L517 2309895-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Eva-Maria LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.02.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
03.01.2024 – Antrag des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)
03.01.2025 – Niederschrift
06.01.2025 – E-Mailverkehr
05.02.2025 – Stellungnahme zur Kündigung; Anhörung Regionalbeirat
06.02.2025 – Bescheid; Anspruchsverlust vom 01.01.2025 bis 08.01.2025
28.02.2025 – Beschwerde
13.03.2025 – Parteiengehör
14.03.2025 – ergänzendes Parteiengehör; Stellungnahme des Dienstgebers; Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.03.2025
16.03.2025 – Stellungnahme zum Parteiengehör vom 13.03.2025 mit Unterlagen
17.03.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
18.03.2025 – Stellungnahme der Ehegattin der bP; Arbeitsstellennachweis
24.03.2025 – Vorlageantrag
27.03.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Zuletzt war die bP vom 11.01.2021 bis 31.12.2024 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Kündigung durch den Dienstnehmer.
Die bP beantragte am 03.01.2025 beim AMS Arbeitslosengeld. Sie bezieht seit 29.01.2025 Arbeitslosengeld.
Die bP gab beim AMS am 03.01.2025 Folgendes niederschriftlich an: „Ich habe mein Dienstverhältnis selbst beendet, da vonseiten meines Dienstgebers Versprechungen nicht eingehalten wurden. Meine Frau hat einmal im Monat am Wochenende Bereitschaftsdienst und an diesen Tagen muss ich auf meine 2 kleinen Kinder aufpassen…".
Am 06.01.2025 übermittelte die bP dem AMS Unterlagen, in welchen aus ihrer Sicht Verletzungen der getroffenen Vereinbarungen ersichtlich sind.
Am 05.02.2025 legte die bP eine Stellungnahme vor, in welcher unter anderem die Vorgangsweise betreffend Diensteinteilung ihrer Person beschrieben wurde.
Mit Bescheid vom 06.02.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für 01.01.2025 bis 28.01.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte es aus: „Sie haben Ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Am 28.02.2025 erhob die bP Beschwerde, in welcher sie sinngemäß ausführte, dass die getroffene Diensteinteilung durch den Arbeitgeber schwer mit Kinderbetreuung zu vereinbaren gewesen sei.
Am 13. und 14.03.2025 wurde der bP Parteiengehör gewährt.
In der Folge wurden von der bP weitere Stellungnahmen eingebracht. Weiters wurde auch seitens der Ehegattin der bP eine Stellungnahme bzw. Unterlagen bezugnehmend auf ihre Tätigkeit eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2025, zugestellt am 20.03.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.02.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP ihr Dienstverhältnis mit dem ehemaligen Dienstgeber freiwillig gelöst habe, da Versprechungen nicht eingehalten wurden. Allerdings seien die betreffenden Wochenenden, an denen die Frau der bP Bereitschaftsdienste hatte, als „nicht planbar“ vom ehemaligen Dienstgeber in den Schichtplan eingetragen worden. Die bP habe auch eine 5%- ige Verwendungszulage für die Intermis-Schichtleitertätigkeit erhalten. Der ehemalige Arbeitgeber hätte das Dienstverhältnis gerne fortgesetzt, weshalb es eine Dienstnehmer-Kündigung nachkomme. Nachsichtsgründe lägen nicht vor, da das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX nicht zustande kam und die bP kein KFZ zur Erreichung der Firma für den Probetermin benötigt hätte, da diese für die bP mit den Öffentlichen Verkehrsmittel in 30 Minuten erreichbar gewesen wäre.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 24.03.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sinngemäß die bereits zuvor im Verfahren vorgebrachten Gründe für die Beendigung der Beschäftigung ausgeführt wurden.
Am 27.03.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
1.1. Feststellungen:
Die bP war zuletzt vom 11.01.2021 bis 31.12.2024 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung durch den Dienstnehmer.
Die Ehegattin und von zwei gemeinsamen Kindern nahm im Jahr 2022 eine Beschäftigung auf.
Diese Tätigkeit wurde nachträglich um Bereitschaftsdienste, 1x pro Monat von Freitagmittag bis Montagmorgen erweitert.
Die bP übernahm im Zeitraum 01.08.2024 – 31.12.2024 eine Interims-Schichtleitertätigkeit und erhielt dafür eine 5%ige Verwendungszulage.
Die bP war einige Male zu Wochenenddiensten eingeteilt war und leistete diese auch ab, obwohl sie ihre Verhinderung aufgrund des Bereitschaftsdienstes ihrer Frau im Vorfeld bekanntgegeben hatte.
Im vierten Quartal des Jahres 2024 bewarb sich die bP bei der Firma XXXX , in der Folge wurde aber kein Dienstverhältnis begründet
Am 29.11.2024 reichte die bP ihre Kündigung per 31.12.2024 bei der XXXX ein. Eine einvernehmliche Kündigung kam nicht zustande, da die XXXX das Dienstverhältnis mit der bP fortsetzen wollte.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP wurden nach Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten der bP getroffen.
Die Aufzahlung als auch der Zeitraum, in welchem die bP als Interims-Schichtleiter eingesetzt war, ist dem Schreiben der Personalabteilung des ehemaligen Dienstgebers vom 14.03.2025 als auch aus den Angaben der bP selbst zu entnehmen.
Auch steht durch die Angaben der bP fest, dass die Beschäftigungsaufnahme der Ehegattin der bP sowie die Ausdehnung dieser Tätigkeit auf einen 1x im Monat eingeteilten Bereitschaftsdienst in der Zeit von Freitag 12 Uhr bis Montag in der Früh nach der Arbeitsaufnahme der bP bei der XXXX stattfand.
Ebenfalls steht durch die Angaben der bP fest, dass sie die XXXX verlassen wollte und auch eine entsprechende Kündigung übermittelt hat sowie ein Bewerbungsprozess aufgrund ihrer Bewerbung bei der Firma XXXX im Laufen war.
Darüber hinaus steht auch durch die Angaben der Personalabteilung der XXXX fest, dass diese die bP trotz Selbstkündigung noch weiter beschäftigen wollte.
Unbestritten ist auch, dass die bP einige Male zu Wochenenddiensten eingeteilt war und diese auch ableistete, obwohl sie ihre Verhinderung aufgrund des Bereitschaftsdienstes ihrer Frau im Vorfeld bekanntgegeben hatte.
Die tatsächliche Wahrnehmung dieser Wochenenddienste lag aber in der Sphäre der bP weil es aufgrund der diesbezüglichen Vereinbarung keine Verpflichtung der bP gegeben hätte, diese Dienste zu leisten. Dass es eine Vereinbarung gegeben hatte, wird sowohl von der bP als auch von der Personalabteilung bestätigt. Die bP hätte somit aufgrund der bestehenden Vereinbarung bei Ablehnung der Wochenendarbeit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten gehabt. Natürlich entsteht beispielsweise durch die Ansage „Dann lässt du also deine Kollegen im Stich“ ein gewisser Druck auf die bP, diese wäre aber unter Bezugnahme auf die oben genannte Vereinbarung sowie unter Hinweis auf die Aufsichtspflicht über die beiden minderjährigen Kinder leicht zu entkräften gewesen.
Aus den gesamten Angaben der bP ist auch nicht zu entnehmen, dass sie die Personalabteilung über den Umstand der Einteilungen an Wochenenden informierte bzw. ein künftiges Unterbleiben solchen Einteilungen eingefordert hätte. Die Personalabteilung wäre der bP mit Sicherheit entgegengekommen wäre, ergibt sich aus dem Schreiben vom 14.03.2025, wonach die XXXX an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit der bP sehr interessiert gewesen wäre.
Aufgrund der Gesamtbetrachtung der Eingaben der bP sowie des chronologischen Ablaufes in Zusammenschau mit der Beschäftigungsaufnahme der Gattin der bP als auch der zwischenzeitlich eingeleiteten Bewerbungsschritte bei der Firma XXXX wollte die bP die XXXX mit 31.12.2024 verlassen, versuchte aber im Nachhinein einen Unzumutbarkeitstatbestand geltend zu machen. Dies begründet sich auch im Hinblick darauf, dass die bP nicht nur die Bereitschaft hatte, Dienste am Wochenende zu übernehmen, sondern auch in der konkreten Übernahme der Tätigkeit eines Interims-Schichtleiters vom 01.08.2024 – 31.12.2024, welche auch mit einem 5%igen Zuschlag verknüpft war. Der bP musste bewusst sein, dass die höherwertige Tätigkeit auch mit mehr Pflichten verbunden war, welche sie nachweislich freiwillig übernahm.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
- Angestelltengesetz, AngG, BGBl. Nr. 292/1921 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 – 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjenigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.
§ 10 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (§ 10 AlVG) – vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).
3.4. In seiner Entscheidung vom 15.09.2020, Ra 2020/10/0050 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 an sich vorliegt, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat.
In dem zugrundeliegenden Verfahren steht, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fest, dass die bP selbst ihre Kündigung beim Dienstgeber einreichte. Ebenfalls steht fest, dass es sich hiebei um keine einvernehmliche Kündigung handelte.
3.4.1 Zur Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 11 Abs. 2 AlVG:
Es lag in der Absicht der bP, eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstnehmer aufzunehmen. Eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme bei diesem Dienstgeber erfolgte jedoch nicht. Ebenso kam bezugnehmend auf das AJ-WEB die bP bis zumindest 31.03.2025 keiner neuen Beschäftigung nach.
Eine Nachsicht wäre auch bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (Hier § 82a Gewerbeordnung) oder diesen gleichzuhaltenden Gründen zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 11 Abs 2 AlVG vorgenommene Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe nicht taxativ (erschöpfend). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne einer Nachsicht nach § 11 Abs 2 AlVG können sich über die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Beispiele hinaus aus den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG und aus den gesetzlichen Regelungen betreffend Austrittgründe (§ 26 AngG und verwandte Rechtsvorschriften) ergeben, wobei auch Gründe, die einem Austrittsgrund nahekommen, einen Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs 2 AlVG bilden können. Der Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd § 11 Abs 2 AlVG in der geltenden Fassung ist ferner dem in der älteren Fassung des § 11 AlVG verwendeten Begriff „triftige Gründe“ gleichzuhalten (vgl. VwGH2007/08/0063 vom 04.06.2008).
Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. OGH 4Ob170/55).
Der Arbeitnehmer muss darüber aufklären, dass seine bisherige Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet; er darf den Arbeitgeber durch seine Kündigung nicht überraschen (vgl. OGH 9ObA93/88).
Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind. (vgl. OGH 9ObA93/88).
Dies wird in analoger Anwendung auf den zugrundeliegenden Fall anzuwenden sein, indem dem Dienstgeber die Möglichkeit durch die bP eingeräumt werden muss, durch entsprechende Anweisungen an den Vorgesetzten der bP vereinbarungsgemäße Dienstplanungen vorzunehmen.
Wie aus dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde, die bP einige Male für Dienste eingeteilt, bzw. diesbezüglich angefragt. Es lag in der Sphäre der bP, selbst, diese Anfragen negativ zu beantworten. Wie in der Beweiswürdigung dazu ausgeführt, besteht nachvollziehbarer Weise ein gewisser psychischer Druck, der aber nur in der Eigenwahrnehmung der bP lag. Die bP hätte jederzeit die Anfragen betreffend Diensteinteilungen an jenen Tagen, an welchen ihre Gattin ebenfalls Bereitschaftsdienst hatte, ablehnen können, ohne dabei arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies gründet sich auf die Vereinbarung, welche die bP mit dem Dienstgeber geschlossen hatte. Nur der Umstand, dass für unvorhergesehene Änderungen in der Diensteinteilung die bP von dem Planer gefragt wurde, ob sie einspringen könne, stellt keine Verletzung der diesbezüglichen Vereinbarung dar. Es liegt auch in der Verpflichtung der zuständigen Verantwortungsträger für die Dienstplanung alle Möglichkeiten abzuklären, um einen ordentlichen Dienstbetrieb gewährleisten zu können. Ebenso kann die vorgenommene Diensteinteilung für jene Tage, welche bereits als Bereitschaftstage der Gattin der bP bekanntgegeben worden waren, nicht als Unzumutbarkeitsgrund qualifiziert werden. Aus den Stellungnahmen der bP ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie auf die Vereinbarung hingewiesen hat und der Dienstplan daraufhin geändert wurde bzw. die bP gefragt wurde, ob sie nicht dennoch einspringen könne.
Für das erkennende Gericht ist es nachvollziehbar, dass die bP dies als unangenehm und lästig empfunden hat. Dennoch lag es nur an der bP, diese Dienste entgegen der Vereinbarung abzuleisten, weshalb die Grenze für den Nachsichtsgrund nach § 11 Abs. 2 AlVG nicht erreicht wurde.
Darüber hinaus kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP versucht hätte, die übergeordnete Stelle bzw. die HR über den Umstand, dass sie „einige Male“ vereinbarungswidrig für Dienste vorgesehen war bzw. gefragt wurde, ob sie Dienst machen könne, zu informieren und um Abhilfe zu bitten.
Schlussfolgernd lagen keine Austrittsgründe vor, die jenen des § 82a GewO nahekommen würden, weshalb die von der bP veranlasste Beendigung des Dienstverhältnisses nicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen Im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, da aus den Unterlagen eindeutig zu entnehmen ist, dass die bP eine Selbstkündigung vorgenommen hat. Darüber hinaus ist aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der bP abzulesen, dass die Gründe für die Kündigung rein in der Sphäre der bP lagen. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis auf Initiative des Dienstgebers der bP beendet wurde, konnte aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen (E-Mail des Dienstgebers vom 12.11.2024) getroffen werden. Es liegt somit eine Tatsache vor, hinsichtlich derer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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