W167 2328467-1/3E
W167 2328470-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX StA. Serbien, (Beschwerdeführer 1 = BF1) und XXXX (Dienstgeber, Beschwerdeführer 2 = BF2) und, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde erlies den nunmehr angefochtenen Bescheid.
2. In der rechtzeitigen Beschwerde führten die vertretenen Beschwerdeführer aus, die Behörde stütze die Ablehnung darauf, dass lediglich 50 Punkte angerechnet werden könnten. Für die vorliegenden Serbischkenntnisse seien keine Punkte angerechnet worden – bei Sprachkenntnisse seien lediglich für die Deutschkenntnisse 5 Punkte angerechnet worden. Berücksichtige man die zu vergebenden 5 Punkte für Serbischkenntnisse, lägen tatsächlich 55 Punkte vor, womit die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig auch die schriftliche und mündliche Deutschsprachprüfung A2 abgelegt. Tatsächlich lägen somit anzurechenende 60 Punkte vor, der angezogene Ablehnungsgrund hingegen nicht.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die zuständige NAG-Behörde übermittelte der belangten Behörde am XXXX den Antrag von BF1 vom XXXX auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf zur Prüfung ob die Voraussetzungen des §12a AuslBG vorliegen.
Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen übermittelt
Reisepasskopie gültig bis XXXX
Lebenslauf
Arbeitgebererklärung
Vorvertrag vom XXXX
Zertifikat Herrenfriseur XXXX
Zertifikat Damenfriseur XXXX
Zeugnis über die sechsmonatige Schulung zum Damenfriseur für das Schuljahr XXXX
ÖSD-A1-Zertifikat vom XXXX
Laut Arbeitgebererklärung soll der BF1 für die berufliche Tätigkeit: Friseur Herren - Kinder für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 1.770 beschäftigt werden.
Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom XXXX teilte das Arbeitsmarktservice Esteplatz mit, dass keine Punkte für die Qualifikation vergeben werden können, da nur Unterlagen zu Kursmaßnahmen mit wenigen Monaten Dauer vorgelegt wurden und die Entlohnung in der Arbeitgebererklärung nicht dem Kollektivvertrag für Friseure entspricht.
Mit Mail vom XXXX reichte der Rechtsvertreter folgende Unterlagen nach:
Diplom über die abgeschlossene dritte Klasse der Mittelschulausbildung XXXX im Ausbildungsprofil: Herrenfriseur im Schuljahr 2018/2019
Zeugnisse der drei Klassen
Arbeitgebererklärung vom XXXX (sic!), berufliche Tätigkeit: Herrenfriseur mit einer Entlohnung von € 2.100 für 40 Wochenstunden, die Vermittlung von Ersatzkräften wurde abgelehnt mit der Begründung: „es ist genug“
Der Antrag wurde dem Regionalbeirat vorgelegt und mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom XXXX abgewiesen, weil die erforderliche Punkteanzahl der Anlage B nicht erreicht wird. Der Bescheid wurde zur Zustellung an die MA 35 übermittelt. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Serbischkenntnisse 55 Punkte vorlägen. Zwischenzeitlich habe der BF1 die schriftliche und mündliche Deutschprüfung A2 abgelegt und erreiche nunmehr 60 Punkte. Mit der Beschwerde wurde ein ÖSD-Zertifikat-A2 vom XXXX übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX informierte das Arbeitsmarktservice im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und den Schlussfolgerungen. Zu diesem Schreiben erfolgte keine Stellungnahme.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ersatzlos behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen wurden vom angefochtenen Bescheid übernommen, da diese in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies wurde nicht für erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, die übernommenen Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerde nicht bestritten wurden und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Gegenständlich wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Auszüge aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
FachkräfteVO 2024
§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
[…]
93. Friseur(e) innen, Maskenbildner/innen
[…]
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Den folgenden Ausführungen der belangten Behörde wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten, da in der Beschwerde lediglich auf das Erreichen der Mindestpunkteanzahl aufgrund der Sprachkenntnisse des BF sowie Vorlage eines (vom AMS bereits festgestellten) Deutschsprachprüfungszertifikat A2 abgestellt wird:
Als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf muss eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen.
Abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde dazu folgendes festgehalten: Grundlage ist eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in der bestimmte Mangelberufe festgelegt sind. Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet.
Die Ausbildung zum Friseur erfolgt im Regelfall in einer dreijährigen Lehrzeit oder einer Fachschule mit ebenfalls mindestens dreijähriger Dauer. Der Antragsteller hat bereits im Jahr XXXX einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf FriseurIn gestellt. Als Qualifikationsnachweis wurde damals das Zertifikat Herrenfriseur XXXX und das Zertifikat Damenfriseur XXXX vorgelegt. Der Antragsteller gab im Antragsformular an, dass die Ausbildung bis zum höchsten Abschluss (Friseur) ein Jahr gedauert habe. Der Antrag wurde abgelehnt.
Beim aktuellen Antrag vom XXXX wurden wieder diese beiden Bestätigungen vorgelegt und zusätzlich ein Zeugnis über die sechsmonatige Schulung zum Damenfriseur im Schuljahr XXXX . Erst nachdem das Arbeitsmarktservice mit Schreiben XXXX mitteilte, dass für die Qualifikation keine Punkte vergeben werden können, da die vorliegenden Zertifikate nur Kursmaßnahmen von wenigen Monaten bestätigen, wurde mit Mail vom XXXX ein Diplom über die abgeschlossene Mittelschulausbildung im Schuljahr XXXX im Ausbildungsprofil: Herrenfriseur übermittelt. Es wurden auch die Jahreszeugnisse der drei Klassen in den Schuljahren XXXX nachgereicht.
XXXX
Da laut Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf FriseurIn/StylistIn die Ausbildung und die Prüfarbeit sowohl im Bereich „Damenbedienen“ als auch im Bereich „Herrenbedienen“ zu erfolgen hat, hat das Arbeitsmarktservice bei der Wirtschaftskammer Österreich nachgefragt, ob eine Ausbildung lediglich zum Herrenfriseur einer einem österreichischen Lehrabschluss als FriseurIn gleichgehalten werden kann und ob es so etwas wie eine Teilausbildung zum Herrenfriseur gibt.
Die Auskunft von der FriseurInnung erfolgte telefonisch und wurde mitgeteilt, dass die Ausbildung im Lehrberuf Friseur in Österreich sowohl Damen- als auch Herrenfriseur beinhaltet. Eine Teilausbildung zum Herrenfriseur entspricht nicht einem österreichischen Lehrabschluss. Eine Person mit lediglich einer Teilausbildung könnte auch nur als Hilfskraft beschäftigt werden. Eine Gewerbeberechtigung für einen Teilbereich (z.B. Barbershop) kann erteilt werden, wenn eine Person eine Befähigungsprüfung in diesem Teilbereich ablegt. Dieser Betrieb darf jedoch z.B. keine Lehrlinge ausbilden, weil nur ein Teilbereich abgedeckt wird.
Für das Arbeitsmarktservice ist nicht nachvollziehbar, warum ursprünglich nur die Zertifikate der XXXX vorgelegt wurden und erst auf Aufforderung die Unterlagen über eine dreijährige Ausbildung.
Es ist auch nicht nachvollziehbar warum der Antragsteller nach Absolvierung einer dreijährigen Ausbildung zum Herrenfriseur, die 2019 beendet wurde ein Zertifikat Mittlere Stufe bei der XXXX erwirbt, die die gleiche Stufe bestätigt, die er bereits mit der Absolvierung der Wirtschafts- und Handelsschule abgeschlossen hat.
Die Kurse bei der XXXX dauern nur wenige Monate mit 2-5 Tagen je nach Kurs und 1,5 bis 3 Stunden Unterricht. Laut Webseite der XXXX besteht die Möglichkeit alle Kurse: Damen- und Herrenfriseur, Haarverlängerungen und VisagistIn in 6 Monaten zu absolvieren.
Der Antragsteller hat lediglich einen Teil des Lehrberufs FriseurIn, wie er einem österreichischen Lehrabschluss gleichkommt, absolviert.
Diese Schlussfolgerungen wurden dem Rechtsvertreter im Schreiben vom XXXX mitgeteilt. Dieses Schreiben wurde auf Aufforderung auch per Mail übermittelt. Die Möglichkeit zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen wurde nicht genützt.
Damit fehlt ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf und ist die Zulassung bereits aus diesem Grund nicht möglich. Eine Punktebewertung der Anlage B ist daher nicht mehr vorzunehmen.
Die Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft in einem Mangelberuf sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des AMS insgesamt nicht erfüllt.
Diese Argumentation der belangten Behörde ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig und nicht zu beanstanden.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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