Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W611 2313574-7/22E W611 2313574-8/19E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen 1. den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX .12.2025, Zahl: XXXX , und wegen der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .12.2025, 18:00 Uhr, und 2. gegen die Festnahme am XXXX .12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von XXXX .12.2025, 06:00 Uhr, bis XXXX .12.2025, 18:00 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .12.2025, 06:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis XXXX .12.2025, 18:00 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 40 BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 1 und Z 2 VwG-EGebV hat der Bund dem Beschwerdeführer 1. Aufwendungen in Höhe von € 787,60, und 2. Aufwendungen in Höhe von € 737,60, gesamt somit € 1.525,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, der sich bereits seit Mai 2025 in Schubhaft befand, wurde am XXXX .12.2025 nach einem gescheiterten Abschiebeversuch nach Somalia und der darauffolgenden Rückkehr in das Bundesgebiet in Begleitung von Polizeibeamten gemeinsam mit zwei weiteren somalischen Staatsangehörigen neuerlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
2. Am XXXX .12.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung der Erlassung einer (neuerlichen) Sicherungsmaßnahme einvernommen.
3. Mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .12.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung neuerlich angeordnet.
Das Bundesamt führte darin neben den Gründen für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers soweit gegenständlich relevant aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem geplanten Charterflug von Nairobi nach Mogadischu hätte mitfliegen können. Ein Weiterflug mittels eines Linienfluges sei erst an unkooperativem Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert, nachdem er sich aber doch rückkehrwillig gezeigt habe, sei er jedoch wegen der fortgeschrittenen Dauer der Rückführungsoperation und der noch ausstehenden Zustimmung der somalischen Behörden zur freiwilligen Rückkehr wieder auf dem Luftweg nach Wien verbracht worden. Grundsätzlich würden alle Erfordernisse für eine zwangsweise Außerlandesbringung nach Somalia vorliegen und habe das Bundesamt mit der dritten zwangsweisen Außerlandesbringung eines somalischen Staatsbürgers seit 01.09.2025 unter Beweis gestellt, dass Rückführungen tatsächlich durchführbar wären. Es sei begründet anzunehmen, dass die aktuellen Planungen der zwangsweisen Außerlandesbringung sehr zeitnah zum Erfolg führen würden.
4. Am 14.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einerseits eine Schubhaftbeschwerde sowie andererseits eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft vor der Verhängung der Schubhaft ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Schubhaftbescheid als rechtswidrig aufheben, feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen sowie feststellen, dass die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers seit XXXX .12.2025 rechtswidrig gewesen seien.
Begründend wurde – soweit gegenständlich relevant – vorgebracht, dass keine Realisierbarkeit der Abschiebung vorliege. Die für den 08.12.2025 geplante zwangsweise Abschiebung sei an der mangelnden Kooperation der somalischen Behörden gescheitert. Dem gegenständlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich daran etwas geändert hätte und die somalische Behörde nunmehr einer im Zuge einer zwangsweisen Abschiebung erfolgten Einreise zustimmen würde. Es seien im angefochtenen Bescheid auch nicht die Gründe angeführt worden, weshalb die Abschiebung nicht habe realisiert werden können und welche Umstände sich diesbezüglich seit der gescheiterten Abschiebung geändert hätten. Der Beschwerdeführer sei hingegen mehrfach dazu angehalten worden, einer freiwilligen Rückkehr zuzustimmen. Es sei daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für eine Rückkehr die diesbezügliche Freiwilligkeit des Beschwerdeführers sei. Eine Anhaltung in Schubhaft sowie auch die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft nach Rückkehr nach Österreich infolge der gescheiterten Abschiebung sei daher unzulässig und rechtswidrig.
5. Ebenfalls noch am 14.12.2025 langten einige Beweismittelvorlagen sowie ein Kostenersatzantrag seitens der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt zusätzlich den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ein, welche am 15.12.2025 einlangten.
7. Nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt am 16.12.2025 die Verwaltungsakten, weitere Akten in Bezug auf das Verfahren zum Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers, eine mit 15.12.2025 sowie eine weitere mit 16.12.2025 datierte Stellungnahme zur Schubhaft- und Maßnahmenbeschwerde.
Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten, anfallenden Kosten verpflichten.
8. Am 16.12.2025 langte aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes eine Anfragebeantwortung betreffend das Heimreisezertifikatsverfahrens des Beschwerdeführers bzw. die versuchte Rückführung nach Somalia ein.
9. Am 16.12.2025 langte zudem ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein, wonach Haftfähigkeit vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
1.2. Über den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2023, W285 2211338-2/15E (vgl. EAM-Akt, AS 43 ff, OZ 1 in G307 2313574-2), erstmals am 22.05.2025 mit Mandatsbescheid des Bundesamtes die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid 22.05.2025, SIM-Akt, AS 97ff, OZ 11).
1.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und drei weiterer somalischer Staatsangehöriger erfolgte am 08.12.2025 ein Abschiebeversuch nach Somalia mittels eines Charterfluges, der von Deutschland organisiert worden war. Der Abflug erfolgte am 08.12.2025 abends von Wien über Lanarka/Zypern nach Nairobi/Kenia. Von dort aus war am 09.12.2025 um 06:00 Uhr der Weiterflug nach Mogadischu/Somalia geplant. Nach der Landung in Nairobi wurde seitens Somalias nur die Rückführung von vier deutschen Rückzuführenden und einer der aus Österreich rückzuführenden Personen gestattet. Der Beschwerdeführer und zwei weitere somalische Staatsangehörige durften nicht mitreisen. Es wurde daraufhin versucht, die drei verbleibenden somalischen Staatsangehörigen, darunter der Beschwerdeführer, auf einem Linienflug nach Somalia rückzuführen. Diesbezüglich lag jedoch keine Entscheidung von Somalia vor. Schlussendlich musste ein inzwischen gebuchter Linienflug für 09.12.2025 trotz der zwischenzeitigen Zustimmung des Beschwerdeführers, den Flug nunmehr freiwillig anzutreten, storniert werden, da seitens der somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Daraufhin mussten der Beschwerdeführer und die beiden weiteren somalischen Staatsangehörigen wieder mit zurück nach Wien reisen (vgl. Abschiebebericht 12.12.2025, DEF-Akt, AS 405ff, OZ 11; Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung vom 16.12.2025, OZ 19).
In Bezug auf den Beschwerdeführer lagen beim Abschiebeversuch alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor (vgl. dazu unter anderem Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 16.12.2025, OZ 19), nämlich:
ein europäisches Reisedokument (Laissez-Passer) für die einmalige Einreise von Wien nach Mogadischu/Somalia vom 28.10.2025 (vgl. DEF-Akt, AS 419, OZ 11);
die Identifizierungsbestätigung des Beschwerdeführers durch die somalische Botschaft vom 28.05.2025 bzw. schriftlich vom 25.07.2025 (vgl. DEF-Akt, AS 421, OZ 11);
„Approval Letter“ vom 23.10.2025, wonach seitens der somalischen Immigration and Citizenship Agency (ICA) die Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers bestätigt wurde (vgl. DEF-Akt, AS 425, OZ 11; bzw. Beilage zur Stellungnahme vom 16.12.2025, OZ 18);
1.4. Nach Ankunft am Flughafen Wien am XXXX .12.2025 um 05:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer noch am Flughafen seitens des Bundesamtes zu einer freiwilligen Ausreise nach Somalia auf dem Luftweg über Istanbul befragt. Der Beschwerdeführer lehnte eine freiwillige Ausreise ab und wurde daraufhin gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am XXXX .12.2025 um 06:00 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Bericht, SIM-Akt, AS 1ff, OZ 11).
1.5. Am 12.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung von Schubhaft/gelinderer Mittel und der Abschiebung nach Somalia niederschriftlich einvernommen (vgl. Bericht, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 11).
Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, es hätte keine Aufnahmebestätigung der somalischen Behörden gegeben. Obwohl er zwangsweise dorthin abgeschoben hätte werden sollen, habe das nicht funktioniert, nachdem sie in Kenia gelandet seien. Die somalischen Behörden würden ihn nicht ohne seine Zustimmung zurücknehmen.
1.6. Mit dem gegenständlich unter anderem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .12.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 19ff, OZ 11).
Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer noch am XXXX .12.2025 um 18:00 Uhr persönlich übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 51, OZ 11).
Der Beschwerdeführer wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten, wobei diese nach Überstellung des Beschwerdeführers inzwischen seit 15.12.2025 wieder im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wird (vgl. Überstellungsmitteilung, OZ 13; Anhaltedatei 16.12.2025, OZ 6).
1.7. Am 14.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einerseits eine Schubhaftbeschwerde sowie andererseits eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft vor der Verhängung der Schubhaft ein (vgl. OZ 1, 3 und 4).
1.8. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge eingeholten Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025 ergibt sich (vgl. OZ 19):
„• Wann wurde für XXXX erstmals ein HRZ beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens?
Die HRZ Antragstellung erfolgte am 13.10.2021. Am 28.05.2025 wurde Herr XXXX seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf interviewt und als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Die schriftliche Identifizierung ist in weiterer Folge am 25.07.2025 eingelangt.
• Wurde für XXXX jemals ein HRZ von Somalia ausgestellt?
Nein. Eine Ausstellung eines HRZ ist für die Außerlandebringung nach Somalia nicht notwendig. Nach erfolgter Identifizierung, Ankündigung der ALB an ICA und Bestätigung durch ICA kann die Außerlandesbringung mit einem EU-LP in Verbindung mit der ID-Bestätigung erfolgen.
• Wann wurde zuletzt für XXXX ein HRZ beantragt? Wie ist der aktuellste Stand des Verfahrens
siehe oben
• Werden von Somalia HRZ ausgestellt? Wie läuft das Verfahren konkret ab und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Nach erfolgter HRZ-Antragstellung ist ein Interview der somalischen Behörden notwendig. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb weniger Woche eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. In weiterer Folge wird bei ICA um Einreisegenehmigung angesucht. Nach Genehmigung, das sogenannte „approval letter“ der Einreise kann die Außerlandesbringung geplant werden. Das „approval letter“ von ICA langte am 23.10.2025 beim BFA ein.
• Wie lange dauert in der Regel eine Identifizierung und HRZ-Ausstellung durch Somalia?
Nach HRZ-Antragstellung wird bei Greifbarkeit des Fremden um ein Videointerview angesucht. Der Termin wird idR. innerhalb 1-2 Woche vereinbart und durchgeführt. Nach erfolgter Identifizierung und Genehmigung der Einreise durch ICA kann umgehend ein EU-LP ausgestellt und die ALB effektuiert werden.
• Finden Abschiebungen nach Somalia statt? Unter welchen konkreten Voraussetzungen sind diese möglich?
Ja, es finden Abschiebungen nach Somalia statt. Es muss eine schriftliche Identifizierungsbestätigung sowie eine Einreisegenehmigung durch ICA vorliegen. Das EU-LP wird vom BFA nach Einreisegenehmigung durch ICA ausgestellt.
• Liegen bei XXXX konkrete Probleme vor?
Nein. Herr XXXX wurde nach einem Videointerview am 28.05.2025 als somalischer Staatsbürger identifiziert. Die Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf dazu wurde dem BFA am 25.07.2025 übermittelt. Aufbauend darauf wurde bei ICA am 03.10.2025 um die Rückführung ersucht. Die Genehmigung dazu wurde am 23.10.2025 von ICA erteilt und der Rückführung mittels EU LP zugestimmt. In weiterer Folge hat XXXX die gebuchte Rückführung auf Linie am 02.11.2025 durch disruptives Verhalten verhindert.
• Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung nach Somalia bzw. wie lange dauert es in der Regel eine Abschiebung nach Somalia zu organisieren?
Der Zeitrahmen orientiert sich an der Verfügbarkeit der Linienflüge, welche prioritär für die Abschiebungen nach Somalia herangezogen werden. Grundsätzlich können diese jedoch in einem Zeitraum von 2- 3 Wochen umgesetzt werden, sobald die Zustimmung von ICA zur Rückführung erteilt wurde. Für Genannten liegt diese Genehmigung bereits vor und kann er daher jederzeit, nach Verfügbarkeit von Linienflügen, abgeschoben werden.
• Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 und im Jahr 2025 bisher nach Somalia statt?
Abschiebungen nach Somalia sind seit September 2025 auf Grund einer Vereinbarung mit der somalischen Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich.
Im Jahr 2025 fanden bereits 3 Abschiebungen nach Somalia statt. Sieben weitere geplante Abschiebungen nach Somalia mussten auf Grund des disruptiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter Somalia).
• Woran scheiterte der Abschiebeversuch am 08.12.2025 im Fall XXXX konkret bzw. warum war dieser nicht erfolgreich?
Österreich hatte auf diesem Charter vier (4) Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus Somalia vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden (9.12./sh. Anlage-gebuchte Tickets). Eine weitere Buchung auf einem Linienflug am 9.12. musste erneut storniert werden, da von den somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei. Dieser Flug wäre von XXXX (und den 2 weiteren Rückzuführenden) freiwillig angetreten worden.
• Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle XXXX aus?
Derzeit wird an der Umsetzung und Genehmigung einer weiteren Maßnahme mittels nationalem Charter bzw. mittels Linienflüge gearbeitet und ist geplant, diese zeitnah umzusetzen.
Zudem besteht die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen eines geplanten Frontex Charters durch EU MS Schweden, welcher für die KW 7/2026 geplant ist.
Beilagen: Stornierte Flugtickets v. 9.12.2025, Linie Nairobi – Mogadischu“
1.9. Das Bundesamt führte in seiner Stellungnahme zur Schubhaft-/Maßnahmenbeschwerde vom 16.12.2025- sofern gegenständlich relevant - im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Realisierbarkeit zwangsweiser Rückführungen nach Somalia sei anzuführen, dass die nach vielen Jahren entwickelte Kooperation mit den somalischen Behörden, nicht immer ausschließlich friktionsfrei, aber sehr gut funktioniere. So hätten – wie im Bescheid ausgeführt – mittlerweile drei ausreisepflichtige somalische Staatsbürger erfolgreich zwangsweise rückgeführt werden können, wobei die letzte Rückführung ebenso wie beim Beschwerdeführer beabsichtigt, mit EU-Laissez-Passer und Identifizierungsbestätigung erfolgt sei. Die maßgeblichen Dokumente würden im Verfahrensakt einliegen und würde der „Approval Letter“ in einer der Akteneinsicht zugänglichen (geschwärzten Version) beiliegen. Aus diesem ergebe sich auch die Kooperationsbereitschaft der somalischen Behörden im konkreten Einzelfall (vgl. Stellungnahme 16.12.2025, OZ 18).
1.10. Feststellungen zur konkreten geplanten weiteren Vorgangsweise in Bezug auf zwangsweise Rückführungen nach Somalia sind weder dem angefochtenen Bescheid noch der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.12.2025 zu entnehmen.
Beim Beschwerdeführer lagen alle von Somalia geforderten Dokumente für ein Rückkehr vor. Dennoch wurde von Somalia sowohl eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Charterflug mit anderen somalischen Staatsangehörigen (davon vier aus Deutschland und einer aus Österreich rückzuführen) am 09.12.2025 sowie auch eine freiwillige Rückkehr mit einem Linienflug ebenfalls noch am 09.12.2025 verweigert bzw. keine Zustimmung erteilt. Vielmehr wurde von den somalischen Behörden mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei.
Angesichts dessen war mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung im konkreten Fall des Beschwerdeführers weder zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers noch der Verhängung der Schubhaft in absehbarer Zeit zu rechnen, und ist dies auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht der Fall.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten (darunter auch den Vorakten betreffend bereits geführter Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht), insbesondere auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers durch somalische Behörden, den „Approval Letter“ sowie das EU-Laissez-Passer, den Abschiebebericht vom 12.12.2025, den Festnahmebericht vom XXXX .12.2025 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025.
Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zu den Vorverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem – in den gegenständlich relevanten Punkten - unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am 28.05.2025 identifiziert und eine entsprechende schriftliche Bestätigung am 25.07.2025 ausgestellt (vgl. DEF-Akt, AS 421, OZ 11). Seine Identität steht demnach fest. Zudem hat auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers festgestellt.
2.3. Die Feststellungen zum Ablauf des Abschiebeversuches des Beschwerdeführers und weiterer somalischer Staatsangehöriger nach Somalia am 08.12.2025 bzw. 09.12.2025, die Nichtgestattung der Weiterreise des Beschwerdeführers und zwei weiterer somalischer Staatsangehöriger mittels Charter-Fluges und die schlussendliche Verweigerung der Zustimmung der somalische Behörden zur freiwilligen Weiterreise des Beschwerdeführers mit einem Linienflug nach Somalia, die Auskunft der somalischen Behörden, wonach von weiteren Maßnahmen abzusehen ist und dadurch wieder die Rückreise nach Wien angetreten werden musste, ergeben sich eindeutig aus dem aktenkundigen Abschiebebericht vom 12.12.2025 in Verbindung mit den Ausführungen der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025.
Mit dem Vorbringen des Bundesamtes, dass die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen eines geplanten Frontex Charters durch den EU-Mitgliedsstaat Schweden, welcher für die KW 7/2026 geplant sei, bestünde, gelingt es dem Bundesamt nicht nachvollziehbar darzulegen, worauf sich ihre Annahme stützt, rechtzeitig eine Genehmigung des Staates Somalia für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia erhalten zu können.
Aus den im Akt einliegenden Unterlagen sowie zu den dort (mehrfach auch in Vorverfahren) festgehaltenen, grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Rückführung nach Somalia ergibt sich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers alle geforderten Unterlagen vorlagen, Somalia aber dennoch die Zustimmung zur (Weiter-)Reise schlussendlich in Kenia nicht erteilte.
2.4. Dem Verwaltungsakt liegt zwar kein konkreter Festnahmeauftrag ein, jedoch ergibt sich auch aus dem Bericht vom 10.12.2025 [sic!] der LPD XXXX , dass eine Festnahme des Beschwerdeführers nach der Rückkehr nach Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG auf Anordnung des Bundesamtes erfolgte. Weiters ergibt sich zudem auch aus dem Gegenstand der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12.12.2025, welcher unter anderem die „Prüfung Schubhaft/gelinderes Mittel“ sowie Abschiebung nach Somalia umfasste, dass der Beschwerdeführer zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen festgenommen wurde, was auch in der anschließenden (neuerlich) Verhängung von Schubhaft Deckung findet. Schließlich wurde Gegenteiliges weder vom Bundesamt noch seitens des Beschwerdeführers bzw. der Rechtsvertretung behauptet. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen wurde. Darüber hinaus liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die das Bundesamt als weiterhin für durchsetzbar und durchführbar hält. Auch kommt dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zu. Dass das Bundesamt die Sicherung eines konkreten Verfahrens mit der Festnahme in Aussicht genommen hätte, ist weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch der Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen.
2.5. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .12.2025, 18:00 Uhr, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .12.2025, der Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.6. Weder aus dem angefochtenen Mandatsbescheid noch der aktuellen Stellungnahme des Bundesamtes bzw. auch nicht aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ergibt sich eine konkrete geplante weitere Vorgehensweise in Bezug auf die zuletzt gescheiterten zwangsweisen Rückführungen nach Somalia.
Aus den vorliegenden Berichten und Anfragebeantwortungen ergibt sich, dass von Somalia sowohl eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Charterflug mit anderen somalischen Staatsangehörigen (davon vier aus Deutschland und einer aus Österreich rückzuführen) am 09.12.2025 sowie auch eine freiwillige Rückkehr mit einem Linienflug ebenfalls noch am 09.12.2025 verweigerte bzw. keine Zustimmung erteilte. Vielmehr wurde von den somalischen Behörden mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei, obwohl hinsichtlich des Beschwerdeführers alle von Somalia geforderten Dokumente für eine Rückführung vorlagen. Es geht weder aus dem Bescheid noch der Stellungnahme oder der Anfragebeantwortung konkret hervor, aus welchem Grund Somalia die Zustimmung nunmehr verweigerte oder weshalb nunmehr begründet davon auszugehen wäre, dass dies nicht auch bei einem nächsten Rückführungsversuch der Fall sein würde.
Angesichts dessen war festzustellen, dass mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung im konkreten Fall des Beschwerdeführers weder zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers noch der Verhängung der Schubhaft in absehbarer Zeit zu rechnen war, und ist dies auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht der Fall.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:
„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.2. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2025:
3.2.1. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, mwN).
Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2013, 2013/21/0024).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).
Eine Anhaltung in Schubhaft ist somit immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 12.01.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG realistisch erreichbar. scheint.
Ist bei der Verhängung der Schubhaft nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen, kommt dies einer unzulässigen in Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
3.2.2. Fallgegenständlich ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Er wurde von somalischen Behörden identifiziert und liegt eine entsprechende schriftliche Bestätigung vor. Einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia wurde vorab von somalischen Behörden mittels eines „Approval Letters“ zugestimmt. Auch lag ein gültiges EU-Laissez-Passer vor, wie es die somalischen Behörden für eine Rückführung nach Somalia vorschreiben.
Dennoch wurde dem Beschwerdeführer (sowie zwei weiteren somalischen Staatsangehörigen) nach Ankunft am Zwischenflughafen in Nairobi/Kenia die für 09.12.2025 geplante Weiterreise von Nairobi nach Mogadischu auf dem gemeinsam mit deutschen Behörden gebuchten Charterflug ohne Angabe von Gründen verweigert, obwohl – wie bereits ausgeführt – sämtliche Formalitäten erfüllt gewesen sind. Trotz der schlussendlichen Bereitschaft des Beschwerdeführers, noch am 09.12.2025 auf einem Linienflug freiwillig nach Mogadischu weiterzureisen, wurde auch dafür die Zustimmung seitens somalischer Behörden ohne feststellbare Begründung verweigert. Darüber hinaus wurde – wie aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes hervorgeht – seitens der somalischen Behörden konkret auch mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Der Beschwerdeführer und zwei weitere somalische Staatsangehörige mussten daher wieder die Rückreise nach Wien antreten. Somalia hat somit deutlich gemacht, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers bis auf weiters nicht gewünscht bzw. dieser nicht zugestimmt werden würde. Auch ist kein Zeitraum genannt worden, innerhalb welchem mit einer Entscheidung zu rechnen wäre.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich für die Verweigerung der Zustimmung der Einreise nach Somalia (sei es mit einem Charterflug oder einem Linienflug auf freiwilliger Basis) weder im angefochtenen Mandatsbescheid, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.12.2025 noch der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikate entsprechende Gründe. Ebenso geht nicht hervor, weshalb zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw. auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes begründet davon auszugehen wäre, dass dies nicht auch bei einem nächsten Rückführungsversuch der Fall sein würde.
Daraus ergibt sich, dass mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung im konkreten Fall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlich angefochtenen Verhängung der Schubhaft bzw. während aufrechter Schubhaft nicht begründet und in absehbarer Zeit zu rechnen war.
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich daher schon aus diesem Grunde als unverhältnismäßig und rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
3.3. Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft erweist sich auch eine Fortsetzung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Die Sachlage hat sich bisher nicht geändert. Wie bereits ausgeführt sind die Gründe für die Verweigerung der Einreise bzw. Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia durch die somalischen Behörden nach wie vor nicht bekannt. Ebenfalls lässt sich aus den Angaben der somalischen Behörden, von weiteren Maßnahmen abzusehen, nicht abschätzen, wann mit einer neuerlichen Entscheidung über die Zustimmung zur Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen ist und wann daher begründet davon ausgegangen werden kann, wann und ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich vorgenommen werden kann, zumal bereits bei diesem gescheiterten Abschiebeversuch sämtliche von Somalia vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt waren.
Demzufolge erweist sich die Schubhaft auch aus aktueller Sicht als unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft:
Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).
Gemäß § 40 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 11.12.2025.
Bei der Überprüfung der Festnahme ist zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FPG sind final determiniert (s. zu § 76 Abs. 2 FPG aF VwSlg. 17.259 A/2007). Auch eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Haft darf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Art. 2 PersFrG, Art. 5 EMRK, in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill/Schäffer-Kommentar (22. Lfg 2019) Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Auch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgrund der (derzeit) nicht vorliegenden und absehbaren, tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers bzw. einer entsprechenden Abschätzung, wann nunmehr mit einer Zustimmung zur Abschiebung zu rechnen wäre, konnte das Bundesamt im gegenständlichen Fall daher auch ex ante betrachtet nicht mit gutem Grund davon ausgehen, dass (weiterhin) die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung vorliegen.
Daher war die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .12.2025, 06:00 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG sowie die darauf gestützte Anhaltung bis XXXX .12.2025, 18:00 Uhr, ebenfalls rechtswidrig und der Beschwerde entsprechend stattzugeben.
3.5. Zu Spruchteil A.IV. und V.) Kostenersatz:
3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
3.5.2. Gegenständlich wurde sowohl gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .12.2025 sowie auch gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .12.2025 und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025 Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben jeweils Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
3.5.3. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerden jeweils obsiegende Partei. Die Eingabengebühr sowohl für eine Schubhaftbeschwerde als auch für die eine Maßnahmenbeschwerde beträgt jeweils € 50,--. Diese ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich einmal betreffend die Schubhaftbeschwerde (W611 2313574-7) die Eingabengebühr in Höhe von € 50,-- erlegt, nicht jedoch für die Maßnahmenbeschwerde betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (W611 2313574-8).
Demnach waren dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei im Schubhaftbeschwerdeverfahren der Schriftsatzaufwand von € 737,60 zuzüglich der Eingabengebühr von € 50,--, daher insgesamt € 787,60, zuzusprechen, im Maßnahmenbeschwerdeverfahren hingegen nur der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60. Insgesamt gebührt dem Beschwerdeführer daher ein Kostenersatz in Höhe von € 1.525,50.
Dem Bundesamt gebührt als jeweils unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.6. Entfall mündliche Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus ergab sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass den gegenständlichen Beschwerden stattzugeben und die angefochtene Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie auch die Verhängung und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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