Rückverweise
G308 2313003-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des slowenischen Staatsbürgers XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen schweren Betrugs gemäß § 146, 147 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2025 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete innerhalb der 14tägigen Frist keine Stellungnahme.
Am XXXX .2025 übermittelt der BF per E-Mail seine Antworten auf die vom BFA gestellten Fragen im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das Verhalten des BF stelle eine akute, gegenwärtige Gefahr dar. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht feststellbar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Hilfsweise werden die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots sowie die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an des BFA beantragt.
Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er bereits vor 2007 in Österreich als Grenzgänger gearbeitet habe. Bis zu seinen gesundheitlichen Beschwerden habe er in Österreich gearbeitet. Aktuell sei er geringfügig als Taxifahrer im Bundesgebiet beschäftigt. Ohne diesen zusätzlichen Verdienst sei es ihm nicht möglich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und auch nicht möglich den aus der Straftat entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Der BF leide an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden und werde laufend in Österreich medizinisch behandelt. Aktuell sei bei ihm eine Thrombose im Darmbereich festgestellt worden. Er leide weiters an Rheumatoider Arthritis mit Lungenbeteiligung und nehme Medikamente. Seit 2015 erhalte er aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Invaliditätspension. Der BF habe durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich gehabt und auch einige Tage in der Woche in Österreich gelebt. Der BF habe sich geständig hinsichtlich der Straftat gezeigt und bereue es. Derzeit sei er bestrebt Schadenswiedergutmachung zu betreiben. Aus diesem Grund arbeite er geringfügig und werde ihm ein Teil seiner Pension für die Wiedergutmachung des Schadens abgezogen. Der BF habe ab 2014 keinen Wohnsitz in Slowenien gehabt. Aktuell wohne er hauptsächlich in Österreich, gehe einer geringfügigen Arbeit in Österreich nach und werde hier auch medizinisch behandelt. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX .2023 sei die Ausgleichszulage eingestellt worden und bestehe somit keine Wiederholungsgefahr mehr. Der BF habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im angegebenen Deliktszeitraum seine Tochter wöchentlich in Slowenien besucht, dort einige Tage unter der Woche verbracht. Der BF habe schon nahezu 20 Jahre Anknüpfungspunkte in Österreich, sei berufstätig gewesen und habe hier gewohnt. Der BF habe sich im Deliktszeitraum unter der Woche auch für mehrere Tage in Slowenien bei seiner Tochter aufgehalten, jedoch sei er nicht durchgehend in Slowenien gewesen. Der BF habe diese Auslandsaufenthalte jedoch nicht der XXXX gemeldet und sei hierfür verurteilt worden. Er bereue dies zutiefst.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der BF seinen Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet habe und seinen ständigen Wohnsitz nunmehr in Slowenien habe. Des Weiteren wurde eine Bestätigung des Bezirksgerichtes XXXX vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass gegen den BF keine Anklage erhoben worden sei bzw. keine Verurteilung vor den Gerichten in Slowenien vorliege. Es wurden weitere Beweismittel vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX .2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF via Videokonferenz, seine Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF ist slowenischer Staatsangehöriger. Er spricht Slowenisch und verfügt über Deutschkenntnisse. Er ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Er verfügt über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung.
Im Bundesgebiet lebt sein Cousin mit seiner Familie, seine Tochter lebt in Slowenien.
Der BF war erstmalig von XXXX .2007 bis XXXX .2009 sowie von XXXX .2009 bis XXXX .2009 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von XXXX .2013 bis XXXX .2025 war er zwar mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, hielt sich jedoch in Slowenien auf.
Der BF verfügt seit dem XXXX .2007 über eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“.
Er war im Zeitraum von 2007 bis 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet erwerbstätig. Von XXXX 2013 bis XXXX 2014 bezog er Krankengeld sowie im XXXX 2014 Übergangsgeld und erhielt im XXXX 2015 Pensionsvorschussbezug vom AMS. Zuletzt war er von XXXX 2023 bis XXXX 2025 als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim XXXX als Taxifahrer beschäftigt. Der BF bezog bis XXXX 2023 eine Ausgleichszulage, die mit Bescheid der XXXX vom XXXX .2023 eingestellt wurde.
Seit XXXX 2015 bezieht der BF eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension).
Der BF leidet an verschiedenen Erkrankungen unter anderem „geringen Hämoptysen ieL. bei chron. Nikotinabusus und ASS-Einnahme, Rheumatoide Arthritis mit Lungenbeteiligung“ und wurde am Herz und Knie operiert. Aktuell besteht bei ihm eine Thrombose im Darmbereich. Er wurde in Österreich medizinisch behandelt und nimmt Medikamente.
Am XXXX .2025 reiste er freiwillig aus Österreich in seinen Heimatstaat aus.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX jemanden mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung bzw. Unterlassung verleitet hat, und zwar
I. im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2023 Mitarbeiter der XXXX zur Überweisung ihm nicht zustehender Sozialleistungen (Ausgleichszulage) von insgesamt EUR XXXX auf ein bestimmtes Konto bzw zur Unterlassung der Rückforderung der ausbezahlten Summe, wodurch die XXXX in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er in seinem Antrag vom XXXX XXXX 2015 wahrheitswidrig seinen ordentlichen Wohnsitz in der XXXX , angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, obwohl er seinen Wohnsitz in Slowenien hat, bzw. es in der Folge unterließ, seinen ständigen Auslandsaufenthalt in Slowenien zu melden;
II. im Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX 2015 Mitarbeiter des: XXXX zur Überweisung ihm nicht zustehender Sozialleistungen (zunächst Arbeitslosengeld, dann Notstandshilfe) von insgesamt EUR XXXX auf ein bestimmtes Konto bzw zur Unterlassung der Rückforderung der ausbezahlten Summe, wodurch das XXXX in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er in seinem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX 2014 gestellten Antrag die unter Punkt I. beschriebenen wahrheitswidrigen Angaben machte.
Bei der Strafbemessung wirkten sich die Unbescholtenheit sowie die Bereitschaft zur (Teil-) Schadenswiedergutmachung mildernd, hingegen die mehrfache Überschreitung der Wertqualifikation und der lange Tatzeitraum als erschwerend aus.
Der BF bezahlt EUR 60,00 monatlich an die XXXX als Schadenswiedergutmachung zurück.
Es liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen in Slowenien vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und ECRIS (Europäisches Strafregisterinformationssystem).
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Herkunft und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
Seine Deutschkenntnisse sind angesichts seines langjährigen Inlandsaufenthalts und der Beschäftigungszeiten in Österreich nachvollziehbar und konnten auch aufgrund eigener Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Hauptwohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte kein durchgehender fünfjähriger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt werden, zumal der BF im Zeitraum von XXXX 2009 bis XXXX 2009 nicht amtlich in Österreich gemeldet war. Dies widerspricht auch nicht den in diesem Zeitraum vorliegenden Beschäftigungszeiten, da er selbst angab auch als Grenzgänger in Österreich gearbeitet zu haben. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in Slowenien beruhen auf das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .
Die Anmeldebescheinigung ist im Fremdenregister dokumentiert.
Der BF schilderte seine Erwerbstätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem Versicherungsdatenauszug, daraus gehen auch der Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld sowie die Pensionsleistungen hervor.
Der Bezug von Ausgleichszulage konnte anhand des Bescheides der XXXX festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren zum Teil auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich auch aus dem vorgelegten medizinischen Befund.
Die Ausreise wurde durch die Ausreisebestätigung der BBU GmbH belegt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und den Strafzumessungsgründen beruhen auf dem Strafregister und dem Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX . Es gibt keine Anhaltspunkte für Verurteilungen in anderen Staaten, insbesondere konnte anhand eines ECRIS-Auszuges keine Verurteilung in Slowenien festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF erstmals im Zeitraum von XXXX 2007 bis XXXX 2009 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt gilt jedoch im Zeitraum XXXX 2009 bis XXXX 2009 - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde – als unterbrochen. Er hat somit nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF war zwar in weiterer Folge von XXXX 2013 bis XXXX 2025 im Bundesgebiet amtlich gemeldet, jedoch wurde vom Strafgericht festgestellt, dass er im Deliktszeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2023 seinen Wohnsitz in Slowenien hatte. Somit hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben.
Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Obwohl der BF wegen schweren Betrugs strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht, zumal mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden wurde. Zwar beging er die Taten über einen langen Tatzeitraum, trotzdem weisen diese noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Das Gesamt(fehl-)verhalten des BF verwirklicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG gerade noch nicht, zumal er bereits freiwillig ausgereist ist, bis zu seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachging und der Bezug der Ausgleichszulage eingestellt wurde, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
Weiters sind auch der jahrelange rechtmäßige Inlandsaufenthalt, langjährige Berufstätigkeit des BF sowie seine sprachliche Integration zu berücksichtigen. Auch sein zuvor ordentlicher Lebenswandel mit jahrlanger Erwerbstätigkeit, seine bekundete Reue der Straftaten sowie seine Anstrengungen, den Schaden wieder gut zu machen zeigen, dass der BF gewillt ist, zukünftig gesetzestreu zu leben. Daher ist dem BF insgesamt eine positive Zukunftsprognose auszustellen.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs).
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde mit Teilerkenntnis bereits abgesprochen.
Sollte der BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284).
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.