W275 2322919-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Familienangehörigen und er Tamilen seien und Probleme mit dem singalesischen Militär hätten.
Am 18.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, sich in eine Frau verliebt zu haben, die Singhalesin und Buddhistin sei. Einer ihrer Brüder sei XXXX , der andere arbeite beim XXXX ; sie seien dann erwischt und er auch geschlagen worden, woraufhin er geflohen sei und von einem Priester Unterstützung erhalten habe. Dieser habe ihm vorgeschlagen, das Land zu verlassen.
In weiterer Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Am 08.09.2025 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem Gelegenheit erhielt, zu der fallbezogen eingeholten Anfragebeantwortung Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Sri Lanka; seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Christentums und gehört der Volksgruppe der Tamilen an. Seine Erstsprache ist Tamil, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Überdies beherrscht er die englische Sprache.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX (Sri Lanka) geboren und aufgewachsen; er hat dort etwa dreizehn Jahre die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und sodann gelegentlich als Koch gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2023 unter Verwendung seines Reisepasses mit einem Arbeitsvisum nach Albanien. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Sri Lanka und konnte im Zuge seiner Ausreise auf (finanzielle und organisatorische) Unterstützung zurückgreifen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Sri Lanka.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 22.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen und verfügt über keine (intensiven) sozialen Bindungen. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war bzw. ist in seinem Herkunftsstaat keiner (asylrelevanten) Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Liebesbeziehung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht auch aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit nicht die Gefahr einer (asylrelevanten) Verfolgung.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine (asylrelevante) Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Sri Lanka:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Sri Lanka:
Politische Lage
Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).
Die bestehende Präsidialrepublik räumt dem Staatsoberhaupt eine starke Position vor allem bei der Zusammensetzung der Regierung und in der Außenpolitik ein. Die Legislative ist in einem Ein-Kammer-System mit 225 Mitgliedern organisiert, wobei die Abgeordneten direkt gewählt und bei Freiwerden eines Mandats von der jeweiligen Partei nachbesetzt werden (ÖB 9.2020).
2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).
Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vgl. DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vgl. ACLED 26.11.2019).
Bei den dann am 5. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistischen Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).
Reisebeschränkungen, als Folgen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhinderten eine internationale Wahlbeobachtung und schränkten die inländische Wahlaufsicht ein. Einheimische Beobachter beschrieben die Wahl als friedlich, technisch gut geleitet und in Anbetracht der COVID-19-Pandemie als sicher, merkten aber an, dass unregulierte Wahlkampfausgaben, Missbrauch staatlicher Ressourcen und Medienverzerrungen die Chancengleichheit beeinträchtigten (USDOS 30.3.2021).
Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiterarbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Ein wichtiges Vorhaben der Vorgängerregierung im Rahmen der nationalen Wiederversöhnung war die Verlagerung von mehr Kompetenzen auf die Provinzen („devolution of power“). Daran hat die neue Regierung keinerlei Interesse. Der Präsident erklärt, dass für die nationale Versöhnung die wirtschaftliche Entwicklung der Nord- und Ostprovinz entscheidend ist, nicht deren Kompetenzerweiterungen (AA 18.12.2020).
Eine Änderung der Verfassung, die im Oktober 2020 verabschiedet wurde, räumt dem Präsidenten weitreichende neue Befugnisse, einschließlich der Ernennung von hochrangigen Richtern, Mitgliedern der Menschenrechtskommission und anderen unabhängigen Institutionen, wie etwa Antikorruptionsgremien, der Ernennung und Entlassung von Ministern, des Premierministers, und der Auflösung des Parlaments mindestens zweieinhalb Jahre nach den Wahlen ein. Überarbeitungen der Novelle verwässern zwar einige Bestimmungen, ohne jedoch die allgemeine Bedrohung des Menschenrechtsschutzes durch die Novelle wesentlich zu verringern (HRW 13.1.2021).
Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiterarbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum 11. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (19. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des 1. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vgl. AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020).
Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 8.6.2021).
Sicherheitslage
Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten (BS 2020). Die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden und Osten, hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich verbessert (DFAT 4.11.2019), der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat ist insbesondere im Norden und Osten wieder intakt. Nach der erfolgten Präsidentschaftswahl wird von verstärkter Präsenz [von Sicherheitskräften] im Norden und Osten berichtet (AA 18.12.2020). Es gibt Anzeichen dafür, dass die bewaffnete Opposition gegen den Staat nicht völlig aufgegeben wurde (BS 2020).
Am 21. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am 22. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am 22. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020).
Regierungsangaben zufolge wurden alle direkt an den Anschlägen vom Ostersonntag beteiligten Personen getötet oder festgenommen. Möglichkeiten zur Durchführung von Anschlägen der NTJ und der JMI sollen verringert worden sein. Fast 2.300 Personen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet (DFAT 4.11.2019). Die islamistischen Angriffe im April 2019 verschärfen die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen Sri Lankas buddhistischer Mehrheit und muslimischer Minderheit. Dies hat das Risiko antimuslimischer Ausschreitungen insbesondere in Colombo, Galle, Gampa und Kalutara erhöht (GW 30.7.2020).
Als Reaktion auf die erfolgten Anschläge war es im Land zu Unruhen gekommen (Nau.ch 21.4.2021). Schon einige Tage nach den Anschlägen kam es zu Übergriffen von Christen (7,6 Prozent der Bevölkerung) und Buddhisten (70,1 Prozent der Bevölkerung) gegen die muslimische Minderheit Sri Lankas (9,7 Prozent). Im Zuge der sich häufenden Ausschreitungen kam es auch zu einem Todesopfer (ÖB 9.2020). Es wurde durch den Staat verabsäumt, Einzelpersonen, wie auch Gruppierungen strafrechtlich zu verfolgen, die im Zuge der Unruhen im Mai 2019, die auf die Terroranschläge vom Ostersonntag folgten, an der Zerstörung von Moscheen, Geschäften und Häusern in muslimischem Besitz beteiligt waren. Einige extremistische buddhistische Mönche, wie auch andere extremistische Gruppen wiegeln weiterhin ungestraft Nutzer in sozialen Medien auf (USDOS 30.3.2021).
Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitdem deutlich und erkennbar verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Das strikte Terrorismuspräventionsgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) wird seitdem wieder häufiger angewendet (AA 18.12.2020). Nach den Anschlägen auf Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 muss weiterhin von einem erhöhten Risiko von Terroranschlägen ausgegangen werden (BMEIA 21.6.2021).
Die Kriminalitätsrate in Sri Lanka variiert, ist aber im Bezirk Colombo am höchsten. Die Häufigkeit von Tötungsdelikten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und ist nun mit anderen südasiatischen Ländern vergleichbar (DFAT 4.11.2019).
Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt. Die Einmischung des Militärs in das zivile Leben hat abgenommen, obwohl das Militär in der Nordprovinz weiterhin in einige zivile Aktivitäten, insbesondere in die Wirtschaft, eingreift (DFAT 4.11.2019).
Sri Lanka sieht sich nur einer begrenzten Bedrohung durch einen zwischenstaatlichen Krieg ausgesetzt (GW 30.7.2020).
Rechtsschutz/Justizwesen
Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind auf den oberen Ebenen der Justiz einigermaßen gegeben, untere Instanzen sind hingegen weit mehr anfällig für Korruption, bzw. unterliegen einer starken politischen Einflussnahme, die oft zu vorauseilendem Gehorsam im Sinne der Regierung, bzw. wichtiger Persönlichkeiten (z.B. Parlamentsabgeordnete, hohe Beamte, Personen mit einer Nahebeziehung zum Präsidenten und dessen Familie, etc.) führen. Rechtsschutzmöglichkeiten, bzw. Möglichkeiten gegen falsche Anzeigen vorzugehen müssen in diesem Licht betrachtet werden (ÖB 9.2020).
Während das sri-lankische Strafrecht auf englischem Common Law basiert, beruht der Rest des Rechtssystems mehrheitlich auf dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Allerdings gelten Ausnahmen in den Bereichen des Familien- und Erbrechts. Diese unterliegen teilweise dem Gewohnheitsrecht der drei ethnischen Gemeinschaften. Singhalesen berufen sich auf Kandyan Law, Tamilen auf Thesavalamai und Moslems auf den Muslim Marriage and Divorce Act 1951, der wiederum auf der Scharia beruht. Letzterer wird regelmäßig kritisiert, da Polygamie und die Verheiratung minderjähriger Mädchen innerhalb der muslimischen Gemeinde erlaubt sind (ÖB 9.2020).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020).
Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020).
Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).
Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters. Während der ersten COVID-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die die Lage in den Griff zu bekommen. Eine direkte Instrumentalisierung der Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte ist aber nicht zu beobachten (AA 18.12.2020).
Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
NGOs arbeiten relativ frei, auch wenn Aktivisten, die sich mit heiklen Themen befassen - darunter Korruption, Menschenrechtsverletzungen aus der Kriegszeit und Vermisste - weiterhin über Überwachung, Belästigung und Einschüchterung durch die Sicherheitskräfte berichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021, DFAT 4.11.2019). Diese Überwachungsmaßnahmen ereignen sich vor allem im Norden und Osten, aber auch anderorts (FH 3.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019). Im November 2019 ist das Verteidigungsministerium als Aufsichtsorgan für NGOs eingesetzt worden (AI 28.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Tamilische Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten, einschließlich Angehörige von Verschwundenen, berichteten von Überwachung und Belästigung durch Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsaktivistinnen im Norden und Osten berichteten, dass Interaktionen mit der Polizei oft mit sexueller Erniedrigung einhergingen (ÖB 9.2020). Eine 2016 durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass das Vertrauen gegenüber NGOs bei der tamilischen Minderheit (über 73 Prozent) und bei Muslimen (65 Prozent) viel größer ist als bei der singhalesischen Mehrheit (35,3 Prozent) (BS 2020).
Die Behörden haben begonnen, Finanzierungen durch ausländische Geldgeber mit der Behauptung zu kontrollieren, dass diese Gelder zur Unterstützung des „Terrorismus“ verwendet würden (HRW 13.1.2021). Durch diese Maßnahme steigt die Gefahr einer Überwachung für die NGOs. Von mehr als einem Dutzend NGOs und Medienorganisationen werden Einschüchterungsbesuche durch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste gemeldet (AI 28.2.2020). Aktivisten befürchten, dass die Behörden Fehler in der Buchführung als Vorwand für das Einstellen von Tätigkeiten der betroffenen NGOs oder für Strafanzeigen geltend machen werden (HRW 3.3.2020).
Viele NGOs kooperieren mit der Regierung bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen der Abriegelungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie. Einige Beobachter äußern die Befürchtung, dass diese Zusammenarbeit den Geheimdiensten auch Informationen über die Aktivitäten und das Personal der NGOs liefern könnte. Diese Informationen können im Bedarfsfall gegen die NGOs eingesetzt werden (FH 3.3.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert (AA 18.12.2020). Die Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021).
Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen, kann jedoch nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021).
Als Folge dess Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021).
Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der 43. Tagung des UN-Menschenrechtsrates als Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert, zurück und stellte fest, man werde in Eigenregie, ohne Einmischung der internationalen Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die Tätigkeiten der o.a. Institutionen zum Stillstand bringen, bzw. ganz abschaffen, da Präsident Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen involviert waren bzw. wenigstens davon wussten. Außerdem ist die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, die die Kriegsverbrechen begangen haben, als Helden wahrnehmen und somit nicht zur Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht geben (ÖB 9.2020).
Religionsfreiheit
Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 18.12.2020).
Die Mehrzahl der Singhalesen ist buddhistisch. Tamilen, hauptsächlich Hindus mit einer bedeutenden christlichen Minderheit, bilden die Mehrheit in der Nordprovinz und stellen nach den Muslimen die zweitgrößte Gruppe in der Ostprovinz des Landes. Die meisten Muslime identifizieren sich selbst als eigene ethnische Gruppe und nicht als Tamilen oder Singhalesen, sind aber tamilischsprachig. Tamilen indischer Herkunft, die meist Hindus sind, haben eine große Präsenz in den Provinzen Central, Sabaragamuwa und Uva. Muslime bilden eine Mehrheit in der Ostprovinz, und es gibt beträchtliche muslimische Bevölkerungen in den Provinzen Central, North-Central, Northwestern, Sabaragamuwa, Uva und Western. Christen (7,4 Prozent) leben im ganzen Land, haben aber eine größere Präsenz in den östlichen, nördlichen, nordwestlichen und westlichen Provinzen und eine kleinere Präsenz in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva. Laut Regierungsstatistiken sind schätzungsweise 81 Prozent der Christen römisch-katholisch (USDOS 12.5.2021).
Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamische Extremisten zu Ostern 2019 hat sich allerdings eine skeptische Grundstimmung gegen die muslimische Minderheit entwickelt, die zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte führten (AA 18.12.2020). Es gab darüber hinaus weitreichende Ausschreitungen gegen die muslimische Bevölkerung, im Rahmen derer Eigentum zerstört, Personen aus ihren Häusern vertrieben und teilweise auch getötet wurden (ÖB 9.2020). Bestehende kommunale Bruchlinien zwischen der buddhistischen Mehrheit Sri Lankas und der muslimischen Minderheit haben sich weiter verschärft (GW 21.7.2020). So wurden in den ersten Monaten der Covid-19-Pandemie in den sozialen Medien Aufrufe zum Boykott muslimischer Unternehmen und falsche Behauptungen laut, dass Muslime Covid-19 absichtlich verbreiten, nachdem hochrangige Regierungsvertreter öffentliche Kommentare abgaben, in denen sie - fälschlicherweise - andeuteten, dass das Virus unter Muslimen besonders verbreitet ist (HRW 13.1.2021). Hassrede, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, ist durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch verboten (USDOS 30.3.2021).
Trotzdem sind Sri Lankas religiöse Minderheiten (Christen, Hindus und Muslime) regelmäßigen Verstößen gegen ihr Verfassungsrecht auf Religionsfreiheit ausgesetzt, wie etwa Hassreden, diskriminierende Praktiken, Drohungen und Einschüchterungen, Zerstörung von Eigentum sowie körperliche Gewalt. Zu den Rechtsverletzungen zählen auch die Besetzung/Übernahme von Land durch buddhistische religiöse Stätten, die Entstehung buddhistischer Symbole und Kultstätten in Minderheitengebieten und die Verweigerung des Zugangs von Tamilen zu hinduistischen Tempeln und anderen kulturellen Stätten (ÖB 9.2020).
Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 18.12.2020). Für die vier vom Gesetz anerkannten Religionen (Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum) gibt es für zentrale religiöse Körperschaften keine Registrierungspflicht. Neue religiöse Gruppen, einschließlich der Gruppen, die mit den vier anerkannten Religionen verbunden sind, müssen sich bei der Regierung registrieren lassen, um eine Genehmigung für den Bau neuer Gotteshäuser, Visa für religiöse Mitarbeiter (Missionare) bzw. Einwanderungsgenehmigungen zu erhalten, um Schulen zu betreiben und um Zuschüsse für den Religionsunterricht zu beantragen. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 12.5.2021).
Minderheiten
Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vgl. CIA 8.6.2021).
Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren (AA 18.12.2020).
Der Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen ist nach geltendem Recht für alle gleich. In der Praxis bestehen jedoch Ungleichheiten. Während Nicht-Singhalesen in der Zeit der Kolonialisierung einen bevorzugten Zugang zu wirtschaftlichen, bildungspolitischen und politischen Möglichkeiten genossen, verfolgten die Regierungen nach der Unabhängigkeit eine Politik, die darauf abzielte, Singhalesen zu begünstigen. Dies führte in der postkolonialen Zeit zu einer Umkehrung der horizontalen Ungleichheitsmuster der Kolonialzeit. Fast drei Jahrzehnte Bürgerkrieg vergrößerten die Kluft zwischen tamilischen Hindus und buddhistischen Singhalesen weiter (BS 2020). Darüber hinaus hat die Umsiedlung im Norden und Osten, nicht nur durch die während des bewaffneten Konflikts vertriebenen Personen, sondern auch durch die von der Regierung geförderte Umsiedlung singhalesischer Arbeiter und Haushalte, zu Spannungen zwischen den Gemeinschaften vor Ort geführt. Dies ist nicht nur das Ergebnis von Streitigkeiten um Land und Ressourcen, sondern auch unterschiedlicher sozialer und kultureller Normen (ÖB 9.2020).
So ist die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Darüber hinaus lebt im Land eine große Minderheit von Tamilen sowie Christen und Muslime. Nach wie vor ist die Innenpolitik vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a).
Tamilen
Über 26 Jahre lang haben sich die Armee der singhalesischen Regierung und separatistische Tamilen-Rebellen einen blutigen Bürgerkrieg geliefert, von dem sich das Land bis heute noch nicht erholt hat. Die „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) kämpften darin für einen unabhängigen tamilischen Staat im Norden der Insel. Die LTTE verübte hunderte Selbstmordanschläge im ganzen Land und führte Zwangsrekrutierungen von Kindern durch. Von der Armee wiederum wurden großflächig die Tamilen-Gebiete im Norden bombardiert. Geschätzte 100.000 Menschen kamen während des Konflikts ums Leben (DP 22.4.2019).
Angesichts der starken Verbindungen der Rajapaksas mit dem nationalistischen, buddhistisch-singhalesischen Element, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Verbrechen während des Bürgerkrieges nicht mehr weiter aufgearbeitet werden. Ganz im Gegenteil werden jene, die diese begangen haben, von den Rajapaksas als Helden gefeiert, zumal Präsident Gotabaya Rajapaksa als Defence Secretary während des Bürgerkrieges selbst für die Verbrechen der Armee an den tamilischen Kämpfern verantwortlich war bzw. wenigstens davon wusste. In den früheren Konfliktzonen (der Norden und Osten des Landes) gibt es weiterhin stark militarisierte Bereiche, in denen Opfer konfliktbedingter Gewalt und ihre Familien von der Justiz behindert werden. Auch Misshandlungen durch Sicherheitskräfte werden oft nicht aufgeklärt oder bleiben straffrei. Verbesserungen, die während der Präsidentschaft von Maithripala Sirisena ergriffen wurden, wie z. B. das Singen der Nationalhymne auf Tamil nach Jahren inoffizieller Beschränkungen sowie die Neuauflage des Gedenkens an das Ende des Konflikts nicht als „Tag des Sieges“, sondern als „Tag der Erinnerung“, werden von Präsident Gotabaya Rajapaksa, der seine Wahlsiege der singhalesisch-buddhistischen Mehrheit verdankt, wieder rückgängig gemacht (ÖB 9.2020).
Überall im Land, aber besonders im Norden und Osten, berichten Tamilen, dass die Sicherheitskräfte regelmäßig Mitglieder ihrer Gemeinschaft überwachen und schikanieren, insbesondere Aktivisten, Journalisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Sowohl einheimische als auch indischstämmige Tamilen berichten, dass sie seit langem unter einer systematischen Diskriminierung bei der universitären Ausbildung, der öffentlichen Beschäftigung, dem Wohnungswesen, der medizinischen Versorgung, den Sprachregelungen und den Verfahren zur Einbürgerung von Nicht-Staatsbürgern im Land leiden (USDOS 30.3.2021).
Tamilen werden seit Jahrzehnten benachteiligt (IRB 17.8.2020). Zwar werden gegenwärtig Tamilen nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen und sind keiner direkten Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt, nur weil sie Tamilen sind, jedoch sind sie ebenso wie andere Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ARC 20.1.2020; vgl. AA 18.12.2020). Es kommt immer wieder zu blutiger Gewalt radikaler Buddhisten gegen Muslime (DP 22.4.2019).
Behördenvertreter behaupten, dass sich die LTTE regruppiert. Die Reorganisation erfolgt demnach mit Unterstützung der tamilischen Diaspora. Demnach versucht die tamilische Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, um jene Ziele zu erreichen, die im bewaffneten Kampf nicht erreicht werden konnten. Als eine Folgerung daraus sind mutmaßliche und ehemalige Mitglieder der LTTE umfassenden Maßnahmen der Überwachung und schikanösen Behandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Von Verhaftungen mutmaßlicher LTTE-Mitglieder wegen dem angeblichen Wiederaufbau der LTTE wird berichtet (SFH 8.5.2020).
So wird das Militär in höchster Alarmbereitschaft gehalten, um jeder Gefahr einer Destabilisierung der nationalen Sicherheit des Landes entgegenzutreten. Ehemalige und mutmaßliche LTTE-Mitglieder werden durch Sicherheitskräfte überwacht und schikaniert. Zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder müssen sich regelmäßig auf Polizeistation melden (SFH 8.5.2020). Auch sind mutmaßliche LTTE-Mitglieder, die im Verdacht stehen die LTTE wiederaufbauen zu wollen, Verhaftungen ausgesetzt (DM 10.12.2019). Das Risiko, Opfer einer Verschleppung zu werden, ist seit 2015 zwar im Vergleich zu den Kriegsjahren und der unmittelbaren Nachkriegszeit stark gesunken. Jedoch bestehe die Angst vor einer Verschleppung weiterhin. Ehemalige LTTE-Mitglieder werden oft von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt. Eine ungleiche Anwendung der Gesetze in Bezug auf ehemalige LTTE-Mitglieder ist zu beobachten (SFH 8.5.2020).
Auch wenn am 24. Juni 2021 der sri-lankische Präsident Gotabaya Rajapaksa 16 Tamilen, denen Verbindungen zur LTTE unterstellt wurden und die wegen Terrorismus inhaftiert waren, mit rund 80 weiteren Gefangenen begnadigt wurden (BAMF 28.6.2021), bleibt die Lage für die tamilische Minderheit auch weiterhin als schwierig einzustufen (ÖB 9.2020).
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020).
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen auch durch noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz (AA 18.12.2020). In der praktischen Umsetzung eines innerstaatlichen Ortswechsels kann ein Fehlen familiärer Verbindungen, wie auch fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse stellen für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht die Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung dar. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019).
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (AA 18.12.2020).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft in Sri Lanka hat durch die Auswirkungen der Coronakrise weiter an Dynamik verloren. Bereits in den vergangenen Jahren waren die Wachstumsraten hinter den Möglichkeiten und hinter denen vergleichbarer Länder der Region zurückgeblieben (GTAI 22.6.2021). Das BIP brach in der Berichtsperiode mit einem Minus von 3,6 Prozent ein. Der massivste Rückgang musste im zweiten Quartal mit einem Minus von 16,4 Prozent hingenommen werden. In Folge der Ausgangssperren und dem Einbruch der globalen Nachfrage waren besonders das Baugewerbe, der traditionell starke Tourismussektor und die verarbeitende Industrie stark betroffen. In der zweiten Jahreshälfte erholte sich das gesamtwirtschaftliche Aufkommen wieder leicht. Die BIP-Daten des vierten Quartals offenbaren einen überraschend schwachen Output des Agrarsektors, dessen Produktion trotz günstiger Wetterbedingungen gegenüber dem Vorjahr nur um 1,3 Prozent zunahm. Die Reisproduktion ging beispielsweise um 6,7 Prozent zurück und die Fischfangindustrie musste auf Grund eines Corona-Clusters im größten Logistikzentrum für Fischfang einen Rückgang 27,5 Prozent hinnehmen (WKO 29.6.2021).
Die Pandemie brachte im Vorjahr vor allem nachfrageseitig negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit sich. Zahlreiche Arbeitsplätze gingen verloren bzw. kam es zu Lohnkürzungen, die auch durch die im gleichen Zeitraum gestiegenen Bargeldüberweisungen aus dem Ausland nicht kompensiert werden konnten. Auf dem Arbeitsmarkt waren besonders die unteren Einkommensschichten in den städtischen Einzugsgebieten von den negativen Effekten der Krise betroffen. Im Vorjahr fielen 11,7 Prozent der Bevölkerung unter die Armutsgrenze, 2019 waren es noch 9,2 Prozent. Auch die leichte Zunahme der öffentlichen Investitionen reichten nicht aus, um den negativen Trend gegenzusteuern (WKO 7.2021). Der Staat hat eine Reihe von Programmen zur Armutsbekämpfung gefördert. Dazu gehören die Subventionierung des Samurdhi-Programms, einem Ernährungszulagenprogramm sowie Sozialversicherungs- und Rentenprogramme. Die neue Regierung hat die an arme Senioren gezahlte Armutszulage erhöht und eine neue Ernährungszulage als Hilfe bei Geburten eingeführt (BS 2020).
Die wichtigen Warenexportgruppen wie Textilien und Tee litten unter der schwachen Nachfrage in Europa und den USA. Die Schließung der Flughäfen zwischen April und Dezember 2020 brachten den Tourismus praktisch vollständig zum Erliegen. Der industrielle Sektor war stärker von den Lockdown-Maßnahmen betroffen als die Dienstleistungen und die Landwirtschaft. Die industrielle Produktion musste im Vorjahr einen Rückgang von 6,9 Prozent hinnehmen. Der Dienstleistungssektor schrumpfte um 1,5 Prozent aufgrund des schwachen Aufkommens im Verkehrsbereich und Tourismus. Die Agrarproduktion litt unter den Unterbrechungen in den Lieferketten und ging um 2,4 Prozent zurück (WKO 7.2021).
Etwa 4,1 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der staatlichen Armutsgrenze (LKR 4856/ca. € 25 pro Monat), was einen guten Referenzwert in der Region darstellt. Rund 0,3 Prozent der Bevölkerung liegen unter der Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft). Das Wirtschaftswachstum ist in den letzten Jahren etwas zurückgegangen (3,2 Prozent im Jahr 2018 und 2,3 Prozent im Jahr 2019), wird für das Jahr 2020 auf Grund der COVID-Krise allerdings auf minus 6,1 Prozent geschätzt. Der Mindestlohn liegt bei LKR 10.000/Monat, was etwa € 50 entspricht (ÖB 9.2020).
Die Arbeitslosigkeit liegt gegenwärtig bei 5,8 Prozent (2019 4,8 Prozent) (WKO 7.2021).
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vgl. DFAT 4.11.2019).
Rückkehr
Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018).
Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vgl. SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021).
Rückkehrer die keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen, werden regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Es gibt keine Hinweise, dass bei oppositioneller Betätigung im Ausland Probleme bei der Rückkehr auftreten. Dies könnte anders gelagert sein, wenn der Rückkehrer ein den Behörden bekanntes Mitglied der LTTE war (ÖB 9.2020). Darüber hinaus kann auch der Verdacht einer Verbindung zur LTTE ein wie auch immer geartetes Interesse der Behörden, samt den daraus resultierenden Konsequenzen gegen die entsprechende Person nach der Rückkehr ins Land erwirken (SFH 8.5.2020).
Rückkehrende sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrende nach wie vor schwierig, um in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen (AA 18.12.2020). Einige Familien der Betroffenen sehen das mit der Abschiebung einhergehende Ausbleiben von Geldüberweisungen jedoch als Schmach an. Stigmatisierungen innerhalb der Familie sind die Folge (ÖB 9.2020).
Dokumente
Dokumentenfälschungen sind in Sri Lanka in sehr guter Qualität zu finden (ÖB 9.2020). Öffentliche Urkunden unwahren Inhalts (Falschbeurkundungen) sind sehr selten. Bei weniger als einem Prozent der Visumsanträge wird die Vorlage von inhaltlich falschen öffentlichen Urkunden festgestellt. Totalfälschungen fast aller sri-lankischen Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Haftbefehle oder gerichtliche Vorladungen sind erhältlich. Gefälschte Identitätskarten und Pässe werden seltener vorgebracht, eine Vorlage verfälschter Identitätskarten und Pässe kommt häufiger vor. Insbesondere im Zusammenhang mit Asylbeantragungen aber auch regulären Visaanträgen kommt es immer wieder zur Vorlage gefälschter Polizeiberichte und Gerichtsvorladungen (AA 18.12.2020).
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Lage von Tamil:innen christlichen Glaubens, die aus dem Norden von Sri Lanka stammen, bei Rückkehr (vom 31.07.2025):
Informationen zur Lage tamilischer Christ:innen
In einem Länderbericht zu Sri Lanka vom Mai 2024 stellt das australische Außenministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) fest, dass Religion in der Gesellschaft Sri Lankas eine wichtige Rolle einnehme und in engem Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit stehe (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26). Ungefähr 75 Prozent der Bevölkerung Sri Lankas seien Singhales:innen (CIA, aktualisiert 23. Juli 2025) und diese in ihrer Mehrzahl Buddhist:innen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26). Die nach den Singhales:innen zweitgrößte ethnische Gruppe Sri Lankas seien die Tamil:innen (USCIRF, März 2025, S. 63), die ungefähr 15 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen würden (CIA, aktualisiert 23. Juli 2025) und mehrheitlich hinduistischen Glaubens seien (USDOS, 26. Juni 2024, Section 1; DFAT, 2. Mai 2024, S. 23). Eine Minderheit der Singhales:innen und Tamil:innen gehöre dem christlichen Glauben an (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26). Zu dem Anteil der ethnischen Singhales:innen und Tamil:innen an der christlichen Minderheit gibt es unterschiedliche Angaben, laut der Minority Rights Group (MRG) seien die meisten Christ:innen ethnische Tamil:innen (MRG, aktualisiert März 2018), während laut Global Pluralism Monitor des Global Center for Pluralism der Anteil der Christ:innen innerhalb beider ethnischer Gruppen bei jeweils 10 Prozent liege (Global Centre for Pluralism, ohne Datum). Tamil:innen würden in der Nordprovinz die Mehrheit und in der Ostprovinz die zweitgrößte ethnische Gruppe darstellen. Christ:innen würden im ganzen Land leben, jedoch in den Provinzen Ost, Nord, Nordwest und West stärker vertreten sein, während sie in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva in geringerer Zahl leben würden (USDOS, 26. Juni 2024, Section 1). Der Tamil Guardian berichtet im Mai 2024, dass die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) 2023 und 2024 dem US-Außenministerium empfohlen habe Sri Lanka wegen schwerer Verletzungen der Religionsfreiheit und deren Duldung auf die Sonderbeobachtungsliste („Special Watch List“) zu setzen. Laut dem stellvertretenden Vorsitzenden der USCIRF habe die Diskriminierung religiöser Minderheiten – insbesondere tamilischer Christ:innen, tamilischer Hindus und Muslime – die religiösen Spannungen im Land verschärft (Tamil Guardian, 21. Mai 2024).
Lage von Christ:innen im Allgemeinen
7,4 Prozent der Bevölkerung Sri Lankas seien Christ:innen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 26; USCIRF, März 2025, S. 63), 6,1 Prozent römisch-katholisch und 1,3 Prozent protestantisch oder würden einer anderen christlichen Kirche angehören (USCIRF, März 2025, S. 63). Christ:innen würden im ganzen Land leben und in allen größeren Städten deutlich präsent sein. Größere christliche Gemeinschaften befänden sich in den westlichen, östlichen, nördlichen und nordwestlichen Provinzen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 29).
Im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2023 vom Juni 2024, erläutert das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS), dass die Verfassung Sri Lankas Religionsfreiheit garantiere, einschließlich der Freiheit, die Religion zu wechseln. Vier Religionen seien gesetzlich anerkannt: Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum. Die Verfassung würde dem Buddhismus den „vorrangigen Platz“ unter den Religionen des Landes einräumen (USDOS, 26. Juni 2024, Executive Summary; USCIRF, März 2025, S. 63) und die Regierung anweisen ihn zu fördern und zu schützen (USCIRF, März 2025, S. 63). Gleichzeitig sei die Regierung dazu verpflichtet, die Rechte religiöser Minderheiten zu achten (USDOS, 26. Juni 2024, Executive Summary).
Das DFAT berichtet, dass die Tradition religiöser Toleranz und friedlicher Koexistenz zwischen den Religionen, auf die Sri Lanka zurückblicken könne, durch die Terroranschläge am Ostersonntag im April 2019 und das Aufkommen singhalesisch-buddhistischer nationalistischer Gruppen belastet werde (DFAT, 2. Mai 2024, S. 27). Laut dem Jahresbericht 2025 der USCIRF hätten Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten das ganze Jahr 2024 angehalten, ohne dass die Regierungsbehörden nennenswerte Strafmaßnahmen ergriffen hätten. Berichten zufolge seien Christ:innen und Muslim:innen wegen ihrer religiösen Überzeugungen Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt, unter anderem durch Mitglieder hinduistisch- und buddhistisch-nationalistischer Gruppen wie Siv Senai, Rudra Sena und Ravana Sena (USCIRF, März 2025, S. 63; siehe auch DFAT, 2. Mai 2024, S. 30). Auch Freedom House berichtet von Gewalt und Übergriffen durch Sicherheitskräfte und singhalesisch-buddhistische Extremist:innen gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten (Freedom House, 2024, F4). Die singhalesische buddhistisch-nationalistische Gruppe Bodu Bala Sena (BBS) habe sich an Gewalttaten und Hassrede vor allem gegen Muslim:innen, aber auch gegen Christ:innen beteiligt (DFAT, 2. Mai 2024, S. 27). Im Jahresbericht zu Religionsfreiheit für das Jahr 2023 berichtet USDOS, dass die hindu-nationalistische Gruppe Rudra Sena im Februar 2023 im Rahmen eines hinduistischen Festivals im Bezirk Mannar [Mannar liegt in der Nordprovinz, Anmerkung ACCORD] Flugblätter mit anti-christlichen und anti-muslimschen Inhalten verteilt habe, auf denen sie Konversionen als „geplanten Völkermord“ bezeichnet habe (USDOS, 26. Juni 2024, Section 3).
Das DFAT bezieht sich auf Quellen vor Ort, die berichten würden, dass lokale Beamt:innen und Polizist:innen, die überwiegend buddhistisch seien, gegenüber religiösen Minderheiten voreingenommen seien und sich bei Streitigkeiten ausnahmslos gegen die Mitglieder von Minderheiten stellen würden (DFAT, 2. Mai 2024, S. 27). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) hätten von einer Zunahme anti-christlicher und anti-muslimischer Stimmung berichtet, die sich vor allem im Norden und Osten des Landes über soziale Medien verbreite. In einigen Fällen seien diskriminierende Äußerungen von Regierungsbeamt:innen getätigt worden (USCIRF, März 2025, S. 63). Die NGO National Christian Evangelical Alliance of Sri Lanka (NCEASL) habe im Jahr 2022 81 Vorfälle von Diskriminierung, Sachbeschädigung, körperlicher Gewalt, Hassrede und Drohungen gegen Christ:innen dokumentiert, davon 56 Prozent durch staatliche Akteur:innen. Angriffe auf Christ:innen würden in erster Linie physische und verbale Drohungen gegen Pastoren und ihre Gemeinden betreffen, Störungen von Gottesdiensten und Forderungen nach Schließung von Kirchen. Die Angriffe würden sich vor allem gegen evangelikale Gruppen richten, die weniger etabliert seien und aktiv missionieren würden. Die Täter seien überwiegend Buddhist:innen, gefolgt von Hindus und in geringerem Maße Katholik:innen, da die Missionierung von Katholik:innen durch evangelikale Gruppen einen wachsenden Konfliktpunkt darstelle (DFAT, 2. Mai 2024, S. 29). Eine neuere Studie von NCEASL, die den Zeitraum Oktober 2022 bis November 2023 abdeckt, analysiert insgesamt 63 gewaltsame Vorfälle, die sich gegen Christ:innen gerichtet hätten (Verité Research NCEASL, 2023, S. 6). Laut einer Grafik der Studie, die die Verteilung von Vorfällen, die sich gegen Christ:innen gerichtet hätten, aufschlüsselt, seien im Berichtszeitraum 34 Fälle von Drohungen, Einschüchterung oder Nötigung, 33 Fälle von Diskriminierung, neun Fälle von Eigentumsbeschädigung, vier Fälle von physischer Gewalt und vier Fälle von Hassrede registriert worden. Da es bei einem einzelnen Vorfall zu mehreren Arten von Übergriffen kommen könne, übersteige die Summe der Übergriffe die Anzahl der insgesamt aufgezeichneten Vorfälle (Verité Research NCEASL, 2023, S. 14). Zu den meisten Vorfällen sei es in den Bezirken Puttalam (18 Vorfälle) [Puttalam liegt in der Nordwestprovinz, Anmerkung ACCORD], Kalutara (7 Vorfälle) [Kalutara liegt in der Westprovinz, Anmerkung ACCORD] und Jaffna (7 Vorfälle) [der Bezirk Jaffna liegt in der Nordprovinz, Anmerkung ACCORD] gekommen (Verité Research NCEASL, 2023, S. 8). NCEASL veröffentlicht 2024 einen Bericht mit Berichtszeitraum 2023 – 2024, der sich, auf Basis von 17 Interviews mit Stakeholder:innen mit Religionsfreiheit im Bezirk Vavuniya [Vavuniya liegt in der Nordprovinz, Anmerkung ACCORD] auseinandersetzt. Demzufolge gebe es Bedenken hinsichtlich des wachsenden Einflusses des Hindu-Nationalismus sowie einer angeblichen „Singhalischen Buddhisierung“ (Sinhala-Buddhisisation“). Bestimmte nicht-katholische Gruppen seien mit Vorwürfen konfrontiert, dass sie gezielt versuchen würden, Mitglieder verarmter, hinduistischer Gemeinden zu bekehren (NCEASL, 2024, S. 5).
Das DFAT verweist auf sri-lankische Quellen, die berichtet hätten, dass Christ:innen in ländlichen Gebieten einem höheren Risiko von Einschüchterung, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt seien, als solche in städtischen Gebieten, wobei dieses Risiko für kleinere, nicht-katholische Konfessionen am größten sei. Katholik:innen seien gut etabliert und kaum gefährdet, insbesondere in städtischen Gebieten. Weiters hätten die Quellen angegeben, dass Beschwerden von Christ:innen wegen Verletzungen ihres Rechts auf Religionsfreiheit manchmal nicht weiter untersucht worden sei, was einige Christ:innen davon abhielte, Streitigkeiten bei der Polizei anzuzeigen. (DFAT, 2. Mai 2024, S. 30).
Lage von Tamil:innen im Allgemeinen
Laut DFAT würden Tamil:innen den größten Teil der Bevölkerung in der Nordprovinz ausmachen. Sie seien eine sprachlich und kulturell eigenständige ethnische Gruppe und mit ungefähr 15 Prozent die zweitgrößte ethnische Gruppe in Sri Lanka (DFAT, 2. Mai 2024, S. 23). Von 1983 bis 2009 hätten Regierungsgruppen in einem Bürgerkrieg gegen die paramilitärische, tamilische Organisation „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) gekämpft, die einen unabhängigen, tamilischen Staat errichten wollte (Servicestelle Friedensbildung Baden-Württemberg, ohne Datum). Der Krieg habe vor 15 Jahren geendet, jedoch seien Kriegsverbrechen bis heute nicht aufgeklärt und Zehntausende Tamil:innen würden immer noch vermisst (SRF, 3. Februar 2024). Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Ende des Bürgerkriegs 2009 deutlich verbessert und der Staat übe Kontrolle über das gesamte Land aus, einschließlich der von Tamil:innen bevölkerten Gebiete im Nordosten, wo das Militär weiterhin stark präsent sei (DFAT, 2. Mai 2024, S. 19). Die Nordprovinz sei auch 15 Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs stark militarisiert, pro sechs Zivilist:innen gebe es einen Sicherheitsbeamten. Am stärksten sei die Militärpräsenz in den Bezirken Mannar, Mullaitivu, Vavuniya und Kilinochchi, da diese unmittelbar vor dem Sturz der LTTE von dieser kontrolliert worden seien (DFAT, 2. Mai 2024, S. 20).
Die tamilische Sprache habe offiziellen Status und Tamil:innen, darunter auch ehemalige Militante, seien politisch aktiv. Eine Reihe von Parteien setze sich für die Interessen der Tamil:innen ein (DFAT, 2. Mai 2024, S. 23). Tamilische Quellen hätten dem DFAT mitgeteilt, dass Tamil:innen weiterhin mit Menschrechtsproblemen konfrontiert seien, obwohl staatliche Schikanen zurückgegangen seien. Einige Tamil:innen würden von Diskriminierung bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst berichten, andere Quellen würden dies eher auf Sprachbarrieren als auf offizielle Politik zurückführen. Trotz staatlicher Anreize sei die Zahl der tamilischsprachigen Polizeibeamt:innen und Militärangehörigen nach wie vor gering, auch im Nordosten des Landes. Zwar hätten Tamil:innen gleichberechtigten Zugang zum Rechtssystem und anderen Formen staatlichen Schutzes, jedoch könne die Sprache in der Praxis ein Hindernis darstellen. Einige Tamil:innen würden möglicherweise vom Staat überwacht, unter anderem wegen früherer Verbindungen zur LTTE, ihres Engagements für Menschrechte und wegen ihrer Teilnahme an Protesten für vermisste Personen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 24). Laut Freedom House würden Polizei und Sicherheitskräfte außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigungen in Gewahrsam und Folter begehen, wovon vor allem Tamil:innen betroffen seien. Tamil:innen würden von systematischer Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Hochschulbildung und Zugang zur Justiz berichten (Freedom House, 2024, F4). Einem Bericht des Niederländischen Außenministeriums zur Lage von Tamil:innen in Sri Lanka vom Juni 2024 zufolge würden häufige Beschwerden der Tamil:innen im Norden und Osten des Landes den Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und die allgemeine wirtschaftliche Marginalisierung der Region betreffen. Die Armut in der Nordprovinz sei noch gravierender als im Rest des Landes. Im Jahr 2023 habe die Asiatische Entwicklungsbank berechnet, dass das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in dieser Provinz drei Prozent unter dem nationalen Durchschnitt gelegen habe, was auf einen akuten Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und Arbeitsplätzen hindeute. Die Weltbank und UNICEF seien 2022 zu ähnlichen Schlussfolgerungen gekommen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2024, S. 43).
Lage von Rückkehrer:innen
Der DFAT-Bericht vom Mai 2024 enthält ein Kapitel zu Rückkehrer:innen, die im Zeitraum Juli 2013 und September 2023 von Australien nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Fast alle Rückkehrer:innen seien Tamil:innen gewesen. Die Mehrheit sei an ihren Herkunftsort zurückgekehrt, wo sie auf bestehende familiäre und gemeinschaftliche Bindungen zurückgreifen könne. Die Internationale Organisation für Migration (International Organization for Migration, IOM) habe für diejenigen, die mit ihrer Vermittlung freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, Hilfe bei der Neuansiedlung und Wiedereingliederung in Form einer finanziellen Unterstützung in Höhe von 3.300 USD (am 30. September 2025 entsprach dieser Betrag circa 3.119 Euro, Anmerkung ACCORD) geleistet. Einige abgelehnte Asylwerber:innen hätten zwar Schwierigkeiten, nach ihrer Rückkehr eine geeignete Beschäftigung und eine angemessene Unterkunft zu finden, sie könnten jedoch oft auf die Unterstützung ihrer Familien und Gemeinschaften („community networks“) zurückgreifen. Quellen in Sri Lanka, die über die Erfahrungen kürzlich abgelehnter Asylwerber:innen aus Jafffna und Batticaloa berichtet hätten, hätten angegeben, dass es seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka keine Anzeichen für behördliche Schikanen oder Bedrohungen ihrer Sicherheit, einschließlich staatlicher Überwachung gegeben habe, ebenso wenig wie Anzeichen für gesellschaftliche Diskriminierung nach ihrer Rückkehr in ihre Gemeinden (DFAT, 2. Mai 2024, S. 68). Die vorrangigen Sorgen der Rückkehrer:innen seien laut sri-lankischer Quellen nicht Diskriminierung oder Sicherheit, sondern der Zugang zu geeignetem Wohnraum und das Finden eines Arbeitsplatzes, der ihren Qualifikationen entspreche (DFAT, 2. Mai 2024, S. 66).
Weiters hätten die Quellen berichtet, dass freiwillige Rückkehrer:innen in jüngster Zeit Unterstützung von IOM sowie von ihren Familien und der größeren Gemeinschaft erhalten hätten. Die Rückkehrer:innen, die jüngst zurückgekehrt seien, seien von ihren Gemeinden willkommen geheißen worden und hätten Arbeit gefunden; einige hätten seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka ein Unternehmen gegründet und würden Mitglieder ihrer Gemeinschaft beschäftigen (DFAT, 2. Mai 2024, S. 68).
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) veröffentlicht am 14. August 2024 eine Anfragebeantwortung zur Lage von Rückkehrer:innen nach Sri Lanka, einschließlich abgelehnter Asylwerber:innen. In Interviews mit dem IRB hätten sowohl ein Menschenrechtsanwalt und früherer Menschenrechtskommissar in Sri Lanka sowie ein Dozent am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Jaffna angegeben, dass Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren nicht von ihren Familien oder Gemeinschaften „stigmatisiert“ würden. Der Anwalt hätte weiters angeführt, dass diese Rückkehrer:innen „möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche in Colombo haben könnten, da einige Arbeitgeber möglicherweise einen Polizeibericht verlangen würden (IRB, 14. August 2024). Das IOM Regional Office for Asia and the Pacific berichtet in einem Artikel auf seiner Webseite vom Jänner 2024, dass es mit Datum vom 16. Jänner 2024 allen zurückkehrenden Migrant:innen Unterstützung bei der Wiedereingliederung, darunter auch Geld- und/oder Sachleistungen biete (IOM Regional Office for Asia and the Pacific, 16. Jänner 2024). In seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 berichtet das US-amerikanische Außenministerium (USDOS), dass die sri-lankische Regierung mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeite, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen Personen, die Hilfe benötigen, Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS, 23. April 2024).
In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2022 berichtet das IRB, dass der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation, die sich auch mit Menschenrechten befasse, darauf hingewiesen habe, dass sowohl gegenüber tamilischen Flüchtlingen als auch gegenüber tamilischen Asylwerber:innen „Ablehnung und Feindseligkeit“ herrschen würden, da die Regierung der Ansicht sei, dass sie im Ausland negative Ansichten über Sri Lanka und die Regierung verbreitet hätten. Eine andere Quelle habe angegeben, dass Asylwerber:innen als „Verräter:innen“ angesehen würden und ihnen unterstellt werde, dass sie das Land „beschämt“ hätten. Die Anfragebeantwortung enthält weiters Informationen zu einer Datenbank, auf die am Flughafen zugegriffen werden könne, die Grundlage für eine Watchlist sei. Die Watchlist enthalte Namen von Personen, die zu beobachten seien, außerdem gebe es eine „Stopp“-Liste, mit Namen von Personen, die zu verhaften seien. Eine Quelle habe angegeben, dass es seit Jahren glaubhafte Anschuldigungen gebe, dass Personen, von denen angenommen werde, dass sie Verbindungen zur LTTE hätten, verhaftet und gefoltert würden, und dass es seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ein „tiefgehendes Misstrauen“ gegenüber tamilischen Rückkehrer:innen gebe (IRB, 2. Mai 2022).
Das DFAT berichtet, dass Rückkehrer:innen, die Sri Lanka illegal mit einem Boot verlassen hätten, gemäß Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz („Immigrants and Emigrants Act“) von 1948 eine Straftat begehen würden. Gemäß den Regelungen dieses Gesetzes sei es strafbar, Sri Lanka auf anderem Wege als über einen zugelassenen Ausreisehafen und/oder mit gültigem Reisepass zu verlassen. Rückkehrer:innen, die Sri Lanka legal verlassen hätten, betreffe das Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz von 1948 nicht. Es sei auch keine Straftat für eine/einen sri-lankischen Staatsbürger/In, im Ausland Asyl zu beantragen. Je nach den Umständen ihrer Ausreise aus Sri Lanka, ob sie legal oder illegal ausgereist seien, ihrer persönlichen Vorgeschichte, ob sie beispielsweise vorbestraft seien, könnten abgelehnte Asylwerber:innen weiteren Befragungen durch die sri-lankische Einwanderungsbehörde, der Polizei oder Geheimdiensten unterzogen werden. Diese Behörden würden die Reisedokumente und Identitätsangaben anhand von Einwanderungs- und Geheimdienstdatenbanken sowie Aufzeichnungen über offene Strafverfahren überprüfen. Dadurch sollen Personen identifiziert werden, die versuchen, eine kriminelle oder terroristische Vergangenheit zu verschleiern oder sich Gerichtsbeschlüssen oder Haftbefehlen zu entziehen. Dem DFAT seien keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer:innen während dieses Verfahrens misshandelt worden seien (DFAT, 2. Mai 2024, S. 65). Sobald ihre Identität von der Einwanderungsbehörde festgestellt worden sei, würden abgelehnte Asylwerber:innen, die Sri Lanka illegal verlassen hätten, zur weiteren Befragung zu einer Einwanderungsbehörde am Flughafen gebracht. Anschließend würden sie zur Befragung an Geheimdienste überstellt, die insbesondere an Informationen über die Organisator:innen und Vermittler:innen ihrer illegalen Ausreise interessiert seien. Nach Ende der Befragung durch die Geheimdienste, würden die Rückkehrer:innen zur weiteren Befragung an die Kriminalpolizei überstellt und anschließend wegen Verstoßes gegen das Einwanderungsgesetz angeklagt (DFAT, 2. Mai 2024, S. 66). Strafen für die illegale Ausreise aus Sri Lanka laut Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz von 1948 könnten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen umfassen, jedoch seien dem DFAT keine Fälle bekannt, in denen eine Freiheitsstrafe allein wegen illegaler Ausreise verhängt worden sei. Passagiere illegaler Seereisen würden gegen Kaution freigelassen, sofern sie nicht als Mittäter:innen bei der Organisation einer solchen Reise identifiziert würden. Personen, die nach dem Einwanderungs- und Auswanderungsgesetz von 1948 angeklagt seien, müssten vor dem Gericht erscheinen, bei dem die Sache zuerst verhandelt wurde, was in der Regel das Gericht in Negombo sei, in der Nähe des Flughafens in Colombo [Colombo ist die Hauptstadt Sri Lankas und liegt in der Westprovinz, Anmerkung ACCORD]. Die Häufigkeit der Gerichtstermine sei vom Richter abhängig, doch die meisten Angeklagten würden im ersten Jahr alle drei Monate zu Kautionsanhörungen vor Gericht erscheinen müssen. Diese Häufigkeit nehme nach dem ersten Jahr ab. In der Regel würden Gerichtsverfahren wegen illegaler Ausreise zwischen 12 und 24 Monaten dauern und seien für die Angeklagten mit Rechts- und Transportkosten verbunden. Bei Nichterscheinen zu einer Kautionsanhörung werde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Haftbefehl erlassen. Zwar könnten Personen, die wegen illegaler Ausreise verurteilt werden, theoretisch mit einer Freiheitsstrafe rechnen, doch hätten inländische Quellen dem DFAT mitgeteilt, dass in der Praxis stets eine Geldstrafe verhängt werde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des DFAT-Berichts habe diese 50.000 sri-lankische Rupien betragen [am 1. Mai 2024 entsprach dieser Betrag circa 156 Euro, Anmerkung ACCORD] (DFAT, 2. Mai 2024, s. 67). Laut dem Bericht des Niederländischen Außenministeriums kann gemäß Artikel 45 des sri-lankischen Einwanderungs- und Auswanderungsgesetzes die illegale Ausreise mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 sri-lankischen Rupien [am 31. Juli 2025 entspricht dieser Betrag circa 573 Euro, Anmerkung ACCORD] oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2024, S. 68). Außerdem verhänge Sri Lanka ein fünfjähriges Reiseverbot gegen Personen, die wegen illegaler Ausreise angeklagt seien (DFAT, 2. Mai 2024, s. 67).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zum Aufwachsen, zur Schulbildung und Arbeitserfahrung, zu seinen Bekanntschaften sowie zum Familienstand, zu seinen Lebensverhältnissen und jenen seiner Familienangehörigen, zu deren derzeitigem Aufenthalt sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und der Unterstützung im Zuge seiner legalen Ausreise basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Sri Lanka.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass er in Sri Lanka gearbeitet hat und auch in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen will; eine Arbeitsunfähigkeit wurde zudem weder behauptet noch ist sie sonst im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Der Beschwerdeführer machte keine (intensiven) sozialen Bindungen in Österreich geltend und gab an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, sodass die entsprechende Feststellung auf seinen Angaben beruht. Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten, ergibt sich zudem auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund der vorgebrachten Liebesbeziehung noch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit eine (asylrelevante) Bedrohung oder Verfolgung droht, ergibt sich aus seinen überwiegend unplausiblen und zudem großteils vage und allgemein gehaltenen Angaben im bisherigen Verfahren. Der freien Erzählung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren kaum konkrete Details zu entnehmen. Vielmehr mussten – trotz Aufforderung, die Geschehnisse wahrheitsgemäß und vollständig zu schildern – sowohl die relevanten Umstände als auch die Begleitumstände jeweils einzeln erfragt werden.
Auffallend war zunächst, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der polizeilichen Erstbefragung auf vermeintliche Probleme mit dem singalesischen Militär stützte (AS 6). In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er demgegenüber aus, eine Liebesbeziehung mit einer Frau, die Singhalesin und Buddhistin sei, gehabt zu haben; aus diesem Grund habe er Probleme mit den Brüdern der Frau bekommen (AS 46). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass einer der Brüder ein XXXX sei und der andere beim XXXX arbeite, allerdings gelang es ihm nicht, schlüssig darzulegen, weshalb er den Fokus seiner Fluchtgründe in der polizeilichen Erstbefragung anders setzte, als vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits drei Jahre eine bis dahin unentdeckte Beziehung mit der Frau, von der er nur etwa einen Kilometer entfernt gewohnt habe, geführt habe, mutet seltsam an, dass er ausgerechnet im Jahr 2023 Probleme aufgrund der Beziehung bekommen habe bzw. dass diese erst zu diesem Zeitpunkt aufgeflogen sei. Dass sich die beiden während ihrer heimlichen Beziehung ausgerechnet zu Silvester getroffen hätten und dabei von den Brüdern der Frau erwischt worden seien, ist überdies kaum nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle ins Treffen führte, dass sie sich im Falle eines Treffens nur sehr weit weg von dem Wohnort getroffen hätten (AS 46). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu betonen, dass der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Einzelheiten der Beziehung durchwegs lediglich knappe und allgemeine Angaben tätigte und bereits vor diesem Hintergrund keinen nachvollziehbaren Ausgangspunkt für die vermeintlich darauffolgenden Ereignisse darlegte, sodass es ihm vor diesem Hintergrund nicht gelang, ein schlüssiges Gesamtbild (als Grundlage für ein darauf aufbauendes Gefährdungsmoment) zu vermitteln.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf pauschale und allgemeine Ausführungen beschränkten und es nahezu jeglicher Information hinsichtlich möglicher Begleitumstände fehlte. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer gänzlich unerwähnt ließ, was mit der Frau anschließend passiert sei und ob er jemals wieder versucht habe, Kontakt zu ihr aufzunehmen, spricht vor dem Hintergrund, dass diese Beziehung den Kern seiner Ausreisegründe darstellt, zumindest als (weiteres) Indiz gegen ein glaubhaftes Vorbringen. Mangels Wiedergabe von etwaigen Gesprächen oder der Schilderung von raumzeitlichen Verknüpfungen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein nachvollziehbares Gesamtbild der vermeintlichen Bedrohungssituation zu vermitteln.
Der Beschwerdeführer relativierte sein Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgungsgefahr vielmehr teilweise selbst. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte er, dass sie zu Silvester (bzw. am Neujahrstag) erwischt worden seien. Gleichzeitig führte er ins Treffen, erst im Mai 2023 ausgereist zu sein. Ein zeitlicher Zusammenhang konnte demnach nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben schlichtweg seine Heimatstadt verließ und in einer etwa 100 Kilometer entfernten Stadt unbehelligt weiterleben konnte.
In Ermangelung weiterer konkreter Anhaltspunkte war überdies nicht nachvollziehbar, weshalb von einer pauschalen Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der Behörden in Sri Lanka auszugehen sei. Im Fall des Beschwerdeführers war – auch unter Verweis auf die zitierten Länderberichte – kein Grund für die Annahme von willkürlichen Anzeigen bzw. Anschuldigungen durch die Sicherheitsbehörden zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat überdies (auch in der Beschwerde) weder substantiiert behauptet noch belegt, weshalb die Behörden in Sri Lanka ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig sein sollten. Vielmehr erschöpfte sich das diesbezügliche Vorbringen in allgemeinen Angaben, die er aus Zeitungsberichten erfahren habe, ohne jegliche Hintergrundinformation sowie insbesondere ohne konkreten Zusammenhang zu seiner Person.
Der Beschwerdeführer erweckte mit seinen Angaben vielmehr den Eindruck, als habe er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat legal mittels Arbeitsvisum für Albanien verlassen hat (AS 44).
Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tamilen ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von keinen individuellen (expliziten) Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit berichtete. Dabei wird nicht verkannt, dass es für Angehörige der Volksgruppe der Tamilen in Sri Lanka zu Benachteiligungen kommt und sie grundsätzlich Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Allerdings geht aus den Länderberichten auch hervor, dass sich die Lage insgesamt verbessert hat. Eine systematische Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen wird in den Länderberichten zudem ausgeschlossen und ausgeführt, dass Tamilen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht speziell ins Visier der Sicherheitskräfte genommen bzw. verfolgt werden, weshalb unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist.
Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass auch aus den zitierten Länderberichten hervorgeht, dass Rückkehrer grundsätzlich keine staatlichen Repressalien zu befürchten haben und systematische Verhaftungen nicht vorkommen. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch von Tamilen) sind nicht bekannt, zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers auch nicht um eine entsprechend exponierte Persönlichkeit handelt.
Letztlich ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass die Tatsache der legalen Ausreise des Beschwerdeführers unter Verwendung seines Reisepasses und der zuvor erfolgten Ausstellung eines Arbeitsvisums in einer Gesamtschau ebenso gegen eine drohende Verfolgungsgefahr spricht. Auch eine für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse der fallbezogen eingeholten Anfragebeantwortung zutreffend verneint. In einer Gesamtbetrachtung waren die Angaben des Beschwerdeführers wenig detailreich und nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka nicht wegen einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine (asylrelevante) Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen konkret gegen ihn gerichteten oder ihn individuell betreffenden Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zudem zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des jungen, gesunden Beschwerdeführers als Mann mit langjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Sri Lanka nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Sri Lanka und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. Es kann somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in Sri Lanka leben kann. Der Beschwerdeführer ist zudem ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit langjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als Koch, dem durchaus zugemutet werden kann, eine Erwerbstätigkeit, die seinem Ausbildungsniveau entspricht, zu finden und seinen Lebensunterhalt (allenfalls anfangs durch Gelegenheitsarbeiten) zu bestreiten. Zudem trifft er bei einer Rückkehr auf ein unterstützendes soziales Netz, insbesondere auf seine Eltern und seine Geschwister sowie den Priester, der ihn bereits vor seiner Ausreise finanziell und organisatorisch unterstützt hat (AS 45). Diesbezüglich hielt er weiters fest, dass auch seine Eltern Kosten übernommen hätten, wenn er sie gefragt hätte (AS 45). In einer Gesamtbetrachtung ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und zumindest vorübergehend erneut bei seinen Familienangehörigen unterkommen kann. Überdies sind im Verfahren keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens sind letztlich keine Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Sri Lanka zurückkehren könnte. Er würde daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Sri Lanka herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Ausreisegrundes, nicht (wesentlich) geändert haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat überdies eine fallgegenständliche Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, deren Ergebnis mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde und in die Entscheidung eingeflossen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht.
Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Sri Lanka möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Sorgepflichten, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben und die (Wieder-)Aufnahme seiner bisherigen Erwerbstätigkeit vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über langjährige Schulbildung, hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Sri Lanka verbracht, hat dort gearbeitet und verfügt über Sprachkenntnisse insbesondere in Tamil. In einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers, der auch (Kern-)Familienangehörige sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis im Herkunftsstaat hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa zwei Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Sri Lanka kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Ausweisung stellt daher keinen (unzulässigen) Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte somit allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt etwa zwei Jahre und fünf Monate; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen kein maßgebliches Gewicht zu.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, wurde in Sri Lanka sozialisiert, hat dort die Schule besucht und gearbeitet und spricht eine Amtssprache als Erstsprache. Zudem halten sich seine gesamten (Kern-)Familienangehörigen in Sri Lanka auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka sozialisiert wurde, er dort viele Jahre Schulbildung erhalten und gearbeitet hat, über Anknüpfungspunkte verfügt sowie durch Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr seine Existenz grundsätzlich zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Auch konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist weiters dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von etwa zwei Jahren und fünf Monaten ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten ein eigener Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von dem Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sach-verhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht durch Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter, substantiierter bzw. glaubhafter Weise vorgebracht.
Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben konnte.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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