L511 2311874–1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von Ing. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.01.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit Oktober 2019 mit Unterbrechungen Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3, 4).
1.2. Mit Schreiben vom 27.11.2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice Gmunden [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als gastgewerbliche Hilfskraft im XXXX [im Folgenden: Hotel A, Hotel] (AZ 6).
1.3. Mit Bescheiden des AMS vom 23.01.2025, Zahl: XXXX , bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025, Zahl: XXXX , hat das Arbeitsmarktservice Wels [AMS] festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 12.12.2024 für 16 Bezugstage (Leistungstage) und ab 28.12.2024 für 26 Bezugstage (Leistungstage), somit für 42 Tage, verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 16, 17, 26).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Hotel A verweigert. Das Bewerbungsgespräch habe bei der Jobbörse stattgefunden und dem Beschwerdeführer sei dort neben der ursprünglich vermittelten Beschäftigung als gastgewerbliche Hilfskraft zusätzlich eine Beschäftigungsmöglichkeit als Mitarbeiter der Rezeption angeboten worden. Beide Beschäftigungsmöglichkeiten seien aufgrund des Verhaltens im Bewerbungsverfahren nicht zustande gekommen. Im Vordergrund sei dabei die E-Mail vom 05.12.2024 gestanden, die der Beschwerdeführer im Anschluss an das Bewerbungsgespräch an das Hotel gesendet habe und in der er – vor dem Hintergrund seiner Überqualifikation – äußert provokant die Tätigkeit einer gastgewerblichen Hilfskraft ins Lächerliche gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe sich trotz guter Ausbildung auf Maturaniveau und Berufserfahrung bewusst einer einfältigen Schreibweise bedient und damit in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin des Hotel A verspottet gefühlt habe. Dass dem Beschwerdeführer trotzdem noch ein Bewerbungsgespräch mit dem Chef angeboten worden sei, sei allein daran gelegen, dass die Stellenausschreibung im Rahmen eines Ersatzkraftverfahrens erfolgt sei. Die zu diesem Zeitpunkt verschwindend geringe Chance auf Erlangung der Beschäftigungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht genutzt, da es zu keiner telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungstermins gekommen sei. Das Gespräch sei abgebrochen und der Beschwerdeführer sei nicht erreichbar gewesen, da er keine Nummer hinterlassen habe und habe keinen weiteren Anrufversuch unternommen. Dass das Hotel A auf die im Anschluss vom Beschwerdeführer gesandte E-Mail nicht mehr reagiert habe, sei Ergebnis des provokanten Bewerbungsmails gewesen, weshalb dieses schlussendlich kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei. Das AMS sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail bewusst provozieren und damit den Dienstgeber von einer Einstellung abbringen wollte. Keineswegs handle es sich um eine „normale“ Sprache für jemanden, der eine Ausbildung auf Maturaniveau und Berufserfahrung als Softwareentwickler, Projektleiter und Projektkoordinator habe. Aufgrund der Formulierung der sonstigen Schreiben, zB im Beschwerdeverfahren, sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich gut ausdrücken könne. Es bestehe kein Zweifel, dass es als Provokation verstanden werden müsse, wenn ein gelernter Programmierer darauf hinweise, dass er in der Lage sei, das richtige Programm bei einem Geschirrspüler zu wählen.
1.4. In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden und dem fristgerecht erhobenen Vorlageantrag (AZ 18-20, 28) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich für die Jobbörse angemeldet und seinen Lebenslauf ausgedruckt mitgenommen. Beim Vorstellungsgespräch am 05.12.2024 habe er sich Notizen zu allen Tätigkeiten gemacht und zugesagt, alle geforderten sowie auch darüberhinausgehende Aufgaben erledigen und jederzeit zu arbeiten beginnen zu können. Da er sich in dieser Branche ohne Berufserfahrung als Quereinsteiger beworben habe, habe er seine hohe Bereitschaft in der Gastronomie arbeiten zu wollen noch betonen wollen, indem er in einer E-Mail erklärt habe, dass er zuhause regelmäßig Küchentätigkeiten durchführe. Außerdem sollte dadurch veranschaulicht werden, dass er Arbeitsanweisungen oder Dokumentationen sehr gut lesen, diese verstehen und bei Bedarf sogar selbst verfassen könne, wenn dies einmal gewünscht werden sollte. Als Rückmeldung auf seine E-Mail sei er aufgefordert worden, telefonisch einen Termin für ein zweites Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, um mit dem Inhaber weitere Details und den Arbeitsbeginn zu besprechen. Er habe per Skype angerufen, die Verbindung sei jedoch nach einer Begrüßung, einem Gespräch zum ersten Vorstellungsgespräch und dem Lebenslauf leider abgebrochen, noch bevor ein weiterer Termin vereinbart werden habe können. Daraufhin habe er am 10.12.2024 ein E-Mail gesendet, um den zweiten Vorstellungstermin auszumachen. Auf seine Nachfrage zur schriftlichen Vereinbarung von einem Termin habe er leider keine Antwort bekommen.
1.5. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren holte das AMS telefonisch ergänzende Auskünfte des Hotel A ein (AZ 22).
Eine Mitarbeiterin habe am 05.12.2024 die Bewerbungsgespräche geführt, weil der Inhaber keine Zeit gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich für die Stelle als gastgewerbliche Hilfskraft vorgestellt. Im Gespräch habe sie deutlich gemerkt, dass er an der Stelle eigentlich nicht sehr interessiert gewesen sei. Da er eigentlich als IT-Techniker ausgebildet sei habe sie ihm mitgeteilt, dass das Hotel auch für die Rezeption jemanden suche und diese Stelle vielleicht für ihn passen könnte, zumal auch die Homepage erneuert und betreut werden müssen. Sie habe ihn über eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 12.12.2024 informiert. Das Gespräch sei aus Ihrer Sicht seltsam verlaufen, aber da es sich bezüglich der Stelle als gastgewerbliche Hilfskraft um ein sog. Ersatzkraftverfahren gehandelt habe, habe sie ihren Chef jedenfalls in die Entscheidung miteinbeziehen wollen. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail zu schicken. Bei dieser Mail (in der der Beschwerdeführer beschrieb, wie er den Geschirrspüler bediene und das passende Programm auswähle) habe sie sich gedacht, der Beschwerdeführer mache sich über die Angestellten des Hotels lustig. Auf Grund des laufenden Ersatzkraftverfahrens habe sie ihn, da er keine Telefonnummer bekanntgegeben hatte, dennoch per E-Mail aufgefordert, telefonisch einen Gesprächstermin mit dem Inhaber zu vereinbaren. Er habe dann mit Skype angerufen und das Gespräch sei abgebrochen. Eine Nummer sei nicht ersichtlich gewesen, sodass man auch nicht zurückrufen habe können. Er habe auch nicht mehr angerufen. Auf sein E-Mail, dass man einen Termin per Mail ausmachen könnte, habe sie nicht mehr reagiert.
Der Beschwerdeführer führte dazu in einer Stellungnahme (AZ 24, 25) aus, er sei an allen Tätigkeiten sehr interessiert, sachlich, aufmerksam, freundlich und motiviert gewesen. Er sei nur etwas nervös gewesen. Er habe die Tätigkeiten notiert, diesen zugestimmt und nachgefragt. Auch habe er bekanntgegeben, dass er sofort zu arbeiten beginnen könne. Dass das Gespräch seltsam verlaufen sei, könne er nicht nachvollziehen. Skype könne man mit der Mailadresse nutzen, weshalb keine Nummer aufscheine. Er erachte die Anwendung von Skype als Vorteil, weil Onlinetelefonie und Videotelefonie angeboten werden und es technisch fortschrittlicher sei als ein Handy. Nachdem es aber mit Skype ein Problem gegeben habe und der Betrieb von Skype ab 01.05.2025 eingestellt werde, habe er sich mittlerweile eine Telefonnummer und ein Telefon zugelegt, damit es in Zukunft keine Probleme mehr geben könne. Er denke nicht, dass man überqualifiziert sein könne, und empfinde diese Unterstellung beleidigend. Sein E-Mail sei nicht provokant, oder einfältig gewesen und er habe auch nichts ins Lächerliche gezogen. Für einen Küchenbetrieb sei der Geschirrspüler ein sehr wichtiges Werkzeug, und als Quereinsteiger habe er sich so positiv im Team einbringen wollen.
2. Die belangte Behörde legte am 30.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-28]).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] und führte am 08.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin des AMS teilnahm und eine Zeugin via Zoom einvernommen wurde (OZ 5). Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung und übermittelte am 11.07.2025 eine am 09.07.2025 für Zeitraum vom 08.07.2025 bis 11.07.2025 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung (OZ 4, 6).
In der Verhandlung wurden das Bewerbungsgeschehen und die Gründe für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses erörtert.
2.2. Mit Parteiengehör vom 22.07.2025, übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift vom 08.07.2025 samt Protokoll der Zeugeneinvernahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, das Beweisergebnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere (OZ 7).
2.3. In seiner Stellungnahme vom 26.07.2025 erklärte der Beschwerdeführer, es sei nicht richtig, dass ihn das Hotel A nicht habe erreichen können. Auch im letzten Mail habe er sich um die Stelle bemüht; er habe um einen Termin nachgefragt und auch etwas zum Verbindungsproblem geschrieben. Das Hotel A habe sich jedoch nicht mehr gemeldet (OZ 8). Mit Schreiben vom 15.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Beauftragung eines IT-Forensikers zur Feststellung des Grundes für den Abbruch des Skype-Telefonats (OZ 11).
2.4. Am 06.11.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, ab 10.11.2025 einer Beschäftigung nachzugehen (OZ 12)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit Oktober 2019 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht seit 10.11.2025 ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (AZ 3-4; OZ 5).
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich auf Grund eines Vermittlungsvorschlages des AMS für eine Stelle als gastgewerbliche Hilfskraft im XXXX beworben.
Das Bewerbungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am 05.12.2024 im Hotel A statt und wurde, da es sich um ein Ersatzkraftverfahren handelte, von einer Mitarbeiterin des Hotels und des AMS gemeinsam durchgeführt (AZ 6). Im Gespräch teilte die Mitarbeiterin des Hotels dem Beschwerdeführer mit, dass auch eine Stelle in der Rezeption zu vergeben wäre, und der Beschwerdeführer wurde ersucht Dokumente zu seiner Bewerbung per E-Mail an das Hotel zu übermitteln (AZ 20/8, 23/2; VHS/Z 2).
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte noch am 05.12.2024 seinen Lebenslauf samt folgender E-Mail an das Hotel (AZ 20/7, 23/1-2):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie besprochen, habe ich natürlich die Bereitschaft für diese Stelle. Zuhause habe ich in der Küche bereits Erfahrungen gesammelt. Zum Beispiel habe ich den Geschirrspüler bereits ein- und ausgeräumt, und damit Geschirr gewaschen. Dabei wählte ich das passende Tab und das passende Programm aus. Außerdem habe ich den Müll getrennt und diesen entsorgt.
Zusätzlich arbeite ich gerne im Team und selbstständig.
Mir wurde im Gespräch gesagt, dass der Lebenslauf noch per Mail benötigt wird. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigelegten Dokument. Sie schrieben, dass ich Dokumente senden soll. Möchten Sie auch die letzten Arbeitszeugnisse und das letzte Schulzeugnis?
[Grußformel]“
1.4. Die Mitarbeiterin des Hotels hatte aufgrund dieser E-Mail, insbesondere den Ausführungen zum Umgang mit dem Geschirrspüler, den Eindruck, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse an der Beschäftigung hatte, sondern sich nur meldete, weil er vom AMS dazu verpflichtet worden war. Da es sich jedoch bei der Stellenausschreibung um ein Ersatzkraftverfahren handelte, ersuchte sie den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.12.2024 dennoch, telefonisch unter der angegebenen Festnetznummer des Hotel A einen Termin für ein weiteres Vorstellungsgespräch mit dem Hotelinhaber zu vereinbaren (AZ 14, 20/6; VHS/Z).
1.5. Der Beschwerdeführer kontaktierte das Hotel daraufhin via Skype. Die Verbindung brach jedoch ab, bevor ein Termin vereinbart werden konnte. Für das Hotel war es nicht möglich, den Beschwerdeführer per Telefon zurückzurufen, da dieser im gesamten Bewerbungsverlauf keine Telefonnummer bekanntgegeben hatte und Skype mit seiner E-Mail-Adresse nutzte (AZ 18-19, 22, 25; VHS/Z S2).
Der Beschwerdeführer unternahm keine weiteren Anrufversuche, sondern übermittelte am 10.12.2024 eine E-Mail folgenden Inhalts (AZ 15, 20/6):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bisher hatte ich bei Skype Gesprächen noch nie ein Verbindungsproblem miterlebt. Ein Test ergab, dass bei mir alles in Ordnung ist.
Für mich ist es auch möglich, dass ein Termin per Mail ausgemacht wird. Wie sieht es bei Ihnen aus? [Grußformel]“
1.6. Es kam zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer oder das Hotel und das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande (AZ 18-19, 22, VHS/Z S 2).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-28], OZ 2-12). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschrift 08.07.2025 (VHS; VHS/Z), Stellungnahmen und Anträge des Beschwerdeführers zur VHS (OZ 8-12), Vermittlungsvorschlag (AZ 6), Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Parteiengehör (AZ 16, 17, 24, 26), Beschwerden, Stellungnahmen und Vorlageantrag (AZ 11, 18, 19 ,25, 28), Niederschrift samt Kommentar des Beschwerdeführers 08.01.2025 (AZ 12-15), E-Mail-Verkehr im Zuge des Bewerbungsverfahren (AZ 14-15, 20/6-8, 23), Stellungnahme Hotel A (AZ 22), Stellungnahme AMS-Mitarbeiterin Jobbörse (AZ 21); Rückmeldung eines anderen potentiellen Dienstgebers zu einem weiteren Bewerbungsschreiben 05.01.2O25 (AZ 27), Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 3,4); Aktueller SV-Auszug (OZ 5).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
Hinsichtlich des Ablaufs des Bewerbungsverfahrens decken sich die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren mit jenen der Zeugin in der Verhandlung, so dass dieser ohne eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers festgestellt werden kann. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum ihm übermittelten Verhandlungsprotokoll (OZ 8) keine Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung beantragt.
Soweit der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme (OZ 8) ausführt, es stimme nicht, dass das Hotel ihn nicht erreichen habe können, weil er sich auch nach dem Verbindungsproblem per E-Mail um die Stelle bemüht habe, ist auszuführen, dass sich auch dies mit den Angaben der Zeugin deckt und entsprechend festgestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer nach dem Verbindungsabbruch eine E-Mail geschickt hatte und per E-Mail erreichbar gewesen wäre, jedoch keine Reaktion mehr vom Hotel erhielt, ist ebenso unstrittig (AZ 15, 22, VHS/Z), wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer telefonisch für das Hotel nicht erreichbar war, zumal er dies im Verfahren auch dementsprechend ausgeführt hat (AZ 25).
2.3. Es bestehen jedoch unterschiedliche persönliche Wahrnehmungen hinsichtlich der Wirkung der Bewerbungsmails sowie der Wirkung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach Abbruch der Skype-Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin des Hotels.
Dass die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin des Hotels die E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.12.2024 als wenig wertschätzend empfand und darin kein ernsthaftes Interesse an der Stelle erkannte, ist angesichts des Textinhalts – trotz gegenteiliger Ansicht des Beschwerdeführers – nachvollziehbar. So listete der Beschwerdeführer alltägliche Tätigkeiten wie das Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers oder die Mülltrennung als Erfahrungen auf („Zum Beispiel habe ich den Geschirrspüler bereits ein- und ausgeräumt, und damit Geschirr gewaschen. Dabei wählte ich das passende Tab und das passende Programm aus. Außerdem habe ich den Müll getrennt und diesen entsorgt.“), was angesichts seiner Ausbildung und Qualifikation – der Beschwerdeführer hat maturiert – zumindest als Geringschätzung der Tätigkeit aufzufassen ist. Dass es sich dabei auch nicht um die Einzelmeinung der Zeugin handelt, ergibt sich aus einer weiteren Rückmeldung eines anderen Gastronomiebetriebes an das AMS, der ein nahezu identisches Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers ebenfalls als respektlos, unangemessen und wenig wertschätzend aufgefasst hat (AZ 27).
Zusammenfassend decken sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens mit jenen der Zeugin und wurden diese Angaben der Beurteilung auch zu Grunde gelegt.
2.4. Im Hinblick auf die Frage, aus welchen Gründen es zum Abbruch der Skype-Verbindung kam, bedarf aus Sicht des erkennenden Senates kein Gutachten eines IT-Forensikers wie vom Beschwerdeführer beantragt (OZ 11), da der diesbezüglichen „Verschuldensfrage“ keine rechtliche Relevanz zukommt (siehe dazu die Rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 12.12.2024 für 42 Tage (16 Bezugstrage ab 12.12.2024 und 26 Bezugstage ab 28.12.2024) verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.
3.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei R nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.
3.4. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
3.5. Die Vereitelungshandlungen lagen gegenständlich einerseits in der Formulierung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.12.2025, andererseits im Unterlassen weiterer Anrufe nach dem Abbruch des Skype-Gesprächs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Vereitelung etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch oder wie hier schon im Bewerbungsschreiben Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter dem Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra2020/08/0170, mwN).
Im vorliegenden Fall vermittelte der Beschwerdeführer bereits in seiner Bewerbungsmail vom 05.12.2025 den Eindruck, die Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft nicht anzustreben. So bringen die Ausführungen „Zuhause habe ich in der Küche bereits Erfahrungen gesammelt. Zum Beispiel habe ich den Geschirrspüler bereits ein- und ausgeräumt, und damit Geschirr gewaschen. Dabei wählte ich das passende Tab und das passende Programm aus. Außerdem habe ich den Müll getrennt und diesen entsorgt“ der Arbeit einer gastgewerblichen Hilfskraft wenig Wertschätzung entgegen, sondern zeigen eine Geringschätzung der Tätigkeit gegenüber und lassen somit kein ernsthaftes Interesse an der Stelle erkennen.
Dass der Beschwerdeführer trotzdem noch die Chance auf ein weiteres Bewerbungsgespräch mit dem Hotelinhaber erhielt, war dem verpflichtend durchzuführenden Ersatzkraftverfahren geschuldet.
Der Eindruck von mangelndem Interesse an der Stelle wird durch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers bekräftigt. Dem Ersuchen telefonisch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch mit dem Hotelinhaber zu vereinbaren, kam der Beschwerdeführer zunächst zwar via Skype-Anwendung nach, die Verbindung wurde jedoch – aus unbekannten Gründen – unterbrochen. Zumal der Beschwerdeführer jedoch weder im Lebenslauf, noch in seiner Bewerbungsmail eine Telefonnummer angegeben hatte, war er nach dem Abbruch der Verbindung für das Hotel telefonisch nicht mehr erreichbar. Er unternahm nach dem Abbruch der Verbindung aber auch keinen weiteren Kontaktversuch mit der Skype-Anwendung mehr auf, sondern nahm – obwohl er vom Hotel ausdrücklich um eine telefonische Terminvereinbarung ersucht worden war – nur per E-Mail Kontakt mit dem Hotel auf.
Damit ignorierte er nicht nur den Wunsch des potentiellen Dienstgebers nach einer telefonischen Kontaktaufnahme, sondern ließ mit der flapsigen Formulierung im E-Mail „Für mich ist es auch möglich, dass ein Termin per Mail ausgemacht wird. Wie sieht es bei Ihnen aus?“ auch durchklingen, dass er eine telefonische Terminvereinbarung nicht besonders wertschätzte.
Dass das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin. Für die Kausalität eines Verhaltens ist auch nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/00248).
Es lag zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) des Beschwerdeführers vor, da ihm auf Grund seiner Ausbildung auf Maturaniveau klar gewesen sein musste, dass die Formulierung seiner Bewerbung keine Wertschätzung der Tätigkeit gegenüber beinhaltete und somit seine Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung verringern wird. Ebenso musste ihm bewusst gewesen sein, dass er durch Senden einer E-Mail nach dem Skype-Verbindungsabbruch und dem Hinweis man könne sich einen Termin auch per Mail ausmachen, den ausdrücklichen Wunsches des potentiellen Arbeitgebers nach einer telefonischen Terminvereinbarung für ein Vorstellungsgespräch ignoriert hat, und dies ebenso die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringern wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er für das Hotel mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer telefonisch nicht erreichbar war.
3.6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch die Kombination aus der wenig engagierten Bewerbung und dem Unterlassen weiterer telefonischer Kontaktversuche kein ernsthaftes Interesse an der Stelle erkennen lassen und das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z1 AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und der Beschwerdeführer die Vereitelung zumindest in Kauf genommen hat.
Zumal gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen.
3.7. Zum Nichtvorliegen von Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. (VwGH 27.01.2016, 2015/08/0027 mwN).
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46).
Die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers am 10.11.2025, also rund ein Jahr nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum, stellt vor diesem Hintergrund keinen Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte somit weder mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002.
Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden