinfrieren betroffenen Unternehmen ausgeschlossen und der Syrischen Zentralbank der Zugang zu finanziellen Ressourcen erlaubt. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstitutionen innerhalb der Mitgliedstaaten zuzulassen. Die bestehende humanitäre Ausnahme wurde unbegrenzt verlängert, und eine neue Ausnahme wurde für den persönlichen Gebrauch hinsichtlich des Exportverbots für Luxusgüter nach Syrien eingeführt (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.1.6. Politischer Übergang gemäß UN-Resolution 2254
Ahmad Al-Sharaa kritisierte internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, für ihre vermeintliche Ineffektivität bei der Bewältigung der humanitären Krisen in Syrien. Er betonte das Versagen der UN, in den letzten 14 Jahren die Freilassung von Gefangenen zu erreichen und die Rückkehr von Flüchtlingen zu erleichtern. Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit nationaler Lösungen und forderte eine Aktualisierung der UN-Resolution 2254, die ursprünglich im Dezember 2015 verabschiedet wurde, um den politischen Übergang in Syrien zu lenken. Ihr Rahmen sei seit dem Sturz Bashar Al-Assads nicht mehr vollständig auf die Situation anwendbar. In einem Interview mit Al Arabiya bekräftigte Al-Sharaa seine Kritik an den UN und plädierte für einen alternativen Übergangsprozess. Er schlug vor, die Wahlen um bis zu vier Jahre zu verschieben, um die Entwicklung eines überarbeiteten politischen Rahmens zu ermöglichen. Bei einem Treffen mit UN-Sondergesandtem Geir Pedersen lehnte er das starre Festhalten an seiner Ansicht nach überholten Resolutionen ab und skizzierte seine Vision eines Übergangsprozesses, der die aktuellen Realitäten Syriens widerspiegelt. Trotz seiner Kritik bekräftigte Al-Sharaa, dass Syrien bereit sei, die Stationierung von UN-Truppen innerhalb der von den Vereinten Nationen eingerichteten Pufferzone entlang der israelischen Grenze zu akzeptieren. Am 6. Februar verlängerte die Übergangsregierung die UN-Ermächtigung, humanitäre Hilfe über den Grenzübergang Bab al-Hawa zu liefern, um weitere sechs Monate bis zum 7. August (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.1.7. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (Letzte Änderung 08.05.2025)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region. Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten. Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren. Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (LIB 2).
Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt. Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde. Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er. Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten. Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht. Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv. Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe. Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe. 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt. Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen. Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern. Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen. In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt. Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (LIB 2).
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen. Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen. Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden. Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden. Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden. Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen. Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation. Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat, einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren. Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (LIB 2).
Das Abkommen hat bis Ende März nicht zu einer Beruhigung der Fronten geführt, obwohl eine Waffenruhe vorgesehen wäre. Die staatlichen Institutionen im Nordosten Syriens blieben ebenfalls unter der Schirmherrschaft der DAANES, auch was die Zahlung der Gehälter der Beschäftigten angeht. Am 1.4.2025 erklärten die SDF, sich aus zwei historisch kurdischen Stadtvierteln in Aleppo zurückzuziehen. Lokale Quellen berichteten anschließend, dass sich die SDF am 2.4.2025 vom Tishrin-Damm und der Qara-Qozak-Brücke zurückgezogen haben, wo sie seit Dezember 2024 gegen SNA kämpften. Eine „Sonderverwaltung“, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlang der Autobahn 4 zurückziehen würde. Syrische Quellen, darunter auch solche, die der Übergangsregierung nahestehen, behaupteten, der Rückzug der SDF sei das Ergebnis einer „vorläufigen Vereinbarung“ zur Schaffung einer entmilitarisierten Zone um häufig umkämpfte Gebiete. Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) zufolge haben die Kämpfe rund um den Tishrin-Staudamm mit Mitte April 2025 aufgehört. Die syrische Regierung und die SDF haben eine Vereinbarung über die Übergabe des strategisch wichtigen Tishrin-Staudamms von der Kontrolle der SDF an Damaskus getroffen. Lokale kurdische Medien und staatliche Medien in Damaskus berichteten über die Vereinbarung, die nach viermonatigen Kämpfen um den Staudamm zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF zustande kam. Der Staudamm liegt am Euphrat und ist ein wichtiger strategischer und infrastruktureller Standort in Zentralsyrien. Er verbindet außerdem Gebiete, die von den SDF kontrolliert werden, mit jenen der SNA und den neuen Regierungstruppen Syriens. Der Direktor von SOHR gibt an, dass es eine gemeinsame Verwaltung zwischen der syrischen Regierung und der mehrheitlich kurdischen Selbstverwaltung geben wird. In Aleppo begannen Regierungstruppen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus dem wichtigsten kurdischen Viertel der Stadt zurückzuziehen. Eine Quelle aus Nordsyrien berichtete, dass der Tishrin-Damm am 15.4.2025 bereits unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die SDF hätten sich bereits aus Aleppo zurückgezogen, aber noch keine Verhandlungen mit der Übergangsregierung über die territoriale Neuaufteilung in den mehrheitlich arabischen Provinzen ar-Raqqa und Deir ez-Zour aufgenommen (LIB 2).
Kurdisch geführte Truppen haben den Zusammenbruch der syrischen Armee genutzt, um die vollständige Kontrolle über die wichtigste Stadt, Deir ez-Zour, zu übernehmen. Diese wurde ihnen von den Rebellengruppierungen kurz darauf wieder abgenommen. Kräfte der SNA wiederum haben die Situation genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern. Die SDF kontrollieren nun 20 % des syrischen Territoriums. Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LIB 2).
Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (LIB 2).
Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug soll entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen. Mitte April 2025 gaben die USA bekannt, mehr als die Hälfte ihrer in Syrien stationierten Truppen abzuziehen. Die US-Militärpräsenz soll in den folgenden Monaten auf weniger als 1.000 Soldaten reduziert werden. Das für den Nahen Osten zuständige US-Zentralkommando CENTCOM werde weiterhin bereit sein, Angriffe auf die Überreste des IS in Syrien auszuführen. Drei von acht Stützpunkten in Syrien sollen geschlossen werden. Der Rückzug der US-amerikanischen Truppen aus Nord- und Ostsyrien würde es der Türkei ermöglichen, sich freier zu bewegen, um dem entgegenzutreten, was sie als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit ansieht, einschließlich der SDF, die Ankara als eine Erweiterung der PKK betrachtet, die als terroristische Organisation eingestuft wird. Der türkische stellvertretende Außenminister Yilmaz gab bekannt, dass die Türkei gemeinsam mit Jordanien, dem Irak und der syrischen Übergangsregierung eine Viererkoalition bilden werde, um sicherzustellen, dass der IS Syrien und den Irak nicht erneut bedroht. Am 12.2.2025 forderte die Türkei die neue syrische Regierung auf, die Kontrolle über die Lager zu übernehmen, in denen Vertriebene und inhaftierte IS-Terroristen untergebracht sind. Das Ende des IS und der PKK bzw. YPG seien die Voraussetzung für ein friedliches, unabhängiges und politisch geeintes Syrien (LIB 2).
Anfang März 2025 kam es zeitgleich mit den Massakern an der Küste im Westen Syriens, insbesondere in Deir ez-Zour zu Demonstrationen gegen die SDF. Es wurde einerseits dazu aufgerufen, die Verantwortlichen für die Angriffe in den Küstengebieten zur Rechenschaft zu ziehen, andererseits aber auch gegen die SDF skandiert. Mindestens 25 arabische Stämme haben seit dem 14.4.2025 die SDF verurteilt, wahrscheinlich als Reaktion auf die anhaltenden Forderungen der SDF nach einer Dezentralisierung der Kontrolle Damaskus' im Nordosten Syriens. Die Stämme lehnten das, was sie als „separatistisches Projekt“ bezeichneten, das den mehrheitlich arabischen Gebieten aufgezwungen werde, ab. „Separatistisches Projekt“ ist eine häufig verwendete Bezeichnung für die Bemühungen der SDF, unter der Übergangsregierung die Dezentralisierung und Föderalisierung im Nordosten Syriens zu erreichen. Unbekannte arabische Stammesführer trafen sich kürzlich in der Provinz ar-Raqqa mit den SDF, um deren Aufruf zur Unterstützung nachzukommen. Andere arabische Stammesführer verurteilten diese Treffen und stellten klar, dass die beteiligten Personen nicht die offizielle Position ihrer Stämme vertreten. Stattdessen bekundeten die Stammesführer ihre Unterstützung für die Übergangsregierung in Damaskus. Einige arabische politische Gruppierungen kündigten am 15.4.2025 die Bildung eines neuen Rates an, um sich der Kontrolle der SDF im Nordosten Syriens zu widersetzen und eine einheitliche Front für Verhandlungen mit Damaskus zu bilden (LIB 2).
1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB 2).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB 2).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (LIB 2).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB 2).
1.3.2.1. Sicherheitslage in Nord-Ost Syrien
Am 9. August meldete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, die Übergangsregierung habe sich von geplanten Gesprächen mit den SDF in Paris zurückgezogen, nachdem auf einer von den SDF unterstützten Konferenz eine Dezentralisierung gefordert und die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März zur Integration der SDF in die staatlichen Institutionen hervorgehoben worden waren. Die Spannungen eskalierten weiter, als am 12. August Berichten zufolge ein Soldat der Übergangsregierung von SDF-Kräften im Gouvernement Aleppo getötet wurde, woraufhin es am 14. August zu Zusammenstößen in Deir Ez-Zor kam. Die Kämpfe konzentrierten sich auf die Gebiete al-Buhayliyah und al-Jeneina im Westen von Deir Ez-Zor. Auch aus dem östlichen ländlichen Gouvernement Aleppo wurden Spannungen und Zusammenstöße zwischen den SDF und der Übergangsregierung gemeldet. Am 17. August äußerte Interimspräsident Ahmed al-Sharaa die Hoffnung auf eine friedliche Lösung innerhalb „weniger Monate“ mit Unterstützung der USA und der Türkei (EUAA 4) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Vor dem Hintergrund der zunehmenden politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im August haben Anführer mehrerer Stämme, darunter Al-Nasser, Al-Saab, Al-Boubna und Al-Boujaber, eine aktive Mobilisierung angekündigt und offen zur bewaffneten Konfrontation mit den SDF aufgerufen. Die Stämme sind über die Gouvernements Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa verstreut. Das Gouvernement Deir Ez-Zor, in dem ausschließlich arabische Bevölkerung lebt, ist seit langem ein Brennpunkt der Spannungen zwischen den SDF und den lokalen Stämmen. Obwohl die jüngsten Mobilisierungen den Widerstand der Stämme gegen die SDF deutlich gemacht haben, sind die arabischen Stämme im Nordosten Syriens alles andere als vereint. Jahrelange Konflikte haben traditionelle Strukturen zerbrochen und Spaltungen sowohl zwischen als auch innerhalb der Stämme geschaffen. Teile großer Stämme wie der Shammar, Ogeidat und Jabour haben mit den SDF zusammengearbeitet, zur lokalen Regierungsführung und zu militärischen Formationen beigetragen und dieses Bündnis bislang aufrechterhalten. Andere Fraktionen innerhalb dieser Stämme äußern jedoch anhaltende Beschwerden und beklagen Marginalisierung, Zwangsrekrutierung und eingeschränkte politische Vertretung. Diese Spaltungen sind oft auf lokale Machtkämpfe, historische Loyalitäten und wechselnde Interessen zurückzuführen (EUAA 4) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Laut Enab Baladi haben sich die Zusammenstöße zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung seit Anfang September verschärft. Sie sind gekennzeichnet durch Schusswechsel und gemeldete Infiltrationsversuche beider Seiten in den Umlandgebieten von Raqqa und Aleppo. Am 10. September lieferten sich SDF- und Verteidigungsstreitkräfte nördlich des Militärflughafens Jirah im Gouvernement Aleppo einen Artilleriebeschuss. SDF-Beschuss traf die vom Verteidigungsministerium gehaltenen Dörfer Kayariya, Rasm al Ahmar und Habubba Kabir, wobei zwei Zivilisten getötet und sieben verletzt wurden, während das Verteidigungsministerium mit Feuer auf SDF-Stellungen reagierte. Die SDF behaupteten später, einen Infiltrationsversuch des Verteidigungsministeriums abgewehrt zu haben, verschwiegen jedoch jegliche Bezugnahme auf ihre eigenen Angriffe. Ende September wurden Zusammenstöße mit Artillerie und Drohnen zwischen Verteidigungs- und SDF-Streitkräften im Frontgebiet von Deir Hafer (Gouvernement Aleppo) gemeldet, bei denen es Opfer gab, darunter auch Zivilisten. Einem von Reuters interviewten hochrangigen syrischen Beamten zufolge wird die Türkei zunehmend ungeduldig angesichts des Tempos, mit dem die Integration der SDF in den syrischen Staat voranschreitet, und würde eine militärische Intervention gegen die SDF unterstützen, wenn die Integration nicht bis Ende 2025 erreicht wird. (EUAA 4) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.2.2. Sicherheitslage Gouvernement Deir ez Zour
Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Deir Ez-Zor ist in drei Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Abu Kamal (oder Al- Bukamal), Al-Mayadin und Deir Ez-Zor, die wiederum in insgesamt 14 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Deir Ez-Zor. Im März 2025 schätzte die IOM die Einwohnerzahl des Gouvernements auf 1.408.656, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer von im Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Einwohnerzahl von Deir Ez-Zor im März 2025 auf 1.234.199. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurden die nördlichen und nordöstlichen Teile des Gouvernements Deir Ez-Zor, die im Westen an das Gouvernement Raqqa und im Norden und Nordosten an das Gouvernement Hasaka grenzen, vom ISW und CTP als unter der Kontrolle der SDF stehend kartiert. Das Gebiet um den Fluss Euphrat, der in der Mitte des Gouvernements von der westlichen Grenze zu Raqqa bis zur südöstlichen Grenze zum benachbarten Irak verläuft, wurde als unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehend kartiert. In drei kleinen Gebieten im Osten dieses Landstreifens, darunter in Al-Mayadin und Abu Kamal, hielten sich jedoch Pro-Assad-Überbleibsel auf. Einige Gebiete östlich des Flusses, darunter Bushayrah und ein weiteres Gebiet in der Nähe der Ölfelder Tanak/Omar, wurden als zwischen der Übergangsregierung und den SDF umkämpft kartiert. Laut ISW und CTP handelte es sich dabei um Gebiete, in denen beide Parteien Offensiv- und Defensivmanöver durchführten, während keine der beiden Parteien die Gebiete vollständig kontrollierte. Ein weiterer Landstreifen, der sich von der Stadt Deir Ez-Zor im Zentrum des Gouvernements bis zu seiner westlichen Grenze zu Homs erstreckte, wurde ebenfalls als unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehend kartiert. Die verbleibenden Gebiete des Gouvernements in der Wüstenzone im Süden und im Westen des Gouvernements wurden als „Lost Regime Territory “ kartiert. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung ein Abkommen über die Integration der SDF-Kräfte in die neue syrische Armee. Anfang Juni war die Integration der SDF in das staatliche syrische Militär jedoch noch immer nicht geklärt. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Die US-geführte Internationale Koalition war während des Bezugszeitraums im Gouvernement Deir Ez-Zor aktiv. Während die internationalen Koalitionstruppen Berichten zufolge im März 2025 Verstärkungen in das Gouvernement Deir Ez- Zor schickten, begannen sie sich in Richtung des Gouvernements Hasaka zurückzuziehen und reduzierten ihre Präsenz ab Mitte April. Syria TV berichtete, dass die SDF im Mai Verstärkung schickten, um die durch den Abzug der internationalen Koalition Streitkräfte entstandene Lücke zu schließen, und bemerkte, dass der ursprünglich geplante vollständige Abzug der US-Streitkräfte Berichten zufolge verschoben worden war, nachdem Geheimdienstberichte über Bewegungen bewaffneter Gruppen, die mit dem Iran verbunden sind, in der Nähe der irakischen Grenze aufgetaucht waren. Anfang Juni berichteten US-Beamte, dass rund 500 US-Soldaten aus Syrien abgezogen seien. Darüber hinaus wurde der Stützpunkt „Mission Support Site Green Village“ im Gouvernement geschlossen, der Stützpunkt „Mission Support Site Euphrates“ wurde an die SDF übergeben, und ein dritter Stützpunkt wurde gerade geräumt. Im Berichtszeitraum wurde auch über die Existenz von ISIL-Zellen berichtet. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Sicherheitsentwicklungen
Im März 2025 bestanden die Sicherheitsprobleme im Nordosten Syriens, einschließlich des Gouvernements Deir Ez-Zor, weiter fort. Die Zusammenstöße in diesem Gebiet hatten zivile Opfer und Vertreibungen zur Folge. Die Präsenz von ISIL-Zellen verschärfte diese Gefährdung noch. Nach der Einschätzung eines syrischen Journalisten, der im Mai vom Danish Immigration Service (DIS) interviewt wurde, ist Deir Ez-Zor das einzige Gouvernement, in dem die Sicherheitslage in der Stadt „weitgehend ähnlich“ ist wie die des Umlands. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Die SDF führten während des Berichtszeitraums im Gouvernement Deir Ez-Zor Razzien und Festnahmen durch, unter anderem gegen Personen, die ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck gebracht hatten, sowie gegen SDF-Überläufer und andere aus unbekannten Gründen. SNHR berichtete, dass in der zweiten Maihälfte 2025 mindestens 47 Personen von den SDF in den Gouvernements Deir Ez-Zor und Raqqa festgenommen wurden, darunter auch Personen, die der Politik der SDF kritisch gegenüberstanden, sowie Angehörige von SDF-Überläufern. Berichten zufolge hatten die SDF zu dieser Zeit ihre Razzien und Verhaftungskampagnen ausgeweitet. Nach einem dem ISIL zugeschriebenen Autobombenanschlag auf eine Polizeistation in Al-Mayadin Mitte Mai 2025, bei dem drei Sicherheitskräfte der Regierung und ein Zivilist getötet wurden, wurde in Al-Mayadin und mehreren anderen Städten im östlichen ländlichen Deir Ez-Zor eine Ausgangssperre verhängt, und es wurden weiterhin Razzien und Verhaftungskampagnen im Gouvernorat durchgeführt. In einem NPA-Artikel wurde der Angriff in Al-Mayadin als „einer der schwersten Angriffe der letzten Wochen“ beschrieben. Die SDF führten im Berichtszeitraum auch Razzien gegen ISIL-Mitglieder durch. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Nach den gewalttätigen Ereignissen vom März 2025, die insbesondere die Küstenregion betrafen, führte der GSS Verhaftungsaktionen durch, die sich gegen Überreste der Assad-Regierung richteten, unter anderem in Abu Kamal, der Stadt Deir Ez-Zor und Al-Mayadin. Berichtet wurde auch von Razzien gegen ehemalige Mitglieder bewaffneter Organisationen mit Verbindungen zum Iran. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Einem syrischen Journalisten zufolge, der im Mai 2025 von DIS interviewt wurde, besteht die Bedrohung durch ISIL weiterhin und nimmt Berichten zufolge zu, wobei die Gruppe Sicherheitskräfte und Zivilisten im Gouvernement angreift. Im Berichtszeitraum wurden Angriffe von ISIL auf Zivilisten, SDF-Ziele und auf Kräfte der Übergangsregierung gemeldet. Bis Mitte April 2025 sollen 46 von insgesamt 56 ISIL-Angriffen in von den SDF verwalteten Gebieten im Jahr 2025 im Gouvernement Deir Ez-Zor stattgefunden haben. Anfang Mai 2025 wurde ein hochrangiger ISIL-Führer im östlichen ländlichen Deir Ez-Zor gefangen genommen. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Quellen berichteten auch von Angriffen nicht identifizierter bewaffneter Männer auf Sicherheitskräfte und Zivilisten im Berichtszeitraum, die zu zivilen Opfern führten. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft (EUAA 3). (Übersetzt mit DeepL.com – kostenlose Version)
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 638 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Deir Ez-Zor. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 307 sicherheitsrelevante Vorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernement Deir Ez-Zor, was die höchste Anzahl solcher Vorfälle unter allen syrischen Gouvernements in diesem Zeitraum darstellt. Davon wurden 109 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten, 103 als Kämpfe und 95 als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Während des Bezugszeitraums wurden von ACLED in allen drei Bezirken des Gouvernements sicherheitsrelevante Vorfälle erfasst, wobei die höchste Zahl im Bezirk Deir Ez-Zor (156 Vorfälle) dokumentiert wurde, gefolgt von Al-Mayadin (96 Vorfälle) und Abu Kamal (55 Vorfälle). Laut ACLED-Daten waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen die Hauptakteure bei rund 48 % aller erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle während des Berichtszeitraums, insbesondere bei Vorfällen, die als Explosionen/entfernte Gewalt durch Landminen und IEDs kodiert wurden, die Zivilisten betrafen. Die SDF waren an rund 42 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten und Kämpfe kodiert wurden (wobei ISIL oder nicht identifizierte bewaffnete Gruppen häufig als Akteur beteiligt waren). ISIL war an rund 17 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, vor allem an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden und an denen auch die SDF beteiligt waren. Verschiedene Milizen, einschließlich Stammesmilizen, waren an rund 9 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Zivile Todesopfer
Im März 2025 verzeichnete das SNHR 23 zivile Todesopfer im Gouvernement Deir Ez-Zor, im April 2025 verzeichnete das SNHR 12 zivile Todesopfer,1377 und im Mai 2025 wurden acht zivile Todesopfer im Gouvernement verzeichnet. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 54 zivile Todesopfer im Gouvernement Deir Ez-Zor. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kriegsmunitionsrückstände
Informationen über konfliktbedingte Infrastrukturschäden während des Berichtszeitraums konnten in der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht unter gefunden werden. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Der syrische Zivilschutz wurde von Enab Baladi mit der Aussage zitiert, dass das Gouvernement Deir Ez-Zor das letzte von sieben Gouvernements war, in dem zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle im Zusammenhang mit Kriegsmunitionsrückständen zu verzeichnen waren. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, ERWs, Minen und IEDs „Berichten zufolge weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege“ insbesondere in einer Handvoll syrischer Gouvernements, darunter auch in Deir Ez-Zor, betreffen. Laut UNOCHA ist Deir Ez-Zor nach wie vor eines der am stärksten kontaminierten Gebiete, auf das etwa ein Viertel aller damit verbundenen Vorfälle entfällt. Binnenvertriebene, die in die nordostsyrischen Gouvernements, darunter auch Deir Ez-Zor, zurückkehrten, waren Berichten zufolge mit einer umfangreichen Verseuchung durch Sprengkörper konfrontiert. Minen, die von der Regierung Assad und anderen Akteuren in Deir Ez-Zor gelegt wurden, stellten Berichten zufolge weiterhin „eine unmittelbare Bedrohung für das Leben von Zivilisten“ dar und „behinderten die Rückkehr von Vertriebenen in ihre Häuser“. Nach Angaben des GPC ereigneten sich die meisten Zwischenfälle mit nicht explodierten Sprengkörpern seit Dezember 2024 in mehreren Gouvernements, darunter auch in Deir Ez-Zor, „in landwirtschaftlichen Gebieten, als die Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden“. Nicht explodierte Sprengkörper, die in verschiedenen Teilen des Gouvernements detonierten, führten zu Todesfällen und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung, unter anderem im westlichen, östlichen und südöstlichen Deir Ez-Zor. Mitte März 2025 berichtete die NPA, dass im Stadtteil Harabesh in Deir Ez-Zor von der Assad-Regierung und von iranischen Milizen gelegte Landminen weiterhin Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten, insbesondere unter den Schafhirten. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 192.946 Binnenvertriebene im Gouvernorat und 46.557 Personen, die seit dem 27. November 2024 von in Gebiete des Gouvernorats zurückgekehrt waren. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Der UNHCR schätzte ferner, dass am 15. Mai 2025 insgesamt 40.105 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (24.951) in den Bezirk Deir Ez-Zor zurückkehrte, gefolgt von Al-Mayadin (12.061). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 14.131 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Deir Ez-Zor zurückgekehrt. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Zusammenfassung
Angesichts dieser Indikatoren, einschließlich der Intensität und Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen, kann der Schluss gezogen werden, dass in der Provinz Deir Ez-Zor wahllose Gewalt stattfindet, allerdings nicht in hohem Maße. Dennoch ist anzumerken, dass die Präsenz mehrerer bewaffneter Akteure, Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung, konfessionelle Spannungen und anhaltende Gewalt – einschließlich gezielter Angriffe und Kriegsrückstände – zu einer hochgradig instabilen Sicherheitslage in der Provinz Deir ez-Zor beitragen (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.3. Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten. Nach Angaben des Pentagons machten Kurden im März 2017 40 % der SDF aus, während Araber 60 % ausmachten, obwohl andere Quellen darauf hinweisen, dass der Prozentsatz der arabischen Kämpfer geringer war. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung in den SDF den Kurden gehört. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandeure und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des Kommandanten 'Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der Türkei bzw. der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) erzielt wurde. Die YPG sind die größte Miliz in den SDF. Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer innerhalb der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. SDF-Anführer 'Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an. Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (LIB 2)
Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten. Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peshmerga und die türkisch-kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen kurdischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppierung mit Hunderten von Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (LIB 2).
Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Tevgera Ciwanên Şoreşger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die Jugendgruppe ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der Revolutionären Jugendbewegung in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen (LIB 2).
Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten "Komeen", die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als "Shahadet at-Tarif" [arabisch Anm.] bzw. "Nasnameh" [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komeen ausgestellt wird, vorlegen (LIB 2).
Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien. Ein Treffen im Jänner 2025 zwischen dem syrischen Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' und dem Kommandanten der SDF Mazloum 'Abdi sei 'Abdi zufolge positiv verlaufen. Sie hätten sich auf die großen Linien in Bezug auf die territoriale Integrität, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Stabilität und die Aufrechterhaltung des Zusammenhalts der Institutionen im Allgemeinen geeinigt. Widersprüche gab es in Detailfragen. Zur Klärung eben dieser, wird ein militärisch-administrativer Ausschuss gebildet, um eine Einigung zu erzielen, die beide Seiten zufriedenstellt. Am 10.3.2025 unterzeichneten 'Abdi und Übergangspräsident ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen. In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen soll bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (LIB 2).
1.3.4. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung: 08.05.2025)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB 2).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB 2).
1.3.4.1. Sunnitische Araber
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Praktiken und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden (EUAA 3). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
Es gibt keine Informationen über Handlungen, die einer Verfolgung gleichkommen und gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe gerichtet sind. Berichte beschreiben Angriffe von Assad-nahen Milizen gegen sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch die Gründe für diese Ereignisse zu nennen. Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als allein mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe (EUAA 3). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version)
1.3.5. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2025) (Letzte Änderung: 08.05.2025)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (LIB 2).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an . In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde. Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (LIB 2).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission (LIB 2).
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB 2).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (LIB 2).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB 2).
1.3.5.1. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (Letzte Änderung 08.05.2025)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen. Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten. Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (LIB 2).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren. Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (LIB 2).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (LIB 2).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (LIB 2).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (LIB 2).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt. Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben. Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben. Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (LIB 2).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt. Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (LIB 2).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (LIB). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (LIB 2).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (LIB). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind. Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (LIB 2).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht. Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (LIB 2).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt. Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (LIB 2).
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (LIB 2).
1.3.5.2. Aktuelle Rekrutierungspraxis:
Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden soll. Die Vereinbarung sieht vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen. Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (ACCORD).
In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen hat. Er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt haben, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden sind. In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert haben. Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen haben, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge besteht ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese ist nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es werden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüft die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner hat die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet haben, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sieht für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren wurde, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann hat Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt hat und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigert, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon sind hunderte andere Personen betroffen (ACCORD).
1.3.5.3. Personen, die Gefahr laufen könnten, durch die kurdischen Milizen rekrutiert zu werden:
Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass Personen von kurdisch geführten Streitkräften zwangsrekrutiert werden, sollten risikobeeinflussende Umstände wie Geschlecht und Alter berücksichtigt werden. Männer zwischen 18 und 31 Jahren sind einem Risiko ausgesetzt. Im Juni 2019 verabschiedete die kurdische Verwaltung ein Gesetz über die „Pflicht zur Selbstverteidigung“, wonach die Wehrpflicht für alle männlichen Einwohner des DAANES-Gebiets, einschließlich syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden, zwischen 18 und 31 Jahren obligatorisch wurde. Frauen können sich freiwillig der YPJ anschließen. Auch der ethnisch-religiöse Hintergrund sollte berücksichtigt werden. Kurden sind das Hauptziel. Andere ethnisch-religiöse Gruppen sind weniger gefährdet. Genauer gesagt waren Christen nicht in gleichem Maße von der Durchsetzung der „Selbstverteidigungspflicht“ betroffen wie Kurden. Darüber hinaus soll DAANES in arabisch dominierten Regionen bei der Durchsetzung des Gesetzes zur „Selbstverteidigungspflicht“ vorsichtiger vorgegangen sein. Personen, die unter einen Ausnahmegrund fallen, sind nicht gefährdet, da Ausnahmen Berichten zufolge im Allgemeinen respektiert werden. Ausnahmen von der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ sind unter anderem medizinische Gründe, Behinderungen, Familienangehörige von Märtyrern, die über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, oder einzige Söhne (EUAA 3 - Übersetzt mit DeepL.com kostenlose Version)
Während das Risiko einer Zwangsrekrutierung als solches im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Meinung begründen, da die Verweigerung einer solchen Rekrutierung als politische Meinung wahrgenommen würde (EUAA 3 - Übersetzt mit DeepL.com kostenlose Version)
1.3.5.4. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden:
Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, verfolgt werden, sollten risikobeeinflussende Umstände wie die Herkunftsregion und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Personen, die aus von der SDF kontrollierten Gebieten stammen und vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten gelebt haben, sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Auch die öffentliche Äußerung von Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF erhöht das Risiko. Dazu gehören beispielsweise Berichte über sensible Themen, die das Verhalten der SDF offenlegen, und die öffentliche Unterstützung der Übergangsregierung. Schließlich ist auch die Tatsache, dass man der SDF/YPG bekannt ist, ein wesentlicher Faktor. Die Kenntnis der SDF/YPG über eine frühere Beteiligung an von der Türkei unterstützten Kräften und/oder die Tatsache, dass man in der Vergangenheit von der SDF/YPG verhaftet wurde, erhöht das Risiko (EUAA 3 - Übersetzt mit DeepL.com kostenlose Version)
1.3.6. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind. Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (LIB 2).
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (LIB 2).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus. Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf. Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten. Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen. Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (LIB 2).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (LIB 2).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen. Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (LIB 2).
1.3.7. Rückkehrtrends
Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 2 - Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).
Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlungen oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben (EUAA 2- Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt volljährig ist, ergibt sich dies aus dem Ergebnis der von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Altersfeststellung.
Der Beschwerdeführer behauptete bei der Erstbefragung, am XXXX geboren und somit 14 Jahre alt zu sein (vgl. AS 21). Wegen Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit veranlasste die belangte Behörde eine medizinische Altersfeststellung. Am 30.11.2022 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung seitens XXXX , Röntgen am Ring, lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, da sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und am Radius eine zarte Epiphysennarbe erkennbar ist (Schmeling 4, GP 31) (vgl. AS 47).
Mit Schreiben vom 07.12.2022 beantragte die gesetzliche Vertretung jedoch die Richtigstellung des Geburtsdatums auf den XXXX und verwies auf eine Kopie eines Personenstandsregisterauszuges (vgl. AS 51). Daraufhin ordnete die belangte Behörde aufgrund begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Auszug aus dem Personenstandsregister am 03.01.2023 eine multifaktoriellen Altersdiagnostik an (vgl. AS 65). Die Rechtsvertretung nahm dazu am 09.01.2025 Stellung und brachte vor, dass eine medizinische Altersfeststellung nur als letztes Mittel (ultima ratio) und nur dann durchzuführen sei, wenn die Minderjährigkeit begründet in Zweifel stehe und andere Wege, das Alter herauszufinden, zu keinem Ergebnis führen, wie durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden oder sonstige geeignete Bescheinigungsmittel (vgl. 79 f).
Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, minderjährig zu sein, das von der belangten Behörde zuerst eingeholte medizinische Gutachten aufgrund eines Handwurzelröntgens auf eine Volljährigkeit hinwies und die gesetzlichen Vertretung danach ein Geburtsdatum nannte, das den Beschwerdeführer um ein weiteres Jahr jünger machen würde, als er zunächst angegeben hatte, jedenfalls begründet.
Aus dem medizinischen Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung von XXXX , Ass. Prof. i.R. am Zentrum für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen XXXX und ehem. Leiter des Knochenlabors vom 28.01.2023 ergab die körperliche Untersuchung keine Ausschlusskriterien für eine Beurteilung hinsichtlich einer Minder- bzw. Volljährigkeit, das Handwurzelröntgen vom 30.11.2022 (vgl. AS 105), die Untersuchung des Zahnpanoramas (vgl. AS 105) sowie jene der Schlüsselbeine (vgl. AS 107) ergaben jedoch Indizien auf Volljährigkeit. In einer Gesamtschau wurde im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahren festgestellt und das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum vom XXXX ermittelt (vgl. AS 113).
In der schriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer abermals, am XXXX geboren zu sein. Zur zeitlichen Diskrepanz zwischen dem eingetragenen und mittels Altersfeststellung ermittelten fiktiven Geburtsdatum befragt, gab der Beschwerdeführer nur an, nicht zu wissen, woher sich dieser Unterschied ergebe – er wisse lediglich, dass sein Geburtsdatum in Syrien mit XXXX eingetragen wurde (vgl. AS 211). Genauere Angaben zu seinem Alter machte dieser jedoch nicht, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage tatsächlich am eingetragenen Datum geboren zu sein weiter in Zweifel zieht. Das Bundesverwaltungsgericht mag nicht anzweifeln, dass das Geburtsdatum in Syrien tatsächlich mit diesem Datum eingetragen wurde, jedoch kann vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aussagen sowie der mittels Altersfeststellung festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus der Eintragung alleine nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Tag geboren wurde.
Wenn in der Beschwerde nun abermals darauf hingewiesen wird, dass die durchgeführte Altersfeststellung dem ultima-ratio-Prinzip widerspreche, da der Beschwerdeführer Originaldokumente vorgelegt habe, aus denen sein Geburtsdatum mit XXXX hervorgehe (vgl. AS 378), so ist zu betonen, dass die belangte Behörde begründete Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatte und das Verfahren zur Altersfeststellung daher zu Recht erfolgte.
Es liegen Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045). Asylbehörden können eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersfeststellung anordnen, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund bisher vorliegender Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Eine multifaktorielle Altersdiagnose ist dann anzuordnen, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/007 unter Verweis auf VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045).
Die Rechtsvertretung kündigte zwar mehrmals an, Originaldokumente vorlegen zu wollen (so z.B.mit Schreiben vom 31.01.2023, vgl. AS 135), jedoch war aus dem vorgelegten Beschwerdeakt nicht ersichtlich, ob diese tatsächlich vorgelegt wurden. Die Kopien von Auszügen aus dem Personen- bzw. Familienregister handelte (vgl. AS 195 ff), können nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Die Identität konnte somit nicht durch unbedenkliche Personenstandsdokumente bestätigt werden.
Die belangte Behörde hatte wie bereits ausgeführt aus unterschiedlichen Gründen begründete Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
Der obenstehende ärztliche Befund stellte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, daher geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags im November 2022 bereits volljährig war.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und aufgewachsen und besuchte dort die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete außerdem als Helfer in einer Werkstatt für Stromerzeuger sowie als Dieselverkäufer. Diese Feststellungen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (vgl. AS 211-213, 378). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 für ca. zwei Monate nach XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor zog, bevor er über XXXX (Aufenthalt ungefähr zwei Wochen) am XXXX in den Libanon ausreiste, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 212-213, Niederschrift vom 12.12.20205 S 5). XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor war somit als Herkunftsregion festzustellen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Syrien in den Libanon zog und dort in einem Bekleidungsgeschäft arbeitete, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 213). Auch in der Erstbefragung gab er an, zuletzt als Verkäufer gearbeitet zu haben (vgl. AS 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten, den vorliegenden Online Länderkarten über die Machtverhältnisse in Syrien sowie den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. https://syria.liveuamap.com/; eingesehen am 22.12.2025 und vgl. Niederschrift vom 12.12.2025 S 5).
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 im Rahmen der Durchreise wieder nach Syrien einreiste und sich dort drei Tage aufhielt, bevor er über Syrien in die Türkei und von dort nach Europa reiste, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (vgl. AS 25, 213).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien sowie im Libanon.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 379 ff.), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 29.05.2024 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.1. ff.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige Assad-Regime nicht abgeleistet zu haben (vgl. AS 214-215, Niederschrift vom 12.12.2025 S 6). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der SDF/YPG, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die neue syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (vgl. 1.3.5.).
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Der XXXX jährige Beschwerdeführer wäre laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee zwar alt genug, doch selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Zudem kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
2.2.4. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF/YPG bzw. einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung:
In den neuen Länderinformationen wird hinsichtlich möglicher Rekrutierungen vonseiten der SDF hauptsächlich auf die Situation vor dem Umsturz des Assad-Regimes Bezug genommen. Demnach gibt es in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) einerseits die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 geboren ist, ist für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig. Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Es würde jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich (vgl. 1.3.5.).
In der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 wird auf die Lage seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 Bezug genommen (vgl. ACCORD 1, 1.3.5.2.). Darin wird berichtet, dass SDF-Kräfte Verhaftungs- und Rekrutierungskampagnen, auch von ethnischen Arabern, in den von ihnen kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten. Einer Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und sei diese daher nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es könnten nur begrenzt Rekrutierungsoperationen, hauptsächlich im Gouvernement Hasaka, durchgeführt werden. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde XXXX geboren und befindet sich mit seinen XXXX Jahren somit im gesetzlich vorgesehenen „Wehrdienstalter“. Sein Herkunftsgebiet, das Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich auch, wie bereits festgestellt, in der DAANES und wird von der kurdisch geführten SDF/YPG kontrolliert.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Einzug zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht befürchte (vgl. AS 379). Die DAANES sei eine de facto kontrollierte autonome Region und kein völkerrechtlich anerkannter Staat und daher nicht berechtigt, Rekrutierungen für einen Militärdienst durch Zwang oder Gewalt zu betreiben. Der Beschwerdeführer würde den Dienst in den Selbstverteidigungskräften aufgrund seiner persönlichen Gewissensüberzeugung ablehnen und könnte ihn die SDF/YPG bei einer Verweigerung als Gegner oder Unterstützter der SNA/des IS ansehen (vgl. 392 f). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer nicht nach Syrien zurückkehren zu können, da sein Heimatort unter der Kontrolle der SDF stehe. Die SDF würde junge Männer zwangsrekrutiere, was der Beschwerdeführer nicht wolle und mit Arabern werde schlecht umgegangen. Er sei jedoch noch nie psychisch oder physisch bedroht worden (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 8).
Mit seiner Stellungnahme vom 11.12.2025 brachte der Beschwerdeführer die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.11.2025, DAANES-Einberufungsbefehl in das Verfahren ein. In dieser wird berichtet, dass Zwangsrekrutierungen in der DAANES stattfinden und keine individuellen Einberufungsschreiben ausgestellt werden würden. Dies geschehe jedoch hauptsächlich in der Stadt und im Gouvernement ar-Raqqa. Die SDF hätte in ar-Raqqa eine groß angelegte Verhaftungskampagne gegen Hunderte Personen gestartet, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben. Diese Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Motto „Pflicht zur Selbstverteidigung“ würden sich über die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka im Nordosten Syriens erstrecken und Festnahmen mit dem Ziel der Zwangsrekrutierung erfolgen. Dutzende junge Männer seien festgenommen und zum Zweck der Rekrutierung in „Selbstverteidigungslager“ gebracht worden. Andere Festnahmen würden sich einem Scheich eines großen arabischen Stammes zufolge gegen junge Männer richten, von denen befürchtet wird, dass sie der Anwesenheit der SDF kritisch gegenüberstehen. Zwischen 29.09.2025 und 08.10.2025 seien 113 Personen in der Stadt ar-Raqqa und in mehreren Gebieten in Deir ez-Zor festgenommen worden. Es wird berichtet, dass aufgrund von Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES, von diesen 73 wieder freigelassen wurden (vgl. Stellungnahme Anhang 1 der Niederschrift vom 12.12.20255, S 2, 4, 5, 7-9).
Da die genannten Informationen hauptsächlich Ereignisse außerhalb des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers betreffen sind nur begrenzt Rückschlüsse auf die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers möglich.
Abgesehen von allfälligen Rekrutierungsversuchen lässt sich den vorliegenden Länderberichten auch nicht entnehmen, dass die rekrutierten Syrer an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müssen. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zor im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (vgl. 1.3.5.1.).
Unter Zugrundelegung der Länderberichte liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Wehrdienstverweigerern unverhältnismäßige Strafen drohen würden. Diese werden an Kontrollposten („Checkpoints“) ausgeforscht und anschließend zur Ableistung des Dienstes geschickt. Während laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen das Gesetz zur Wehrpflicht zwar auch mit Gewalt durchgesetzt wird, tritt anderen Quellen zu Folge im Falle einer Weigerung lediglich eine Verlängerung der Wehrpflicht – mitunter auch verbunden mit einer, zumeist einmonatigen, vorübergehenden Haft – ein. Gemäß anderen Quellen werde bei Wehrdienstverweigerung nicht einmal eine Geld- oder Haftstrafe verhängt. Selbst im Falle einer Desertion sind keine zusätzlichen Strafen vorgesehen, vielmehr werden regelmäßig Amnestien für diese erlassen. Darüber hinaus werden Familienmitglieder von Personen, welche sich weigern, die Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, nicht für das Verhalten wehrdienstverweigernder Familienangehöriger bestraft oder sind deshalb Schikanen ausgesetzt (vgl. 1.3.5.2.).
Dennoch ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten insgesamt erkennbar weniger gravierend darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die in der Stellungnahme angeführten Online-Artikel, wonach in der DAANES „extrem schlechte“ Haftbedingungen herrschen würden und Fällen von Folter und unmenschlicher Behandlung dokumentiert worden seien (vgl. Stellungnahme vom 11.12.2025 S 6) ist festzuhalten, dass es sich bei den geschilderten Fällen um Einzelfälle handelt. Diese hätten sich in ar-Raqqa ereigneten, somit nicht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.
Die Autonomiebehörden der DAANES sehen eine Verweigerung der Ableistung des „Selbstverteidigungsdienstes“ nicht pauschal als Ausdruck einer politischen Gesinnung. Wenn der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass ihn die SDF/YPG bei einer Dienstverweigerung als „Gegner“ ansehen könne (vgl. AS 393), ist anzumerken, dass diese Vermutung in den vorliegenden Länderberichten keine Deckung findet.
Dasselbe gilt für die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.12.2025 aufgestellte Vermutung, wonach die aktuell andauernde Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers sowie jene seiner nahen Angehörigen die „zutiefst oppositionelle Gesinnung des BF und seiner Familie“ untermauern und eine „asylrelevante Verfolgung in der Herkunftsregion begründen“ würde (vgl. Stellungnahme vom 11.12.2025, S 1-2). Auch würde der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht als Feind betrachtet (vgl. Stellungnahme vom 11.12.2025, S 4).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden Länderinformationen nicht explizit zu entnehmen ist, dass die Verweigerung der Leistung des Wehrdienstes als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Auch implizit sind den Länderinformationen in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion lediglich geringe Bestrafungen und Einziehungen in den Wehrdienst zu entnehmen, daraus lassen sich jedoch keine allfälligen politischen Unterstellungen ableiten.
Auch laut aktueller EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 sind bei der individuellen Beurteilung, ob eine Person als Gegnerin der SDF/YPG wahrgenommen werden könnte, risikobeeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Herkunftsgebiet seien Personen, die aus dem SDF-kontrollierten Gebiet stammen und vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten gelebt haben, einem höheren Risiko ausgesetzt. Auch seien Personen, die öffentlich Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF geäußert haben sowie jene, die frühere an den von der Türkei unterstützten Kräften beteiligt waren und/oder in der Vergangenheit von der SDF/YPG festgenommen wurden, gefährdet. In diesen Fällen sei es wahrscheinlich, dass die Ablehnung der SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen werden würde (vgl. 1.3.5.4.). Der Beschwerdeführer hat weder je in einem von der SNA kontrollierten Gebiet gelebt, noch angegeben je öffentlich Widerstand oder Kritik gegenüber der SDF geäußert zu haben und war auch nie an den von der Türkei unterstützten Kräften beteiligt oder wurde von der SDF/YPG festgenommen. Die pauschale Aussage, dass jedem Wehrdienstverweigerer automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, kann somit vor dem Hintergrund dieser Informationen nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer brachte ebenso im gesamten Verfahren keine politisch (verinnerlichte) kritische Einstellung gegen die Kurden im Allgemeinen oder speziell gegen die SDF/YPG vor, zumal er auch noch vor der belangten Behörde vorbrachte, dass er niemals politisch tätig und niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen sei (vgl. AS 213 f).
Hinsichtlich der grundsätzlich weiten Auslegung des Begriffes der „politischen Überzeugung“ nach Judikatur des EuGH, ist auszuführen, dass eine solche oppositionelle Gesinnung nach den Länderberichten in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, eben nicht gesehen werden würde (vgl. Unterpunkt II.3.1.6.). Der Beschwerdeführer konnte zwar nachvollziehbar darlegen, dass er keinen Militärdienst ableisten will (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 8: „Ich habe Syrien damals aus Angst vor dem Krieg verlassen und kann heute nicht nach Syrien, da mein Heimatort unter der Kontrolle der SDF steht, die junge Männer zwangsrekrutiert, was ich nicht will […]. Ich finde das falsch, dass man sogar sich selbst in Gefahr bringt.“), er konnte jedoch mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass der Grund Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung ist.
Durch diese in ihrem Kern allgemeinen und oberflächlichen Aussagen, vermochte der Beschwerdeführer keine politische Meinung darzutun. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Angst vor Krieg und dem Risiko, durch Kampfhandlungen getötet oder verletzt zu werden, hat. Wenngleich diese Furcht nachvollziehbar ist, ist sie jedoch nicht geeignet eine Ablehnung des Wehrdienstes aus politischen oder religiösen Gründen glaubhaft zu machen.
Außer den pauschalen Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er im Fall einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden würde, konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung vonseiten kurdischer Gruppierungen glaubhaft machen. In Bezugnahme auf seine Volksgruppenzugehörigkeit als Araber ist auf das aktuelle Länderinformationsblatt sowie die rezente ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], zu verweisen. Demnach würden mehreren Quellen zufolge Araber und Kurden vor dem Gesetz gleichbehandelt werden und gegenüber Arabern mehr „Flexibilität“ hinsichtlich Rekrutierungen gezeigt werden, um Aufstände zu vermeiden. Lediglich eine Quelle merkte an, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden könnten. Dass eine Andersbehandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jeden arabischen Wehrdienstverweigerer erwarten würde, ist den Länderberichten somit nicht zu entnehmen.
Auch in der aktuellen EUAA, Country Guidance Syria von Dezember 2025 wird explizit darauf hingewiesen, dass sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien bilden und im ganzen Land leben. Es gebe keine Informationen über Handlungen, die einer Verfolgung gleichkommen und gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe gerichtet seien. Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als allein mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit (vgl. 1.3.4.1.).
Eine gegen die SDF/YPG und ihre Verbündeten gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung ist dem pauschalen und undetaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers damit aber insgesamt nicht glaubhaft zu entnehmen. Unter Betrachtung der Gesamtumstände besteht bei einer allfälligen Weigerung des Beschwerdeführers, der „Selbstverteidigungspflicht“ in seinem Herkunftsgebiet nachzukommen, mangels Konnexes zu einem Konventionsgrund keine maßgebliche Bedrohung vonseiten der SDF/YPG (in diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen).
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung vonseiten des IS:
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, Syrien im Jahr 2018 verlassen zu haben, da es zu Kämpfen zwischen dem Regime und dem IS gekommen sei. Das Regime habe im Kampf gegen den IS Phosphor angewendet (vgl. AS 214). Aus den Länderinformationen ist abzuleiten, dass sich in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers tatsächlich Kämpfe mit dem IS ereignet haben. Laut den Länderinformationen wurde jedoch Ende März 2019 in Baghouz die letzte Bastion des IS von der SDF erobert (vgl. 1.3.2.3.).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der IS nach dessen Zurückdrängung im Jahr 2019 weiterhin in Syrien präsent und dazu in der Lage ist, Anschläge zu verüben, bislang ist es jedoch zu keinem großflächigen Wiedererstarken des IS gekommen und ist dieser derzeit nicht dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren. Es wird auch nicht verkannt, dass – den Länderberichten zufolge – der Abzug der USA eine Stärkung des IS bewirken würde, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen würde, die nicht in der Lage sei, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt ist jedoch festzuhalten, dass es bislang zu keinem großflächigen Wiedererstarken des IS gekommen ist. Zwar verübt der IS weiterhin gezielte Anschläge, doch richten sich diese vorrangig gegen die SDF, islamische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen, sowie ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes (vgl. 1.3.2.3.). Dass der Beschwerdeführer eine dermaßen zentrale Persönlichkeit wäre, die aktuell im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet Ziel eines konkret gegen seine Person gerichteten Angriffes des IS werden würde, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Insgesamt ist damit ein konkretes, auf die Person des Beschwerdeführers bezogenes aktuelles Interesse des IS nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
Auch seine Ausführungen bezogen sich lediglich auf die damalige allgemeine, kriegsbedingte Gefahrensituation, eine konkret persönliche Bedrohung konnte der Beschwerdeführer mit seinen Erzählungen auch für die Vergangenheit nicht darlegen.
Zudem ist festzuhalten, dass sich aus den Länderinformationen sowie aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ ergibt, dass der IS keine Kontrolle über das Heimatdorf des Beschwerdeführers ausübt. Den Länderinformationen sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein Erstarken des IS bzw. eine Eroberung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers durch den IS bevorstehen würden. Da der IS aktuell nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien verfügt, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde, wäre eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch den IS somit unbegründet.
2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX :
Vor der belangten Behörde äußerte der Beschwerdeführer Sorgen im Hinblick auf Kämpfe zwischen den kurdischen Milizen und arabischen Clans (vgl. AS 214). In der Beschwerde wurde unter Beiziehung von Auszügen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Stammeskonflikte in al-Hasakah von Jänner 2024 ausgeführt, dass es im Gouvernement Deir ez-Zor zu gewaltsamen Konflikten zwischen arabischen Stämmen und lokalen Sicherheitskräften (insb. SDF) gekommen sei. Im August und September des Jahres 2023 habe es Aufrufe zu Kampfhandlungen gegen die SDF verschiedener Stammesführer gegeben, die sich auf die Clans „al-Akidat“ und „al-Bakkara“ beschränkt hätten. Die SDF habe schon vor dem Ausbruch der Stammeskonflikte vermehrt in al-Hasaka und anderen Regionen Wehrpflichtige rekrutiert. Dem Beschwerdeführer drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung (vgl. AS 384-386).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer erstmalig an, Mitglied des arabischen Stammes XXXX zu sein. Die Stammesführer würden entscheiden, ob und gegen wen gekämpft werde, wobei arabische Stämme regelmäßig gegen die SDF kämpfen würden (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 7). Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer „zu 100 Prozent“ gezwungen werden, eine Waffe zu tragen und mitzukämpfen, da sich die arabischen Stämme und die SDF in der Region Deir ez-Zor ständig bekämpfen würden (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 8).
Unter Betrachtung der vorliegenden Länderinformationen ergibt sich zwar ein volatiles Bild im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und ist auch nachvollziehbar, dass es in dieser Region tatsächlich zu Auseinandersetzungen gekommen ist, jedoch kann aus den zitierten Länderberichten nicht geschlussfolgert werden, dass alle Männer aus diesem Stamm an Kämpfen gegen die SDF teilnehmen müssten und bedroht werden würden. Ebenso machte der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens der erkennenden Richterin keine genaueren Angaben hinsichtlich etwaiger Gefahren (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 8: „Ri: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Dadurch, dass die arabischen Stämme und die SDF sich ständig in meiner Region Deir Ez Zour bekämpfen, werde ich zu 100 Prozent gezwungen werden, die Waffe zu tragen und mitzukämpfen. RI: Was würde dann passieren? BF: Wer eine Waffe trägt, kämpft. RI: Was heißt das für Sie? BF: Ich finde das falsch, dass man sogar sich selbst in Gefahr bringt.“).
Auch hier hat der Beschwerdeführer primär glaubhaft und nachvollziehbar Angst um sein eigenes Leben. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, für seinen Stamm an Kampfhandlungen teilzunehmen.
Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit keinen konkreten Bedrohungen gegenüber seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre.
2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert. Zudem liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung oder die SDF/PYD dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Die Übergangsregierung hat Länderberichten zufolge überhaupt angekündigt, dass Personen, die wegen Militär- oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben (vgl. 1.3.7.).
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.7.7. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2.8. Wiedereinreise:
Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Auch ist den UNHCR Flash Updates zu entnehmen, dass unter anderem eine Einreise nach Syrien aus dem Irak über den Grenzübergang Peshkhabour/Semalka, welcher direkt in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien (DAANES) führt, derzeit möglich ist und syrische Rückkehrer den Grenzübergang auf täglicher Basis überqueren.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Bei der Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83, vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Prüfung bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war das Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde dort geboren, wuchs dort auf und ging dort zur Schule. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, zog der Beschwerdeführer im Jahr 2018 leidglich für zwei Monate in das Dorf XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor, da es im Heimatdorf zu Kämpfen zwischen dem IS und dem ehemaligen Assad-Regime gekommen war. Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen waren diese Aufenthalte nicht geeignet, die Herkunftsregion zu verändern, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort Fuß fassen oder sonst stärkere Bindungen zu diesen Orten aufbauen konnte.
In einer Gesamtschau der Angaben war daher das Dorf XXXX als Heimatregion festzustellen, welches im Gebiet unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte liegt.
3.1.4. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung oder der SDF/YPG als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung oder der SDF/YPG angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte.
3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
3.1.6. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen:
Der XXXX jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, ebenso befindet sich sein Herkunftsgebiet unter Kontrolle der DAANES.
Eine drohende Zwangsrekrutierung stellt jedoch keine asylrelevante Verfolgung per se dar, sondern ist auf den Einzelfall abzustellen, dies bestätigt auch EUAA, sowohl vor als auch nach dem Umsturz Bashar al-Assads (vgl. EUAA, Interim Country Guidance Syria, Juni 2025; EUAA, Country Guidance Syria, April 2024 (ebenso bereits in der vorangegangenen Version vom Februar 2023): „Auch wenn die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als solche im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund impliziert, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang unter anderem mit einer (unterstellten) politischen Meinung begründen.“ (Originaltext in Englisch)).
Die „Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien“ (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria, DAANES) ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Status-Richtlinie nicht vor.
Nicht-staatlich bewaffneten Gruppierungen, wie militärischen Flügeln der SDF/YPG, stehen keine Rekrutierungen für eine von ihr geschaffene „Wehrpflicht“ mit Zwang zu (vgl. EuGH 16.02.2015, C-472). Diese Handlung ist nur asylrelevant, wenn die Gründe für eine Bestrafung bzw. mit Zwang durchgesetzte Rekrutierung in einer der in der GFK genannten Konventionsgründe liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die genannten Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN; auch VwGH 11.10.2023, Ra 2023/18/0258).
Im Fall einer (Zwangs-)Rekrutierung und einer Weigerung des Beschwerdeführers der Rekrutierung Folge zu leisten, bestünde die Reaktion der SDF/YPG den Länderinformationen zufolge in einer Haftstrafe oder Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht. Im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht werden Rekruten normalerweise nicht in bewusstem Kampfeinsatz eingesetzt. Ein Kampfeinsatz der kurdischen Truppen ist darüber hinaus im Hinblick auf die derzeitige politische Lage nicht abzusehen.
Eine Verbindung zwischen der drohenden Rekrutierung zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht zu erkennen:
Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (bzw. iVm. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen. Zur Feststellung, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, muss der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, berücksichtigt werden (vgl. EuGH 23.2.2023, C-280/21). Eine solche oppositionelle Gesinnung würde jedoch nach den Länderberichten, wie bereits beweiswürdigend erörtert, in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht Folge zu leisten, nicht gesehen werden. Ein Konnex einer Handlung seitens der SDF/YPG aufgrund der Weigerung sich ihrer Selbstverteidigungspflicht anzuschließen mit einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine politische Gesinnung vor, er gab lediglich an, dass er nicht durch die SDF zwangsrekrutiert werden wolle (vgl. Niederschrift vom 12.12.2025, S 7). Auf eine relevante bzw. besonderes Maß der individuellen (inneren) politischen Überzeugung, also insbesondere gerichtet gegen die Selbstverteidigungspolitik der kurdischen Selbstverwaltung, ist daraus nicht zu schließen.
Aus den zur Verfügung stehenden (veralteten und aktuellen) Länderberichten sind auch keine Hinweise für, auf Konventionsgründen beruhende, unverhältnismäßige Bestrafungen im Zusammenhang mit der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleiten. Eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann aufgrund dessen nicht abgeleitet werden.
Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch der Verweis in der Stellungnahme vom 11.12.2025 auf unterschiedliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (insb. auf W102 2303779-1 vom 24.04.2025, aber auch W121 2282524-1 vom 14.05.2025, W290 2303672-1 vom 19.09.2025, W290 2303672-1-1 vom 19.08.2025 sowie W290 2303227-1 vom 18.08.2025), in denen in ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden worden sein soll, ins Leere (vgl. Stellungnahme vom 11.12.2025, S 1-4).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung an, sodass die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr eine Einzelfallentscheidung ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492). Zudem ist anzumerken, dass in der in der Stellungnahme zitierten Entscheidung (W102 2303779-1) – anders als in diesem Fall – eine oppositionelle Gesinnung und die Ablehnung der Ableistung des Wehrdienstes aus politischer Überzeugung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht werden konnte.
Im Ergebnis würde eine allfällige Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ und die Weigerung des Beschwerdeführers dieser Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen
3.1.7. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung vonseiten des IS glaubhaft zu machen.
3.1.8. Wie zuvor beweiswürdigend dargelegt konnte der Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung vonseiten des XXXX Stammes glaubhaft machen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der genannte Stamm mangels staatlicher Souveränität als nicht staatliche Gruppierung anzusehen wäre (siehe dazu die Ausführungen unter II.3.1.6.). Selbst wenn der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zum Kämpfen aufgefordert werden würde, könnte ein Konnex zu einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Verfolgungsursache nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab dazu selbst an, aus Furcht um sein eigenes Leben nicht kämpfen zu wollen, dies ist jedenfalls keine asylrelevante Verfolgungsursache im Sinne der GFK.
3.1.9. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.1.10. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit Bescheid vom 29.05.2024 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (vgl. AS 271).
Der Beschwerdeführer ist durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt. Eine darüberhinausgehende individuelle und konkret drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen.
3.1.11. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Aus den Länderfeststellungen ist nicht abzuleiten, dass jedem Rückkehrer, der illegal ausgereist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, sondern vielmehr, dass die Übergangsregierung angekündigt hat, dass Rückkehrer, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren (vgl. 1.3.7.).
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.12. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.13. Eine Einreise ist dem Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Grenzübergang bei Semalka möglich.
3.1.14. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 377) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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