L506 2291605-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz: BF), ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Ausreisegrund vor, dass er seine Heimat aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes verlassen habe. Der Beschwerdeführer wolle nicht kämpfen und befürchte er bei einer Rückkehr, dass er zum Wehrdienst eingezogen werde.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für die Ausreise schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr XXXX mit seiner Familie nach Syrien zu Besuch gefahren sei und habe er sich zwei Monate in Syrien aufgehalten. Die Kurden seien zweimal zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Die Kurden hätten auf die Türe geschrieben, dass der Beschwerdeführer sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers gesucht werden würden. Auf dem Rückweg in die Türkei habe der Beschwerdeführer auch ein paar Probleme mit der Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom syrischen Regime erhängt werden würde.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
6. Mit Schreiben vom XXXX erstatte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Ladung zur anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelten aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers.
7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
8. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht eindeutig fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem dort angeführten Datum geboren.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Arabisch sowie Türkisch in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise aus. Der Beschwerdeführer war nach seinem Schulbesuch in XXXX bis zur XXXX . Klasse in Syrien nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hielt sich in Syrien im Haus des Vaters auf und lebte mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) zusammen. Der Vater des Beschwerdeführers hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt und war Getreidehändler sowie Viehhändler.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin. Die Freundin des Beschwerdeführers begleitete diesen zur hg. Verhandlung am XXXX .
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine jüngeren Geschwister (zwei Brüder und jedenfalls eine Schwester) halten sich nach wie vor in Syrien, in XXXX auf. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im ehemaligen Familienhaus aufhält. Auch der Aufenthaltsort sämtlicher Schwestern des Beschwerdeführers steht nicht eindeutig fest. Der Vater des Beschwerdeführers sorgt auch derzeit für den Lebensunterhalt der Familie und handelt derzeit mit Buchweizen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt.
Ein Bruder ( XXXX ) des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Bruder namens XXXX in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet einen Bruder ( XXXX ). Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ. XXXX , wurde die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr XXXX Richtung der Türkei mitsamt seiner ganzen Familie und hielt sich dort bis in das Jahr XXXX auf. Anschließend reiste der Beschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX , seinen Eltern sowie den jüngeren Geschwistern legal aus der Türkei aus und erneut nach Syrien ein. Die älteren Brüder des Beschwerdeführers sind nicht nach Syrien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX hielten sich anschließend für einen kurzen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monate in Syrien auf, bevor sie erneut in die Türkei zurückkehrten, wo sie sich bis XXXX aufhielten. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer auf Baustellen und Feldern. Von der Türkei aus gelangten der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX schließlich schlepperunterstützt über ihnen unbekannte Länder in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am XXXX jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in keiner medizinischen Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer konnte im österreichischen Bundesgebiet am Arbeitsmarkt Fuß fassen und geht er derzeit einer Beschäftigung bei XXXX nach.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, stand ab November 2017 unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bzw. der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Trotz der Ereignisse im Dezember 2024 steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch nach wie vor unter der Kontrolle der SDF bzw. YPG und befindet sich XXXX in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES).
Die sichere und legale Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist gegeben.
1.2.2. Für männliche syrische Staatsbürger war die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren im Alter von 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtend.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat weder ein Wehrdienstbuch erhalten noch wurde er einer Musterung unterzogen.
Entgegen seinem Vorbringen droht dem Beschwerdeführer aufgrund des Machtwechsels keine Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee. Ihm droht in seinem Herkunftsstaat auch keine Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime von Bashar al Assad.
1.2.3. Der Beschwerdeführer weist auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die Ableistung des Militärdienstes im Allgemeinen auf.
1.2.4. In der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien verpflichtet. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit.
Der Beschwerdeführer liegt mit seinem Alter von XXXX Jahren innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen für die „Selbstverteidigungspflicht“ (Wehrpflicht) in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES). Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien bislang nicht abgeleistet. Befreiungsgründe sind aktuell nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zum verpflichtenden Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden, ist er im Falle der Weigerung, der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden.
Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Bei Verweigerung des Militärdienstes ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder einer längeren Haftstrafe bedroht.
1.2.5. Der Beschwerdeführer war keiner Verfolgung durch die FSA ausgesetzt.
Außerhalb der DAANES droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr durch andere Streitkräfte eingezogen zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht auch aufgrund des Machtwechsels und der Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht durch die neue Übergangsregierung im Falle einer Rückkehr keine Rekrutierung gegen seinen Willen oder eine Verfolgung durch die aktuelle syrische Übergangsregierung.
1.2.6. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und ist auch sonst nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien gebracht haben. Der Beschwerdeführer wird von der neuen syrischen Übergangsregierung nicht als Gegner wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet.
Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein.
Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seiner körperlichen Integrität ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer verließ seine Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder ihm drohender (Zwangs-)Rekrutierung, sondern wegen der in Syrien vorherrschenden Bürgerkriegssituation.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
A. Zur aktuellen Lage in Syrien wird anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 folgendes festgestellt (Nummerierung der Überschriften des englischen Original-Berichts beibehalten):
1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23)
(a) Politischer Übergang (S. 20-21)
Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte.
Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde.
Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert.
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.
(b) Regierungsbildung (S.21-22)
Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten.
Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt.
Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt.
(c) Militärische Reformen (S.22-23)
Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren.
Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind.
Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte.
[…]
1.3. Behandlung bestimmter „Profile“ und Gruppen der Bevölkerung (S.26-42)
1.3.1. Personen, die der Regierung von Bashar Al-Assad nahestanden (S.26-29)
Nach der Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch ins Visier genommen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein.
Ende Januar wurde bekannt gegeben, dass die Partei aufgelöst wurde. Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am 9. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin so genannte „Versöhnungszentren“ ein, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Karten gewähren einen begrenzten Rechtsschutz und sicheres Reisen, aber das Verfahren ist nicht transparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von den Sicherheitsbehörden beeinflusst, so dass viele Antragsteller vor komplexen bürokratischen Hürden stehen. Ende Dezember berichtete die BBC von einer großen Beteiligung, bei der Hunderte von Personen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange standen.
Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit der Assad-Regierung in Verbindung stehen, Amnestie gewährte, wie z. B. Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Außerdem soll die MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Bashar Al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Angehörige der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch syrische Offiziere und Soldaten, die illegal eingereist waren, aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung inhaftiert wurden.
Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartous konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet. Am 10. Januar berichtete das SOHR, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung verbunden sind, Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wird, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad zu arbeiten, öffentlich hinrichteten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützten, gemeldet, wie die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der früheren Regierung gekämpft hatte. Nach Angaben des SOHR wurden zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Personen durch außergerichtliche Tötungen und Racheakte getötet.
Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt, wobei Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung Häuser inspizierten und nach Waffen und Personen suchten, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung ausgesöhnt hatten. Bei umfangreichen Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus kam es zu Razzien, Waffendurchsuchungen und der Festnahme weiterer Hunderter von Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die festgenommenen Personen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Damaskus gebracht. Darüber hinaus wurden Videos ins Internet gestellt, auf denen zu sehen ist, wie Häftlinge, die bei diesen Operationen festgenommen wurden, körperlich und verbal misshandelt werden, einschließlich Angriffen und erniedrigender Behandlung. Nach Angaben des Syria Justice and Accountability Center kam es bei diesen Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem Tod von Inhaftierten und der Verhaftung von Angehörigen gesuchter Personen, von denen sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht verwandte Zivilisten betroffen waren. Mitte Januar meldete das SOHR, dass über 9 000 Kämpfer und Offiziere weiterhin inhaftiert seien, wobei Foltervorwürfe erhoben und der Kontakt zu den Familien eingeschränkt wurde. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) stimmten mit den Foltervorwürfen überein, die von Familien berichtet wurden, denen die Leichen ihrer Familienmitglieder nach ihrer Inhaftierung durch das Generaldirektorat für Sicherheit zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete das SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen, hauptsächlich aus den Gouvernements Homs, Hama und Latakia, frei, die zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren, wobei die meisten in kleinen Gruppen aus dem Zentralgefängnis von Homs entlassen wurden.
Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen oder Aussagen zu verbreiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden.
Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung haben die verbliebenen Pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinere, gezielte Anschläge auf die Sicherheitskräfte der Regierung verübt. Diese Angriffe haben die Behörden dazu veranlasst, Operationen zur Ergreifung der Täter einzuleiten, die manchmal zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führten. Anfang März führten koordinierte Angriffe von Pro-Assad-Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, die eine große Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, vor allem unter den Alawiten, zur Folge hatte.
Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar meldete das SOHR die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Beamte der ehemaligen Regierung, durch nicht identifizierte Bewaffnete im Gouvernement Homs. Außerdem wurden 53 Personen verhaftet und an unbekannte Orte gebracht.
1.3.2. Alawiten (S.29-31)
Nach ihrer Machtübernahme betonte die HTS ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die syrische Staatsführung und nahm Gespräche mit lokalen Vertretern der Alawiten auf. HTS-Vertreter bekräftigten, dass die Rechenschaftspflicht für Verbrechen, die unter der Assad-Regierung begangen wurden, über das formelle Rechtssystem verfolgt werden würde. Trotz dieser Zusicherungen bleiben die Alawiten von den neuen politischen und militärischen Strukturen weitgehend ausgeschlossen, und es gibt keinen Plan für die Eingliederung entlassener Soldaten in die neue Armee, da die Differenzen aus der Kriegszeit fortbestehen. Das Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber ehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes behindert ihre Wiedereingliederung zusätzlich. Die wirtschaftliche Unsicherheit stellt eine große Herausforderung dar, wobei die Massenentlassungen im öffentlichen Sektor vor allem Alawiten betreffen, darunter ehemalige Sicherheitsbeamte und ihre Familien, von denen viele auch staatlich bereitgestellte Wohnungen verloren haben.
Die Behandlung der alawitischen Gemeinschaften, insbesondere in Regionen wie Homs, Hama und den Küstengouvernements, gibt weiterhin Anlass zu großer Sorge. In der Stadt Homs errichteten Männer in Militäruniformen Kontrollpunkte an den Eingängen der mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile, was die Ängste der Bewohner schürt. Berichten zufolge wurden junge Männer, darunter ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige, die ihre Waffen abgegeben hatten, festgenommen. Die Männer an einem Kontrollpunkt haben angeblich ein Sektenprofil erstellt, bevor der Kontrollpunkt nach Beschwerden aufgelöst wurde. Shihadi Mayhoub, ein ehemaliger Gesetzgeber, sagte, er habe bis Januar 2025 über 600 Verhaftungen im Bezirk Zahra (Gouvernement Homs) und mehr als 1.380 in der Stadt Homs dokumentiert, wobei es sich bei den meisten Verhafteten um Zivilisten und Wehrpflichtige sowie um pensionierte Offiziere gehandelt haben soll. Das SOHR schätzt, dass in der Stadt Homs und ihrem Gouvernement mindestens 1.800 Personen, überwiegend Alawiten, inhaftiert wurden. Darüber hinaus nahm die gegen Alawiten gerichtete Gewalt landesweit zu, und es wurden 150 Morde gemeldet, insbesondere in Homs und Hama.
In der Zwischenzeit verschärften nicht identifizierte extremistische Gruppierungen die Ängste, indem sie Aufrufe zur Gewalt gegen Alawiten verbreiteten, darunter auch Videos, die wahllose Angriffe befürworteten. Gezielte Tötungen von Alawiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, wurden aus den Küstenregionen gemeldet, während bewaffnete Gruppen, die Militäruniformen trugen, die denen der HTS oder anderer Oppositionsgruppen ähnelten, überfielen über 20 alawitische Dörfer im ländlichen Hama, was zu Vertreibung, Diebstahl und Todesfällen führte.
Berichte über Schikanen, Entführungen und Tötungen von Alawiten nahmen nach dem Sturz Assads zu, wobei in den sozialen Medien - wenn auch unbestätigte - HTS-Kämpfer für die Gewalt verantwortlich gemacht wurden. Ein ehemaliger syrischer Soldat berichtete, er sei an einem HTS-Kontrollpunkt in der Nähe von Khirbet al-Ma'zah im Gouvernement Tartus festgenommen und geschlagen worden, als er unterwegs war, um Amnestie zu beantragen. Er gab an, er sei gezielt wegen seiner alawitischen Herkunft angegriffen und fünf Stunden lang körperlich misshandelt worden, bevor er freigelassen wurde. Die Vereinten Nationen bemühten sich, diese Behauptungen zu überprüfen, um eine weitere sektiererische Eskalation zu verhindern, während das SOHR schätzungsweise 150 alawitische Tötungen innerhalb eines Monats durch ungenannte Täter verzeichnete.
In Zahra, einem Viertel in Homs mit einem hohen Anteil an alawitischer Bevölkerung, nahm die Unsicherheit zu, und die Bewohner hielten sich aufgrund der Präsenz von HTS-Kräften an eine informelle Ausgangssperre. Die HTS ergriff Sicherheitsmaßnahmen in dem Gebiet, darunter Kontrollpunkte und Hausdurchsuchungen bei Personen, die sie als Überbleibsel der früheren Regierung identifizierte. In Berichten von Anwohnern wurde von Zwangsräumungen, der Erstellung von Profilen anhand von Ausweisdokumenten sowie von Gewalt, Verhaftungen, körperlichen Angriffen und Schüssen berichtet.
Ende Januar meldete das SOHR mehrere Fälle, in denen bewaffnete Gruppen, von denen einige behaupteten, mit der MOA in Verbindung zu stehen, Zivilisten aus politischen und konfessionellen Gründen angriffen und töteten. Insbesondere in Gemeinden im Umland von Homs, in denen die alawitische und schiitische Bevölkerung überwiegt, kam es zu einer drastischen Eskalation von Übergriffen, Straftaten und außergerichtlichen Tötungen von Zivilisten. In einem Dorf im Nordwesten des Gouvernements Hama, das hauptsächlich von Alawiten bewohnt wird, haben Bewaffnete Zivilisten erschossen und getötet. Nach Angaben der Behörden befanden sich unter den Getöteten ehemalige Offiziere und Soldaten.
Anfang Februar wurden weitere Angriffe auf Alawiten gemeldet. Die neuen Behörden leiteten Ermittlungen wegen unrechtmäßiger Tötungen ein und kündigten gleichzeitig Sicherheitsoperationen gegen Loyalisten der früheren Regierung an. Interimspräsident Ahmad Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit, den zivilen Frieden zu wahren, und warnte vor den Gefahren einer Vertiefung der konfessionellen Spaltung.
Gregory Waters, Experte für syrische Sicherheitsfragen, wies auf die sehr unterschiedlichen Bedingungen in ehemaligen Regierungshochburgen wie Tartous, Latakia, Homs und Hama hin. Während von Fällen konfessioneller Einschüchterung und Belästigung durch Sicherheitskräfte berichtet wurde, beschrieben einige Alawiten in diesen Regionen den Umgang mit den Behörden als höflich und respektvoll. Laut Waters scheinen die dokumentierten Verstöße eher auf unprofessionelles Verhalten bei Verhaftungen als auf explizite konfessionelle Ziele zurückzuführen zu sein, wobei viele der begangenen Straftaten Banden und Zivilisten zugeschrieben werden, die keine Verbindung zur Übergangsregierung haben. Er stellte ferner fest, dass Menschenrechtsverletzungen manchmal im Kontext einer instabilen Sicherheitslage oder eines Sicherheitsvakuums sowie als Reaktion auf bestimmte Vorfälle begangen wurden, wie beispielsweise, als ehemalige Regierungsmilizionäre Ende Dezember in den ländlichen Gebieten von Tartus einen Hinterhalt gegen Sicherheitskräfte legten. Die Streitkräfte leiteten daraufhin eine Operation ein, die Hausdurchsuchungen, die Errichtung von Kontrollpunkten und Schießereien gegen Dörfer umfasste, die im Verdacht standen, die Kämpfer zu beherbergen, wie z. B. Khirbet Maazah, wo zahlreiche ehemalige Kämpfer der Regierungsmiliz und ein hochrangiger Gefängnisbeamter lebten, der beschuldigt wurde, an der Ermordung von Hunderten von Gefangenen beteiligt gewesen zu sein. Waters ist der Ansicht, dass zahlreiche Verbrechen von Banden und Zivilisten verübt wurden, die nicht mit der neuen Regierung verbunden sind, während einige untergeordnete Soldaten und lokale Führer an sektiererisch motivierten Einschüchterungen und Entführungen von alawitischen Zivilisten beteiligt waren.
Anfang März wurden bei Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften in Latakia, Tartus und Hama Hunderte von Zivilisten getötet, die meisten von ihnen Alawiten. Dabei kam es auch zu Hinrichtungen im Schnellverfahren durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung verbunden sind.
1.3.3. Kurden (S.31)
In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für künftige Gespräche zu schaffen. Seine Äußerungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimmte. Dennoch bezeichnete Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Wissenschaftler, seine Äußerungen als unklar und nicht unterstützend für die kurdischen Ziele. Nach der raschen Einnahme von Aleppo durch die von der HTS geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende von kurdischen Zivilisten zur Flucht westlich des Euphrat. In Aleppo hatten die Kurden in erster Linie mit der HTS zu tun, die sich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu geriet die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit den SDF. Die durchgehende Existenz der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der ihr nahestehenden Einrichtungen von der Konferenz angegeben.
Während des gesamten Januars kam es zu weiteren Wohnraums- und Eigentumsverletzungen, als vertriebene kurdische Einwohner versuchten, nach Afrin, einer mehrheitlich kurdisch bewohnten Region im Umland von Aleppo, und in die umliegenden Gebiete zurückzukehren. Berichten zufolge wurden sie von den SNA-Kräften gezwungen, bis zu 10 000 USD für die Rückgabe ihrer Häuser zu zahlen. Gleichzeitig nahmen SNA-Gruppierungen im Januar mindestens 10 Kurden in Afrin fest, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person anstiegen. Bis Mitte Februar hatte sich für die Kurden in Afrin trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus in der Stadt am 7. Februar nur wenig geändert. Berichten zufolge hielten die Misshandlungen durch verschiedene Gruppierungen in Afrin an. Zurückkehrende Bewohner stellten fest, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die für ihre Abreise erhebliche Geldsummen verlangten, obwohl die früheren Bewohner von der Übergangsverwaltung förmliche Zusicherungen für ihre Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertretern, die ihre Beschwerden vortrugen; daraufhin sagte er zu, die Gruppierungen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Übergriffe anzugehen.
1.3.4. Andere religiöse und ethnische Minderheiten (S.32-33)
Die neue syrische Führung hat zugesagt, die Rechte von Minderheiten zu wahren und die nationale Einheit zu fördern, in Anbetracht der Befürchtung, unter der islamistischen Herrschaft marginalisiert zu werden.
Im Rahmen seiner Bemühungen, die Minderheitengemeinschaften zu beruhigen, traf Ahmad Al-Sharaa am 22. Dezember mit dem libanesischen Drusenführer Walid Jumblatt zusammen. Später kam er nach einer Reihe von Angriffen auf religiöse Minderheiten mit christlichen Führern zusammen, darunter katholische, orthodoxe und anglikanische Geistliche. Dieses Treffen fand nach Protesten statt, die durch die Verbrennung eines Weihnachtsbaums durch mit der HTS verbundene ausländische Kämpfer am 23. Dezember in einer überwiegend christlichen Stadt in Hama ausgelöst worden waren, sowie nach weiteren Berichten über Schikanen. Nach dem Anschlag auf den Weihnachtsbaum nahm die Übergangsregierung die ausländischen Kämpfer fest, die sie für diesen als Einzelfall bezeichneten Vorfall verantwortlich machte. Darüber hinaus blieben die Regierungsbüros an den Weihnachtsfeiertagen und am folgenden Tag, dem 23. Dezember, geschlossen. Unterdessen berichtete France24, dass in Damaskus zwar Weihnachtsfeiern stattfanden, die christlichen Einwohner sich jedoch zurückhielten und einige aus Angst und Unsicherheit keinen Alkohol kauften.
Berichten zufolge kam es vermehrt zu gezielten Übergriffen auf christliche Gemeinschaften, darunter ein Angriff unbekannter Bewaffneter auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am 18. Dezember, sowie zu verstärkten Spannungen in christlichen Vierteln von Damaskus aufgrund von Drohungen wie öffentlich gesungenen dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug.
Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Richard Ghazal, Geschäftsführer von In Defense of Christians, wies auf Maßnahmen wie Alkoholverbote und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hin. In ähnlicher Weise dokumentierte Nadine Maenza vom in Washington ansässigen Sekretariat für internationale Religionsfreiheit Ende Dezember mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo. Rafif Jouejati, Wissenschaftler am Middle East Institute, vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Vorfälle als Einzelfälle und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz betrachtet werden sollten.
Im Stadtteil Al-Qassaa, Damaskus, verteilten bewaffnete Personen Flugblätter, in denen sie Beschränkungen für die Kleidung von Frauen, das Rauchen und soziale Interaktionen forderten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen, schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Befürwortung ab. Die Häufigkeit solcher Aktionen gibt jedoch weiterhin Anlass zur Sorge.
Die neue Regierung unterstrich ihr Bekenntnis zur Inklusivität durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine einer religiösen Minderheit an, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Kurdisch geführte Behörden aus dem Nordosten waren von der Konferenz gänzlich ausgeschlossen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet sei und allgemeine Wahlen stattfänden. In der Übergangsregierung sind die Christen nicht vertreten, und sie setzt sich hauptsächlich aus Ministern zusammen, die zuvor in der Regierung von Idlib tätig waren.
Vor allem nach der einseitigen Reform des nationalen Lehrplans hat sich die Skepsis fortgesetzt. Der neue Bildungsminister, Nazir Mohammad Al-Qadri, versicherte, dass sowohl der Islam als auch das Christentum als Unterrichtsfächer Teil des Lehrplans bleiben würden. Anfang Januar kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung jedoch Lehrplanänderungen an, die eine stärker islamische Perspektive widerspiegeln und gleichzeitig Bezüge zur Assad-Ära beseitigen sollen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören die Streichung der Evolution und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht, die Streichung vorislamischer Gottheiten und ihrer Statuen aus dem Geschichtsunterricht und eine geringere Betonung der Königin Zenobia von Palmyra. Aktivisten der Zivilgesellschaft haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass diese Änderungen auf eine Missachtung unterschiedlicher Perspektiven hindeuten und das erklärte Engagement der Verwaltung für Inklusivität untergraben könnten. Das Ministerium wies jedoch diese Interpretationen der Änderungen zurück und betonte, dass die einzigen Änderungen „die Entfernung von Symbolen des früheren Regimes und dessen Verherrlichung sowie die Einführung von Bildern der neuen syrischen Flagge (der Flagge der Revolution) anstelle der früheren Flagge in allen Schulbüchern“ beträfen. Der Minister erläuterte, dass zu den Anpassungen auch die Korrektur „falscher“ Informationen gehörte, auf die sich die Vorgängerregierung bei der Erklärung einiger Koranverse gestützt hatte, und dass die in den Exegesebüchern für alle Bildungsstufen enthaltenen Informationen übernommen wurden.
4.5.5. Vertreibung und Rückkehr (S.89-91)
Die Zahl der Personen, die seit dem 27. November 2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am 12. Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. Diese anfänglichen Vertreibungen, die von der Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt getrieben wurden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo, einschließlich der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbij, nach der Übernahme der beiden Städte durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Fraktionen verzeichnet.
UN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am 18. Dezember 2024 auf 859.460, am 10. Januar 2025 auf rund 627.000 und am 5. Februar 2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbij fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Januar 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.000.
Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatbasen zurückkehren, bis zum 10. Januar 2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Januar 2025 angab, dass seit dem 3. Dezember 2024 rund 57 000 Menschen aus den Lagern abgereist seien. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen.
Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum 26. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen.
Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Zivildokumenten und Justizdiensten, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Januar 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten.
4.5.6. Rückkehr aus dem Ausland (S.91-92)
Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten.
Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273).
Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben.
[…]
B. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 12 vom 08.05.2025, mit Fokus auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024), sofern entscheidungsrelevant wie folgt festgestellt:
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c). Die folgende Karte stellt die Kontamination der syrischen Gouvernements durch Kampfmittelreste farblich dar:
BBC 23.1.2025
Der Islamische Staat (IS)
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern (UN News 10.2.2025). [Weitere Informationen zu Flüchtlingslager in Nord- und Ostsyrien finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge.] Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten (AJ 2.3.2025). Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden (Spiegel 9.2.2025). Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten (UN News 10.2.2025). Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind (AlHurra 6.2.2025a). In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und Damaskus zu übernehmen (AJ 2.3.2025).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert (VB Amman 9.2.2025). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
Südsyrien
Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen (VB Amman 9.2.2025). Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad (AJ 1.2.2025). Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara'a und Suweida dulden (NYT 25.2.2025). [Weitere Informationen zum israelischen Vorgehen in Syrien finden sich in den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind pro-iranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen (VB Amman 9.2.2025). Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten (UNOCHA 12.2.2025). Dara'a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren (VB Amman 9.2.2025). Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara'a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen (Sky News 5.1.2025). Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem (VB Amman 9.2.2025). In den südsyrischen Provinzen Dara'a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir 'Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten (AJ 8.2.2025).
Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon (VB Amman 9.2.2025). Die Lage an der libanesisch-syrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee (MEE 10.2.2025). Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde (Sky News 21.2.2025). Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch (AlHurra 7.2.2025). Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an (MEE 10.2.2025). Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von Militäreinheiten an der nördlichen und östlichen Grenze angeordnet wurde, um auf die von syrischem Gebiet ausgehenden Feuerquellen zu reagieren (MEE 10.2.2025). Erklärungen der neuen Regierung in Damaskus deuten darauf hin, dass sie die Sicherheitskampagnen entlang der Grenze fortsetzen wird, um gegen Schmugglerbanden vorzugehen (AlHurra 7.2.2025). [Weiterführende Informationen zum Grenzgebiet Libanon-Syrien sind dem Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).
Quellen
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AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.2.2025): أول هجوم على قوات الاحتلال منذ بدء توغلها في سوريا [Erster Angriff auf Besatzungstruppen seit Beginn ihres Einmarsches in Syrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/1/قوات-الاحتلال-تتعرض-لإطلاق-نار-لأول, Zugriff 3.2.2025
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AJ - Al Jazeera (28.12.2024b): عملية أمنية واسعة في سوريا لملاحقة الفلول وعزل قاعدة حميميم [Sicherheitsoperation in Syrien: Jagd auf Überreste, Isolierung des Stützpunkts Hmeimim], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/28/عاجل-مصدر-أمني-سوري-للجزيرة-عملية, Zugriff 3.1.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025b): هجوم بالقنابل على مخفر في ريف طرطوس يؤدي لاشتباك مسلح ومقتل مدني برصاص طائش - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bombenanschlag auf Polizeistation in Tartus führt zu bewaffneten Zusammenstößen, Zivilist durch verirrte Kugeln getötet], https://www.syriahr.com/هجوم-بالقنابل-على-مخفر-في-ريف-طرطوس-يؤد/751271, Zugriff 28.2.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
Spiegel - Spiegel, Der (9.2.2025): Syrien und der Islamische Staat: Die Phantom-Terroristen, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-die-badia-wueste-als-vermeintlicher-rueckzugsort-des-islamischen-staats-a-68f3530e-d4f2-4a22-a80d-fb0177a0da87, Zugriff 10.2.2025
Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]
Standard - Standard, Der (23.1.2025): Neues Regime in Syrien steigt Russen auf den Schlips, https://www.derstandard.at/story/3000000251967/neues-regime-in-syrien-steigt-russen-auf-den-schlips, Zugriff 29.1.2025
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
TIS - Times of Israel, The (1.3.2025): Netanyahu and Katz direct IDF to prepare to defend Syrian Druze suburb of Damascus, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-and-katz-direct-idf-to-prepare-to-defend-syrian-druze-suburb-of-damascus, Zugriff 13.3.2025
TNA - New Arab, The (27.2.2025): سورية: تدريبات للتحالف الدولي وحملة أمنية في ريف دمشق ضد فلول النظام [Syrien: Trainings- und Sicherheitskampagne der internationalen Koalition im Umland von Damaskus gegen Überbleibsel des Regimes], https://www.alaraby.co.uk/politics/سورية-تدريبات-للتحالف-الدولي-وحملة-أمنية-في-ريف-دمشق-ضد-فلول-النظام, Zugriff 28.2.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UN News - United Nations News (9.3.2025): Syrian conflict leaves devastating legacy of landmines, https://news.un.org/en/story/2025/03/1160931, Zugriff 10.3.2025
UN News - United Nations News (12.2.2025): Geir Pederson (Special Envoy) on Syria - Security Council, 9857th meeting, https://news.un.org/en/story/2025/02/1160056, Zugriff 13.2.2025
UN News - United Nations News (10.2.2025): الأمم المتحدة: تنظيم داعش يشكل تهديدا، والوضع المتقلب في سوريا يثير القلق [Vereinte Nationen: ISIS ist eine Bedrohung und die instabile Lage in Syrien ist besorgniserregend], https://news.un.org/ar/story/2025/02/1138951, Zugriff 11.2.2025
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.2.2025): Informationen zur Sicherheitslage und außenpolitischen Situation in Syrien – Stand Ende Jänner 2025 [erhalten per Mail]
VOA - Voice of America (27.2.2025): Possible Kurdish-Turkish peace could be bad news for Islamic State, https://www.voanews.com/a/possible-kurdish-turkish-peace-could-be-bad-news-for-islamic-state-/7991152.html, Zugriff 28.2.2025
Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-07 07:46
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt (GPC 3.4.2025). Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). [Weiterführende Informationen zur humanitären Lage finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. Informationen zu Binnenvertriebenen im Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Informationen zu den Flüchtlingslagern im Kurdengebiet in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge und Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Domokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] In den von den SDF kontrollierten Gebieten kam es im Februar zu Angriffen von IS-Zellen, die SDF-Elemente und Sicherheitspositionen aus dem Hinterhalt und mit Maschinengewehren angriffen. Dabei wurden bei zehn Operationen, die sich auf Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka verteilten, mehrere Personen getötet und verwundet, darunter zwei IS-Kämpfer (SOHR 24.2.2025a).
Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif'at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien (Sky News 31.12.2024b). Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte (SOHR 26.2.2025). Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft (LWJ 26.1.2025). Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten (Etana 22.2.2025). Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein (SOHR 15.4.2025), nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen (ISW 16.4.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden (Tagesspiegel 3.2.2025). Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren (SOHR 9.1.2025). Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (ANF 27.2.2025). In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum 'Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe (AlMon 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden (VOA 27.2.2025). Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken (AlMon 27.2.2025). In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an (VOA 27.2.2025). 'Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen (VOA 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden (SOHR 9.1.2025). Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025).
In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen (SOHR 15.2.2025). Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (UNOCHA 12.2.2025).
Quellen
AlHurra - Al-Hurra (27.2.2025): توضيح من "قسد" بعد إعلان أوجلان: لا علاقة لنا [SDF-Klarstellung nach Öcalans Ankündigung: Wir haben nichts zu tun mit], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/28/جدل-حاد-وقف-مؤقت-لمسلسل-قيصر-في-سوريا, Zugriff 28.2.2025
AlMon - Al Monitor (27.2.2025): End of an era? PKK leader Ocalan orders militants to end war with Turkey, dissolve, https://www.al-monitor.com/originals/2025/02/end-era-pkk-leader-ocalan-orders-militants-end-war-turkey-dissolve, Zugriff 28.2.2025
ANF - Firat News Agency (27.2.2025): Aufruf von Abdullah Öcalan für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, https://anfdeutsch.com/aktuelles/aufruf-von-abdullah-Ocalan-fur-frieden-und-eine-demokratische-gesellschaft-45431, Zugriff 28.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (26.2.2025): غارات تركية على قوات سوريا الديمقراطية تحصد 12 قتيلا [Türkische Luftangriffe auf Syrische Demokratische Kräfte fordern 12 Tote], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/2025/02/26/12-قتيلا-بغارات-شنّتها-تركيا-في-شمال-شرق-سوريا, Zugriff 28.2.2025
Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.4.2025): Iran Update, April 16, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-16-2025, Zugriff 22.4.2025
Leb24 - Lebanon 24 (13.2.2025): تقرير لـThe Spectator: الحرب الأهلية في سوريا لم تنته بعد [Der Spectator-Bericht: Der Bürgerkrieg in Syrien ist noch lange nicht vorbei], https://www.lebanon24.com/news/world-news/1319783/تقرير-لـthe-spectator-الحرب-الأهلية-في-سوريا-لم-تنته-بعد, Zugriff 13.2.2025
LWJ - Long War Journal (26.1.2025): The strategic Tishrin Dam has become a flashpoint in post-Assad Syria, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/01/the-strategic-tishrin-dam-has-become-a-flashpoint-in-post-assad-syria.php, Zugriff 29.1.2025
SCR - Security Council Report (30.1.2025): February 2025 Monthly Forecast - Syria, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-02/syria-76.php, Zugriff 28.2.2025
Sky News - Sky News (31.12.2024b): رغم الإعلان الأميركي.. الاشتباكات مستمرة شمالي سوريا [Trotz US-Ankündigung: Zusammenstöße in Nordsyrien dauern an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1765628-رغم-الإعلان-الأميركي-الاشتباكات-مستمرة-شمالي-سوريا, Zugriff 2.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (15.4.2025): مدير المرصد السوري: الخطر على السد نتيجة القصف التركي خلال الأشهر الأربعه الماضية وقصف المسيرات التركية.. - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle: Die Gefahr für den Damm durch die türkischen Bombardierungen in den letzten vier Monaten und die Bombardierung der türkischen...], https://www.syriahr.com/مدير-المرصد-السوري-الخطر-على-السد-نتيج/757028, Zugriff 22.4.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (26.2.2025): اشتباكات وهجمات متبادلة بين "قسد" والفصائل الموالية لتركيا في ريفي حلب والحسكة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Zusammenstöße und gegenseitige Angriffe zwischen SDF und pro-türkischen Gruppierungen in Aleppo und Hasakah], https://www.syriahr.com/اشتباكات-وهجمات-متبادلة-بين-قسد-والف/751070, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.2.2025a): في 10 عمليات لـ"التنظيم".. مقتل وإصابة 5 عناصر من "قسد" وعنصرين من "التنظيم" خلال شباط الجاري - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bei 10 ISIS-Operationen... 5 SDF-Kämpfer und 2 ISIS-Kämpfer wurden im Februar getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/في-10-عمليات-لـالتـ-ـنـ-ـظـ-ـيم-مقـ-ـتل-و/750868, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (15.2.2025): في اقتتالات عشائرية منذ بداية شباط.. مقتل وإصابة 12 شخصاً في مناطق سيطرة "قسد" - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bei Stammesfehden seit Anfang Februar 12 Menschen in den von den SDF kontrollierten Gebieten getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/في-اقتتالات-عشائرية-منذ-بداية-شباط-مقت/749661, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (9.1.2025): Turkeys presence in Syria in 2024 | Aerial and ground attacks by Turkish forces leave 88 civilians and nearly 105 combatants dead, https://www.syriahr.com/en/353337, Zugriff 14.1.2025
Tagesspiegel - Tagesspiegel (3.2.2025): Schreckliches Massaker: Mindestens 19 Tote bei Autobomben-Explosion in Syrien, https://www.tagesspiegel.de/internationales/schreckliches-massaker-19-tote-bei-autobomben-explosion-in-syrien-13134889.html, Zugriff 4.2.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.2.2025): Informationen zur Sicherheitslage und außenpolitischen Situation in Syrien – Stand Ende Jänner 2025 [erhalten per Mail]
VOA - Voice of America (27.2.2025): Possible Kurdish-Turkish peace could be bad news for Islamic State, https://www.voanews.com/a/possible-kurdish-turkish-peace-could-be-bad-news-for-islamic-state-/7991152.html, Zugriff 28.2.2025
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:46
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Quellen
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AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/10/الشرع-آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش, Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (12.2.2025): "الجيش السوري الجديد".. التوحيد اسمي أم حقيقي؟ ["Die neue syrische Armee. Nominelle oder reale Einigung?], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/الجيش-السوري-الجديد-التوحيد-اسمي-أم-حقيقي؟, Zugriff 14.2.2025
AlMada - Al Mada Paper (15.12.2024): مسؤول بمحافظة الأنبار: 2150 ضابطاً وجندياً سورياً في مخيم لا خدمات فيه [Beamter des Gouvernements Anbar: 2150 syrische Offiziere und Soldaten in einem Lager ohne Dienstleistungen], https://almadapaper.net/388782, Zugriff 18.12.2024
Al Majalla - Al Majalla (24.1.2025): Murhaf Abu Qasra on building a new army and Syria’s future, https://en.majalla.com/node/324021/politics/murhaf-abu-qasra-building-new-army-and-syrias-future, Zugriff 30.1.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/10/الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-, Zugriff 11.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (6.1.2025b): وزير الدفاع السوري: بدء جلسات مع الفصائل لوضع خطوات انخراطها بالجيش [Syrischer Verteidigungsminister: Sitzungen mit Fraktionen zur Festlegung von Schritten für den Beitritt zur Armee], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/06/وزير-الدفاع-السوري-بدء-الجلسات-مع-الفصائل-لوضع-خطوات-انخراطها-بالوزارة, Zugriff 9.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025
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REU - Reuters (11.12.2024b): Exclusive: Syrian rebel leader says he will dissolve toppled regime forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-rebel-leader-says-he-will-dissolve-toppled-regime-forces-close-prisons-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
SCI - Swedish Center for Information (o.D.): فتح التطوع للعمل جنود وضباط للشباب السوري في الجيش والشرطة السورية [Offene Freiwilligenarbeit für syrische Jugendliche, die als Soldaten und Offiziere in der syrischen Armee und Polizei dienen], https://www.centersweden.com/فتح-التطوع-للعمل-جنود-وضباط-للشباب-الس, Zugriff 23.4.2025
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Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
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UNSC - United Nations Security Council (7.1.2025): Syria: Briefing and Consultations, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2025/01/syria-briefing-and-consultations-9.php, Zugriff 14.1.2025
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:58
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurden haben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024).
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).
Quellen
AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker (22.2.2024): قانون رقم (1) لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سوريا - قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024 [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-content/uploads/2024/02/قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024.pdf, Zugriff 12.2.2025
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff 17.7.2024
Enab - Enab Baladi (27.6.2024a): Despite announcing its halting, SDF launches compulsory recruitment campaign in al-Hasakah, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/06/despite-announcing-its-halting-sdf-launches-compulsory-recruitment-campaign-in-al-hasakah, Zugriff 18.12.2024
Enab - Enab Baladi (22.2.2024): "الإدارة الذاتية" تقر تعديلات على قوانين التجنيد ["Autonome Verwaltung billigt Änderungen der Rekrutierungsgesetze], https://www.enabbaladi.net/688195/الإدارة-الذاتية-تقر-تعديلات-على-قوان, Zugriff 18.12.2024
RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024
Shaam - Shaam Network (10.1.2024): مع استمرار حملات الاعتقالات.. "قسد" تحدد المواليد المطلوبة للتجنيد الإجباري [Während die Verhaftungskampagnen weitergehen. „SDF“ legt Geburten für die Wehrpflicht fest], https://shaam.org/news/syria-news/ma-astmrar-hmlat-alaatqalat-qsd-thdd-almwalyd-almtlwbh-lltjnyd-alijbary, Zugriff 17.12.2024
SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-young-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html, Zugriff 18.12.2024
Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025). [Weitere Informationen zur Infrastruktur sind dem Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).
Irak
Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in die Kurdistan Region Irak kommen oder die Kurdistan Region Irak als Transitpunkt für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal [auch Abu Kamal Anm.] bleibt für die Einreise in den Irak weiterhin geschlossen (UNHCR 2.1.2025). Mitte Dezember erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheit an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurde. Grund dafür waren Angriffe der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS) ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod 18.12.2024). Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal auf irakischer Seite war am 7.1.2025 bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, und wartete auf die Öffnung des Übergangs von syrischer Seite (Jeebal 7.1.2025). Der Bürgermeister von al-Qa'im erwartete die Wiedereröffnung mit Mitte Februar. Syrer dürften über den Grenzübergang dann in ihr Land aus dem Irak ausreisen, aber nicht mehr aus Syrien in den Irak zurück. Die einzigen, die zurück in den Irak reisen dürfen, sind irakische Staatsbürger (BagTod 3.2.2025). Das arabischsprachige Medium Waradana bestritt eine Grenzöffnung. Aus unbekannten Gründen hat Bagdad entschieden, die Öffnung des Grenzübergangs bis auf Weiteres zu verschieben. Die syrische Seite wurde über die Verschiebung informiert und zeigte sich überrascht über diese Entscheidung. Der Bürgermeister soll diesem Medium zufolge bestreiten, dass es Ausnahmen beim Passieren des Grenzübergangs al-Qa'im/ al-Bu Kamal zwischen dem Irak und Syrien gibt, bestätigte aber, dass die Wiederaufnahme des Transits zwischen dem Irak und Syrien im Februar beginnen wird. Der Irak macht keine Ausnahmen für ausländische oder arabische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang aus Syrien in den Irak kommen. Die einzige Ausnahme gilt nur für Iraker (Wara 1.2.2025). Al Jazeera schrieb dazu am 11.2.2025, dass obwohl Syrien die Kontrolle über die meisten seiner Grenzübergänge zu den Nachbarländern wiedererlangt hat, der Grenzübergang al-Bu Kamal zum Irak geschlossen bleibt (AJ 11.2.2025). Der Grenzübergang, der die Stadt Al-Bu Kamal in der syrischen Provinz Deir ez-Zour mit dem irakischen Bezirk al-Qa'im in der Provinz al-Anbar verbindet, war Anfang Dezember geschlossen, wurde aber vorübergehend geöffnet, um am 19.12.2024 Tausenden von Soldaten die Rückkehr in ihr Land zu ermöglichen. Der syrische Verkehrsminister gibt an, dass daran gearbeitet werde, diesen wieder zu öffnen. Ihm zufolge können auch weitere Grenzübergänge geöffnet werden, wenn "die Probleme in den Gebieten um al-Hasaka gelöst sind" (Rudaw 1.2.2025).
Jordanien
Die jordanisch-syrische Grenze wurde mit 6.12.2024 von jordanischer Seite aus grundsätzlich für den Personenverkehr in beide Richtungen geschlossen. Syrischen Staatsbürgern ist die Ausreise aus Jordanien nach Syrien nach Grenzabfertigung gestattet, allerdings erlischt der Aufenthaltsstatus in Jordanien und bei neuerlicher Einreise muss ein neuer Einreise- oder Aufenthaltstitel beantragt werden (VB Amman 17.12.2024). Mit 9.1.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen. Syrische Staatsbürgern wurde die Einreise wieder gestattet, wenn diese über einen Visumtermin für ein Drittland in Amman verfügen und die die Hin- und Rückfahrt zwischen Syrien und Jordanien über ein Reisebüro organisiert ist (VB Amman 9.1.2025). Die Generalbehörde für Land- und Seegrenzen hat am 19.2.2025 den Zeitplan für die Bewegung von Reisenden über den Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zu Jordanien festgelegt. Die Behörde teilte in einem Beitrag auf ihrem Telegram-Kanal mit, dass der Transitverkehr am Grenzübergang al-Jaber/ Nassib ab 20.2.2025, täglich von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr möglich sein wird (SANA 19.2.2025). Diese Regelung erfolgte in Abstimmung mit dem jordanischen Innenministerium (JorZad 20.2.2025). Reisende müssen sich im Voraus über eine spezielle Online-Plattform registrieren. Darüber hinaus dürfen jene syrischen Kleinbusse, welche bereits zuvor nach Jordanien einreisen durften, bis zum 1.4.2025 weiterhin operieren, sofern sie sich an strenge Auflagen halten. Diese erlauben ausschließlich den Personentransport und untersagen den Transport von Waren (VB Amman 12.1.2025). Syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in den Ländern des Golf-Kooperationsrates (Golf Cooperation Council - GCC), den USA, Kanada, Australien, Japan, der Republik Korea und allen europäischen Ländern dürfen laut jordanischem Innenministerium ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen. Dies gilt für Personen, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens vier Monaten für das jeweilige Land besitzen (VB Amman 30.1.2025).
Libanon
Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen (Arabiya 10.2.2025b). Mitte Februar fanden Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften, die der neuen Regierung in Damaskus angehören, und libanesischen Schmugglerbanden an der Grenze, insbesondere im westlichen Umland von Homs in Zentralsyrien, statt. Die syrischen Behörden gaben bekannt, dass sie damit begonnen haben, Landminen an illegalen Grenzübergängen und Straßen zum Libanon zu verlegen, nachdem eine Sicherheitsüberprüfung der Gebiete zu Zusammenstößen geführt hatte. Dieser Schritt zielt darauf ab, den Schmuggel nach Syrien einzudämmen und weitere grenzbezogene Spannungen zwischen den beiden Ländern zu verhindern, so die Behörden (TNA 11.2.2025). Der Abreiseverkehr über die offiziellen Grenzübergänge ist nach wie vor gering, aber konstant, vor allem über den Übergang Masna'/ Jdeydat Yabous, einschließlich derer, die möglicherweise nur für kurze Zeit einreisen, um die Lage in Syrien zu beurteilen. In den letzten zehn Tagen (Stand 2.1.2025) hielten sich maximal 100 bis 200 Personen gleichzeitig im Niemandsland auf, entweder um in den Libanon einzureisen oder um nach Syrien zurückzukehren (UNHCR 2.1.2025). Der offizielle Grenzübergang Masna'/ Jdeydat Yabous in Bekaa' ist nach wie vor der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Grenzübergang (UNHCR 23.1.2025). Die libanesische Armee hat Anfang Februar 2025 bekannt gegeben, dass sie außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenze ergriffen hat, indem sie Beobachtungsposten aufstellte und Patrouillen durchführte, nachdem Spannungen in diesem Gebiet eskaliert waren (Arabiya 10.2.2025b).
Türkei
Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025).
Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und 'Ain al-'Arab geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember behindert. Der andauernde Beschuss und gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der Qaraqozak-Brücke blockieren auch den Zugang zwischen Manbij und Gebieten östlich des Euphrat, einschließlich des Gouvernements ar-Raqqa (UNOCHA 30.1.2025).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (11.2.2025): عودة 100 ألف لاجئ سوري من تركيا منذ سقوط نظام الأسد [100.000 syrische Flüchtlinge sind seit dem Sturz des Assad-Regimes aus der Türkei zurückgekehrt], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5110758-عودة-100-ألف-لاجئ-سوري-من-تركيا-منذ-سقوط-نظام-الأسد, Zugriff 20.2.2025
AJ - Al Jazeera (13.2.2025a): بالفيديو.. الجزيرة نت ترصد عودة اللاجئين السوريين عبر المعابر الحدودية [Video... Al Jazeera Net überwacht die Rückkehr der syrischen Flüchtlinge über die Grenzübergänge], https://www.aljazeera.net/politics/2025/2/13/بالفيديو-الجزيرة-نت-ترصد-عودة, Zugriff 20.2.2025
AJ - Al Jazeera (11.2.2025): أسباب تعطل فتح معبري البوكمال والقائم الحدوديين بين سوريا والعراق [Syrisch-irakische Grenzübergänge stocken an den Grenzübergängen Albu Kamal und Al-Qa'im], https://www.aljazeera.net/politics/2025/2/11/أسباب-تعطل-فتح-معبري-البوكمال-والقائم, Zugriff 20.2.2025
AJ - Al Jazeera (7.1.2025): First international flight since al-Assads removal lands in Syria, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/7/first-international-flight-since-al-assads-removal-lands-in-syria, Zugriff 8.1.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025b): أمن حمص: نتعاون مع الجيش اللبناني وتمشيط الحدود مستمر [Homs Sicherheit: Wir kooperieren mit der libanesischen Armee, Grenzdurchkämmung geht weiter], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/10/أمن-حمص-نتعاون-مع-الجيش-اللبناني-وتمشيط-الحدود-مستمر, Zugriff 11.2.2025
BagTod - Baghdad Today News (3.2.2025): مسؤول حكومي يكشف عن موعد افتتاح معبر القائم الحدودي بين العراق وسوريا وكالة بغداد اليوم الاخبارية [Al-Qaim Grenzübergang zwischen Irak und Syrien wird geöffnet, so ein Regierungsvertreter], https://baghdadtoday.news/267195-مسؤول-حكومي-يكشف-عن-موعد-افتتاح-معبر-القائم-الحدودي-بين-العراق-وسوريا.html, Zugriff 6.2.2025
BagTod - Baghdad Today News (18.12.2024): نائب يتحدث عن "أحزمة الموت" مع سوريا ويؤشر "رسائل خاطئة للرأي العام" وكالة بغداد اليوم الاخبارية [Abgeordneter spricht von „Todesgürteln“ mit Syrien und sendet „falsche Botschaften an die öffentliche Meinung“], https://baghdadtoday.news/264180-نائب-يتحدث-عن-أحزمة-الموت-مع-سوريا-ويؤشر-رسائل-خاطئة-للرأي-العام-عاجل.html#hathalyoum, Zugriff 2.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
DS - Daily Sabah (7.1.2025): Syria welcomes 1st international flight after Assad overthrow, https://www.dailysabah.com/business/transportation/syria-welcomes-1st-international-flight-after-assad-overthrow, Zugriff 8.1.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
FR24 - France 24 (2.1.2025): Former Syrian army soldiers line up to reconcile status with new government, https://www.france24.com/en/video/20250102-former-syrian-army-soldiers-line-up-to-reconcile-status-with-new-government, Zugriff 3.1.2025
Jeebal - Al Jeebal (7.1.2025): مصدر يوضح لـ"الجبال" أسباب عدم استئناف العمل بمعبر القائم الحدودي مع سوريا [Eine Quelle erklärt die Gründe für die Nichtwiederaufnahme der Arbeit am Grenzübergang Al-Qaim zu Syrien], https://aljeebal.com/posts/2884#hathalyoum, Zugriff 14.1.2025
JorZad - Jordan Zad (20.2.2025): تمديد العمل في معبر جابر الحدودي للساعة 10 مساء [Grenzübergang Jaber bis 22 Uhr verlängert], https://www.jordanzad.com/index.php?page=article id=657048, Zugriff 20.2.2025
NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (18.1.2025): Fluggesellschaften streichen Flüge: Israelis und Iraner dürfen nicht nach Syrien einreisen, https://www.n-tv.de/politik/Fluggesellschaften-streichen-Fluege-Israelis-und-Iraner-duerfen-nicht-nach-Syrien-einreisen-article25497977.html, Zugriff 29.1.2025
PBS - Public Broadcasting Service (16.12.2024): Syria’s rebel leaders face critical decisions as they chart new path for the country, https://www.pbs.org/newshour/show/syrias-rebel-leaders-face-critical-decisions-as-they-chart-new-path-for-the-country, Zugriff 18.12.2024
Rudaw - Rudaw Media Network (1.2.2025): Abu Kamal border with Iraq to be reopened: Syrian minister, https://www.rudaw.net/english/interview/01022025, Zugriff 20.2.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (19.2.2025): الهيئة العامة للمنافذ البرية والبحرية تحدد توقيت حركة عبور المسافرين من معبر نصيب الحدودي مع الأردن [Die Allgemeine Behörde für Land- und Seehäfen bestimmt den Zeitplan für die Bewegung von Reisenden über den Grenzübergang Nassib zu Jordanien], https://sana.sy/?p=2191604, Zugriff 20.2.2025
TNA - New Arab, The (11.2.2025): Syria mines illegal crossings along Lebanon border after clashes, https://www.newarab.com/news/syria-mines-illegal-crossings-along-lebanon-border-after-clashes, Zugriff 20.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.1.2025): UNHCR Regional Flash Update #11 - Syria Situation Crisis (23 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-11-syria-situation-crisis-23-january-2025, Zugriff 29.1.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.1.2025): Syria situation: Crisis Regional Flash Update #8, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-8?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 8.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-13-recent-developments-syria-29-january-2025-enar, Zugriff 31.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.12.2024): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 8 on the Recent Developments in Syria (as of 23 December 2024), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-8-recent-developments-syria-23-december-2024-enar, Zugriff 7.1.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (30.1.2025): 2025-01-30_Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien: Erweiterte Reiseerleichterungen für Syrer #10 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (12.1.2025): WG: Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Grenzverkehr mit Syrien offiziell wieder aufgenommen; Jaber geöffnet #7 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.1.2025): 2025-01-09_Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Einreise für Syrer wieder möglich #6 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (17.12.2024): Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien #1 [erhalten per E-mail]
Wara - Waradana (1.2.2025): لسبب مجهول.. بغداد توقف إجراءات افتتاح معبر القائم [Aus einem unbekannten Grund: Bagdad stoppt Verfahren zur Öffnung des Grenzübergangs al-Qaim], https://waradana.com/article/198599-لسبب-مجهول-بغداد-توقف-إجراءات-افتتاح-معبر-القائم, Zugriff 20.2.2025
Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:51
Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und 'Ain al-'Arab geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember 2024 behindert. Der andauernde Beschuss und gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der Qaraqozak-Brücke blockieren auch den Zugang zwischen Manbij und Gebieten östlich des Euphrat, einschließlich des Gouvernements ar-Raqqa (UNOCHA 30.1.2025).
Quelle
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-13-recent-developments-syria-29-january-2025-enar, Zugriff 31.1.2025
C. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] 21. März 2025
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svt nyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums
der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgendbeschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihender Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“(„Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Siedürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie desakademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6. Februar 2025).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitzeines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerberhätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein.
Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mitpersönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eisgelegt worden sei (Syria TV, 21. Februar 2025).
In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ober Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (The National, 19. Februar 2025).
Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia[1]-Ausbildung durchlaufen (FDD, 28. Jänner 2025). In einem Artikel von Jänner 2025berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerbernach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters
zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referential authority“[2]) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten (Reuters, 23. Jänner 2025).
Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer·innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ·innen, Alawit·innen und Druz·innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim·innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien(Reuters, 23. Jänner 2025).
Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt (Reuters, 23. Jänner 2025; siehe auch EnabBaladi, 12. Februar 2025). Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechselanerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (Reuters,23. Jänner 2025).
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleutenbetrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas undQardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit
Statusregelungsausweisen[3] („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchtevehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025).
Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen SDF und SDF-nahe Kräfte
Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende2025 umgesetzt werden solle (DW, 11. März 2025; CNN, 11. März 2025;The Guardian, 10. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen (DW, 11. März 2025, siehe auch The Guardian, 10. März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11. März 2025).
In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männerunter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29. Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden
Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV, 31. Jänner2025).
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025 von der Entführung eines Minderjährigen durch SDF-nahe Kräfte im Viertel Scheich Maqsoud in Aleppo zum Zweck der Zwangsrekrutierung. Er sei den Quellen zufolge von der Revolutionären Jugend entführt worden. (REBAZ, 21. Februar2025; Basnews, 22. Februar 2025; @HalabTodayTV, 28. Februar 2025).Einem Artikel von Basnews von Februar 2025 zufolge sei der Minderjährige zum Zweck der Zwangsrekrutierung durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) von der Revolutionären Jugendentführt worden. Zudem sei zuvor ein Minderjähriger in der Stadt Kobane von der Revolutionären Jugend entführt worden (Basnews, 22. Februar2025). Ende Februar 2025 berichtet das syrische Netzwerk für Menschenrechte namens RASD Syria von der Entführung eines 12-jährigen Mädchens, ebenfalls aus dem Viertel Scheich Maqsud. Das Mädchen sei Mitte Februar von der SDF nahestehenden Kräften entführt und in ein Kinderrekrutierungslager gebracht worden. Obwohl die Eltern das Mädchen gesucht hätten, hätten sie es nicht finden können. Der Quelle zufolge würden SDF-Kräfte weiterhin Kinder festnehmen und sie unter Zwang in Kinderrekrutierungslagern festhalten. Diese und andere Übertretungen hätten in der Zeit, die der Berichterstattung vorangegangen sei, zugenommen. Auch Entführungen und Rekrutierungen von Kindern durch die der SDF nahestehenden Revolutionären Jugend hätten zugenommen (RASD Syria, 27. Februar2025).
Informationen zur Rekrutierung und Zwangsrekrutierung durch die SDF oder SDF-nahe Kräfte vor dem Sturz der Assad-Regierung finden Sie unteranderem in folgenden Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,23. September 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Researchand Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Manbidsch :Zwangsrekrutierungen von unter 14-jährigen Buben durch SDF, YPG, YPJoder die Revolutionäre Jugend; Anzahl solcher Zwangsrekrutierungen im Jahr 2023; Vorgehen der kurdischen Verwaltung gegen solche Rekrutierungen; zwangsweise Rekrutierungen von unter 14-jährigenBuben durch das syrische Militär [a-12357], 25. April 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2108569.html
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Researchand Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Strafen für Personen, die zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden und desertieren; Urlaub nach 45 Tagen Selbstverteidigungsdienst ;Länge des Selbstverteidigungsdienstes 2022 [a-12490-1], 6. Dezember2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2119367.html
HRW – Human Rights Watch: Northeast Syria: Military Recruitment of Children Persists, 2. Oktober 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2117269.html
EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: EuropeanAsylum Support Office, EASO): Syria - Country Focus, Oktober 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
SHRC - Syrian Human Rights Committee : SDF militia increases kidnapping and recruiting children in areas under its control in NE Syria,3. September 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2114814.html
DIS - Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in Northand East Syria, Juni 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf
Gruppe Islamischer Staat (IS)
Laut einem Al-Monitor-Artikel von Dezember 2024 nutze der IS wahrscheinlich das durch den Sturz der Assad-Regierung entstandene Chaos, um neue Mitglieder zu rekrutieren, darunter möglicherweise auch militante Hardliner aus den Reihen der HTS, denen die moderate Linie von Ahmed Al-Scharaa nicht zusage (Al-Monitor, 28. Dezember 2024).Einem Artikel des Soufan-Center, ebenso von Dezember 2024, zufolge, könne es sein, dass der IS sich nach dem Sturz der Assad-Regierung nunmehr anstrengen müsse, um zu rekrutieren (The Soufan Center,18. Dezember 2024). Anfang Jänner 2025 berichtet der Council on Foreign Relations (CFR), dass der IS zu einem Großteil zwar besiegt worden sei, er jedoch weiterhin in Syrien und darüber hinaus rekrutiere und operiere (CFR, 9. Jänner 2025).
In einem Artikel vom 13. Februar 2025 zitiert Al Arabiya den Co-Vorsitzenden des Büros der Angelegenheiten Vertriebener und Geflüchteter in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES), der erklärt habe, dass der IS weiterhin im Lager Al-Hol[4] rekrutiere (Al Arabiya, 13. Februar 2025). Das US-Verteidigungsministerium (US Department of Defense, USDOD) schreibt im Februar 2025, dass die anhaltende Unterstützung des IS und Kontakte im Al-Hol-Lager zu IS-Mitgliedern es dem IS erlaubt hätten, weiterhin aus dem Lager zu rekrutieren (USDOD, 19. Februar 2025, S. 32).
In einem Artikel vom 30. Jänner 2025 berichtet das Middle East Media Research Institute (MEMRI), dass eine Plattform, die offizielles IS-Materialveröffentliche, einen neuen Telegram-Bot beworben habe, der programmiert sei, abtrünnig gewordene HTS-Mitglieder, die dem IS beitreten wollen, zu beraten (MEMRI, 30. Jänner 2025).
Das Institute for the Study of War (ISW) und das Critical Threats Project(CTP) berichten im Jänner 2025, dass die Sicherheitslage in Syrien nachdem Sturz der Assad-Regierung dazu führen könne, dass die Fähigkeit des IS neue Kämpfer zu rekrutieren, gestärkt werde, sollte der Sektarismus im Land außer Kontrolle geraten (ISW CTP, 9. Jänner 2025; siehe auch The Soufan Center, 18. Dezember 2024). Dem oben erwähnten USDOD-Bericht von Februar 2025 zufolge werde der IS wahrscheinlich seinen Vorteil aus der geschwächten Sicherheitslage in Syrien ziehen, um seine Präsenz über die Wüste in Zentralsyrien hinaus auszuweiten und seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern. Die Gruppe werde der Quelle zufolge die politische Instabilität in Syrien für sich nutzen, um Rekrutierungen untermarginalisierten lokalen Gemeinschaften auszuweiten (USDOD,19. Februar 2025, S. 11; siehe auch The Soufan Center, 18. Dezember2024).
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche konnten darüber hinauskeine Informationen zu Rekrutierung und Zwangsrekrutierung durchandere bewaffnete Gruppen seit dem Sturz der Assad-Regierung gefunden werden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am21. März 2025)
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Researchand Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Manbidsch: Zwangsrekrutierungen von unter 14-jährigen Buben durch SDF, YPG, YPJoder die Revolutionäre Jugend; Anzahl solcher Zwangsrekrutierungen im Jahr 2023; Vorgehen der kurdischen Verwaltung gegen solche Rekrutierungen; zwangsweise Rekrutierungen von unter 14-jährigenBuben durch das syrische Militär [a-12357], 25. April 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2108569.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Researchand Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,23. September 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Researchand Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Strafen für Personen, die zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden und desertieren; Urlaub nach 45 Tagen Selbstverteidigungsdienst; Länge des Selbstverteidigungsdienstes 2022 [a-12490-1], 6. Dezember2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2119367.html
Al Arabiya: Vertreter der Kurden warnt: Rekrutierung im Lager Al-Holgeht weiter [Arabisch], 13. Februar 2025https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/13/%D9%85%D8%B3%D8%A4%D9%88%D9%84-%D9%83%D8%B1%D8%AF%D9%8A-%D9%8A%D8%AD%D8%B0%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF-%D9%85%D8%B3%D8%AA%D9%85%D8%B1-%D8%AF%D8%A7%D8%AE%D9%84-%D9%85%D8%AE%D9%8A%D9%85-%D8%A7%D9%84%D9%87%D9%88%D9%84-
Al Arabiya Syria: Facebook-Beitrag, 12. Februar 2025https://www.facebook.com/Alarabiya.syria/posts/%D8%A3%D8%B9%D9%84%D9%86%D8%AA-%D8%B4%D8%B9%D8%A8%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF-%D9%81%D9%8A-%D9%85%D8%AD%D8%A7%D9%81%D8%B8%D8%A9-%D8%AD%D9%84%D8%A8-%D9%81%D8%AA%D8%AD-%D8%A8%D8%A7%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D9%86%D8%AA%D8%B3%D8%A7%D8%A8-%D9%84%D8%B5%D9%81%D9%88%D9%81-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D9%8A%D8%B4-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A-%D9%88%D9%82%D8%A7%D9%84%D8%AA-%D9%81%D9%8A-%D8%A8%D9%8A/1046499867518238/
Al Jazeera: Warum die SDF die größte Herausforderung der neuensyrischen Regierung darstellt [Arabisch], 29. Jänner 2025https://www.aljazeera.net/politics/2025/1/29/%D9%84%D9%85%D8%A7%D8%B0%D8%A7-%D8%AA%D8%B4%D9%83%D9%84-%D9%82%D9%88%D8%A7%D8%AA-%D9%82%D8%B3%D8%AF-%D8%A3%D9%83%D8%A8%D8%B1-%D8%AA%D8%AD%D8%AF-%D8%B9%D8%B3%D9%83%D8%B1%D9%8A
Al Jazeera: Details zur Bewegung in Deir ez-Zor und ihre wichtigstenForderungen [Arabisch], 8. März 2025https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/8/%D8%AA%D9%81%D8%A7%D8%B5%D9%8A%D9%84-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D8%B1%D8%A7%D9%83-%D9%81%D9%8A-
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Al-Monitor: As resurgent ISIS exploits Syria’s void, will Trump cedefight to Turkey?, 28. Dezember 2024https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/resurgent-isis-exploits-syrias-void-will-trump-cede-fight-turkey
Al-Mustafa, Muhsen, ACCORD – Austrian Centre for Country of Originand Asylum Research and Documentation, Balanche, Fabrice: Syria: Humanitarian situation; Questions related to military service, especially inthe Syrian Arab Army (SAA); Documentation of the COI Webinar withFabrice Balanche und Muhsen Al-Mustafa on 24 October 2024,19. Dezember 2024,https://www.ecoi.net/en/file/local/2119280/ACCORD_COI_Webinar_Syria_October_2024.pdf
Basnews: PKK-Netzwerk entführt weiteres kurdisches Kind in Aleppo[Arabisch], 22. Februar 2025https://www.basnews.com/ar/babat/875998
CFR – Council on Foreign Relations: Will the Shake-up in SyriaUndermine the Fight Against ISIS?, 9. Jänner 2025https://www.cfr.org/expert-brief/will-shake-syria-undermine-fight-against-isis
CNN - Cable News Network: Syria’s new government strikes deal tointegrate powerful Kurdish rival in landmark agreement, 11. März 2025https://edition.cnn.com/2025/03/10/middleeast/kurdish-syria-sdf-deal-intl-latam/index.html
DIS – Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in Northand East Syria, Juni 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf
DW – Deutsche Welle: Syria: Sharaa signs integration deal with Kurdish-led forces, 11. März 2025https://www.dw.com/en/syria-sharaa-signs-integration-deal-with-kurdish-led-forces/a-71885130
Enab Baladi: „Rekrutierung Aleppo“ ermöglicht Beitritt zu Verteidigungsministerium [Arabisch], 12. Februar 2025https://www.enabbaladi.net/738945/%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF-%D8%AD%D9%84%D8%A8-%D8%AA%D9%81%D8%AA%D8%AD-%D8%A8%D8%A7%D8%A8-
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EUAA – European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus,Oktober 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
FDD – Foundation for Defense of Democracies: Syrian GovernmentUses Islamic Teaching to Recruit, Train New Security Forces, 28. Jänner2025https://www.fdd.org/analysis/2025/01/28/syrian-government-uses-islamic-teaching-to-recruit-train-new-security-forces/
France 24: Al-Scharaa meldet Beitritt tausender Freiwilliger zur neuen syrischen Armee [Arabisch], 10. Februar 2025https://www.france24.com/ar/%D8%A7%D9%84%D8%B4%D8%B1%D9%82-%D8%A7%D9%84%D8%A3%D9%88%D8%B3%D8%B7/20250210-%D8%A7%D9%84%D8%B4%D8%B1%D8%B9-%D9%8A%D8%B9%D9%84%D9%86-%D8%A7%D9%86%D8%B6%D9%85%D8%A7%D9%85-%D8%A2%D9%84%D8%A7%D9%81-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AA%D8%B7%D9%88%D8%B9%D9%8A%D9%86-%D8%A5%D9%84%D9%89-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D9%8A%D8%B4-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D8%AF%D9%8A%D8%AF
Guardian (The): Syrian government reaches deal with Kurdish-led SDFto integrate north-east region, 10. März 2025https://www.theguardian.com/world/2025/mar/10/syrian-government-reaches-deal-with-kurdish-led-sdf-to-integrate-north-east-region
@HalabTodayTV - Halab Today TV: X-Beitrag [Arabisch], 28. Februar2025https://x.com/HalabTodayTV/status/1895394342316970310
HRW – Human Rights Watch: Northeast Syria: Military Recruitment ofChildren Persists, 2. Oktober 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2117269.html
ISW – Institute for the Study of War CTP – Critical Threats Project:The Islamic State’s Global Long Game and Resurgence in Syria Poses anEvolved Threat to the West, 9. Jänner 2025https://www.understandingwar.org/backgrounder/islamic-state%E2%80%99s-global-long-game-and-resurgence-syria-poses-evolved-threat-west· Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat: Das neue Syrien: Die großen Herausforderungen der Übergangsphase [Arabisch], 30. Jänner 2025https://studies.aljazeera.net/ar/article/614
MEMRI – Middle East Media Research Institute: Islamic State (ISIS)-Linked Telegram Accounts Promote New Bot To Recruit Disaffected Hay'atTahrir Al-Sham (HTS) Members To ISIS, 30. Jänner 2025https://www.memri.org/cjlab/islamic-state-isis-linked-telegram-accounts-promote-new-bot-recruit-disaffected-hayat-tahrir
Nachrichten des freien Syrien (Achbar Suriya al-Hurra): Facebook-Beitrag [Arabisch], 6. Februar 2025https://www.facebook.com/groups/315245906037357/posts/1675631653332102/
National (The): HTS army recruitment blitz aims to cement control ofnew Syria, 19. Februar 2025https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/02/19/syria-hts-control-damascus-al-shara
RASD Syria – RASD Syria Network for Human Rights: SDF-Sicherheitskräfte entführten Mädchen aus dem Viertel Scheich Maqsud imGouvernement Aleppo [Arabisch], 27. Februar 2025https://www.rasdsyria.org/news/15960/
REBAZ: Aleppo – SDF-Kräfte entführen kurdischen Minderjährigen Sabri Brimo [Arabisch], 21. Februar 2025https://www.rebaznews.com/ar/content/%D8%AD%D9%84%D8%A8-%D9%82%D9%88%D8%A7%D8%AA-%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%A7-%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%8A%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A7%D8%B7%D9%8A%D8%A9-%D8%AA%D8%AE%D8%AA%D8%B7%D9%81-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%B5%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D9%83%D9%88%D8%B1%D8%AF%D9%8A-%D8%AD%D8%B3%D9%8A%D9%86-%D8%B5%D8%A8%D8%B1%D9%8A-%D8%A8%D8%B1%D9%8A%D9%85%D9%88
Reuters: Syria's new leaders turn to Islamic law in effort to rebuildAssad's police, 23. Jänner 2025https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-new-leaders-turn-islamic-law-effort-rebuild-assads-police-2025-01-23
SCI – Swedish Center for Information: Jungen Syrern wird ermöglicht, freiwillig Soldaten und Offiziere in der syrischen Armee und Polizei zuwerden [Arabisch], ohne Datumhttps://www.centersweden.com/%D9%81%D8%AA%D8%AD-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%B7%D9%88%D8%B9-%D9%84%D9%84%D8%B9%D9%85%D9%84-
%D8%AC%D9%86%D9%88%D8%AF-%D9%88%D8%B6%D8%A8%D8%A7%D8%B7-%D9%84%D9%84%D8%B4%D8%A8%D8%A7%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%B3/
SHRC – Syrian Human Rights Committee : SDF militia increaseskidnapping and recruiting children in areas under its control in NE Syria,3. September 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2114814.html
Soufan Center (The): The Islamic State Will Exploit the CurrentSituation in Syria to Its Advantage, 18. Dezember 2024https://thesoufancenter.org/intelbrief-2024-december-18/
Svt nyheter: Ny syrisk stat lockar rekryter till polis och militär,18. Jänner 2025https://www.svt.se/nyheter/utrikes/ny-syrisk-stat-lockar-rekryter-till-polis-och-militar
Syria TV: Exklusiv: Mehr als 5.000 SDF-Mitglieder seit Sturz der Assad-Regierung geflohen oder übergelaufen [Arabisch], 31. Jänner 2025https://www.syria.tv/%D8%AE%D8%A7%D8%B5-%D9%81%D8%B1%D8%A7%D8%B1-%D9%88%D8%A7%D9%86%D8%B4%D9%82%D8%A7%D9%82-%D8%A3%D9%83%D8%AB%D8%B1-%D9%85%D9%86-5-%D8%A2%D9%84%D8%A7%D9%81-%D8%B9%D9%86%D8%B5%D8%B1-%D9%85%D9%86-%D9%82%D8%B3%D8%AF-%D9%85%D9%86%D8%B0-%D8%B3%D9%82%D9%88%D8%B7-%D9%86%D8%B8%D8%A7%D9%85-%D8%A7%D9%84%D8%A3%D8%B3%D8%AF
Syria TV: Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Junge Menschen in Idlib und betroffenen Gebieten am meisten betroffen[Arabisch], 21. Februar 2025https://www.syria.tv/%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%88%D9%84%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D8%B4%D8%A6%D8%A9-%D8%B4%D8%A8%D8%A7%D8%A8-%D8%A5%D8%AF%D9%84%D8%A8-%D9%88%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%86%D8%A7%D8%B7%D9%82-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%86%D9%83%D9%88%D8%A8%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A3%D9%83%D8%AB%D8%B1-%D8%A7%D9%86%D8%AE%D8%B1%D8%A7%D8%B7%D8%A7
Syria TV: Die syrische Regierung dementiert, Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia durchgeführt zu haben[Arabisch], 26. Februar 2025https://www.syria.tv/%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%83%D9%88%D9%85
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USDOD – US Department of Defense: Operation Inherent Resolve and Other US Government Activities Related to Iraq Syria – October 1, 2024-December 31, 2024, 19. Februar 2025https://oig.usaid.gov/sites/default/files/2025-02/Lead_IG_OIR_Q1_FY25_Final.pdf
ZDF: Unkontrollierte Rückkehr von IS-Anhängern?, 28. Februar 2025https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/islamischer-staat-lager-syrien-al-hol-finanzierung-deutschland-usa-100.html
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, der eingebrachten Stellungnahme vom XXXX sowie durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX . Einsicht genommen wurde zudem in aktuelle Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
2.2. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Reisepasses im Original (Nr. XXXX ; ausgestellt am XXXX ) eindeutig festgestellt werden. Der vorgelegte Personalausweis wurde einer Dokumentenschnellüberprüfung durch das BFA unterzogen, wo das Dokument als echt qualifiziert wurde und konnte demnach eine eindeutige Feststellung hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers getroffen werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX (vgl. VHS 7), gleichbleibend vor, aus XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa zu stammen und konnte diesbezüglich eine eindeutige Feststellung getroffen werden.
Der Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers kommt für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht entscheidende Bedeutung zu (statt aller VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion ist der Frage maßgebliche Relevanz beizumessen, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (statt aller VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 mwN. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13).
Unter Berücksichtigung der oben angegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa als Heimatregion des Beschwerdeführers anzusehen (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, jeweils mwN), da der Beschwerdeführer gleichbleibend vorbrachte, von dort zu stammen und keine gegenteiligen Anhaltspunkte für andere Aufenthaltsorte in Syrien hervorgekommen wären.
Die Feststellungen zur Lebenssituation im Herkunftsland, zum Personenstand und seiner Kinderlosigkeit, der Beziehung zu seiner Freundin, zur Schulbildung sowie fehlenden Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Syrien konnten aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren getroffen werden.
Die Feststellung zu den nach wie vor in Syrien aufhältigen Familienangehörigen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht, die auch in Einklang mit den Angaben seines Bruders in dessen Verhandlung vor dem hg. Gericht zu bringen sind. Aufgrund der Angaben des BF konnte des Weiteren zwar festgestellt werden, dass sich die Familie des BF nach wir vor in der Herkunftsstadt des BF aufhält. Insofern der BF vor dem erkennenden Gericht jedoch zunächst darlegte, dass seine Familie nach wie vor im Familienhaus leben würde, ist darauf hinzuweisen, dass sein Bruder im Gegensatz vor dem erkennenden Gericht anführte, dass das Familienhaus alt sei, man dort nicht mehr wohnen könne und die Familie in ein neues Haus gezogen sei (vgl. VHS 5 zu XXXX Erst nach Vorhalt der erkennenden Richterin erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Familie das Haus derzeit nicht mehr bewohne und ein neues Haus angemietet hätte. Der Beschwerdeführer führte jedoch als Ursache für dies an, dass das Haus zerstört worden sei und decken sich demnach die Angaben der beiden Brüder hinsichtlich des Familienhauses in keinster Weise, sodass diesbezüglich auch keine eindeutige Feststellung getroffen werden konnte. Festgestellt werden konnte jedoch aufgrund der gleichbleibenden Angaben, dass die Familie jedenfalls nach wie vor in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers lebt. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes sämtlicher Schwestern machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, die zudem auch nicht mit den Angaben seines Bruders in Einklang zu bringen sind. Während der Bruder des BF zunächst vor der belangten Behörde darlegte, dass sich zwei Schwestern in der Türkei befinden würden, gab er vor dem erkennenden Gericht an, dass sich nur seine jüngeren Geschwister und demnach zwei Schwestern und zwei Brüder in Syrien aufhalten würden, führte der Beschwerdeführer vor dem BVwG an, dass seine Familie nach wie vor in Syrien leben würde und gab er nach konkreten Nachfragen an, dass lediglich eine Schwester und zwei Brüder bei den Eltern im gemeinsamen Haus leben würden (vgl. VHS 5). Vor der belangten Behörde legte der BF dar, dass sich seine Schwestern alle in Syrien befinden würden und erwähnte er demnach nicht, dass sich zwei Schwestern in der Türkei aufhalten würden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des BF und auch seines Bruders konnte demnach keine eindeutige Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes sämtlicher Schwestern getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen der hg. Verhandlung widersprüchliche Angaben machte. Während er zunächst darlegte, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Syrien seien (vgl. VHS 5), gab er im weiteren Verlauf konkreter an, dass sich lediglich seine Eltern und die jüngeren Geschwister in Syrien aufhalten würden (vgl. VHS 6). feststeht jedoch aufgrund gleichbleibender Angaben, dass sich diese in der Stadt XXXX aufhalten (VHS 5).
Dass der Beschwerdeführer einen Bruder in der Türkei sowie einen Bruder in der Bundesrepublik Deutschland hat, brachte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor (vgl. VHS 8).
Die Feststellung hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers fußt auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Zudem wurde eine Einsicht in das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (Verwaltungs- sowie Gerichtsakt) genommen und ist zudem auch auf das Erkenntnis des BVwG, GZ. XXXX zu verweisen.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise, dem Aufenthalt in der Türkei, der erneuten Reise nach Syrien, der unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz und zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, Anfragen aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem sowie dem Betreuungsinformationssystem und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Anzumerken ist, dass sich hinsichtlich der Ausreise aus der Türkei bzw. der erneuten Einreise nach Syrien Widersprüche in den Angaben des BF auch in Zusammenschau mit den Angaben seines Bruders ergeben. Während der Bruder des BF selbst vor dem hg. Gericht darlegte, dass seine älteren Brüder in der Türkei verblieben (vgl. VHS 4 zu XXXX ), gab der Beschwerdeführer selbst zunächst vor dem hg. Gericht an, dass die Rückreise von der Türkei nach Syrien mit der gesamten Familie (Eltern und Geschwistern) erfolgte. Dezidiert führte der BF an, dass niemand von der Kernfamilie in der Türkei verlieben sei (vgl. VHS 5). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Aussage seines Bruders, wonach die älteren Brüder in der Türkei verblieben, vorgehalten und gab der BF hierzu wie folgt an: „Ich kann mich nicht erinnern. XXXX ist mein Bruder tatsächlich in der Türkei geblieben. Er war vor uns dort.“ (vgl. VHS 5). Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass zunächst sein Bruder und er selbst nach Syrien gelangten, ein Monat später sei die Familie ebenfalls nach Syrien gekommen und sei im Jahr XXXX auch der Rest der Familie erneut nach Syrien gelangt. Für das erkennende Gericht ergibt sich jedoch in Zusammenschau mit den Angaben des Bruders des BF vor der belangten Behörde, dass die älteren Brüder in der Türkei verblieben, zumal der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar erst nach Vorhalt durch die erkennende Richterin auch anführte, dass sein Bruder XXXX in der Türkei verblieb (vgl. VHS 5). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der BF vor dem hg. Gericht mehrmals anführte (vgl. VHS 4,5,7,8,9) sich nicht erinnern zu können, während sein Bruder in seinem Asylverfahren selbst konkretere Angaben machen konnte, sodass den Ausführungen des Bruders des BF auch vor diesem Hintergrund Glauben geschenkt werden muss. Der Beschwerdeführer führte an, sehr erschöpft zu sein und sich nicht gut erinnern zu können. Hierzu ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem hg. Gericht dezidiert bestätigte, dass er in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. VHS 3). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des BF als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal dem Beschwerdeführer auch vor dem hg. Gericht seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verdeutlicht wurde und es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch jederzeit freigestanden wäre, um eine Pause der Verhandlung zu ersuchen, was gegenständlich nicht erfolgt ist.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers sowie die Antragstellung auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist und sich in keiner medizinischen Behandlung befindet, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am XXXX , wo der Beschwerdeführer bestätigte, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer vor dem hg. Gericht aus, dass es ihm gut gehe, er gesund sei und sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden würde (vgl. VHS 3). Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, aus welchen lebensbedrohliche Erkrankungen bzw. regelmäßige medizinische Behandlungen ersichtlich wären.
Von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines Gesundheitszustandes auszugehen. Es sind darüber hinaus keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der auch in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachging, einer solchen erneut nicht nachgehen können sollte. Zudem ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch im österreichischen Bundesgebiet bereits am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte, was sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem hg. Gericht ergibt, wo der BF anführte, bei XXXX zu arbeiten (vgl. VHS 7). Zudem brachte der BF auch zahlreiche arbeitsrelevante Dokumente in Vorlage (Lohn- und Gehaltszettel XXXX ; Dienstvertrag; Dienstvertrag XXXX ).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.4. Zu den Fluchtgründen:
2.4.1. Gebietskontrolle:
Dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, von den kurdisch dominierten Kräften kontrolliert wird, ergibt sich aus der Darstellung zur Gebietskontrolle in der tagesaktuellen Karte zu Syrien (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) sowie der Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org). Die daraus gewonnenen Ergebnisse decken sich zudem mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo der Beschwerdeführer bestätigte, dass sein Herkunftsgebiet derzeit von den Kurden kontrolliert wird (vgl. VHS 7). Lediglich der vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass, insofern der BF vor dem hg. Gericht darlegt, dass der IS zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Kontrolle innegehabt habe, diesem Vorbringen nach Einsicht in die Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) gefolgt werden kann, sofern der Beschwerdeführer unter der von ihm erwähnten Ausreise die erstmalige Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX versteht. Aus der Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) zeigt sich demnach, dass im Jahr XXXX der IS die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF gehabt hat, es jedoch im November 2017 zu einer Lageänderung gekommen ist, wonach seitdem die Kurden die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF haben.
Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Lageänderung angesichts der jüngsten Entwicklungen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen ergaben sich hinsichtlich der Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen.
Der folgende Ausschnitt (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am XXXX ), zeigt die gegenwärtigen Kontrollverhältnisse in der Region des Beschwerdeführers und ergab auch eine aktuelle Einsichtnahme zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nichts anderes:
2.4.2. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Angesichts des Wegfalls des Assad-Regimes und der Wehrpflicht sowie der daraus resultierenden Verneinung der von ihm behaupteten Bedrohungen sowie der Verneinung einer sonstigen Bedrohung und der einer Gefahr von Verfolgungshandlungen kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328).
Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich jedoch angemerkt, dass nach dem Umsturz des Assad-Regimes eine legale und sichere Rückkehr nach Syrien wieder möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (vgl. etwa Zeit (07.01.2025): Flughafen in Damaskus nimmt internationalen Betrieb wieder auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-assad-damaskus-rebellen-flughafen, Zugriff XXXX ), was sich nicht zuletzt bereits darin manifestiert, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits rund 1,4 Millionen Syrer:innen in ihre Heimat zurückgekehrt sind (vgl. UNCHR (11.04.2025): 400.000 kehren zurück – Unterstützungsbedarf in Syrien wächst, https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/400-000-kehren-zurueck-unterstuetzungsbedarf-syrien-waechst, Zugriff XXXX ).
2.4.3. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch syrische Assad-Regime:
2.4.3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit der dem Beschwerdeführer drohenden Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee.
Dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, er weder ein Militärbuch erhalten hat noch einer Musterung unterzogen wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer verneinte dezidiert, den Militärdienst abgeleistet zu haben. Zudem schilderte er vor dem BFA wie folgt: „F: Haben Sie jemals die Aufforderung erhalten zur Musterung zu gehen oder Ihr Wehrdienstbuch abzuholen? A: Nein, ich war nicht in Syrien aufhältig.“ Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Syrien als Minderjähriger verlassen hat, erschient nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für das syrische Regime noch nicht abgeleistet hat.
Wie aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 12 vom 08.05.2025), dem EUAA Country of Origin Information Syria: Country Focus vom März 2025 sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025 hervorgeht, erfolgten Ende November 2024 politische Umbrüche in Syrien und kam es Mitte Dezember 2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zum Sturz das Assad-Regimes. Das syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr, sondern es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des alten Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Wie sich diesen aktuellen Länderberichten ebenso entnehmen lässt, hat die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien die Wehrpflicht abgeschafft. Außer in Notsituationen handelt es sich bei der syrischen Armee um eine Freiwilligenarmee. Des Weiteren hat die Übergangsregierung nach dem Umsturz in Syrien eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Militärdienst ist für den Fall der Rückkehr nach Syrien daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Vor dem Hintergrund der Entmachtung des syrischen Regimes ist dem entsprechenden Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – nämlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen seiner Wehrdienstentziehung sowie seinem Auslandsaufenthalt und der Asylantragstellung im europäischen Ausland einer Verfolgung durch das syrische Regime zu unterliegen – unter Außerachtlassung, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohnedies von der SDF beherrscht wird – die Grundlage entzogen. Selbiges gilt zudem für die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem von der Opposition kontrolliertem Gebiet.
Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der BF vor dem BFA darlegte, dass seitens des syrischen Regimes bei seiner Familie gefragt worden sei. Diesbezüglich ist aufgrund der oberflächlichen Angaben des BF nicht von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen und gab der BF letztlich auch selbst vor der belangten Behörde an, dass es zu keinen Konsequenzen nach dem behaupteten Aufsuchen der Person des BF gekommen sei. Dezidiert führte der BF auch an, nie mit dem syrischen Regime in Kontakt gekommen zu sein, was auch durch die Kontrolle in der Herkunftsregion des BF zunächst durch IS und anschließend SDF verdeutlicht wird. Auch vor dem hg. Gericht bestätigte der BF, nie Kontakt zum syrischen Regime gehabt zu haben (vgl. VHS 10).
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion einer maßgeblich wahrscheinlichen Gefahr durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
2.4.3.2. Im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben (vgl. VHS 7: „Ich war damals sehr jung. Es herrschte Krieg.“) sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektiven verließ. Insofern besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Notsituationen wie bürgerkriegsähnliche Zustände und Kriege mit Nachbarstaaten begründen eine Asylgewährung grundsätzlich nicht, da diese ein allgemeines Risiko für alle Einwohner des Landes darstellen und nicht als individuelle Verfolgung gelten (statt aller VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043 mwN).
2.4.4. Zur allgemeinen Wertehaltung des Beschwerdeführers:
2.4.4.1. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern ist zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt (vgl. jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111; 24.4.2024, Ra 2024/20/0141; 10.4.2024, Ra 2024/19/0134; 24.4.2024, Ra 2024/20/0132; 10.4.2024, Ra 2024/20/0204; 26.3.2024, Ra 2024/20/0003; 14.3.2024, Ra 2024/14/0118; 12.3.2024, Ra 2024/20/0130; 28.2.2024, Ra 2023/20/0559; 28.2.2024, Ra 2023/20/0319).
Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/20/0619; zuletzt erneut VwGH 26.06.2024 Ra 2024/20/0154-11).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass seine Ablehnung des Militärdienstes auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und er nicht per se nicht bereit ist, den Wehrdienst zu leisten:
In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen vor, Syrien aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer wolle nicht kämpfen.
Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich aus, sich keiner Gruppierung anschließen zu wollen. Es würde ein Bürgerkrieg herrschen. Weitergehende Angaben machte der Beschwerdeführer nicht. Diese oberflächlichen und vagen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht den Eindruck entstehen, dass er aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnt oder aber eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugungen fürchtet, zumal keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen ist bzw. derzeit ist. Der Beschwerdeführer verneinte dies sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht (vgl. VHS 10).
In der eingebrachten Beschwerde vom XXXX sowie der Stellungnahme vom XXXX finden sich auch keine Ausführungen hinsichtlich einer politischen oder religiösen Überzeugung, derentwegen der Beschwerdeführer die Erfüllung der Wehrpflicht bei den syrischen Streitkräften verweigern würde, erkennbar. Bei Durchsicht der Beschwerde und der Stellungnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung des Militärdienstes auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht den Eindruck entstehen, dass er aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnt oder aber eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugungen fürchtet.
Diese Annahme verdeutlicht sich auch durch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht am XXXX , wo der Beschwerdeführer nach der Aufforderung alle Gründe von sich aus anzugeben, aus denen er den Wehrdienst nicht ableisten möchte, wie Folgt ausführte: „Weil es Bürgerkrieg ist. Es gab dort mehrere, mindestens vier Gruppen. Das ehemalige Regime hat damals keine Autorität bzw. keine legitime Autorität. Es war ein Bürgerkrieg, alle haben gegeneinander gekämpft.“ (vgl. VHS 9).
Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Gericht zudem aus, dass er den Wehrdienst sowohl beim syrischen Regime als auch bei den Kurden verweigere und legte er dar, dies jeweils aus denselben Gründen zu tun (vgl. VHS 9). Hinsichtlich des Wehrdienstes bei den Kurden finden sich demnach auch keine Anhaltspunkte für eine Verweigerung aus weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen. Auch mit den vagen Angaben in der eingebrachten Stellungnahme („Dem BF ist es nicht zumutbar den Wehrdienst gegen seinen Willen ableisten zu müssen. Dies käme einer Verleugnung seiner politischen Überzeugung gleich. Der BF ist der Ansicht, dass die SDF schlimmer sei als das ehemalige syrische Regime.“) kann für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden.
Aufgrund dieser pauschalen und oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der hg. Verhandlung, welche sich in wenigen kurzen Sätzen erschöpfen, ist nicht ersichtlich, dass er die Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg aus politisch-weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen verweigert und er vermochte dadurch keine Verweigerung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund glaubhaft machen. Es ist daher auch der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Wehrpflicht im Allgemeinen oder aus oppositionell-politischer oder religiöser Überzeugung ablehnt, sondern Angst vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen hegt. Eine über seine persönliche Betroffenheit hinausgehende pazifistische Grundhaltung ist ebenfalls nicht zu Tage getreten. Das Gericht gewann im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnt oder aber eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugungen fürchtet.
Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Gericht hinsichtlich einer allfälligen Ableistung des Wehrdienstes in Österreich an, in Österreich den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen und schilderte er begründend dazu: „Weil ich eine gewisse Angst entwickelt habe. Ich habe als Kind gesehen, wie mehrere Leute getötet wurden, ich habe die Leichen gesehen.“ (vgl. VHS 9). Abgesehen von diesen oberflächlichen Angaben machte der Beschwerdeführer keine weitergehenden Ausführungen.
Eine jede Form des Wehrdienstes ablehnende religiöse oder pazifistische Haltung des Beschwerdeführers kann daher in einer Gesamtschau ausgeschlossen werden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht klar zum Ausdruck, den Wehrdienst im Fall einer Rekrutierung tatsächlich verweigern zu wollen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers bestand aus jenen allgemeinen Ausführungen, die der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach als nicht ausreichend für die Dartuung begründeter Furcht vor Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert hat (VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0319; 28.2.2024, Ra 2023/20/0559; 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Mit den Aussagen vermochte der Beschwerdeführer mangels näherer Begründung seiner Haltung sowie mangels Verknüpfung seiner Überzeugung mit einem greifbaren politischen oder weltanschaulichen Hintergrund keine dem Wehrdienst entgegenstehende individuelle Überzeugung glaubhaft zu machen.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens und des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am XXXX gewonnenen Eindrucks zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Wehrdienst aus Angst vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund der gegebenen Bürgerkriegssituation und des damit verbundenen Risikos eines Einsatzes – und nicht aus anderen Gründen – kritisch gegenübersteht.
Dazu auch VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141: Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde - wie hier der Mitbeteiligte, der angegeben hat, dass er an keinem Krieg teilnehmen möchte - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. RZ 15: Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stehen. RZ 16: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient.
2.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. Sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht verneinte der BF eine politische Betätigung. Im Rahmen der hg. Verhandlung führte er dezidiert an, sich nie politisch betätigt zu haben oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein (vgl. VHS 10). Selbige Angaben führte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Familienangehörigen aus (vgl. VHS 10).
Der Beschwerdeführer hat in einer Gesamtschau nicht den Eindruck vermittelt, politisch besonders interessiert zu sein. Zudem ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine (sonstige) oppositionelle Gesinnung aufweist oder ihm eine solche von der syrischen Regierung unterstellt wird. Vor allem ist aber auf die Entmachtung des syrischen Regimes hinzuweisen. Erneut ist demnach darauf hinzuweisen, dass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein kann; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298, mwN).
Anhaltspunkte für eine exilpolitische Betätigung sind nicht hervorgekommen und wurde eine gegenteilige Ansicht weder in der Beschwerdeschrift, der eingebrachten Stellungnahme vom XXXX und auch nicht in der mündlichen Verhandlung am XXXX substantiiert und schlüssig dargelegt.
Es war sohin in weiterer Folge aus Sicht des hg. Gerichts zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt hat, aufgrund dessen ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in den Fokus syrischer Behörden unter Bashar al-Assad oder der neuen syrischen Übergangsregierung gelangt ist. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass sich – soweit sich das Vorbringen auf die Gefahr einer Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime im Falle einer Rückkehr bezieht –, dieses Vorbringen aufgrund der Entmachtung des syrischen Regimes ins Leere geht. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer selbst nie Kontakt zu den syrischen Behörden hatte („VR: Hatten Sie jemals Kontakt zu den syrischen Behörden oder zu den Kurden? BF: Nein“; vgl. VHS 10).
2.4.5. Zur Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte (SDF) bzw. Verfolgung durch die SDF:
2.4.5.1. Aus den den Länderfeststellungen zu Grunde gelegten aktuellen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass das von den kurdischen Autonomiebehörden (Democratic Administration of North and East Syria - DAANES) im Juni 2019 verabschiedete Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer in den von der DAANES kontrollierten Gebieten ableisten müssen. Demnach ergibt sich auch, dass seitens der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" am 04.09.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen wurde, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit.
2.4.5.2. Im Hinblick auf etwaige (Zwangs)-Rekrutierungen durch die SDF/YPG im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach Folgendes anzumerken:
Der mittlerweile XXXX -jährige Beschwerdeführer ist grundsätzlich unstrittig im wehrpflichtigen Alter.
Aus den relevanten Informationen der aktuellen Länderberichte selbst lässt sich nun aber weder ableiten, dass mit dem Leisten der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Belastung noch eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen im Falle der Entziehung einhergeht. Den Länderinformationen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gegeben wäre. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass ein Einsatz als Rekrut normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, in Büros oder sonstigen Einrichtungen erfolgt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Fallweise kann auf eigenen Wunsch oder bei Konfliktbedarf eine Versetzung an die Front erfolgen. Daraus folgt, dass eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist.
Auch aus der jüngsten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 [a-12555-2] ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Aber auch aus den im aktuellen Länderinformationsblatt erwähnten Fällen (vgl. LIB 138), in denen Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, etwa während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka 2022, das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde, ergibt sich keine regelmäßige Praxis, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch den Beschwerdeführer träfe, sondern handelte es sich um einzelne Ereignisse, welche sich aus der –nunmehr nicht mehr gegebenen – Bürgerkriegssituation in Syrien ergaben.
2.4.5.3. Selbst für den Fall der Weigerung des Beschwerdeführers, der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nachzukommen, läge kein Konnex zu einem der in der GFK genannten Fluchtgründe vor.
Wie sich den Länderberichten ebenfalls entnehmen lässt, gibt es im Gebiet der DAANES keine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen. Allerdings wird Wehrdienstverweigerung von den kurdischen Behörden nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gewertet. Der Entzug vom Wehrdienst wird mit einer Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat bestraft und kann ebenso eine kurzfristige Inhaftierung erfolgen. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Dass dabei die Haftbedingungen schlecht seien oder es etwa zur Anwendung von Folter käme, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung wohl nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, nachvollziehbar.
Während verschiedene Menschenrechtsorganisationen dokumentieren, dass (auch) im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden versucht wird, den Militärdienst (teilweise mit Gewalt) durchzusetzen, berichtet der Danish Immigration Service hingegen nur davon, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ (um einen Monat) bestraft werden. Andere Quellen erwähnen auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes (um ein bis zwei Wochen, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden). Darüber hinaus sehen die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die ÖB Damaskus verneint dies sogar explizit (ÖB Damaskus, 12.2022), was sich aus den Länderquellen vor dem Sturz von al-Assad ergibt.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass den hg. länderkundlichen Feststellungen zufolge junge Männer, die nicht dienen wollen, alternative Wege in Betracht ziehen können, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden.
Der Beschwerdeführer gab dazu in der hg. Verhandlung am XXXX an, dass er dies nicht machen möchte und er mit den Kurden nichts zu tun haben möchte. Weitergehende Angaben machte der Beschwerdeführer hierzu nicht (vgl. VHS 10).
Aus den aktuellen Länderberichten lässt sich daher wie bereits oben angeführt weder ableiten, dass für den Fall einer Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ bzw. der Versehung der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung Rekruten zu menschenrechtswidrigen Handlungen oder zu einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen gezwungen würden, noch eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen im Falle der bisherigen oder zukünftigen Entziehung einhergeht.
Insbesondere ist hervorzuheben, dass mit einer Entziehung von der Wehrpflicht – entgegen den Ausführungen in der eingebrachten Stellungnahme vom XXXX – nicht automatisch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft durch die Autonomiebehörden stattfindet. Laut Bericht der ÖB in Damaskus wird eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der Autonomiebehörde auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2023, Zl. Ra 2023/19/0073).
Es wird auch nicht verkannt, dass nach der Einschätzung von UNHCR Männer, die eine Ableistung des Dienstes bei den Selbstverteidigungseinheiten ablehnen, unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutzes bedürfen, wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder SNA wahrgenommen wird (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Syrischen Arabischen Republik fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 147.). Aus den UNHCR-Erwägungen geht jedoch nicht hervor, dass bereits die bloße Tatsache der Wehrdienstverweigerung zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die Autonomiebehörden führt. Auch EUAA vertritt die Auffassung, dass die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch SDF/YPG nicht generell in Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund iSd der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Vielmehr ist anhand der individuellen Umstände zu prüfen, ob die Folgen der Wehrdienstverweigerung einen solchen Zusammenhang – wie etwa eine unterstellte politische Gesinnung - begründen (vgl. EUAA Country Guidance: Syria, Stand April 2024, S. 61).
Fallbezogen wurden jedoch keine Umstände glaubhaft gemacht, welche darauf schließen lassen würden, dass im Fall des Beschwerdeführers eine allfällige Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer feindlichen Gesinnung gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien gesehen würde. Hinsichtlich der behaupteten Verweigerung des Wehrdienstes bei den Kurden verwies der Beschwerdeführer auf seine getätigten Ausführungen zu den Verweigerungsgründen hinsichtlich des syrischen Regimes und legte er sohin dar, dass sich die Gründe für die Verweigerung bei den beiden Gruppen nicht unterscheiden würden. Diesbezüglich ist auf die hg. Ausführungen unter Punkt 2.4.4. zu verweisen.
Im Ergebnis sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes aus politischen oder religiösen Gründen ablehnt. Es ist moralisch völlig nachvollziehbar, dass ein Wehrpflichtiger den Wehrdienst in Zeiten eines Bürgerkrieges nicht ableisten möchte. Eine tiefgreifende verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, seiner Wehrpflicht in Syrien nachzukommen, war seinen Angaben aber letztlich nicht zu entnehmen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen nicht hinreichend ist, dass ein Fremder den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130; mwN).
Da der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht (glaubhaft) vorbrachte, den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten vor der Ausreise gegenüber Repräsentanten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder der SDF verweigert zu haben, drohen ihm im Rückkehrfall auch keine Sanktionen der Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien in Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Wehrpflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich sehr wohl bewusst, dass aufgrund der geostrategischen Lage des Gebietes der DAANES und der aktuellen Entwicklungen ein hoher Druck auf die dortige Autonomiebehörde, den kurdischen Sicherheitskräften und der dortigen Bevölkerung liegt und sich das Gebiet der DAANES im Interesse mehrerer Konfliktparteien befindet. Allerdings besteht diese schwierige und volatile Situation bereits seit Herbst 2019. Eine zeitnahe und großflächige (Rück-)Eroberung des kurdischen Autonomiegebietes DAANES durch die neue syrische Übergangsregierung oder durch die türkische Armee zeichnet sich derzeit nicht ab. Ohne Zweifel steht die SDF daher angesichts türkischer Luftschläge und der zuletzt erfolgten Bodenoffensive und Übernahme von Manbij unter Druck und war sie infolge dessen gezwungen, ihren Truppeneinsatz umzustrukturieren bzw. haben die SDF mit Mitte Jänner die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet haben, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen aktuell keine Generalmobilmachung der kurdischen Sicherheitskräfte.
Vor dem Hintergrund der Abschaffung der Wehrpflicht durch die Übergangsregierung ist daher nicht davon auszugehen, dass junge Männer im Allgemeinen künftig zu einer Selbstverteidigungs- oder Wehrpflicht verhalten werden.
Es ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er und/oder seine Familie sich allenfalls gegen die kurdischen Autonomiebehörden oppositionell betätigt hätten oder im Fokus der kurdischen Autonomiebehörden stehen würde. Gegen eine derartige Annahme spricht bereits, dass der überwiegende Teil der Familie des Beschwerdeführers - nach wie vor halten sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf – offenbar von den Machthabern weitgehend unbehelligt - nach wie vor im Gebiet der DAANES leben kann. Es ergaben sich somit letztlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Familie gezielten Repressionen oder Benachteiligungen durch die kurdischen Sicherheitskräfte und Autonomiebehörden ausgesetzt wären.
Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebiete, die unter Kontrolle der SDF stehen, von diesen verübten systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).
Ergänzend ist es mittlerweile zu einer Einigung zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdisch geführten SDF gekommen, die eine Waffenruhe und eine Integration der SDF in die Armee der Übergangsregierung bis Ende des Jahres vorsieht (ACCORD- Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 und weitere Quellen [ORF-Bericht, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten, 10.03.2025]).
Insoweit in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es sich bei der Zwangsrekrutierung durch die SDF nicht um den Wehrdienst eines völkerrechtlichen anerkannten Staates handle und grundsätzlich nur Staaten einen verpflichtenden Wehrdienst vorschreiben können, ist folgendes festzuhalten:
Zur rechtlichen Einordnung einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Kräfte ist ins Kalkül zu ziehen, dass die kurdische Autonomie keinen völkerrechtlich anerkannten Staat darstellt und eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist (VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet in ständiger Rechtsprechung die – nicht asylrelevante – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von jener Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 mwN).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen, wie bereits ausgeführt, laut der verfügbaren und in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen üblicherweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch.
Bei der kurdischen Autonomie handelt es sich zudem um ein quasi-staatliches Konstrukt mit staatsähnlicher Organisation und entsprechenden Beziehungen (vgl. etwa die Hinweise auf die eigene Verfassung, innere Verwaltung oder hinsichtlich eines Abkommens mit dem syrischen Regime in den hierzu festgestellten Länderinformationen) und sind diese Gegebenheiten in Abgrenzung zu „rebellierenden Gruppen“ zu sehen, welche „Wehrdienstpflichtige“ vollkommen außerhalb jedweder Legitimation zum Einsatz für die Beteiligung an Kampfhandlungen in einem Bürgerkrieg zwangsrekrutieren. Die Sanktion im Verweigerungsfall besteht in einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Dauer des Militärdienstes überschaubaren Verlängerung derselben und in einer allenfalls vorangehenden, wenige Wochen andauernden, Inhaftierung zur Feststellung eines konkreten Einsatzortes. Aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten folgt nicht, dass die Verweigerung bzw. Entziehung des Dienstes in den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) von den Autonomiebehörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als – wenn auch nur unterstellte – oppositionelle politische Gesinnung angesehen wird.
Nach hg. Ansicht wird mit der (auch) zwangsweisen Zuführung von Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zum Militärdienst kurdischer Streitkräfte vor dem Hintergrund des typischen Einsatzgebietes und in Zusammenschau mit den dargestellten Sanktionen die Schwelle zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie nicht erreicht. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kann allerdings aufgrund der bisherigen und nachstehenden Erwägungen ohnedies auf sich beruhen:
Selbst unter Annahme einer relevanten Verfolgungshandlung bedarf es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung nämlich einer gesonderten Zuordnung dieser zu einem Verfolgungsgrund des Art. 10 Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Eine der Wehrdienstverweigerung tatsächlich zugrundeliegende politische oder religiöse Gesinnung oder Gruppenzugehörigkeit konnte jedoch nicht festgestellt werden und ebenso wenig ist, wie zuvor dargelegt, unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen die Unterstellung einer entsprechend oppositionellen Gesinnung durch die kurdische Autonomie maßgeblich wahrscheinlich. Anhaltspunkte für eine oppositionelle Betätigung des Beschwerdeführers gegen die SDF/AANES sind nach seinem Fluchtvorbringen bzw. dem zu diesem ermittelten Sachverhalt nicht erkennbar.
Insofern es sich bei dem BF um einen Angehörigen der Volksgruppe der Araber handelt, der in einem kurdisch dominierten Gebiet lebt und von der kurdischen SDF rekrutiert werden soll und der Bruder des BF in der hg. Verhandlung erklärte, Araber würden von der SDF diskriminiert und gehasst werden, ist dazu im Lichte der länderkundlichen Feststellungen Folgendes auszuführen:
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023).
Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig.
Ar-Raqqa (arabisch الرقة) ist ein Gouvernement im Norden Syriens mit einer Fläche von 19.616 km² und etwa 760.000 Einwohner (Stand 2006). Ar-Raqqa grenzt im Norden an die Türkei, im Westen an das Gouvernement Aleppo, im Osten an das Gouvernement al-Hasaka und im Süden an das Gouvernement Deir ez-Zor. Hauptstadt und zugleich größte Stadt ist die gleichnamige Stadt ar-Raqqa. Andere Städte sind ath-Thaura und Tall Abyad.
Die Bevölkerung setzt sich überwiegend aus Arabern zusammen, wovon ein großer Teil Beduinen sind. Im Norden der Provinz entlang der türkischen Grenze leben auch Kurden in ihren Dörfern. (Quelle: Wikipedia, Zugriff am 03.12.2025).
Im Lichte der zuvor wiedergegebenen länderkundlichen Feststellungen zur Situation von Arabern in den kurdisch dominierten Gebieten und der Herkunft des BF aus einer Region, in der überwiegend Araber leben, ist im vorliegenden Fall von keiner maßgeblich wahrscheinlichen direkten Rekrutierung des BF auszugehen.
Auch hat der VwGH im Hinblick auf die Version 10 des LIB ausgesprochen, dass die Zugehörigkeit zur arabischen Bevölkerungsgruppe im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht für sich genommen nicht ausreicht, um einen Verfolgungsgrund der GFK zu erfüllen (vgl VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043).
Das Vorbringen des Bruders des BF, welches sich allgemein auf Diskriminierungen der arabischen Bevölkerungsgruppe bzw. auf Diskriminierung durch die SDF beschränkte, vermag sohin keine asylrelevante Gefährdung des BF aufzuzeigen.
Schließlich legen auch die aktuellen Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, dar, dass Männer, die eine Ableistung des Diensts bei den Selbstverteidigungseinheiten ablehnen dann wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder SNA wahrgenommen wird, in jedem Fall aber nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Dass dem Beschwerdeführer eine SDF/YPG-feindliche Gesinnung oder eine Unterstützung des Islamischen Staates oder der Syrischen Nationale Armee unterstellt werden würde, machte der Beschwerdeführer weder glaubhaft, noch trat dies im Übrigen hervor. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass ihm im Zusammenhang mit der behaupteten (zwangsweisen) Rekrutierung und der sogenannten Selbstverteidigungspflicht Verfolgung(shandlungen) drohen würden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen könnten.Ferner ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der BF in der behördlichen Einvernahme eine allgemeine Frage hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit dezidiert verneinte (AS 79) und ergibt sich auch aus den länderkundlichen Feststellungen nichts Gegenteiliges.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten wie folgt:
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Hierzu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und bleibt es der BF schuldig, nachvollziehbar bzw. glaubwürdig zu erklären, welchen zahlreichen Diskriminierungen er selbst aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sein soll.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Kernfamilie des BF (Eltern, Geschwister), welche naturgemäß dieselbe Volksgruppenzugehörigkeit wie der BF aufweist, nach wie vor in Syrien lebt und der BF keinerlei Angaben oder Hinweise von sich gab, dass die in Syrien lebenden Familienmitglieder unter daraus resultierenden Problemen leiden würden.
Somit war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner derartigen Bedrohung durch die kurdischen Sicherheitskräfte oder aufgrund der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe in den kurdisch dominierten Gebieten ausgesetzt ist, die Deckung in der GFK findet.
2.4.5.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfällige Rekrutierungen lediglich oberflächlich und widersprüchlich darstellen konnte.
Vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, dass die Kurden zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, um den BF zu rekrutieren. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt, ergaben sich in den Angaben des BF und seines Bruders wesentliche Unstimmigkeiten. Während der BF vor dem BFA ausführte, dass er zum Zeitpunkt der Rekrutierungsversuche mit seinem Vater draußen gewesen sei, schilderte sein Bruder im deutlichen Widerspruch dazu, dass sich die Brüder beim Onkel väterlicherseits aufgehalten hätten. Erst im weiteren Verlauf der behördlichen Einvernahme erwähnte der BF, dass er bei dem zweiten Rekrutierungsversuch bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen sei.
Auch vor dem hg. Gericht konnte der BF lediglich oberflächliche und substanzlose Angaben machen. Nachfolgend ist das Aussageverhalten des BF wiedergegeben (vgl. VHS 8):
„VR: Gab es bezüglich Ihrer Person konkrete Vorfälle? BF: Ich war neun Jahre alt.
VR: Ich beziehe mich auf das Jahr XXXX . BF: Ja. VR: Können Sie bitte von sich aus schildern, was genau passiert ist?
BF: Wir sind illegal zurückgekehrt und waren dann ca. eine Woche in XXXX . Sie haben dann erfahren, dass wir uns in XXXX aufhielten. Sie sind zu uns nach Hause gekommen. lch und mein Bruder waren dort mit meinem Vater. Als wir nach Hause gegangen sind, haben wir die Nachricht erhalten, dass sie nach uns gesucht haben.
VR: Heißt es, Sie waren zu Hause oder nicht zu Hause, als sich dieser Vorfall ereignete? BF: Wir waren nicht zu Hause.
VR: Sie gaben an, Sie haben die Nachricht erhalten. Wie muss man sich das vorstellen? Wie haben Sie die Nachricht erhalten? BF: Meine Mutter hat uns das erzählt.
VR: Wer ist konkret zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: lch habe sie nicht gesehen, ich kenne sie nicht. Ah, ich meine die Kurden.“
Der BF wurde anschließend danach gefragt, ob er weitere Angaben zu den geschilderten Vorfällen machen könnte, was der BF in der hg. Verhandlung verneinte. Es zeigt sich demnach, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und über oberflächliche Schilderungen hinausgehende Ausführungen machen konnte. Im Gegensatz dazu gab der BF jedoch in der behördlichen Einvernahme an, die Kurden seien während eines zweimonatigen Aufenthaltes in Syrien im Jahr XXXX zweimal gekommen und hätten auf die Tür geschrieben, dass der BF sowie seine Brüder XXXX und XXXX von dieser Gruppierung gesucht werden (AS 79). Von einem derartigen Vorfall berichtete der BF in der hg. Verhandlung jedoch nicht.
Dem BF wurde anschließend vorgehalten, dass er vor dem BFA von zwei Rekrutierungsversuchen durch die Kurden berichtet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX sich jedoch darauf beschränkte, von lediglich einem Vorfall zu berichten. Hierzu führte der BF einzig aus, dass er sich nicht gut erinnern könne. Weitergehende Angaben machte der Beschwerdeführer nicht.
Die mehrmalige Angabe des BF in der hg. Verhandlung, sich nicht erinnern zu können, ist im Lichte dessen, dass der BF eingangs der Verhandlung über Befragen., ob er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, erklärte, es gehe ihm gut und sei er gesund (VHS 3) als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Insofern der Bruder des BF im behördlichen Verfahren einen von ihm als solchen bezeichneten Einberufungsbefehl der PKK vorlegte, ist festzuhalten, dass auf dem betreffenden Schriftstück allerdings der Name des BF nicht aufscheint, sodass angesichts dessen und des Umstandes, dass es sich dabei um eine Kopie handelt, die keiner Verifizierung, jedoch jeglicher Manipulation zugänglich ist, der betreffende Beweiswert gering ist und die Angaben des BF nicht zu stützen vermochte.
Auch fällt auf, dass der BF in der Erstbefragung seine Ausreise aus Syrien in die Türkei im März XXXX zeitlich einordnete (AS 8), wohingegen er in der hg. Verhandlung erklärte, im Jahr XXXX oder XXXX Syrien verlassen zu haben, was der Glaubwürdigkeit seiner Angaben erneut abträglich ist. Insofern der BF in der hg. Verhandlung dazu befragt, Probleme mit dem Dolmetscher ins treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung dezidiert erklärte, den Dolmetscher für die Sprache Arabisch zu verstehen (AS 7) und am Ende der Erstbefragung über Befragen angab, die Niederschrift sei ihm in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden und habe er keine Korrektur vorzunehmen. Schließlich bestätigte der BF seine Angaben mit seiner Unterschrift, sodass die nunmehr angegebenen Probleme mit dem Dolmetscher als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind.
Auch fällt im Vergleich mit den Angaben seines Bruders, der in der hg. Verhandlung erklärte, dass auch nach der Ausreise jemand bei der Familie gewesen sei und habe diese gesagt, die BF seien in der Türkei, wohingegen der BF über Befragen, ob nach der Ausreise jemand an die Familie herangetreten sei, vorerst erklärte, sich nicht erinnern zu können, um über Vorhalt der Angaben seines Bruders letztlich dessen Angaben zu bestätigen. Nicht unwesentlich ist auch, dass der BF vor dem BFA vorerst angab, im Februar XXXX sei zuletzt nach ihnen gesucht worden (AS 81) und dazu andererseits bestätigte, dass es nach seiner Ausreise zu keiner weiteren Aufforderung, sich den Kurden anzuschließen, gekommen sei (F: Haben Sie sonst eine Aufforderung bekommen, sich den Kurden anzuschließen? A: Nach der Ausreise bekam ich nichts.).
Auch in diesem Zusammenhang erweist sich das Vorbringen des BF als unstimmig.
Letztlich ist abrundend auch festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung lediglich seinen verpflichtenden Wehrdienst und den Wunsch, nicht kämpfen zu wollen als Ausreisegrund nannte (AS 10), ohne die später im Verfahren behauptete Suche nach seinem Bruder und ihm zu erwähnen, sodass auch diese Angaben nicht miteinander in Einklang stehen, sondern der BF im Zuge des Verfahrens seine Angaben steigerte.
In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, bereits tatsächlichen Rekrutierungsversuchen durch kurdische Milizen ausgesetzt gewesen zu sein.
2.4.6. Zur Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung und andere Gruppierungen:
2.4.6.1. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird von der SDF kontrolliert. Lediglich der vollständigkeitshalber ist anzuführen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, zumal dies weder substantiiert behauptet wurde haben sich diesbezüglich konkrete Anhaltspunkt ergeben.
Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde lediglich an, dass es Probleme mit er FSA gehabt habe und führte der hierzu aus. „Sie verlangten zwei bis drei Mal von mir, dass ich mich ihnen anschließe. An jeder Kontrolle wurden wird durchsucht und diese Frage wurde uns gestellt.“
Anzumerken ist, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/20129. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen (vgl. z. B. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN9. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse, Umstände und gegen ihn gerichteten Maßnahmen des Herkunftsstaats zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Eine nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse, insbesondere wenn es sich um einschneidende und dramatische Geschehnisse handelte, bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung dürfen demnach im Allgemeinen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person des Asylwerbers und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchaus Berücksichtigung finden (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168; vgl. auch VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322).
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen erstmaligen Angaben vor der belangten Behörde sein Vorbringen erheblich steigerte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/004
Dessen ungeachtet ist anzuführen, dass der BF vor dem BFA darlegte, dass es als Konsequenten seiner Verweigerung eine geringe Geldstrafe gegeben habe; weitergehende bzw. schwerwiegende Konsequenzen brachte er nicht vor.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zu den angeblichen Problemen abermals oberflächlich lediglich an „Wir wurden angehalten. Sie haben gefragt, ob wir zum IS gehören. Ich habe das verneint. Ich habe gesagt, dass ich damals bei der Ausreise XXXX Jahre alt war. Sie haben Geld genommen. Wir mussten dann zwei Stunden warten und durften dann weiterreisen.“ (vgl. VHS 9).
Mit seinen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer keine persönliche, ihn treffende Bedrohung glaubhaft machen, denn das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Es haben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer einer realen Gefahr von Zwangsrekrutierungen durch neben den Kurden agierenden Gruppierungen unterliegen würde.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung durch die Syrische Nationale Armee [SNA (auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet)], ist letztlich der vollständigkeitshalber anzumerken, dass sich aus den Länderquellen vor dem Sturz von al-Assad keine Wehrdienstpflicht ergibt. Sein Vorbringen ist demnach auch nicht in Einklang mit dem der Entscheidung des BFA zu Grunde gelegten Länderinformationen zu bringen. Aus diesen erschließt sich nämlich, dass die SNA in den von ihr kontrollierten Bereichen nicht über eine einheitliche Einstellungspraxis verfügte. Obwohl die SNA in Gebieten neben der türkischen Armee in Syrien operierte, war die türkische Armee nicht an der Rekrutierung von Syrern für die SNA beteiligt. Die SNA rekrutierte auf freiwilliger Basis. Wirtschaftliche Anreize waren ein wichtiger Treiber für den Beitritt zu SNA, da SNA-Kämpfer in der SNA mehr Geld verdienen konnten als durch jede andere Arbeit in SNA-kontrollierten Gebieten. Weitere Anreize für einen Beitritt waren der Widerstand der SNA gegen die GoS und ihre religiöse, sektiererische und ethnische Feindseligkeit gegenüber Schiiten, Alawiten und Kurden. Im Allgemeinen rekrutierten SNA-Gruppen Männer nicht zwangsweise, um sich ihren Reihen anzuschließen. Einige Quellen haben festgestellt, dass SNA-Männer nicht zwangsweise rekrutieren musste, da es viele Männer in von SNA kontrollierten Gebieten gab, die bereit waren, sich ihren Reihen aufgrund der wirtschaftlichen Anreize anzuschließen. Dass seit dem Sturz von al Assad eine Änderung der Rekrutierungspraxis des SNA eingetreten ist, kann den aktuelleren Berichten nicht entnommen werden. Vor dem Hintergrund ist eine Zwangsrekrutierung durch die SNA nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen und kann davon ausgegangen werden, dass die SNA weiterhin im Wesentlichen Freiwillige rekrutiert. Die aktuelle ‚Nationale Armee‘ soll künftig alle ehemaligen Oppositionsgruppen miteinbeziehen. Die Milizen der ehemaligen SNA sind formal in die staatlichen Institutionen integriert, agieren in der Praxis aber häufig unabhängig (Dt. AA: Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.05.2025, aktuelles LIB der Staatendokumentation, Version 12)
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang jedoch ohnehin, dass das Herkunftsgebiet des BF von der SDF kontrolliert wird, sodass sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung des BF durch andere Gruppierungen mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Person des BF ergeben kann.
2.4.6.2. Wie sich zudem aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten entnehmen lässt und bereits erläutert wurde, wurde die bislang bestehende Wehrpflicht durch die neue, nunmehr von der Gruppe der HTS dominierte syrische Übergangsregierung abgeschafft und eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, sodass im gegebenen Zusammenhang weder die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers, noch die Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Wehrdienstverweigerung aufgrund einer ihm infolge dessen etwaig unterstellten oppositionellen Gesinnung im Raum steht. Dass sich der Beschwerdeführer oder Angehörige von ihm je oppositionell gegen die HTS betätigt hätten oder Handlungen oder Äußerungen getätigt hätten, aufgrund derer man ihnen zumindest eine oppositionelle Haltung unterstellen könnte, wurde ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise vorgebracht.
Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers ohnedies im Kontrollbereich der DAANES befindet.
Zudem ist festzuhalten, dass der BF der Volksgruppe der Araber zugehörig und sunnitischer Muslim ist sowie im Gouvernement Ar-Raqqa aufwuchs und die meiste Zeit seines Lebens dort verbrachte. Die ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen lassen keine Rückschlüsse auf eine systematisch, die gesamte Bevölkerung in den Gouvernements Ar-Raqqa treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr schließen. Angesichts der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner sunnitisch-muslimischen Glaubenszugehörigkeit gibt es keine Hinweise, dass der BF im Falle seiner Rückkehr von einer etwaigen Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit durch die Übergangsregierung bedroht sein sollte.
Somit erweist sich eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers durch die neue syrische Übergangsregierung ebenfalls als nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohnehin von den SDF beherrscht wird. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl allerdings nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Asylwerber insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren zuletzt auch weder in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX noch in der mündlichen Verhandlung am XXXX nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu A)
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vgl. überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; siehe auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend auch VfGH 22.09.2022, E 1138/2022 und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2021, 138).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus der - von seinem Inhalt her auch hier maßgeblichen - aktuellen Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass jedem männlichen syrischen Staatsangehörigen, der seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreichend, dass er den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130, mwN).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA (aktuell: EUAA Country Guidance Syria, Juni 2025) – denen Indizwirkung zukommt und denen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr nach Syrien in ihre Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen, asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Die Furcht vor der Verfolgung durch die Assad-Regierung stellt keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ dar, da es an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangelt. Die Assad-Regierung ist in Syrien nicht mehr an der Macht. Die Herkunftsregion des BF und die Rückkehrwege dorthin sind der Kontrolle der Assad-Regierung entzogen und ist diese nicht in der Lage, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen.
Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).
Da in Syrien auch keine Wehrpflicht mehr besteht und die bisherige Militärpolizei und der bisherige Geheimdienstapparat der Assad-Regierung aufgelöst wurden, ist es auch insofern nicht wahrscheinlich, dass der BF von Rekrutierungen betroffen ist.
Der BF ist auch nicht gefährdet in seinem Herkunftsgebiet bzw. auf dem Weg dorthin oder bereits bei der Einreise, asylrelevant ins Visier der nunmehr herrschenden neuen Übergangsregierung in Syrien unter der Führung der HTS zu geraten und als politischer/religiöser Gegner oder aus anderen Konventionsgründen (bzw. Gründen des Art. 10 der Statusrichtlinie) verfolgt zu werden. Probleme mit den neuen Machthabern in Syrien in der Vergangenheit hat der BF nicht glaubhaft behauptet.
Abgesehen davon weist der Beschwerdeführer aber auch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Wehrdienst im Allgemeinen auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Weigerung drohen könnten, würde es im Falle des Beschwerdeführers an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt eine oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. konnte der Beschwerdeführer dies nicht glaubhaft vorbringen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund einer oppositionell politischen Gesinnung sowie aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale bzw. für die GFK relevanter Motive seitens der syrischen Konfliktparteien hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520; VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090).
Eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers zu den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten steht nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, sondern es trifft die Selbstverteidigungspflicht unterschiedslos die (männliche) Bevölkerung der von der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verwalteten Gebiete aufgrund im Vorhinein definierter klarer Regelungen. In den Selbstverteidigungseinheiten dienende Wehrpflichtige werden grundsätzlich nicht an die Front eingesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer an Kriegsverbrechen zu beteiligen hätte, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Schließlich erwies sich, dass der Beschwerdeführer weder einen militärischen Einsatz im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht aus politischen oder sonstigen der Genfer Flüchtlingskonvention zu unterstellenden Gründen verweigert. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht seitens der SDF/YPG eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden oder eine unverhältnismäßige Sanktion im Sinne der oben zitierten Judikatur drohen würde (vgl. dazu auch VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027 zur Asylrelevanz von Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung). Auch in den von EUAA erarbeiteten Risikoprofilen wird festgehalten, dass das Risiko einer Zwangsrekrutierung ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund der GFK impliziert (vgl. EUAA Country Focus Syria, März sowie Juni 2025; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056 mwN.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich auch nicht um einen vermeintlichen noch tatsächlichen Gegner der SDF/PYD/YPG (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Aktualisierte Fassung, März 2021 S. 143 ff.).
Darüber hinaus droht dem BF – wie oben dargelegt – keine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte, zumal diese den Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auferlegen und gewaltsame Zwangsrekrutierungen ebenfalls nicht aus den Länderberichten hervorgehen.
Zudem ist ihm eine legale und sichere Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion möglich (vgl. hierzu VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004, mwN).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, droht dem BF auch keine Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise. Der Wegfall des Assad-Regimes führt dazu, dass der BF aufgrund der illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland nicht Gefahr läuft in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Es lässt sich auch den Länderberichten vor dem Sturz von al-Assad nicht entnehmen, dass jeder Person, die unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat und in Folge nach Syrien zurückkehrt, bei einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und eine Verhaftung, ein Verhör und Folterungen drohen oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrenden systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Es ergibt sich aus den Länderberichten keine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147; VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222).
Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste ((VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 31 und 32, ua.).
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Bedenken gegen eine mögliche Rückkehr in seine Herkunftsregion im Lichte der geänderten Lage heranzieht, ist festzuhalten, dass sich die hier genannten Argumente auf Umstände beziehen, welche im Rahmen des Refoulements zu prüfen wären, welcher aufgrund des bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht Beschwerdegegenstand sind.
In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte und den getroffenen Feststellungen besteht daher keine Gefährdung des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welches für sich genommen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Der nach wie vor volatilen allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund wurde seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer adäquat entsprochen und ist die allgemeine Lage in Syrien auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa VwGH 14.03.2025, Ra 2023/14/0144, mwN).
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). Auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe in Syrien sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist insofern nicht mehr einzugehen.
Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 31 und 32, ua.).
3.2.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich ausführlich mit der Frage einer Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung und möglichen Einberufung durch die syrische Armee, aber auch mit der Rekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, einer unterstellten politischen Gesinnung infolge der Ausreise und Asylantragsstellung sowie einer sicheren Rückkehrmöglichkeit in seine Herkunftsregion auseinandergesetzt und ist diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa zuletzt VwGH 14.03.2025, Ra 2023/14/0144), mit welcher insbesondere eine Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bei den kurdischen Sicherheitskräften bei einer Herkunft aus dem Gebiet der DAANES verneint und eine dagegen erhobene Revision zurückgewiesen wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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