L503 2324773-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin DIEHSBACHER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 28.10.2025, in der Rechtssache betreffend die Erledigung der von der antragstellenden Partei als „Vorlageantrag“ bezeichneten Eingabe gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 25.04.2025, GZ: XXXX , beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 28.10.2025 brachte die antragsstellende Partei einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher am 31.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Die antragstellende Partei rügt in ihrem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Erledigung des Vorlageantrages vom 15.07.2025 betreffend die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung. Das vermeintlich in Beschwerde gezogene Verfahren ist jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht anhängig geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Fristsetzungsantrag
§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit nicht vorliegen, weshalb der Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.
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