L512 2228451-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Mag. Lukas HRUBY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) wurde am XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. Aufgrund rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde am XXXX ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer am XXXX seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) einvernommen wurde.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX ), Zl. XXXX , wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 werde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libanon gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Haftentlassung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
4. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde der Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , ersatzlos behoben.
5. Aufgrund erneuter Straffälligkeiten wurde erneut ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet.
6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX seitens der belangten Behörde einvernommen.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libanon unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).
8. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2025 persönlich zugestellt.
9. Mit E-Mail vom 15.07.2025 wurde bei der belangten Behörde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist auf 6 Wochen und sohin bis zum 19.08.2025 gestellt. Mit E-Mail vom 31.07.2025 gab die belangte Behörde dem Antrag statt. Mit E-Mail vom 18.08.2025 wurde ein weiterer Rechtsmittelfristerstreckungsantrag gestellt, welchem mit E-Mail vom selben Tag seitens der belangten Behörde stattgegeben wurde. Die belangte Behörde erstreckte die Beschwerdefrist bis zum 02.09.2025.
10. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 02.09.2025 Beschwerde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 29.10.2025 einen Verspätungsvorhalt an den BF.
12. Mit Schreiben vom 12.11.2025 erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme.
13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libanon unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2025 persönlich zugestellt.
Mit E-Mail vom 15.07.2025 wurde bei der belangten Behörde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde auf 6 Wochen gestellt. Mit E-Mail vom 31.07.2025 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und erstreckte die Rechtsmittelfrist bis zum 19.08.2025. Mit E-Mail vom 18.08.2025 wurde ein weitere Rechtsmittelfristerstreckungsantrag gestellt, welchem mit E-Mail vom selben Tag seitens der belangten Behörde erneut stattgegeben wurde. Die belangte Behörde erstreckte die Beschwerdefrist letztlich bis zum 02.09.2025.
Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 02.09.2025 Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere der Übernahmebestätigung vom 03.07.2025 und der Emailkorrespondenz in Bezug auf das Vorbringen in der eingebrachten Stellungnahme.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Da der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt wurde, gilt der Bescheid mit diesem Tag auch als zugestellt.
Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde, welche gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar ist, am 31.07.2025.
Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte am 02.09.2025 eine Beschwerde ein.
Zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der erstatteten Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer zwei Mal eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu Erhebung der Beschwerde gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsfrist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist ist und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde keine Erstreckung derselben zu erwirken vermag (vgl. VwGH vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/09/0073). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Beschwerdefrist anzuwenden. Gesetzliche Fristen sind somit im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde - auch auf Antrag der Partei - nicht erstreckt werden. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gemäß § 61 Abs. 3 AVG im Interesse der Partei lediglich dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist (vgl. VwGH vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0435). Weiters judiziert das Höchstgericht, dass sowohl der Fall des § 61 Abs. 3 AVG als auch der ihm gleich gehaltene Fall des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 3. Juli 1963, 0998/62, VwSlg 6065 A/1963, Fristverlängerungen betreffen, die von der Behörde in einer bestimmten förmlichen Weise - im Fall des § 61 Abs. 3 AVG: als Bestandteil eines Bescheides, im Vorerkenntnis: als Teil einer von der Behörde aufgenommenen Niederschrift, einer öffentlichen Urkunde - gewährt wurden. Bewirkt nun eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (über eine zu lange Rechtsmittelfrist) in einem Bescheid, dass die im Gesetz sonst vorgesehene Frist nicht gilt, so wurde diese Rechtsfolge in der Judikatur für formlose unrichtige Auskünfte über die Dauer der Rechtsmittelfrist stets verneint (vgl. VwGH vom 23. März 1994, 94/01/0242, VwGH vom 14. Dezember 1994, 94/01/0761; VwGH vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0247).
Sofern sohin in der eingebrachten Stellungnahme auf die Bestimmung des § 61 Abs. 3 AVG hingewiesen wird, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im angefochtenen Bescheid noch in der aufgenommenen Niederschrift eine falsche Rechtsmittelfrist angegeben wurde, sondern kann dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , vielmehr entnommen werden, dass die Rechtsmittelfrist richtigerweise mit 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides ausgewiesen wurde (vgl. Seite 48 des angefochtenen Bescheides). Die zweimalige rechtswidrige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist führt demnach nicht zu deren Erstreckung und kann der Beschwerdeführer, der im Übrigen bereits vor Erhebung der Beschwerde am XXXX (siehe E-Mail vom XXXX ) rechtsanwaltlich vertreten war, daraus keine Rechtsfolgen für sich ableiten.
Es ist somit erwiesen, dass der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und die vorliegende Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.
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