L511 2311579–1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.02.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit März 2017 mit Unterbrechungen Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1).
1.2. Mit Schreiben vom 09.01.2025 übermittelte das Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX [P] (AZ 2).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.02.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 28.01.2025 für 56 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf das Stellenangebot bei der Firma P beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.4. Mit Schreiben vom 07.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 10, 12).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich am 22.01.2025 per E-Mail mit Lebenslauf und Bewerbung beworben. Ein Screenshot aus dem „Gesendet-“ Ordner des Beschwerdeführers, aus dem dies hervorgehe, sei der Beschwerde beigefügt (AZ 11). Außerdem habe er dem AMS am 06.03.2025 eine E-Mail weitergeleitet, die an die zuständige Mitarbeiterin der Firma P gerichtet gewesen sei und in der ebenfalls Lebenslauf und Bewerbung enthalten seien.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 02.04.2025, wies das AMS die am 07.03.2025 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 14-16).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P verbindlich zugewiesen. Am 21.01.2025 sei der Beschwerdeführer telefonisch vom AMS darauf hingewiesen worden, dass er sich auf diese Stelle noch zu bewerben habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer dem AMS am 22.01.2025 ein „Bewerbungsmail“ samt zwei Anhängen „LL- XXXX.doxc“ und „BwB XXXX.odt“ als Nachweis seiner Bewerbung weitergeleitet.
Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, dass er diese Nachricht auch rechtzeitig per Mail an die Firma gesendet habe. Die Firma habe dem AMS gemeldet, dass der Beschwerdeführer nur den Lebenslauf, ohne konkretem Bewerbungsanschreiben, ohne Text oder Bezugnahme auf eine konkrete Stelle, gesendet habe und habe dem AMS den Mailverlauf zur Verfügung gestellt. Die Firma habe keinen Grund gegenüber dem AMS eine Falschmeldung zu tätigen. Eine aussagekräftige Bewerbung bestehe üblicherweise aus einem Motivationsschreiben, in dem das Interesse an der angebotenen Stelle dargelegt werde und in dem vor allem als Grundvoraussetzung auch auf die Stelle selbst Bezug genommen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine dieser Vorgaben erfüllt, so dass nicht von einer aussagekräftigen bzw. ordnungsgemäßen Bewerbung gesprochen werden könne. Ein konkretes Interesse an der bestimmten Stelle als Produktionsmitarbeiter sowie eine Begründung für dieses Interesse sei in keiner Weise bekundet worden. Die alleinige Übermittlung eines Lebenslaufs ohne Bezugnahme auf ein konkretes Stellenangebot und ohne entsprechende Begründung, warum sich der Beschwerdeführer für die Stelle bewerbe (sogenanntes Motivationsschreiben), entspreche nicht einer vollständigen Bewerbung. Die „Bewerbung“ des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass die Firma von einer weiteren Kontaktaufnahme abgesehen habe, was er durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen habe. Der gegenständliche Anspruchsverlust sei mit 56 Tagen auszusprechen, da im Jänner 2025 bereits ein rechtskräftiger Entzug der Notstandshilfe für 42 Bezugstage erfolgt sei.
1.6. Mit Schreiben vom 11.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 17).
Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er könne anhand seines Online-E-Mail-Postfachs nachweisen, dass er am 22.01.2025 um 22:34 Uhr eine Bewerbungs-E-Mail an die Firma P gesendet und dieser sowohl den Lebenslauf als auch das Bewerbungsschreiben beigefügt habe. Am 09.04.2025 habe er ein Beratungsgespräch bei der Arbeiterkammer wahrgenommen, bei dem er die Original-E-Mail vom 22.01.2025 – identisch mit jener, die an die Firma P gesendet worden sei – testweise an die E-Mail-Adresse des Beraters weitergeleitet habe. Diese E-Mail sei beim Berater eingelangt, und beide Anhänge – Lebenslauf und Bewerbungsschreiben – hätten ohne Probleme geöffnet werden können. Das Bewerbungsschreiben sei mit dem Textverarbeitungsprogramm Open Office erstellt worden, möglicherweise sei es deshalb bei der Firma P zu Problemen beim Öffnen der Datei gekommen. Soweit das das AMS ausführe, dass eine aussagekräftige Bewerbung zwingend ein Motivationsschreiben enthalten müsse, entspreche dies nicht den eigenen Angaben des AMS auf dessen offizieller Website, wo ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ein Motivationsschreiben nur dann erforderlich sei, wenn dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich verlangt werde. In der vom AMS angeführten Stellenausschreibung sei eine aussagekräftige Bewerbung verlangt worden. Er habe seinem E-Mail sowohl Lebenslauf als auch Bewerbungsschreiben beigefügt, und es handle es sich somit um eine aussagekräftige Bewerbung.
2. Die belangte Behörde legte am 24.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-17]).
2.1. Über Ersuchen des BVwG leiteten das AMS und der Beschwerdeführer sämtliche fallbezogen relevanten E-Mails an das BVwG weiter, und übermittelten Screenshots aus dem E-Mail-Programm (OZ 2, 4-7, 9-10); die Firma P teilte mit, dass die E-Mail des Beschwerdeführers bei der Firma bereits gelöscht worden sei (OZ 3, 11).
Das AMS führte im Rahmen des im Anschluss gewährten Parteiengehörs aus (OZ 12-13, 15), dem Einwand des Beschwerdeführers, die Probleme könnten durch die Nutzung von Open Office verursacht worden sein, stehe entgegen, dass das AMS am 22.01.2025 um 22:36 Uhr, also zwei Minuten nach Versand der Bewerbung, beide Anhänge erhalten habe. Es sei daher lebensfremd, dass die Übersendung kurz zuvor nicht funktioniert habe. Selbst wenn ein Unternehmen Open Office nicht nutze, werde der Anhang mitgesendet, könne jedoch uU nicht geöffnet werden. Die Firma P hätte demzufolge eine Fehlermeldung an das Service für Unternehmen getätigt oder Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Aus der Rückmeldung der Firma gehe jedoch hervor, dass das Bewerbungsschreiben als Vereitelung empfunden worden sei, da nur ein Betreff ohne Bezugnahme auf eine konkrete Stelle übermittelt worden sei und laut mehrfacher Rückmeldung lediglich ein kommentarlos angefügter Lebenslauf vorgelegen sei. Diese Darstellung erscheine glaubhaft und sei dem BVwG vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe hingegen nur Unterlagen vorgelegt, aus denen nicht eindeutig hervorgehe, dass beide Dokumente gesendet wurden oder ein Sendedatum ersichtlich sei. Das AMS ersuche gegebenenfalls um eine mündliche Verhandlung und Zeugenladung der zuständigen Mitarbeiterin der Firma P. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer leichtgefallen, im Verfahren die E-Mail oder einen Screenshot nachzureichen oder sich ordnungsgemäß mit Anschreiben und Lebenslauf zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe trotz Kenntnis des Vorwurfs keine Nachbesserung vorgenommen, obwohl dies durch einfaches Nachsenden einer zweiten, vollständigen Bewerbung möglich gewesen wäre. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass aus den beiden Screenshots vom Postausgang des Beschwerdeführers nicht eindeutig ersichtlich sei, dass beide Anhänge in beiden Fällen versendet wurden, da Detailansichten etwa zu Dateigröße oder letztem Änderungsdatum fehlten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit März 2017 mit Unterbrechungen Notstandshilfe (AZ 1).
1.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2025, L525 2306868-1/4E, wurde eine Leistungsbezugssperre gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 11.11.2024 rechtskräftig bestätigt (siehe die im RIS abrufbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts L525 2306868-1/4E).
1.3. Mit Schreiben vom 09.01.2025 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Dieser lautet in den verfahrensgegenständlich relevanten Passagen wie folgt:
„Wir sind ein motiviertes und engagiertes Team, in dem offene Kommunikation, gegenseitige Wertschätzung und Zusammenhalt großgeschrieben und gelebt werden!
Zur Verstärkung suchen wir eine_n 1 Produktionsmitarbeiter_in (m/w/d)
Vollzeit | 4-oder 5 Tage Woche Teilzeit | mind. 20h / Woche | Arbeitszeiten individuell vereinbar
Ihre Qualifikationen:
* Handwerklich geschickt * Technisch versiert * Eigenständige und verantwortungsvolle Arbeitsweise
* Teamplayer
Ihre Aufgaben: […]“
Als Bewerbungsmodalitäten ist ausgeführt: „Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte an: Frau XXXX XXXX@ XXXX.at“ (AZ 5).
1.4. Mit E-Mail vom 22.01.2025 22:34 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse der Firma P. Die E-Mail enthielt kein Anschreiben, der Betreff lautet: „Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf [Nachname Vorname Beschwerdeführer]“ ein Bezug auf den Vermittlungsvorschlag oder auf eine bestimmte Stelle besteht nicht. Das als Anhang übermittelte Bewerbungsschreiben hat folgenden Inhalt (AZ 11, 14, OZ 4, 6, 10):
„Bewerbung als Produktionsmitarbeiter
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich Ihre Stellenanzeige für die Position als Produktionsmitarbeiter in Ihrem Unternehmen gelesen. Besonders angesprochen hat mich Ihre Betonung auf offene Kommunikation, Wertschätzung und Teamzusammenhalt – Werte, die ich sowohl in meinem beruflichen als auch privaten Umfeld schätze. Gerne möchte ich mein Engagement und meine Bereitschaft zur Weiterentwicklung in Ihrem motivierten Team einbringen.
Ich konnte in meiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und Gärtner umfangreiche praktische Erfahrung sammeln. In beiden Bereichen habe ich meine handwerkliche Geschicklichkeit und meine Fähigkeit zur sorgfältigen und verantwortungsvollen Arbeit unter Beweis gestellt.
Ich bin davon überzeugt, dass ich schnell in neue Aufgaben und Arbeitsprozesse hineinfinden kann. Meine Arbeitsweise ist eigenständig, zuverlässig und verantwortungsbewusst. Dabei lege ich großen Wert auf eine gute Zusammenarbeit im Team, da ich davon überzeugt bin, dass man gemeinsam stärker ist.
Ich freue mich auf die Möglichkeit, mich Ihnen in einem persönlichen Gespräch vorzustellen und mehr über Ihr Unternehmen sowie die Position zu erfahren.
[Grußformel]“
1.5. Mit weiterer E-Mail vom 22.01.2025 22:36 Uhr leitete der Beschwerdeführer seine Bewerbungsmail an die Firma P samt beiden Anhängen an das AMS unter Anführung der Auftragsnummer des Vermittlungsvorschlages weiter (AZ 14, OZ 4, 7, 10).
1.6. Es kam weder zu einem Vorstellungsgespräch noch zu einer Einstellung des Beschwerdeführers durch die Firma P.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-17], OZ 2-15). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 9, 14-15); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 10-12, 17); Vermittlungsvorschlag (AZ 5); Bewerbungsmail samt Anhängen (OZ 6); Screenshot des E-Mail-Postfachs bzw. der Bewerbungsmail des Beschwerdeführers (OZ 10); Stellungnahme der Firma P (OZ 11), Stellungnahmen AMS (OZ 13, 15); HV-Versicherungszeiten (AZ 1);
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – bis auf Nachstehendes – unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
Im Hinblick auf die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Firma P stützt sich das AMS ausschließlich auf die Angaben der Firma P, wonach der Beschwerdeführer lediglich eine leere E-Mail mit seinem Lebenslauf als Bewerbung versandt habe. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Firma P nicht das ursprüngliche E-Mail des Beschwerdeführers unverändert an das AMS weitergeleitet hat (AZ 7; OZ 5). So lautet der Betreff an das AMS: „WG: Unterlagen [Nachname Vorname Beschwerdefüher]“ und wurde eindeutig bearbeitet, da im Falle einer bloßen Weiterleitung der Betreff „WG: Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf [Nachname Vorname Beschwerdefüher]“ hätte lauten müssen (AZ 7).
Im Gegensatz dazu ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots der verschickten E-Mail inklusive Bewerbungsunterlagen jedoch eindeutig, dass der Beschwerdeführer sowohl einen Lebenslauf als auch ein Bewerbungsschreiben an die Firma P übermittelt hat (OZ 6, 10).
Soweit das AMS in seiner Stellungnahme (OZ 15) dazu ausführt, aus den vorgelegten Screenshots des Postausgangs des Beschwerdeführers gehe nicht zweifelsfrei hervor, dass beide Anhänge in beiden Fällen – also nicht nur an das AMS um 22:36 Uhr, sondern auch davor an die Firma P um 22:34 Uhr – versendet wurden, da Detailansichten zu Dateigröße oder letztem Änderungsdatum fehlen würden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten und dem AMS im Parteiengehör übermittelten Screenshots (OZ 10, 12) enthalten sowohl im E-Mail an die Firma als auch im E-Mail an das AMS Angaben zur Dateigröße der Anhänge – „LL- XXXX.docx 99,1kB“ und „BwB XXXX.odt 19,5 kB“ –, als auch den Versandzeitpunkt und den Status „Gesendet“.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bewerbungsschreiben eindeutig für den Vermittlungsvorschlag verfasst wurde. So nimmt der Beschwerdeführer klar Bezug auf die ausgeschriebene Position („Bewerbung als Produktionsmitarbeiter…“) und auf die geforderten Qualifikationen „Handwerklich geschickt, Technisch versiert, Eigenständige und verantwortungsvolle Arbeitsweise, Teamplayer“ („In beiden Bereichen habe ich meine handwerkliche Geschicklichkeit und meine Fähigkeit zur sorgfältigen und verantwortungsvollen Arbeit unter Beweis gestellt.“, „Dabei lege ich großen Wert auf eine gute Zusammenarbeit im Team …“) sowie die Eigendefinition der Firma („Besonders angesprochen hat mich Ihre Betonung auf offene Kommunikation, Wertschätzung und Teamzusammenhalt“).
Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer das eindeutig für den Vermittlungsvorschlag verfasste Bewerbungsschreiben, nur an das AMS hätte übermitteln sollen, nicht jedoch an die Firma P 2 Minuten vor dem E-Mail an das AMS.
Zusammenfassend geht der erkennende Senat daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur seinen Lebenslauf, sondern auch sein Bewerbungsschreiben an die Firma P übermittelt hatte.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 28.01.2025 für 56 Bezugstage gemäß § 10 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.
3.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der Firma P nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.
3.4. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
Gegenständlich ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich eine leere E-Mail mit seinem Lebenslauf als Bewerbung versandt habe, und somit keine geeignete Bewerbung erfolgte (vgl. zur nicht ausreichenden alleinigen Übermittlung eines Lebenslaufes etwa VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135).
Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht nur einen Lebenslauf, sondern auch ein Bewerbungsschreiben an die Firma P übermittelt (vgl. dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung). Zwar hat der Beschwerdeführer im E-Mail weder auf den Vermittlungsvorschlag, noch auf die Stelle auf die er sich bewirbt hingewiesen, diese ergibt sich jedoch klar aus dem Bewerbungsschreiben, in dem er direkt auf die vermittelte Stelle als Produktionsmitarbeiter Bezug nahm. Ebenso stellt er im Bewerbungsschreiben seine Motivation und Qualifikation in Bezug auf die im Vermittlungsvorschlag genannten Anforderungen als Produktionsmitarbeiter klar dar, und ist somit ersichtlich, dass es sich um eine gezielte und ernsthafte Bewerbung handelt.
3.4.1. Da somit keine Vereitelungshandlung in Bezug auf die Bewerbung bei der Firma P vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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