L511 2309875–1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von XXXX , vertreten durch Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Albrecht ZAUNER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur (weiteren) Führung des Verfahrens gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 13.11.2024, Zahl: XXXX , den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Von der Verfahrenshilfe sind die Beigebung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes, die notwendigen Barauslagen der beigegebenen Rechtsanwältin / des beigegebenen Rechtsanwaltes sowie die Kosten und Gebühren des Verfahrens umfasst.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2024, Zahl: XXXX , wurde der Notstandshilfebezug des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 38, § 24 Abs. 1, § 7 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem11.10.2024 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20.03.2025 an den Erwachsenenvertreter des Antragstellers.
1.2. Mit Schreiben vom 21.03.2025 erhob der Erwachsenenvertreter des Antragstellers fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 5) und stellte unter einem den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025, XXXX , wurde der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben und festgestellt, dass dem Antragsteller die Notstandshilfe ab dem 11.10.2024 weiterhin gebührt (AZ 6).
2. Die belangte Behörde legte am 27.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] den Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 27.01.2025, XXXX , wurde Rechtsanwalt Mag. Albrecht ZAUNER zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Antragsteller bestellt. Diesem obliegt die Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Vertretung in gerichtlichen Verfahren (AZ 3).
1.2. Der Antragsteller verfügt weder über ein Vermögen, noch über ein eigenes Einkommen. Hinsichtlich einer bisherigen Mietwohnung ist beim BG Linz eine Räumungs- und Mietzinsklage anhängig. Hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Sozialhilfe ist ein Beschwerdeverfahren anhängig (AZ 5).
1.3. Im Verfahren das dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegt, wurde der Notstandshilfebezug des Antragstellers eingestellt und durch die Beschwerde der Fortbezug desselben erreicht (AZ 5, 6).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der EuGH greift in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC, ebenso wie der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Judikatur zur Verfahrenshilfe, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 6 Abs. 1 EMRK zurück (für viele: VfGH 25.06.2015, VfSlg 19989; VwGH 20.12.2016, Ro2015/03/0037; 03.09.2015, Ro2015/21/0032; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), wonach es nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes geboten ist, kommt es darauf an, ob dies für den effektiven Zugang der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. In diesem Sinne ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang – wie dem verfahrensgegenständlichen Verfahren – die Beigebung eines Verfahrenshelfers möglich, wenn dies nach Lage des Falles erforderlich ist (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro2018/08/0008 Rs6 mwN).
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde für den Antragsteller ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt. Der Umstand, dass als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ein Rechtsanwalt bestellt ist, hindert die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 Abs. 1 VwGVG nicht (VwGH 02.05.2023, Ra2022/03/0234).
3.4. Fallbezogen wurde der Erwachsenenvertreter insbesondere mit der Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, sowie in verwaltungsgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bestellt, da der Antragsteller auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, sich in Verfahren zweckentsprechend zu vertreten und diese Verfahren zu führen.
Der Antragsteller verfügt weder über ein Vermögen, noch über ein laufendes Einkommen, so dass er jedenfalls außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung einer bescheidenen Lebensführung zu bestreiten.
Da somit die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Verwaltungsrechtspflege beide gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.
3.5. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer/in erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Es liegt gegenständlich keine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof gelöst ist. Zum notwendigen Unterhalt etwa VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205; 18.05.2016, Ra2016/04/0041. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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