W278 2297411-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sich für Frauenrechte in Afghanistan eingesetzt habe und zwei Tage nach dem Regierungssturz geflüchtet sei. Am 29.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er im sozialen Bereich tätig gewesen sei und während der Machtübernahme „deren“ Büro durch die Taliban geschlossen worden sei.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Abschließend begründete das BFA seine Rückkehrentscheidung.
2. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die Beschwerdevorlage vom 07.08.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 13.08.2024 ein.
4. Am 29.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 12 vom 31.01.2025 und die EUAA Country Guidance vom Mai 2024 zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Schreiben vom 11.11.2025 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche bis dato nicht erbracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Paschtu. Darüber hinaus spricht er auch Dari und Farsi.
Der BF wurde im Dorf XXXX Distrikt Deh Sabz, in der Provinz Kabul, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
Er verfügt über eine 12-jährige Schulbildung in Afghanistan. Nach der Schule studierte der BF Rechts- und Politikwissenschaften, schloss diese Studien jedoch nicht ab. Er war auf der familieneigenen Weintraubenplantage tätig und bewirtschaftete diese bis kurz vor seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere seine Eltern, zwei Brüder sowie zwei Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern des BF leben gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und zwei Schwestern in einem (Eigentums)Haus in der Provinz Kabul. Die Familie des BF verfügt über Grundstücke in der Größe von etwa drei bis vier Jirib (1 Jirib = 2.000m2). Seine Familie lebt von der Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft. Die Familie des BF ist wirtschaftlich gut situiert.
Der BF verließ Afghanistan zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, reiste über mehrere Länder nach Österreich ein und stellte am 12.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausreise hat etwa € 7.000 bis 8.000 gekostet, wobei der BF diese Geldsumme durch den Verkauf eines Teiles der nicht-bewirtschafteten Grundstücke aufgebracht hat.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen. Er besucht(e) Deutschkurse bis zum Niveau A2 und absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1. Er verrichtet regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig sowie arbeitswillig und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ehemaligen Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist. Weder der BF noch seine Familie in Afghanistan hatten bisher Berührungspunkte oder Probleme mit den Taliban und droht dem BF bei seiner Rückkehr ebenso wenig die Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der gesunde und arbeitsfähige BF verfügt in Afghanistan über ein tragfähiges Netzwerk, das ihn bei einer Rückkehr auch unterstützen kann. Es wird dem BF davon abgesehen möglich sein, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:
· Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025
· EUAA, Country Guidance: Afghanistan (May 2024)
1.4.1.Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-10-07 15:37
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. AA 24.7.2025, UNOCHA 14.8.2025). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. UNOCHA 14.8.2025, AA 24.7.2025).
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort (AA 24.7.2025). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 24.7.2025; vgl. AIHRC 26.5.2022).
Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie (AA 24.7.2025; vgl. UNOCHA 14.8.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023, Guardian 30.3.2025) und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, UNOCHA 14.8.2025), darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023), sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen (WOHF 15.8.2025). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).
Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-16 08:32
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-11-06 16:05
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).
In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).
Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).
Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).
Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).
Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).
[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]
Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50 % der Befragten gerade noch möglich ist. 22 % schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15 % ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).
Pensionssystem
Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vgl. 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).
Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung 2025-11-06 16:14
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).
Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).
Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).
Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).
Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).
IPC 4.6.2025
Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).
Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan seit der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 17.8.2025)
In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).
Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31 % der Befragten gerade noch möglich ist. 47 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-07 15:07
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).
Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).
Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).
1.4.2. Auszug aus der Country Guidance: Afghanistan von EUAA, Stand Mai 2024:
Security situation in Afghanistan:
In April 2021, after the US announced the withdrawal of its remaining troops by September 2021, the Taliban started an advance across rural and, later, urban Afghanistan, often encountering only minimal resistance from the ANDSF. This ultimately resulted in the capture of control of almost the whole Afghan territory, including Kabul, by 15 August 2021. On 6 September 2021, the Taliban also claimed the capture of the Panjshir Valley, ‘the last remaining enclave of resistance’. As of December 2023 it is reported that the Taliban is exercising firm and effective control in Afghanistan [COI Update 2024, 1., p. 2; Country Focus 2023, 1.1.1., pp.17-18; Security 2022, 1.1, p. 21].
Presence, methods and tactics of actors
After the end of the conflict with the former government and the re-establishment of the Islamic Emirate, the Taliban are reported to be in control of all Afghan districts and provinces [Country Focus 2023, 1.1.1., pp. 17-18; Security 2022, 1.2.1., p. 23; 2.1, p. 36].
Soon after their takeover of power, the Taliban started to establish a military structure [Security 2022, 2.1.1.(a), p. 37; 2.1.1.(b), pp. 38-39].
Some internal divisions among the Taliban were reported, e.g. in Faryab in January 2022 and in Sar-e Pul in June 2022 [Country Focus 2023, 2.2.4., pp. 35-36; Security 2022, 2.1.3., pp. 41- 43].
Although the Taliban control all of Afghan territory, two main conflicts related to other actors remain active in the country:
Other armed groups opposing the Taliban
A number of different groups are opposing the Taliban, of which the NRF is the most prominent. The NRF and affiliated groups have been operating mainly in Panjshir and adjacent areas in the northeast of the country, with most events taking place in Badakhshan, Baghlan, Kapisa, Panjshir, Parwan and Takhar. It is reported that the size and capabilities of the various resistance groups, as well as coordination and cooperation between them, are 112 limited. After an intensification of armed opposition activities against the Taliban in 2022, a drop in activities by armed groups opposing the Taliban has been reported in 2023.
NRF resorts mainly to tactics of guerrilla warfare and to hit-and-run attacks targeting Taliban checkpoints and outposts. NRF has been described as weak after Taliban operations against the group.
In the last months of 2023, an increasing number of attacks by the AFF against Taliban targets was reported. Most attacks were claimed to have been carried out in Kabul, and the northeastern provinces of Laghman, Kapisa, Parwan and Takhar.
ISKP
After the takeover of power by the Taliban, ISKP fighters have been involved in attacks against Taliban members as well as against civilians, such as Shia Hazara.
As of September 2023, it is reported that ISKP has not been able to hold significant territory in Afghanistan. Its activities are concentrated in Kabul, in areas in its former stronghold in Kunar and Nangarhar and in some northern areas. Attacks claimed by ISKP were also reported beyond the above-mentioned areas. ISKP’s activities have decreased significantly after Taliban operations against the group, and the latter is reported to operate through fewer and smaller cells in 2022 and 2023.
ISKP has been targeting Taliban fighters, Taliban officials and religious leaders in its strive to undermine Taliban rule. In its activities against the Taliban, ISKP resorts to attacks on security convoys, checkpoints and personnel, often making use of IEDs.
Taliban’s crackdown on suspected ISKP affiliates, mainly in October and November 2021, included setting up checkpoints, conducting house-to-house searches as well as killings and forced disappearances of suspected ISKP members, including members of Salafist communities. Actions against suspected ISKP members decreased during the reference period between July 2022 and January 2024. Killings, forced disappearances and arbitrary arrests have however been reported.
ISKP’s deadliest attacks have been directed to members of the Hazara minority in urban areas, using IED and suicide attacks. In 2023, the number of attacks against the Shia Hazara community decreased, and no major attacks were reported between January and September 2023. However, ISKP claimed responsibility for a suicide attack against a Shia Mosque in Pule Kumri in Baghlan province in October 2023. UNAMA reported 21 deaths and 30 injured. Between October 2023 and mid-January 2024, ISKP also claimed responsibility for a string of IED attacks in Dasht-e Barchi, a Hazara dominated area in Kabul city. Estimates vary, however around 100 casualties, killing at least 19 people, were reported by UNAMA, and examples of incidents’ locations included a sport club, two minibuses and a commercial centre.
Security incidents
According to the UN’s Secretary General, in the months following the Taliban takeover (19 August – 31 December 2021) the number of armed clashes, airstrikes and attacks with IEDs decreased of more than 91 % compared to the same period in 2020. This decrease continued in 2022 and 2023, with two peaks of recorded incidents in July - October 2022, and another, smaller, peak in August 2023, mainly in Badakhshan and Takhar. The UN reported a continued reduction of armed conflict levels in 2023. The number of events recorded by ACLED as of September 2023, compared to the same period in 2022, constituted a decrease of 35 % (from 1 979 to 689 events) while UCDP data for the same periods indicated a 48 % decrease (from 720 to 347 events). ACLED documented in total 1 826 security incidents during the reference period of 1 July 2022 - 12 January 2024. Kabul was the province with most recorded events, followed by Takhar, Panjshir, Badakhshan and Baghlan.
Between 1 July 2022 and 30 September 2023, Kabul was also the province where ACLED recorded most cases of explosions/remote violence, namely 55 out of 254 explosions/remote violence in Afghanistan, mostly with IED and other explosives directed against both Taliban and civilian targets. Some attacks were claimed or attributed to ISKP, while in other cases the actor was unknown.
ACLED recorded in total 118 events involving ISKP during the period 1 July 2022 – 30 September 2023. Most ACLED events in this period involving ISKP were recorded in Kabul (36 events) and in the eastern provinces of Kunar (18) and Nangarhar (15). According to USIP, 72 % of ISKP attacks in 2022 targeted the Taliban. ISKP has also claimed attacks against foreign targets. Nevertheless, the deadliest IED and suicide attacks by ISKP have been directed against certain ethno-religious groups, in particular the Shia Hazara community. I
n the period of 1 July 2022 - 30 September 2023, most battles (238) were recorded in Takhar, followed by Panjshir, Badakhshan and Baghlan. The actors involved were mainly the Taliban clashing with the AFF or NRF, and with unidentified armed groups. Over 60 % of the events in these provinces took place in the period July-October 2022. A total of 41 battles 114 took place in Kabul and were mainly related to clashes of Taliban with NRF and AFF or with ISKP.
The provinces where most security incidents were recorded in the reporting period between 1 July 2022 and 12 January 2024 included Kabul (245), Takhar (177), Panjshir (154), Badakhshan (107), Baghlan (107), Kandahar (93), Nangarhar (90), Parwan (79), Balkh (68), Kapisa (65), Herat (54), Kunar (51), Ghazni (50), and Helmand (48) .
Civilian casualties
In the reference period 1 July 2022 - 12 January 2024, UCDP recorded 713 civilian deaths, of these, 199 civilian deaths were recorded in Kabul, 61 in Herat, 38 in Nangarhar, 31 in Baghlan, followed by Samangan, Kandahar, Balkh and Takhar. Battles between the Taliban and the NRF or AFF have mainly taken place in these provinces. Over half of the fatalities in these provinces were recorded during the months July-October 2022.
According to UCDP data, in the period between August and November 2022, 144 civilian deaths (which represents 23 % of all civilian deaths during that reference period) were the result of four attacks against religious places and Shia targets in Kabul, Herat and Samangan.
In Kabul province in the period 1 July 2022 - 12 January 2024, UCDP recorded in total 199 civilian deaths resulting from 245 events. The majority of the civilian deaths resulting from ’attacks against civilians’ incidents were attributed to ISKP, followed by attacks against civilians carried out by unknown actors, and the de facto government. Furthermore in Kabul, 30 civilian deaths were reported in 32 events in which the de facto government on one side and ISKP on the other were involved. According to ACLED data, Kabul was the province with most events coded as ‘explosions/remote violence’. In the reference period 1 July 2022 and 12 January 2024, ACLED recorded a total of 393 combatant and non-combatant fatalities.
Since the Taliban takeover and until September 2023, UNAMA recorded 3 774 civilian casualties, of which 1 095 deaths. More than one third of these casualties are caused by IED attacks against places of worship, many claimed by ISKP. IEDs targeting the Taliban have also killed (63) and injured (363) civilians since the takeover.
The International Committee of the Red Cross (ICRC) recorded 541 incidents involving landmines and explosive remnants in January-June 2022. A total of 1 092 people were killed or injured in these incidents, of which 640 were children. Cases were recorded all over the country, but mainly in southern and eastern Afghanistan.
Conflict-related displacement
Information concerning this indicator is mostly based on IOM and UNOCHA reporting. There are certain distinctions between the two sources in terms of period and scope of reporting.
In particular, IOM report covers different periods in 2022, depending on the population category, namely: arrival IDPs, returned IDPs, persons who moved abroad, and returnees from abroad as specified in the text.
UNOCHA provides province-segregated information on conflict induced displacement in the period 1 July 2022 - 22 August 2023.
The conflict between the Taliban and the former government caused large displacement. After the Taliban takeover, conflict-induced displacement decreased with nearly 100 % according to IDMC.
New displacement remained at lower levels in 2022, although sporadic armed clashes between the Taliban and other entities have induced some displacement. Most displacements recorded in 2022 occurred in the provinces of Panjshir and Baghlan, where anti-Taliban opposition groups have been active, and also in Sar-e Pul in June 2022. In MayOctober 2022, IOM reported that only 8 % of displacements were conflict-induced.
In the period 1 July 2022 - 22 August 2023, UNOCHA data indicate that a total of 2 205 individuals (315 families) had been displaced. All recorded cases occurred in Panjshir Province.
After the takeover of power by the Taliban, many of the newly internally displaced persons returned to their place of origin. IOM reported that in 2022 a total of 1 525 577 IDPs returned to their home communities.
The following assessment has been made based on this general information on the security situation in Afghanistan and its impact on the population.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und zum Geburtstort des BF konnten aufgrund der vorgelegten Tazkira getroffen werden (vgl. AS 27). Da der BF im Verfahren keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt hat, gelten die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen entsprechenden gleichlautenden und damit glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. EV BFA, AS 16ff; Verhandlungsprotokoll S. 2f).
Die Feststellungen zum Herkunftsort des BF sowie dass er dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ergeben sich aus seinen entsprechenden gleichlautenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. EV BFA, AS 18; Verhandlungsprotokoll S. 7) sowie auch aus der vorgelegten Tazkira (vgl. AS 27).
Die Feststellungen zur Schuldbildung des BF und zu seiner Ausbildung in Afghanistan ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2025 sowie aus dem vorgelegten Zeugnis über den Sekundär-Schulabschluss vom 22.12.2016 (vgl. S. 4, 7). Der BF tätigte hinsichtlich seiner Ausbildung widersprüchliche Angaben. In der Erstbefragung erklärte er, eine vierjährige Ausbildung zum Menschenrechtsaktivisten absolviert zu haben. Vor dem Bundesamt gab er hingegen an, vier Jahre Rechtswissenschaften studiert und dieses Studium im Jahr 2021 („im Jahr 1400“) abgeschlossen zu haben, legte aber zum Beweis lediglich einen Studentenausweis („Student ID Card“) vor. In der mündlichen Verhandlung korrigierte er seine Angaben abermals und erklärte nun, er habe sein Studium nicht abgeschlossen, da ihm noch eine Prüfung fehle und bis zum Jahr 2020 studiert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aufgrund seiner divergierenden Angaben und insbesondere seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist daher jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der BF sein Studium abgeschlossen hat und war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.
Die Feststellung zu seiner Erwerbstätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. EV BFA, AS 18; Verhandlungsprotokoll S. 7).
Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort ergibt sich aus seinen entsprechenden übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. EV BFA, AS 18; Verhandlungsprotokoll S. 9f). Dass er Kontakt zu seiner Familie hat, gab er selbst an (vgl. EV BFA, AS 20; Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Feststellung zum Familienstand des BF ergibt sich ebenso aus seinen gleichbleibenden Angaben (vgl. EV BFA, AS 19).
Die Feststellungen zu den Lebensumständen seiner Familienangehörigen basieren auf einer Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren (vgl. EV BFA, AS 18; Verhandlungsprotokoll S. 6, 10). Aus diesen ergibt sich, dass seine Familie über drei bis vier Jirib Grundstücke verfügt. Zwar waren die Angaben des BF zur Größe und Nutzung der Grundstücke seiner Familie in einzelnen Punkten widersprüchlich, insgesamt ergibt sich jedoch ein konsistentes Bild dahingehend, dass seine Familie weiterhin über mehrere Jirib Land verfügt. Während er vor dem Bundesamt von drei bis vier Jirib sprach (vgl. AS 18), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass etwa ein Jirib tatsächlich bewirtschaftet werde und der Rest aus Wiesen bestehe, die aufgrund von Dürre aktuell nicht genutzt werden könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Selbst wenn gewisse Unklarheiten hinsichtlich der exakten Flächengröße bestehen, ist doch nachvollziehbar, dass die Familie weiterhin über mindestens drei bis vier Jirib verfügt und somit über eine wirtschaftlich relevante Landbasis. Dass es seiner Familie finanziell gut geht, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben: Weder aus der Einvernahme vor dem Bundesamt noch aus der Verhandlung ergab sich ein Hinweis darauf, dass akute wirtschaftliche Not bestünde; vielmehr stellte der BF dar, dass es seiner Familie „finanziell normal“ gehe (EV BFA, AS 20). Er erklärte, dass seine Familie bisher Weintraubenplantagen bewirtschaftete und diese nun von einem Pächter betreut werden, wobei die Familie 50 % der Erträge erhält. Darüber hinaus erwähnte er weitere Verwandte, die ebenfalls landwirtschaftlich tätig sind und gut verdienen (EV BFA, AS 20; Verhandlungsprotokoll, S. 10) Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers über ausreichend Land- und Ertragsquellen verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, seiner Weiterreise nach Österreich sowie zu den Kosten der Ausreise ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner entsprechenden Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. EB, AS 19; Verhandlungsprotokoll S. 8f). Die Angaben des BF zu seinem Ausreisedatum sind nicht glaubhaft, da er sich hierzu – wie weiter unten unter Pkt. II. 2. 2.2.1. ausgeführt - mehrfach widersprach. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF durch die Nennung des Jahres 2021 einen Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban herstellen wollte, um seine Fluchtgründe zu untermauern. Da seine Angaben nicht konsistent waren, war die Feststellung zu treffen, dass der BF zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Afghanistan verlassen hat. Nicht glaubhaft ist zudem das Vorbringen des BF, er habe die Reisekosten zunächst von einem Freund geliehen bekommen und diesen Betrag später durch den Verkauf eines Grundstücksteils zurückgezahlt. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer ohnehin über Grundstücke verfügte und diese – wie er selbst einräumte – verkaufen konnte, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb er überhaupt ein Darlehen eines Freundes hätte benötigen sollen. Hinzu kommt, dass er widersprüchliche Angaben zur Rückzahlung machte: Vor dem Bundesamt erklärte er, er habe einen ganzen Jirib verkauft, um das Darlehen vollständig zu tilgen; in der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen, nur die Hälfte des Betrags zurückgezahlt und lediglich einen halben Jirib verkauft zu haben. Die Gesamtumstände sprechen daher eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer die Reisekosten unmittelbar aus dem Verkauf eines Grundstücksteils finanzierte und das behauptete Darlehen eines Freundes nicht der Wahrheit entspricht. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 2).
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF sowie zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. EV BFA, AS 22f; Verhandlungsprotokoll S. 9) sowie aus den vorgelegten Unterlagen seine Sprachkenntnisse und seine gemeinnützige Tätigkeit betreffend.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (vgl. EV BFA, AS 18; Verhandlungsprotokoll S. 5) und insbesondere auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Dass der BF arbeitswillig ist, konnte aus seinen Angaben geschlossen werden (vgl. EV BFA, AS 23; Verhandlungsprotokoll S. 12).
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Der BF konnte seine Fluchtgeschichte, er befürchte aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist Verfolgung durch die Taliban, jedoch gesamtheitlich nicht glaubhaft machen, da diese mehrere, teils massive Widersprüche aufweist und insgesamt unplausibel ist:
So waren bereits seine Angaben zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls mit den Taliban sowie zu seiner Ausreise aus Afghanistan widersprüchlich. In der Erstbefragung behauptete er, zwei Tage nach dem Regierungssturz geflüchtet zu sein (vgl. AS 6). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, am 21.08.2021 aus Afghanistan ausgereist zu sein, während sich der angebliche Vorfall am 27.08.2021 oder 28.08.2021 ereignet habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bestritt er seine Aussage, am 21.08.2021 ausgereist zu sein und verwies lediglich darauf, dass an dem Tag die Machtübernahme durch die Taliban erfolgt sei (vgl. AS 18, 21). In der mündlichen Verhandlung änderte er seine Angaben erneut und behauptete, der Vorfall habe sich bereits am 20.08.2021 ereignet und er habe sich entschlossen Afghanistan, nach seiner Arbeitslosigkeit zwischen 20.08.2021 und 30.08.2021 zu verlassen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Diese sich ständig ändernden Zeitangaben sind nicht nachvollziehbar und sprechen eindeutig gegen ein tatsächlich erlebtes Geschehen.
Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit gab der BF nur vage Angaben an. In der Erstbefragung bezeichnete er sich als Menschenrechtsaktivist, der sich „vor allem für Frauenrechte eingesetzt“ habe (vgl. AS 6). Vor dem Bundesamt erklärte er hingegen, er habe „im sozialen Bereich“ gearbeitet, „auch Frauenrechte behandelt“, der Bevölkerung zugehört, deren Anliegen aufgeschrieben und an die Regierung weitergeleitet (vgl. AS 21). Auch in der Beschwerde behauptete er, er habe sich in der Organisation für „Frauen- und Menschenrechte“ in Afghanistan eingesetzt (vgl. AS 152f). In der Verhandlung wiederum schilderte er, er habe „administrative Aufgaben“ wahrgenommen und lediglich erfasst, was Bedürftige geäußert hätten (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Demgegenüber legte der BF ein angebliches Empfehlungsschreiben des Direktors des Vereins vor, aus dem lediglich hervorgeht, dass er als „Secretary“ – also als Sekretär bzw. Verwaltungsmitarbeiter – tätig gewesen sei (vgl. AS 33).
Widersprüche entstanden bei der Benennung und Dauer seiner Tätigkeit. Vor dem Bundesamt behauptete er, für einen Verein namens XXXX von 2018 bis 2021 gearbeitet zu haben (vgl. AS 22). Allerdings scheint dieser von ihm selbst genannte Vereinsname in keinem der von ihm vorgelegten Dokumente auf – weder im angeblichen Empfehlungsschreiben noch im überreichten „Statut“. Stattdessen findet sich eine völlig andere Vereinsbezeichnung, die nicht nachvollziehbar ist (vgl. AS 31ff). Zudem ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben, dass er bis 2023 dort tätig gewesen sei (vgl. AS 33). Auf diesen offensichtlichen Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dies bedeute lediglich, dass er bis 2023 hätte arbeiten können (vgl. AS 22). Diese Erklärung ist jedoch nicht überzeugend, zumal das Schriftstück ausdrücklich eine Tätigkeit bis 2023 ausweist und seine Aussage damit nicht in Einklang zu bringen ist. In der mündlichen Verhandlung erklärte er schließlich, er habe erst 2018 begonnen, ungefähr drei Jahre gearbeitet und sein Vertrag sei bis 2025 gelaufen (Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Zudem steigerte der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auch inhaltlich erheblich. Vor dem Bundesamt erklärte er, das Büro sei während der Machtübernahme geschlossen worden, weil die Taliban ihnen die Tätigkeit verboten hätten. Auf explizite Nachfrage gab er an, die Taliban hätten lediglich gesagt, das Büro müsse schließen, und weiter nichts (vgl. AS 21). In der mündlichen Verhandlung behauptete er dagegen erstmals, die Taliban seien bewaffnet gewesen und hätten ihnen mit dem Umbringen gedroht, falls sie weiterarbeiten würden (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Diese spätere Dramatisierung widerspricht seinen früheren Angaben eindeutig und spricht für ein nachträglich angepasstes nicht glaubhaftes Vorbringen.
Besonders schwer wiegt, dass der BF sich zunächst aus offensichtlich fadenscheinigen Gründen weigerte, seinen angeblichen Facebook- und YouTube-Kanal vorzuzeigen, obwohl er selbst angegeben hatte, dort politisch aktiv zu sein. Er erklärte, er könne dies „nur am PC“ und es „dauere zu lange“ sich am Handy einzuloggen. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung öffnete er seine Facebook-Seite, auf der jedoch keinerlei politische oder sonst auffällige Inhalte ersichtlich waren. Seinen YouTube-Kanal konnte oder wollte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorzeigen, da er angeblich sämtliche Zugangsdaten verloren habe (vgl. EV BFA, AS 23; Verhandlungsprotokoll, S. 12), was für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar war.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument mit der Bezeichnung „Statute“ ist ebenfalls nicht geeignet, seine behauptete Tätigkeit zu belegen. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine allgemeine Beschreibung der angeblichen Organisation „ XXXX “, ohne jeglichen Bezug zur Person des Beschwerdeführers. Weder wird sein Name erwähnt, noch finden sich Angaben zu seiner Funktion, seinem Tätigkeitszeitraum oder zu konkreten Aufgaben. Das Dokument enthält ausschließlich allgemein gehaltene Aussagen über Ziele und Tätigkeitsbereiche der Organisation, die in dieser Form für eine Vielzahl beliebiger Vereine typisch sind und keinerlei individuelle Aussagekraft besitzen (vgl. AS 35). Aufgrund dieser fehlenden persönlichen und inhaltlichen Bezugspunkte ist das Dokument nicht geeignet, die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern. Hinsichtlich aller vorgelegten Unterlagen ist zudem festzuhalten, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt, dass es in Afghanistan relativ einfach ist, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Menschenrechtsaktivisten seit der Machtübernahme der Taliban erheblichen Gefahren ausgesetzt sind und vielfach um ihr Überleben kämpfen müssen. Da jedoch das gesamte Fluchtvorbringen – wie dargestellt – nicht glaubhaft ist, ist auch seine Behauptung, mehrere Jahre als Menschenrechtsaktivist tätig gewesen zu sein bzw. in der von ihm genannten Organisation gearbeitet zu haben, nicht glaubhaft.
Gegen eine Gefährdung des BF spricht zudem, dass seine gesamte Familie weiterhin unbehelligt in Afghanistan lebt und nach seinen eigenen Angaben keinerlei Sicherheitsprobleme hat (vgl. EV BFA, AS 20).
Schließlich gab der BF auch an, er sei nach Österreich gekommen, um seine Familie finanziell zu unterstützen (EV BFA, AS 23). Diese Aussage spricht ebenfalls gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr, da sie einen wirtschaftlichen Grund für seine Ausreise naheliegt und sein Vorbringen zusätzlich entkräftet.
Aufgrund dieser gerade aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bzw. Steigerungen konnte der BF damit gesamtheitlich nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Es wird nicht verkannt, dass die behaupteten Vorfälle schon etwas zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten oder widerspruchfreien Erzählung entgegenstehen können. Dass der BF die Ereignisse in einer derart widersprüchlichen Weise schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Angaben des BF zu einer konkreten Bedrohungssituation durch die Taliban den Tatsachen entsprechen. Die erzählte Geschichte erweckte daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte Geschichte handelt und konnte der BF damit gesamtheitlich sein die Taliban betreffendes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht als „verwestlicht“ wahrgenommen würde und daher auch keine Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern besteht. Es ist darauf zu verweisen, dass der BF dies persönlich weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, sondern lediglich in der Beschwerde auf entsprechende Länderinformationen über die Situation von Rückkehrern verwies (vgl. Beschwerde, AS 154,155, 156). In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht betrachten, lässt sich den festgestellten Länderinformationen nicht entnehmen.
Zusammengefasst konnte der BF weder durch die Beschwerde noch durch sein persönliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung eine drohende Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan glaubhaft machen. Der BF verließ Afghanistan nicht wegen einer individuell konkreten Bedrohung oder Verfolgung. Aus den vorangegangenen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der BF in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell und konkret aufgrund bestimmter – in seiner Person gelegener – Eigenschaften bedroht oder verfolgt würde und er vermochte keine anderslautenden Befürchtungen glaubhaft zu machen.
Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aus einem sonstigen Grund ergeben könnte. Somit steht fest, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.
2.3. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.4.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen sind die vermehrten Zwischenfälle auf Vorfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab und setzt sich dieser Trend auch im Jahr 2024 fort. Darüber hinaus gaben im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studien im November 2021 und zuletzt im Jahr 2022 in Kabul befragte Personen überwiegend an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird zwar nicht verkannt, dass es aktuell wieder zu Spannungen und Zwischenfällen zwischen Afghanistan und Pakistan kommt, jedoch einigte man sich am 19.10.2025 auf einen Waffenstillstand, der bis dato andauert (vgl. LI, Version 13: Sicherheitslage).
Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 (vgl. Pkt. II.1.4.2.) nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.
Auch die EUAA führt ausdrücklich aus, dass die intensivsten Kampfhandlungen seit der Machtübernahme der Taliban 2021 weitgehend beendet sind und das Niveau willkürlicher Gewalt landesweit – einschließlich der Provinz Kabul – deutlich gesunken ist. Zwar kommt es weiterhin vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch Anschläge des sogenannten ISKP, doch erreichen diese nach den EUAA-Bewertungen nicht das Ausmaß einer Situation allgemeiner Gewalt, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar machen würde.
Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag.
Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Kabul kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Das Verfahren hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung noch seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert ist, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben sind.
Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.
Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
2.3.2. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation ( vgl. Pkt. II.1.4.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind.
Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist. Aus der Einsicht in die aktuelle IPC-Lagekarte (vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/?iso3=AFG) ergibt sich, dass die Herkunftsprovinz des BF (Kabul) im dort zuletzt ausgewiesenen Zeitraum März 2025 bis April 2025 sowie im prognostizierten Zeitraum Mai 2025 bis Oktober 2025 mit der Phase 3 („Krise“) bewertet ist. Im Detail wird dazu ausgeführt, dass 32 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sind (Phase 1), in weiteren 41 bzw. 45 % der Haushalte ist die Lage gestresst (Phase 2), 23 bzw. 17 % der Haushalte befinden sich in einer Krise (Phase 3) und 3 bis 4 % in einem Notfall (Phase 4).
In Anbetracht der persönlichen Umstände des BF in Afghanistan ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu jenem weitaus kleineren Teil der Bevölkerung zählen würde, der von erheblichen Nahrungsmittelunsicherheiten betroffen wäre. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er wurde dort sozialisiert und war dort in der familieneigenen Landwirtschaft erwerbstätig, sodass er mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut ist und Arbeitserfahrung vorweisen kann. Er verfügt in Afghanistan – wie bereits weiter oben ausgeführt – zudem über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Dazu gehören neben seiner Kernfamilie (Eltern, zwei Schwestern sowie zwei Brüder) auch seine acht Tanten und fünf Onkel, mit denen er entweder bereits in Kontakt steht oder den Kontakt aufnehmen kann. Seine Geschwister leben gemeinsam mit seinen Eltern in deren Haus, sodass der BF zu diesen zurückkehren und dort Unterkunft finden kann. Daneben verfügt die Familie des BF – wie ebenso weiter oben ausgeführt – über Grundstücke in der Größe von drei bis vier Jirib. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit nicht auf sich alleine gestellt, sondern kann mit familiärem Rückhalt rechnen.
Zur finanziellen Situation seiner Familie brachte der Beschwerdeführer – wie bereits oben dargelegt – vor, diese sei „normal bzw. mittelmäßig“ gewesen (EV BFA, AS 20). Seine Familie verfügt über mehrere Jirib Land, die mit Weintrauben bebaut sind und deren Bewirtschaftung derzeit durch einen Pächter erfolgt. Die Familie erhält daraus 50 % der Erträge. Aus dem Verfahren ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese Einnahmen nicht ausreichen würden, um den Lebensunterhalt der Familie und deren Kinder zu decken. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem weitere Verwandte, die ebenfalls landwirtschaftlich tätig seien und gut verdienen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Familie über ausreichende Land- und Ertragsquellen verfügt und finanziell abgesichert ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisekosten von rund € 7.000 bis € 8.000 durch den Verkauf eines Teils eines Grundstücks finanzieren konnte. Dies zeigt zusätzlich, dass seine Familie wirtschaftlich vergleichsweise gut gestellt ist; eine Finanzierung in dieser Höhe wäre in Afghanistan – einem der weltweit ärmsten Länder – ansonsten kaum möglich. Nach dem öffentlich abrufbaren Länderprofil Afghanistan der WKO beträgt das Bruttonationaleinkommen pro Kopf im Jahr 2023 lediglich USD 380,–. Der Beschwerdeführer konnte somit für seine Ausreise einen Betrag aufbringen, der dem rund 19-fachen durchschnittlichen Jahreseinkommen einer in Afghanistan lebenden Person entspricht. Dies unterstreicht nochmals, dass seine Familie keineswegs in wirtschaftlicher Not lebt.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sind auch die vagen und unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, der BF würde im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten, (vgl. Beschwerde, AS 158), nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft. In Anbetracht dessen, dass der BF außerdem bereits während seines Aufenthaltes in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wieso der BF diese Tätigkeit bzw. eine sonstige Erwerbstätigkeit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder aufnehmen kann, zumal er mit den Gegebenheiten in Afghanistan bestens vertraut ist und eine der Landessprachen spricht. Der BF wird damit in der Lage sein, wieder eine Erwerbstätigkeit zu finden und so seinen Lebensunterhalt erneut zu finanzieren.
Es kann somit insgesamt nicht gesagt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, weil er nicht für sich sorgen könnte bzw. sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der BF nicht in der Lage sein sollte, sich im Herkunftsort – wie auch bereits vor seiner Ausreise – durch Erwerbstätigkeit bzw. gemeinsam mit seiner Familie eine Lebensgrundlage aufzubauen. Wie den herangezogenen, zitierten Länderinformationen zu entnehmen ist, kann der BF bei freiwilliger Ausreise zudem eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen, da die Möglichkeit einer finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu 900 Euro besteht.
2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Fassung vom 07.11.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2011/95/EU (in der Folge: Status-RL) verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StatusRL). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Auf den Entscheidungszeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem konkreten Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen (drohende Verfolgung durch die Taliban aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des BF als Menschenrechtsaktivist; Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern) keine Glaubhaftigkeit zu und ist das Fluchtvorbingen letztlich auch nicht mit den herangezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen. Zum Fluchtgrund der sozialen Gruppe hat der BF kein (substantiiertes) Vorbringen erstattet und kann den Länderberichten keine konkrete Verfolgungsgefahr für alle afghanischen Staatsangehörigen aus Europa entnommen werden. Dem BF ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0127).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sozialisiert ist, da er in einem Ort in der Provinz Kabul geboren ist und dort bereits erwerbstätig war. Zudem lebt insbesondere seine Kernfamilie dort, es leben auch weitere Verwandte in der Heimatprovinz, er verfügt daher über ein familiäres und soziales Netz.
Wie zuvor festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wird der gesunde und arbeitsfähige BF in der Lage sein, die für die grundlegenden Lebensbedürfnisse erforderlichen Mittel zu erwirtschaften und dadurch nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Aufgrund der Situation der Familie ist davon auszugehen, dass ihm diese über allfällige anfängliche Schwierigkeiten durch die Möglichkeit einer Unterkunft oder die Versorgung mit Lebensmitteln hinweghelfen kann.
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 derart verbessert, dass ohne das Hinzutreten qualifizierter individueller Elemente kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie droht. Sie steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen (in diesem Sinne auch VfGH 13.06.2024, E 746/2024).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist daher in der geforderten Gesamtbetrachtung somit nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer dringenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat bedarf und kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung des Lebens des BF im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet (Z 1). Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und auch nicht von solchen Straftaten, bei denen eine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt (Z 2). Ein Aufenthaltstitel ist auch nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie erforderlich (Z 3). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u. a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.4.2. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich (vgl. EV BFA, AS 22). Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u.a. mwN).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung beträgt die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich etwa zweieinhalb Jahre; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen daher kein maßgebliches Gewicht zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f)
3.4.3. Der BF hat zwar Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt, jedoch sind im Laufe des Verfahrens keine nennenswerten Deutschkenntnisse des BF hervorgekommen. Er erbringt zwar regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten, geht aber abgesehen von geringfügiger Beschäftigung keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Davon abgesehen hat der BF keinerlei relevante Integrationsschritte in Österreich gesetzt. Bei der Setzung der wenigen Integrationsschritte musste sich der BF seines unsicheren Aufenthalts außerdem bewusst sein. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Demgegenüber verfügt der BF über stärkere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in dem er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat, wo er Berufserfahrung erworben hat, sozialisiert wurde und wo er weiterhin über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zu denen er weiterhin Kontakt hat, sodass in einer Gesamtschau die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führt.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).
3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Der BF konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft machen und sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2. Da Gründe für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise iSd § 55 Abs. 3 FPG im Verfahren weder vorgebracht wurden noch sonst hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit „2 Wochen“ (richtig: 14 Tagen) festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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