G312 2325979-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA RAe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Serbien, am XXXX in XXXX , Serbien, geboren.
Er ist erstmalig am XXXX ins Bundesgebiet eingereist und verfügte über ein Künstlervisum, seit 2006 hält er sich dauerhaft in Österreich auf.
Er war immer wieder für einen gewissen Zeitraum mit ordentlichen Wohnsitzen in Innsbruck gemeldet, seit 2006 ist der BF dort durchlaufend mit Wohnsitz gemeldet, legal und sozialversichert beschäftigt.
Der BF ist mit XXXX , geb. XXXX in XXXX , einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet. Er hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, XXXX , serbischer Staatsbürger, sie leben gemeinsam in XXXX . Aus erster Ehe mit seiner Ex-Frau XXXX , Österreicherin, hat er zwei Söhne, welche ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Sein Sohn Juli, geb. XXXX in XXXX , arbeitet derzeit in einer Elektrofirma in XXXX , und sein zweiter Sohn XXXX in XXXX , geht in die HAK in XXXX . Sie wohnen beide bei der Mutter in XXXX , mit beiden Söhnen hat der BF einen sehr guten Kontakt. Er ist für seine zwei jüngeren Söhne unterhaltspflichtig.
2. Der BF wurde in Österreich am XXXX festgenommen und über ihn am XXXX die Untersuchungshaft wegen §§ 107 Abs. 1 Abs. 2, 87 Abs. 1, 15, 107 Abs. 1 12, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB verhängt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren sowie zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages an das Opfer in der Höhe von 10.000 Euro sowie an das zweite Opfer idH von Euro 400. Der vom BF dagegen eingebrachte Berufung wurde durch das OLG XXXX keine Folge gegeben und erlangte das Urteil des LG XXXX in Rechtskraft.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX .
Am 26.09.2025 wurde er durch das BFA niederschriftlich einvernommen und erklärte dazu im Wesentlichen zusammengefasst, dass er bisher noch nie straffällig geworden sei. Zum Vorhalt der oa Verurteilung erklärte er, dass er zu 70 % die Sachen nicht gemacht habe. Dies seien zwei Gruppen gewesen, sein Bruder und sein Neffe seien danach nach Serbien geflüchtet und er sei der Sündenbock gewesen. Es sei eine Schlägerei gewesen, er habe einen Jungen geschlagen, der auch ihn geschlagen habe, das sei aber alles gewesen. Er halte sich seit 23 Jahren in Österreich auf. Er habe hier Familie, seine Kinder, die hier geboren wurden und in die Schule gegangen sind. Er haben einen großen Fehler gemacht, er habe viel gelernt und sei das erste Mal verurteilt worden. Seine Frau wohne, wenn er zwischen Österreich und Serbien pendle, bei ihren Eltern in Serbien, dort sei eine kleine Wohnung. Er möchte, dass sein kleines Kind in Österreich aufwachse.
Gegen den BF wurde am XXXX durch das LKA XXXX Ermittlungen wegen des Verdachts der betrügerischen Krida und ev. Untreue zum Nachteil der Firma XXXX GmbH eingeleitet.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVM Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.),
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe mit anderen Personen einen Bekannten gesucht, den er in weiterer Folge gemeinsam mit seinem Bruder und Neffen in einem Lokal aufgesucht haben und sie ihm mit dem mitgebrachten Maurerhammer und leeren Gläsern Schläge versetzt haben. Damit wollten der BF und die Mittäter dem Opfer bewusst und gewollt eine schwere Körperverletzung zufügen. Die Schläge mit dem mitgebrachten Hammer gegen den Kopfbereich und die Angriffe mit einer abgebrochenen Flasche waren mit Lebensgefahr verbunden. Mit diesem Verhalten stelle der BF eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF missachte die gesetzlichen Regelungen und habe er damit die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört, weshalb seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er seit über 23 Jahren in Österreich sei. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und sei über viele Jahre hindurch in Österreich legal beschäftig bzw. selbständig erwerbstätig. Er sei mittlerweile zum zweiten Mal verheiratet und Vater von drei Kindern, wobei die zwei älteren Kinder österreichische Staatsbürger sind, sie leben in Österreich und pflegen zum BF einen guten Kontakt. Sein jüngster Sohn sei am XXXX geboren und lebe er mit seiner zweiten Frau und dem Kind gemeinsam in XXXX . Er sei bis dato unbescholten gewesen, habe ein ordentliches Leben geführt, er erkenne seine Fehler und habe sich in der JA zur Antiaggressionstherapie angemeldet. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und der Beschwerde Folge zu geben in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt V jedenfalls stattzugeben und diesen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Gesamtverhalten des BF begründet, sondern auch damit, dass der BF sein Verhalten nicht aus einem Affekt gesetzt habe, sondern der BF sein Opfer über eine Zeitlang bewusst gesucht habe. Er sei in bewusster Absicht zum Lokal mit einem Maurerhammer gegangen, um das Opfer zu verletzten bzw. schwere und dauerhafte Gesundheitsschädigung zuzufügen. Er sei in keinster Weise einsichtig, zeige keine Reue und übernehme auch keine Verantwortung hinsichtlich der Taten. Er habe mit seinem Verhalten extreme Gewaltbereitschaft gezeigte, weswegen er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass der BF seit über 23 Jahre in Österreich sei, hier über ein Privat- und Familienleben verfüge und die Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dieses darstelle. Der BF bereue seine Taten und habe er bis dato ein einwandfreies Leben geführt.
Es wird nicht verkannt, dass der BF in Österreich über Familienangehörige verfügt, seine drei Kinder leben in Österreich, ebenso seine Ehefrau. Jedoch hat der BF mit seinem extrem gewalttätigen Verhalten gegenüber einer anderen Person - die er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen schwer verletzten wollte (die er über einen gewissen Zeitraum dafür gesucht hat), aufgrund der Tatausführung mit Lebensgefahr verbunden war und aufgrund dessen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt unbescholten war – seine außerordentliche Gewaltbereitschaft gezeigt. Es wäre es ihm ohne Probleme möglich, mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind im Herkunftsstaat zu leben, die Familie der Ehefrau lebt in Serbien, ebenso verfügt der BF noch über Verwandte dort. Auch der Kontakt zu seinen Söhnen aus erster Ehe – die bereits erwachsen sind – kann aufrecht erhalten werden zB über soziale Medien oder der Besuch der Söhne bei ihm im Herkunftsstaat. Entgegenstehende Gründe wurden nicht vorgebracht.
Angesichts des Gesamtverhalten des BF und aufgrund obiger Ausführungen kann bei Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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