G308 2327544-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. des bekämpften Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG stützt und insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 20.10.2025 aus Anlass der Betretung bei der (unerlaubten) Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von einem Beamten der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark dazu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
3. Im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. gab der BF am 23.10.2025 einen Rechtsmittelverzicht ab.
4. Mit Schreiben vom 18.11.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und das auf die Dauer von 3 Jahren befristete, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 erlassene Einreiseverbot unzulässig seien, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 20.11.2025 vorgelegt, wo sie am 26.11.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Serbiens, gesund und arbeitsfähig. Seine Familie lebt in Serbien. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo er eine Wohnung besitzt, für deren Finanzierung noch Außenstände offen sind.
1.2. Der BF war – bis auf seine Unterbringung (Polizei)anhaltezentren Vordernberg und Hernals – bis dato noch nicht im Bundesgebiet gemeldet.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten.
1.4. Der BF besitzt und besaß bis dato keinen – wie auch immer gearteten – Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und pflegt hier keine persönlichen oder sonstigen Kontakte. Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Der BF reiste am 14.10.2025 mit seinem Firmen-Pkw. über Kroatien und Slowenien nach Österreich ein. Am 15.10.2025 um 10:45 Uhr begaben sich Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei Wien zur Adresse XXXX , um eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durchzuführen. Dort trafen sie auf 4 Arbeiter des in Serbien angesiedelten Unternehmens XXXX , welche gerade im Begriff waren, einen Dachstuhl zu errichten. Darunter befand sich auch der BF, bei welchem es sich um den Geschäftsführer dieses Unternehmens handelt und welcher 50 % der diesbezüglichen Anteile hält. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er über keinerlei Bewilligung nach dem NAG oder FPG verfüge.
Abgesehen davon arbeitete der BF in der Vergangenheit schon öfters in Österreich.
Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2025 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt, welche bis 28.10.2025 im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und sodann im AHZ XXXX vollzogen wurde. Am 30.10.2025 wurde der BF auf dem Landweg in seine Heimat abgeschoben.
1.6. Mit Strafverfügung der LPD XXXX wurde gegen den BF gemäß 120 Abs. 1a FPG iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßiger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 erlassen.
1.7. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmen Niveaus.
1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.9. Anfechtbar war lediglich Spruchpunkt IV. des oberwähnten Bescheides.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen, Familie, Lebensmittelpunkt und Besitz eines Hauses in Serbien ergeben sich aus der Einvernahme des BF vor der Fremdenpolizei.
2.2.2. Die bis dato im Inland fehlenden Wohnsitzmeldungen (abgesehen von der Unterbringung in den AHZ XXXX und XXXX ) und Nichtausübung von Erwerbstätigkeiten sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
2.2.3. Die jüngste Einreise in den Schengenraum und nach Österreich erschließt sich aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor der Polizei.
2.2.4. Die Kontrolle durch die Finanzpolizei, die Betretung bei der Ausübung einer (hier: selbständigen) Tätigkeit des BF, dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und die Aussage, er habe in der Vergangenheit bereits öfters in Österreich gearbeitet, folgen dessen Angaben gegenüber den Organen des Amts für Betrugsbekämpfung sowie der Fremdenpolizei und sind diese mit den Informationen auf der Homepage des der XXXX (siehe: XXXX ) in Einklang zu bringen. Der BF war am Tatort somit nicht unselbständig, sondern in selbständiger Eigenschaft tätig.
In der Einvernahme vor der Polizei hat der BF zu Protokoll gegeben, gesund zu sein. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Ausführung von Bauarbeiten vor Ort.
2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.
2.2.6. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor.
2.2.7. Die Eigenschaft Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.
2.2.8. Die Verhängung der Schubhaft, die Dauer der Anhaltung und der Zeitpunkt der Abschiebung sind dem im Akt einliegenden, diesbezüglichen Bescheid (AS 151) sowie dem Referentenportal zu entnehmen.
2.2.9. Der BF gab am 23.10.2025 – nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch die Bundesbetreuungsagentur (siehe Referentenportal) – einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab. Diese erwuchsen in Rechtskraft und waren daher nicht mehr anfechtbar.
2.2.10. Der (bisher) fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels erschließt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).
2.2.11. Die gegen den BF nach den Bestimmungen des FPG wegen unrechtmäßiger Einreise und unrechtmäßigen Aufenthalts verhängte Strafverfügung ist aus OZ 3 ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde dem Grunde nach:
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
3.1.1. § 7 VwGVG lautet auszugweise:
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.
Auf der Homepage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl findet sich unter https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf folgender Hinweis:
Hinweis: Elektronische Sendungen (E-Mail, Fax) gelten auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie zwar außerhalb der Amtsstunden, aber noch am Tag des Fristablaufes beim Bundesamt einlangen (Fristwahrung für die Partei).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.06.2019, Geschäftszahl Ra 2019/02/0037 betont, dass Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht gelten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl bspw VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, VwGH vom 22. April 2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Rz 36/1).
3.1.2. Weder aus dem Bescheidinhalt (konkret der Rechtsmittelbelehrung), noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das BFA nicht bereit (gewesen) wäre, Anbringen – hier die Beschwerde – außerhalb der Amtsstunden anzunehmen. Angesichts der besagten Umstände erscheint das in der Beschwerdevorlage (sinngemäß) ins Treffen geführte Argument der verspäteten Einbringung der Beschwerde, weil das Rechtsmittel aus der Sicht der Fremdenbehörde erst am 19.11.2025 einlangte, nicht gerechtfertigt. Ferner ist der Zeitpunkt der Einbringung und nicht jener des Einlangens als iSd iSd § 7 Abs. 2 VwGVG maßgeblich anzusehen.
Was das (zutreffende) Vorbringen der Rechtskraft der Spruchpunkte I. bis III. und IV. bis VI. betrifft, wird noch an anderer Stelle darauf Bezug genommen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.2.2. Staatsangehörige Serbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 16 FPG ist eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FPG § ist die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16); im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z1 FPG halten sich Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.3.3. Der BF ist serbischer Staatsbürger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.
Wie den zu II.1.5. getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, entfaltete der BF innerhalb Österreichs eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Im angefochtenen Bescheid berief sich die belangte Behörde auf die Ausübung von Schwarzarbeit. Da der BF vor Ort in Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer agierte, kann ihm nicht die Ausübung einer unselbständigen, sondern ausschließlich seiner selbständigen Tätigkeit vorgeworfen werden. Dazu wird unten noch näher eingegangen werden.
3.3.4. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Geschäftszahl Ra 2015/21/0103 unter anderem hervorgehoben, dass sich die in § 32 NAG 2005 ("selbständige Erwerbstätigkeit") angesprochene Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 7 NAG 2005 auf eine "bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" beziehe und diesen Begriff inhaltsgleich wie § 2 Abs. 4 Z 16 FrPolG 2005 definiere. Die Auslegung, eine Erwerbstätigkeit werde davon nicht erfasst, weil der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht - wie in dieser Bestimmung normiert - in einem Drittstaat aufrecht erhalten werde, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, weswegen § 24 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 betreffend die Visumspflicht bei Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht anzuwenden sei, hätte die Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige, die während ihrer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit den Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in einem Drittstaat, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens (oder in der Schweiz) aufrecht erhalten, von der Ausnahmeregelung des § 32 NAG 2005 nicht erfasst wären und sie daher für diese Art der Tätigkeit in Österreich (sogar) einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang benötigten. Das führte aber zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der Angehörigen der genannten Personengruppe.
Es gilt daher auch für sie, dass sie für die Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (nur) ein Visum und keinen Aufenthaltstitel benötigen.
Vor diesem Hintergrund wurde schon im E 24. November 2009, 2008/21/0436, der in der Amtsbeschwerde vorgenommenen Interpretation, die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes verlangt im Fall von Erwerbstätigkeit eine "Bewilligung nach § 24 FrPolG 2005", auch ausdrücklich nicht entgegengetreten. Im Übrigen lässt sich aus § 24 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 und aus dem mit dem FrÄG 2015 angefügten Abs. 3 ableiten, dass von dessen Abs. 1 grundsätzlich auch Sachverhalte erfasst sein können, die nicht nur das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen, sondern auch Wanderungsbewegungen innerhalb der Binnengrenzen betreffen können.
Ferner wird die Entscheidung des VwGH vom 24.11.2009, Geschäftszahl 2008/21/0436, auszugsweise wiedergegeben:
……………………"Die Definition einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Abs. 4 Z. 16) und einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Abs. 4 Z 17) sind dahingehend erforderlich, weil dies jene Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern sind, die nicht in das Regelungsregime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes fallen. Für diese Gruppe ist die Öffnung des Visums D+C anstatt der Ausstellung einer Vignette vorgesehen (§ 24 Abs. 1), um im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben im Bereich Erkennungsdienst im Visawesen die erkennungsdienstliche Behandlung sicherzustellen."
§ 31 Abs. 1 Z. 3 FPG lautet:
"Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
...
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;"…………………………
Das mag einer Interpretation im Sinn der Überlegungen der Amtsbeschwerde, die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes verlange im Fall von Erwerbstätigkeit dessen ungeachtet eine Bewilligung nach § 24 FPG, nicht entgegenstehen……………………..
Vor diesem Hintergrund ist dem vom BF entfaltete Tun diesem vorwerfbar, weil er kein Visum gemäß § 24 FPG innehatte. Da die in § 53 Abs. 2 FPG genannte Aufzählung demonstrativ ist, kann auch ein (sonstiges) Verhalten, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, diesem Tatbestand subsumiert werden. Ziel der Verhinderung unrechtmäßiger Ausübung gewerblicher Tätigkeiten von Drittstaatsangehörigen im Inland ist es nämlich, dass ein Fremder unter dem Deckmantel der Selbständigkeit und Umgehung der Vorschriften des AuslBG Arbeiten im Bundesgebiet ausführt, die einem unselbständigen Drittstaatsangehörigen – vermittelt durch § 53 Abs. 2 Z 7 FPG – ohnehin vorwerfbar wären.
Ob die hier zu beurteilende Tätigkeit – wie im Rechtsmittel behauptet – beim Zollamt angemeldet war, kann dahingestellt bleiben, weil das Zollgesetz auf die ordnungsgemäße Einfuhr von Waren aus einem Drittstaat und nicht auf die Verhinderung einer rechtswidrig ausgeübten Erwerbstätigkeit abzielt.
Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides war daher der korrekten Rechtsgrundlage zuzuordnen.
Da der BF bereits in der Vergangenheit Erwerbstätigkeiten im Inland entfaltet hat, kann auch von einer weiterhin gegebenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, zumal er mit der Montage von Häusern seinen Lebensunterhalt sichert.
3.3.5. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu und ist es dem BF nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vorwerfbar, entgegen der Bestimmung des § 24 FPG agiert zu haben, es sind jedoch keine konkreten Umstände ersichtlich, weshalb die Einreiseverbotsdauer mit 3/5 der höchstzulässigen Befristung zu bemessen wäre.
Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines einsichtigen Verhaltens und der bereits erfolgten Abschiebung war von einem als geringfügig zu erachtenden Fehlverhalten, auszugehen und die Befristung des Einreiseverbots entsprechend zu reduzieren. Eine unter 18 Monate liegende Dauer wäre jedoch nicht geeignet gewesen, dem BF sein Fehlverhalten (auch für die Zukunft) vor Augen zu führen, zumal er – wie soeben hervorgehoben – bereits in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet hat.
Da die übrigen Spruchpunkte – wie bereits oben festgehalten – in Rechtskraft erwachsen sind, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden