L517 2310213-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Eva-Maria LEIDLMAYER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.12.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
15.04.2024 – BBRZ/BDZ Arbeitsmedizinisches Gutachten
20.11.2024 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) für eine Vollzeitbeschäftigung im Betrieb XXXX
27.11.2024 – Vermerk; Zumutbarkeit Abklärung
05.12.2024 – BBRZ ärztliche Stellungnahme Aktengutachten
11.12.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Tage ab 28.11.2024
02.01.2025 – Beschwerde; Ärztliches Attest
15.01.2025 – Parteiengehör
27.01.2025 – Klinisch Psychologischer Befund
30.01.2025 – Stellungnahme
31.01.2025 – Aktenvermerk; Telefonat Fa. XXXX
10.02.2025 – spontane Vorsprache der bP
14.02.2025 - Untersuchungsauftrag
26.02.2025 – BBRZ Psychiatrische Untersuchung
03.03.2025 – BBRZ Aktengutachten; Ergänzungsgutachten
13.03.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
25.03.2025 – Vorlageantrag
02.04.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP bezieht seit 28.10.2023 Notstandshilfe.
Das AMS bot der bP am 20.11.2024 eine Beschäftigung als Kundenberater für die Betreuung von Angehörigen bei einem Trauerfall bei der Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich an. Als Aufgaben waren im Inserat angeführt: „-Todesfallaufnahmen und die Beratung der Kundinnen betreffend Organisation und Ablauf der Trauerfeier, Verabschiedung und Beerdigung, sowie die anschließende EDV-mäßige Erledigung, Vorbereitung und Abwicklung
-Erstellen von Trauerdrucksorten (Parten, Gedenkbilder- nach Einschulung auf unserem Grafikprogramm)
-Erstellen von Kostenaufstellungen
-Bereitschaft zur Mithilfe bei der Durchführung von Trauerfeiern
-Dazu ist ein gutes, sicheres Auftreten sowie Einfühlungsvermögen notwendig
-Ebenso erwarten wir gute EDV-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook)
-Fremdsprachen von Vorteil“ Der Arbeitsort wäre mit einem PKW laut Google Maps in 35 Minuten erreichbar gewesen. Laut Lebenslauf der bP beschrieb diese ihre EDV-Kenntnisse als sehr gut. Die Bewerbung war im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens direkt an das AMS zu schicken.
Das AMS sandte das Stellenangebot per E-AMS Konto an die bP, welche dieses am 25.11.2024 zur Kenntnis nahm.
Über ein Telefonat mit dem Berater der bP legte dieser am 27.11.2024 folgenden Aktenvermerk an: „Tel. (…), dass über BDA (Berufsdiagnostik Austria) abgeklärt werden muss ob die Stelle bei dem Bestattungsunternehmen zumutbar ist“
Da das BBRZ die bP bereits im April 2024 untersuchte und daher zu jenem Zeitpunkt ein aktuelles arbeitsmedizinisches Gutachten vorliegend war, entschied die ärztliche Leitung der Berufsdiagnostik Austria beim BBRZ, Frau XXXX , dass eine neuerliche Untersuchung nicht erforderlich sei und ein arbeitsmedizinisches Aktengutachten erstellt werden könne.
Das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 15.04.2024 hielt unter dem Punkt „Angegebene Erkrankungen und Beschwerden“ u.a. fest: „Psychischerseits gibt der Kunde keine Beschwerden an. Nach dem Tod seines Vaters 2011 habe er kurz Kontakt mit einem Psychiater aufgenommen. Es seien ihm damals nur Medikamente verordnet worden, die er nicht genommen habe. Zurzeit weder fachärztliche noch psychologische Betreuung. Fühlt sich psychisch stabil, macht auch einen stabilen Eindruck. Kann den Alltag gut bewältigen. Er berichtet selbst auch im Bereich Mentaltraining unterrichtet zu haben, wisse was zu tun sei.“
Das arbeitsmedizinischem Aktengutachten vom 05.12.2024 stellte fest: „Die Ablehnung war aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt. Der Kunde ist für körperlich leichte Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, fallweise im Stehen und Gehen einsetzbar auf regelmäßige Positionswechsel ist zu achten. Überkopf Tätigkeiten links nie, rechts fallweise genauso Tätigkeiten mit Armvorhalt. Vorgebeugte Tätigkeiten sind fallweise zumutbar gebückte Tätigkeiten gelegentlich Knien und Hocken nie. Dem Stellenangebot-übermittelt vom AMS-ist zu entnehmen, dass es sich bei der Beschäftigung um einen Kundenberater bei einer Bestattung handelt. Es werden dabei Kunden beraten, Trauerdrucksorten und Kostenaufstellungen mit der EDV erstellt. Weiters wird Mithilfe bei der Durchführung von Trauerfeiern erwartet. Es handelt sich also um eine reine Bürotätigkeit, mit der verstorbenen Person gibt es keinerlei physischen Kontakt. (…)“
Mit Bescheid vom 11.12.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für 42 Tage ab 28.11.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 28.11.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Kundenberater bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 02.01.2025, eingelangt am 07.01.2025, innerhalb offener Frist Beschwerde, welcher sie Folgendes hinzufügte: „Am 20.11.2024 wurde mir von Ihnen ein Stellenangebot als Kundenberater in der Firma XXXX übermittelt. Nach Erhalt dieses Schreibens habe ich Rücksprache mit meinem Berater Herrn XXXX gehalten und angegeben, dass die Beschäftigung aufgrund des Todes meines Vaters, welcher in meinem Armen gestorben ist, nicht zumutbar ist und ich aufgrund dessen in diesem Bereich keine Tätigkeit ausüben kann. Eine ärztliche Bestätigung bzw. einen Befund hierüber werde ich nachreichen. Mein Berater hat mir zugesichert, dass er kein Arzt ist und ich eine Untersuchung erhalten werde, mittels welcher geprüft wird, ob mir eine solche Beschäftigung zumutbar ist oder nicht. Auf meine Nachfrage, ob ich von der weiteren Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt werde hieß es, dass ich eine Terminbenachrichtigung per E-Mail erhalten werde. Außerdem hat mir mein Berater zugesichert, dass der Leistungsbezug bis zur Untersuchung nicht eingestellt wird. Daraufhin habe ich vergeblich auf die Übermittlung eines Termins für eine fachärztliche Untersuchung gewartet und mir wurde sogleich ein negativer Bescheid zugestellt. Auf telefonische Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle des AMS wurde mir mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt nur mehr mittels Beschwerde ändern lässt.“
Die bP legte ein ärztliches Attest vom 03.01.2025, ausgestellt durch den Allgemeinmediziner XXXX , vor: „Mein Patient XXXX geb. XXXX steht mit folgenden Diagnosen in meiner Behandlung:
Verdacht auf pathologische Trauerreaktion mit Traumatisierung, wegen des herabgesetzten Gesamtzustandes ist eine Tätigkeit im Beerdigungsinstitut medizinisch- psychologisch nicht gerechtfertigt.“
Mit Schreiben vom 15.01.2025 informierte das AMS die bP über den bisherigen Sachverhalt. Zur weiteren Prüfung der Beschwerde forderte es diese auf: „eine ergänzende Bestätigung Ihres Allgemeinmediziners XXXX vorzulegen, aus der insbesondere hervorgeht,
- seit wann Sie bei ihm in Behandlung stehen
- und wie sich die Behandlung darstellt; legen Sie Nachweise über die Art der Behandlung vor (zB. Medikation, Psychotherapie Termine...)
- allfällige sonstige bestehende ärztliche Befunde, Gutachten bzw. Behandlungsnachweise vorzulegen.“
Am 30.01.2025 brachte die bP eine umfassende Stellungnahme ein und legte einen klinisch-psychologischen Befund vor.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde die bP zu einer psychiatrischen Untersuchung, welche am 26.02.2025 stattfand, zugewiesen. Die Untersuchung ergab, dass eine klinisch relevante psychiatrische Diagnose (affektive Störung, PTSD usw.) nicht vorliegt. Psychiatrischerseits ist die Ablehnung der angebotenen Stelle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt. Der Kunde ist aus psychiatrischer Sicht mit sofortiger Vermittelbarkeit am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar.
Psychiatrische Anamnese: Er sei irgendwann im letzten Jahr bei einer Psychiaterin gewesen, welche ihm 2 verschiedene Antidepressiva verordnet habe. Diese habe er aufgrund Nebenwirkungen wie Magenschmerzen jeweils nach wenigen Tagen abgesetzt. Er nehme Nahrungsergänzungsmittel wie zum Beispiel Melatonin ein und bespreche seine Probleme mit seinem Hausarzt.
Laut Stellungnahme der ärztlichen Leiterin XXXX des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 03.03.2025 war die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung als Kundenberater beim XXXX aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, zugestellt am 18.03.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 11.12.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die, laut den durchgeführten Gutachten zumutbare Beschäftigung, nicht zustande kam, weil die bP sich nicht beworben habe. Deshalb bestehe mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit zum genannten Zeitraum kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 26.03.2025 einen näher begründeten Vorlageantrag ein.
Am 02.04.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
1.1. Feststellungen
Die bP bezieht seit 28.10.2023 bis zumindest 28.04.2025 Notstandshilfe.
In einem arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ vom 15.04.2024 wurde festgehalten, dass die bP angegeben hatte, dass sie sich psychisch stabil fühle, den Alltag gut bewältigen könne und auch selbst im Bereich Mentaltraining unterrichtet zu haben, bzw. zu wissen, was zu tun sei.
Im Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums beim BBRZ vom 10.05.2024, wo die bP vom 15.04.2024 bis 10.05.2024 in Beratung war, wurde unter dem Punkt „Psychische Belastbarkeit“ festgehalten: „Aus der vorliegenden Untersuchung zeigt sich testpsychologisch das Gesamtausmaß der psychischen Belastung nicht erhöht. In der Selbsteinschätzung der depressiven Symptomatik wurde keine erhöhte Ausprägung erfasst. Im Explorationsgespräch berichtet der Kunde, dass er im Herbst 2023 eine Psychiaterin aufgesucht habe, da viele Belastungsfaktoren zusammengekommen seien, und er auch unter Schlafstörungen gelitten habe. Die verordneten Antidepressiva habe er aufgrund von Magenschmerzen nur kurz eingenommen. Aktuell führe er finanzielle Belastungen und Schmerzen an. Fallweise komme es zu Durchschlafstörungen. Derzeit fühle er sich aber ausgeglichen, sei mental sehr stark und arbeite auch sehr an seiner positiven, optimistischen Lebenseinstellung. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer Beschäftigung ist derzeit von einer durchschnittlichen psychischen Belastbarkeit auszugehen. Aus klinischpsychologischer Sicht wird ein Angebot zur beruflichen Perspektivenentwicklung als sinnvoll erachtet. Hinsichtlich der beruflichen Einsetzbarkeit sind Nacht- und 3- Schichtarbeit sowie vollzeitig forciertes Arbeitstempo auszuschließen.“
Das AMS übermittelte der bP am 20.11.2024 um 08:48 Uhr via eAMS-Konto eine Beschäftigung als Kundenberater für die Betreuung von Angehörigen bei einem Trauerfall bei der Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme.
Bei diesem Stellenangebot handelte es sich um eine Vorauswahlstelle des AMS XXXX . Die Bewerbungsunterlagen wären mit der Auftragsnummer an XXXX zu übermitteln gewesen.
Die bP las das Stellenangebot am 25.11.2024 um 11:43 Uhr.
Der Arbeitsort wäre für die bP mit einem PKW laut Google Maps in 35 Minuten erreichbar gewesen.
Die bP übermittelte keine Bewerbung an die bB.
Am 27.11. kontaktierte die bP die bB telefonisch und machte Bedenken bezüglich der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle geltend.
Aufgrund der von der bP erklärten Bedenken zur Zumutbarkeit der angebotenen Stelle wurden von der bB zwei Gutachten zwecks Abklärung eingeholt. Die beiden Aktengutachten vom 05.12.2024 und 03.03.2025 des BBRZ/BDZ kamen zum Schluss, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war.
Die bP legte ein ärztliches Attest des Hausarztes vom 03.01.2025 sowie einen klinisch-psychologischen Befund vom 28.01.2025 vor. Weitere Bestätigungen des Hausarztes wurden von der bP trotz Aufforderung durch das AMS vom 15.01.2025 nicht vorgelegt.
Eine psychiatrische Untersuchung beim BBRZ/BDZ am 26.02.2025 ergab, dass eine klinisch relevante psychiatrische Diagnose nicht vorliegt und die Ablehnung der angebotenen Stelle aus medizinischen Gründen psychiatrischerseits nicht gerechtfertigt war. Der Beurteilung zufolge ist die bP aus psychiatrischer Sicht am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar.
Die bP wurde zumindest bis zum Zeitpunkt 26.02.2025 weder medikamentös psychiatrisch behandelt, noch nahm sie regelmäßige fachärztliche psychiatrischen Kontrollen wahr, sie war noch nie in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung und auch keiner psychiatrischen Rehabilitation, auch wurden keine psychiatrischen stationären Behandlungen absolviert.
Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX kam nicht zustande.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der vorliegende unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Auszug der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten bzw. aus dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf des AMS.
Dass der bP ein Stellenangebot am 20.11.2024 um 08:48 Uhr via eAMS-Konto übermittelt wurde, ergibt sich aus einem im Akt erliegenden Ausdruck der EDV-Dokumentation der bB und wird auch von der bP nicht bestritten.
Weiters ergibt sich aus diesem Ausdruck, dass die bP die Nachricht erst am 25.11.2024 gelesen hat.
Dass die bP mit dem zuständigen Berater der bB erst am 27.11.2024 telefonisch Kontakt aufnahm, ergibt sich aus einem Vermerk der bB als auch den Angaben der bP selbst.
Weiters ergibt sich auch aus dem Vermerk, dass hinsichtlich der Bedenken zur Zumutbarkeit der angebotenen Stelle über das BDA abgeklärt werden müssen.
Dass die bP niemals eine Bewerbung, welche im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens bei der bB einzubringen gewesen wäre, übermittelt hat, ergibt sich aus den Unterlagen als auch den Angaben der bP selbst und ist daher unstrittig.
Bereits am 15.04.2024 wurde vom BBRZ/BDZ ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellt, aus welchem hervorgeht, dass die bP psychischerseits keine Beschwerden angegeben hatte und sie sich psychisch stabil fühle.
Dem Bericht des BBRZ vom 10.05.2024 ist zu entnehmen, dass sich testpsychologisch das Gesamtausmaß der psychischen Belastung der bP nicht erhöht zeigte.
Das Gutachten bzw. der Bericht sind ihrem Inhalt nach schlüssig und nachvollziehbar und zeigen, dass die bP sich in einem stabilen psychischen Zustand befand. Darüber hinaus ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass die bP den Tod ihres Vaters im Jahr 2011 gut aufgearbeitet hat, diesbezüglich war sie nur kurz bei einem Facharzt für Psychiatrie. Verschriebene Medikamente wurden nicht eingenommen, eine weitere psychiatrische oder psychologische Betreuung nahm die bP nicht in Anspruch.
Am 05.12.2024 wurde vom BBRZ/BDZ ein Aktengutachten erstellt, welches zum Schluss kommt, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war.
Aufgrund der Vorlage eines ärztlichen Attestes ihres Hausarztes als auch eines klinisch-psychologischen Befundes einer Fachpsychologin für Klinische Psychologie wurde von der bB eine psychiatrische Untersuchung angeordnet, welche am 26.02.2025 durchgeführt wurde. Die untersuchende Fachärztin für Psychiatrie kam zum Ergebnis, dass eine klinisch relevante psychiatrische Diagnose nicht vorliegt und die Ablehnung der angebotenen Stelle aus medizinischen Gründen psychiatrischerseits nicht gerechtfertigt war. Der Beurteilung zufolge ist die bP aus psychiatrischer Sicht am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar.
Weiters ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass sich die bP bei der Untersuchung am 26.02.2025 angegeben hat, weder medikamentös psychiatrisch behandelt zu sein, keine regelmäßigen fachärztlichen psychiatrischen Kontrollen wahrzunehmen, noch nie in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein, bisher auch keine psychiatrische Rehabilitation, keine psychiatrischen stationären Behandlungen absolviert zu haben.
In diesem Zusammenhang wurde am 03.03.2025 ein weiteres Gutachten des BBRZ/BDZ erstellt, welches zum Schluss kam, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war.
Die Gutachten des BBRZ/BDZ vom 05.12.2024 und 03.03.2025 sowie die psychiatrische Beurteilung vom 26.02.2025 sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Gerade die psychiatrische Untersuchung ergab in einer nachvollziehbaren Art und Weise ein medizinisches Bild der bP. In der Beurteilung kommt die Fachärztin für Psychiatrie aufgrund der durchgeführten psychiatrischen Anamnese zu dem für das erkennende Gericht unbedenklichen Schluss, dass bei der bP keine klinisch relevante psychiatrische Diagnose vorliegt und die Ablehnung der angebotenen Stelle durch die bP nicht gerechtfertigt war.
Sowohl die Fachärztin für Psychiatrie als auch die Arbeitsmedizinerin sind im Bereich des BBRZ/BDZ tätig und sind gerade im Bereich der Beurteilung der Vereinbarkeit von Arbeitsstellen mit behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Fachexperten. Die von der bP beigebrachten Unterlagen einerseits von ihrem Hausarzt als auch von einer Fachpsychologin für klinische Psychologie (laut Webseite XXXX Expertin für Verkehrspsychologische Untersuchungen, zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte und für Nachschulungen in diesen Bereichen) konnten in der Folge die zwei Gutachten als auch die psychiatrische Beurteilung des BBRZ/BDZ nicht entkräften. Für das Gericht ist darüber hinaus auch auschlaggebend, dass sowohl die psychiatrische Untersuchung als auch die Gutachtenerstellung vom 03.03.2025 nach dem Einbringungszeitpunkt der angeführten Dokumente der bP und dadurch unter Berücksichtigung des Attestes des Hausarztes und des klinisch-psychologischen Befunds vom 27.01.2025 erfolgten.
Einer Aufforderung der bB, eine ergänzende ausführliche Bestätigung des Hausarztes vorzulegen (15.01.2025), kam diese nicht nach. Das erkennende Gericht kann sich dem Eindruck nicht verwehren, dass es sich bei dem Attest des Hausarztes vom 03.01.2025, welches nur einen Satz beinhaltet, um ein Gefälligkeitsgutachten handelt.
Die Vorgangsweise der bP zeigt für den erkennenden Senat, dass die bP an keiner psychischen Beeinträchtigung leidet, da sie sich nicht in diesbezüglicher Therapie befunden hat bzw. auch keine dementsprechende Medikation vorliegt. Vielmehr ist in diesem Bereich von Schutzbehauptungen der bP auszugehen, die nicht erwiesen werden konnten.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
Z 2 – Z 4 […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war gemäß dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 05.12.2024, der psychiatrischen Untersuchung vom 26.02.205 sowie laut BBRZ Ergänzungsgutachten vom 03.03.2025 der bP in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).
Die bP hätte sich grundsätzlich unverzüglich für die angebotene Stelle bewerben müssen und in der Folge im Zuge des Bewerbungsgespräches bzw. des Vorauswahlverfahrens die näheren Umstände der angebotenen Beschäftigung klären müssen. Die telefonische Rückfrage der bP bei der bB am 27.11.2024 konnte sie nicht von der Verpflichtung entbinden, eine dem Stellenangebot entsprechende Bewerbung vorzunehmen.
Die bB führte im Zusammenhang mit ihren Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle aus, dass sie infolge des Todes ihres Vaters, dem sie angeblich beiwohnte, traumatisiert sei und ihr der Kontakt zu Verstorbenen nicht zumutbar sei. Dazu ist auszuführen, dass die konkrete Tätigkeit, insbesondere, ob die bP direkten Kontakt mit Verstorbenen gehabt hätte, wie bereits ausgeführt im Zuge eines Bewerbungsgespräches zu erörtern gewesen wäre, zu dem es aber gar nicht gekommen ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gutachten des BBRZ/BDZ als auch den Bericht des BBRZ/BDZ vom 10.05.2024 verwiesen, in welchen die bP zweimal klar und deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie den Tod des Vaters im Jahr 2011 verarbeitet habe, sie psychisch stabil sei und auch wisse, wie sie damit umzugehen hat.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde keine Bewerbung der bP auf die ihr zugewiesene Stelle getätigt. Ungeachtet der Bedenken, welche die bP anführt, wäre sie veranlasst gewesen, sich unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebotes am 20.11.2024 unverzüglich zu bewerben. Auch stellt die Kontaktaufnahme mit der bP erst am 27.11.2024, nachdem die bP das Stellenangebot 5 Tage nach Erhalt gelesen hatte, für sich alleine bereits eine Vereitelungshandlung dar (vgl dazu VwGH 2007/08/0237 vom 07.05.2008: Die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung hat unverzüglich zu erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht).
Wie aus dem Sachverhalt und den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde aufgrund der geäußerten Bedenken der bP eine medizinische Beurteilung einer Arbeitsmedizinerin am 05.12.2024 vorgenommen, welche zum Schluss kam, dass der bP die angebotene Stelle zumutbar war. Zum selben Ergebnis kam auch die in Folge im Beschwerdeverfahren durchgeführte psychiatrische Untersuchung als auch das weitere Gutachten einer Arbeitsmedizinerin vom 03.03.2025.
Schlussfolgernd war der bP die angebotene Stelle zumutbar.
Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die bP bezieht bereits seit 28.10.2023 Notstandshilfe. Dass es der bP offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen überhaupt eine Bewerbung an die im Stellenangebot ausgewiesene Stelle zu übermitteln.
Die beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch das Unterlassen der Bewerbung zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.
Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegten Vorgangsweise (Unterlassen der Bewerbungsschritte) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
Schlussfolgernd lag bei der bP im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz keine Arbeitswilligkeit vor, was nach § 10 AlVG zu sanktionieren war.
3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).
Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP hat bis zumindest 28.04.2025 keine Beschäftigung aufgenommen.
Hinsichtlich der von der bP behaupteten Auskunft des Sachbearbeiters der bB am 27.11.2025, welche die bP veranlasste, keine weiteren Schritte zu setzen, mit der Begründung, auf einen Untersuchungstermin zu warten, wird die bP zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP der bB im Vorauswahlverfahren keine Bewerbung für die konkret angebotene Stelle übermittelt hatte, wurde von der bP nicht bestritten. Die Zumutbarkeit des gebotenen Beschäftigungsverhältnisses war laut arbeitsmedizinischen Gutachten gegeben. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.
Zu Spruchteil C):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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