L517 2315061-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.04.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025, XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
24.02.2025 – Arbeitslosmeldung der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)
25.02.2025 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld; Mitteilung über den Leistungsanspruch
18.04.2025 – Überlagerungsmeldung
22.04.2025 – Einstellung des Leistungsbezugs ab 01.04.2025
24.04.2025 – Bescheid; Widerruf des Leistungsbezugs vom 24.02.2025 bis 31.03.2025 iHv. € 1.787,40
08.05.2025 – Beschwerde
19.05.2025 – Parteiengehör
30.05.2025 – Stellungnahme der bP
11.06.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
23.06.2025 – Vorlageantrag
27.06.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP war vom 11.09.2023 bis 23.02.2025 bei der XXXX vollversichert beschäftigt, daneben war die bP vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 bei der XXXX in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis.
Am 24.02.2025 meldete sie sich elektronisch über ihr E-AMS Konto arbeitslos.
Weiter teilte sie am 24.02.2025 schriftlich mit, dass sie nicht wüsste, ob sie weiterhin als Lehrerin beschäftigt sei und sie sich sicherheitshalber arbeitslos melde und stellte die Frage, ob sie geringfügig dazu verdienen könne, etwa 500,- Euro.
Daraufhin übermittelte das AMS der bP am 25.02.2025 ein Produktblatt zum Thema geringfügige Beschäftigungen und teilte ihr mit, dass ihr Dienstverhältnis zur XXXX mit 23.02.2025 endete (laut Dachverband) und sie einen freien Dienstvertrag mit der XXXX habe und geprüft werde, ob sie als arbeitslos gelte. Weiter gab das AMS die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich brutto € 551,10 bekannt und die Information, dass bis zu diesem Betrag ein Zuverdienst möglich sei.
Am 25.02.2025 stellte die bP einen Online-Antrag in dem sie die Frage nach einer geringfügigen Beschäftigung bejahte.
Am selben Tag wurde der bP mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.02.2025 Arbeitslosengeld ab 24.02.2025 in der täglichen Höhe von € 49,65 zuerkannt.
Am 18.04.2025 erhielt das AMS eine Überlagerungsmeldung, wonach die bP vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 zur XXXX in einem freien Dienstverhältnis stand und sie der Vollversicherung nach dem ASVG unterlag. Unmittelbar anschließend sei die bP vom 01.03.2025 bis zum 08.04.2025 bei der XXXX in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis gewesen.
Das AMS stellte den Leistungsbezug per 01.04.2025 ein.
Mit Bescheid vom 24.04.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 24.02.2025 bis 31.03.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.787,40 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Ihr Dienstverhältnis bei Dienstgeber XXXX wurde rückwirkend nicht beendet, sondern geringfügig weitergeführt.“
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 26.03.2025 Beschwerde. In dieser führte sie sinngemäß zusammengefasst den bisherigen Verfahrensverlauf und die Auskünfte durch Organe der bB an.
Das AMS brachte der bP die ergangenen Ermittlungen mit Schreiben vom 19.05.2025 im Zuge eines Parteiengehörs zur Kenntnis.
Am 30.05.2025 brachte die bP eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025, zugestellt am 13.06.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 24.04.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vom 01.03.2025 bis 08.04.2025 nicht als arbeitslos gelte, da sie bei ihrem ehemaligen Dienstgeber ohne Unterbrechung in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis stand. Da die bP im Antragsformular die Frage nach einer geringfügigen Beschäftigung bestätigte, im Jänner und Februar 2025 allerdings Honorarnoten mit einem Entgelt von brutto € 900,-- bzw. € 1.050,-- gestellt habe, seien dem AMS relevante Sachverhalte nicht bekannt gegeben worden.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 23.06.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie erneut anführte, dass sie sich mehrere Male wegen ihres Status ihrer aktuellen Arbeitslosigkeit informiert und auch alle notwendigen Informationen dem AMS übergeben habe, weshalb sie ihren Pflichten nachgekommen sei.
Am 27.06.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
1.1. Feststellungen:
Die bP war von 11.09.2023 bis 23.02.2025 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt.
Am24.02.2025 meldete sich die bP arbeitslos und stellte am 25.02.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, dabei bestätigte sie im Antragsformular die Frage nach einer geringfügigen Beschäftigung.
Das AMS erkannte mit Mitteilung von 25.02.2025 das Arbeitslosengeld ab 24.02.2025 zu.
Am 18.04.2025 erlangte das AMS davon Kenntnis, dass sich der Leistungsbezug der bP ab 24.02.2025 mit einem vollversicherten freien Dienstverhältnis zur XXXX überschnitt.
Die bP war vom 02.09.2024 bis zumindest 02.07.2025 bei der der XXXX als freie Dienstnehmerin mit einer monatlich schwankenden Entlohnung tätig. Von 02.09.2024 bis 31.12.2024 war dies eine geringfügige Beschäftigung.
Vom 01.01.2025 bis zum 28.02.2025 stand die bP in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX Die bP bezog auf Grundlage gestellter Honorarnoten im Jänner 2025 € 900,-- brutto und im Februar 2025 € 1.050,-- brutto.
Ohne Unterbrechung war die bP vom 01.03.2025 bis zum 08.04.2025 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsver-hältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozial-versicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde und. Daraus ergibt sich die vollversicherte Beschäftigung vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 sowie die darauffolgende geringfügige Beschäftigung vom 01.03.2025 bis 08.04.2025 bei der XXXX . Die Feststellungen über die Beschäftigungsverhältnisse sind unstrittig.
Der Arbeitslosengeldbezug ist auch dem Antrag vom 25.02.2025 und der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.02.2025 zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Tätigkeit der bP als freie Dienstnehmerin wurde aufgrund der Lohnbescheinigung der XXXX vom 23.04.2025 getroffen.
Die Feststellungen zur Vollversicherungspflicht und zum Entgelt der bP vom Jänner und Februar 2025 iHv. brutto € 900,-- bzw. € 1.050,-- stammen aus der Datenanforderung vom 27.06.2025.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
Arbeitslosigkeit
§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) und (2a) […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) bis g) […]
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) und (6) […]
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Die bP hat ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm 44 und 46 AlVG am 25.02.2025 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde dieses ab 24.02.2025 zugesprochen hat.
Der Umstand, dass die bP vom 01.01.2025 bis 28.02.2025 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis stand und ohne Unterbrechung am 01.03.2025 beim selben Dienstgeber, nämlich der der XXXX ein geringfügiges Dienstverhältnis wiederaufnahm, führt gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 lit. h AlVG dazu, dass vom 24.02.2025 bis zum 31.03.2025 keine Arbeitslosigkeit vorlag und das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gem. § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen ist.
§ 12 Abs. 1 Z 3 lit. h AlVG setzt für den Anspruch von Arbeitslosengeldbezug voraus, dass zwischen der beendeten Vollzeittätigkeit und der neu begonnenen geringfügigen Beschäftigung, soweit sie bei ein- und demselben Dienstgeber ausgeübt wird, ein Zeitraum von einem Monat liegt. In dem zugrundeliegenden Verfahren stand die bP bis 28.02.2025 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis zur XXXX und begann am 01.03.2025 eine geringfügige Tätigkeit beim gleichen Dienstgeber, weshalb die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht besteht.
Bezüglich der von der bP ins Treffen geführten falschen Beratung bzw. Beauskunftung durch ein Organ der bB wird diese auf den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen. Davon unberührt bleibt aber die Entscheidung des BVwG in der Sache selbst.
Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zulässig, wenn die bP den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Es steht fest, dass die bP im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 25.02.2025 den Punkt: „Geringfügige Beschäftigung“ angekreuzt hat, obwohl sie für Jänner bzw. Februar 2025 Honorarnoten in Höhe von € 900,-- bzw. 1.050,-- an die XXXX gestellt hatte und somit im Jänner und Februar 2025 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag.
Der/die Arbeitslose hat gemäß § 50 Abs. 1 AlVG dem Arbeitsmarktservice jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen, wozu auch die Weiterführung einer Vollbeschäftigung während der Monate Jänner und Februar in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beim selben Dienstgeber zählt.
Diese Umstände sind auch dann zu melden, wenn sie nach Auffassung des/der Arbeitslosen den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. dazu etwa VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN; vgl. dazu auch VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).
Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 erster Satz genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“). Dafür reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).
Hätte die bP die bB unverzüglich über die oben genannten Umstände informiert, so wäre es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zu einer Auszahlung des Arbeitslosengeldes gekommen. Das Unterlassen der Information durch die bP war somit kausal für die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.02.2025 bis 31.03.2025 besteht damit zu Recht.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Vorliegen einer vollversicherten Beschäftigung vom 01.01.2025 bis zum 28.02.2025 und der Übergang in eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber am 01.03.2025 ohne Unterbrechung von einem Monat, stehen durch die vorliegenden Beweismittel der Verrechnungsstelle der XXXX fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, es wird durch die bP lediglich auf die Falschauskunft des AMS eingegangen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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