L517 2317397-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER und Mag. Daniel MERTEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. 09.03.1994, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.06.2025, ABB-NR: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 20e Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
12.05.2025 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) gemäß § 41a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 20e Abs.1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ; Übermittlung eines Anfrageersuchens an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet); Anforderungsschreiben des AMS an die bP
19.05.2025 – Unterlagenvorlage
20.05.2025 – Parteiengehör
26.05.2025 – Regionalbeiratssitzung
28.05.2025 – Unterlagenvorlage
04.06.2025 – Stellungnahme der bP
11.06.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z. 2 AuslBG erfüllt
21.07.2025 – Beschwerde
11.08.2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiter Folge als „BVwG“ bezeichnet)
13.08.2025 – Aufforderung zur Dokumentenvorlage
20.08.2025 – Unterlagenvorlage und Verspätungsvorhalt an die bP
03.09.2025 – Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP beantragte am 12.05.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus ". In der Folge richtete die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anfrage an das AMS. Am selben Tag informierte das AMS die bP, dass zur Bearbeitung ihres Ersuchens weitere Unterlagen (Kopien ihrer Lohnzettel) erforderlich seien. Der bP wurde eine Nachholungsfrist bis 26.05.2025 eingeräumt.
Am 19.05.2025 übermittelte die bP die geforderten Lohnzettel an das AMS.
Mit am 20.05.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP die Rechtsgrundlage des § 20e iVm § 41a NAG zur Kenntnis. Gegenständlich würde die bP die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllen, da sie innerhalb der letzten 24 Monate lediglich an 12 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei. Die angerechneten Beschäftigungszeiten listete das AMS chronologisch auf.
Am 26.05.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Regionalbeirat behandelt. Darin wurde festgehalten, dass die bP lediglich an 12 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei.
Am 28.05.2025 wurden weitere Entlohnungsnachweise der bP an das AMS übermittelt.
Am 04.06.2025 brachte die Rechtsvertretung der bP eine Stellungnahme ein, in welcher sie vorbrachte, dass die gesetzlich festgelegte Bruttoentlohnung auf Grund geringerer Arbeitsstunden in einigen Monaten nicht erreicht werden konnte. Die betroffenen Monate zählte die bP auf und schloss gleichzeitig ihren Lohnzettel aus Mai 2025 an.
Am 11.06.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass die bP innerhalb der letzten 24 Monate lediglich an 17 von erforderlichen 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt worden sei und sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllen würde.
Am 21.07.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und gab im Wesentlichen an, dass die bP aufgrund der mit einer Stundenlohnauszahlung einhergehenden Schwankungen in den Monaten Februar 2024, März 2024, Juni 2024 und Februar 2025 die übliche Höchststundenanzahl bei einer Vollbeschäftigung nicht erreicht habe, sich dies jedoch in den jeweiligen Folgemonaten wieder ausgeglichen habe. Die Entlohnung der bP sei daher tatsächlich teilweise unter 50% der Höchstbemessungsgrundlage gefallen, was sich aber im Durchschnitt wieder ausgeglichen habe. Dementsprechend habe die bP während der fraglichen Zeit zumindest im Durchschnitt ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, welches mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG entsprochen habe. Anders könne man die Bestimmung des § 12b AuslBG nicht interpretieren.
Innerhalb der am 11.08.2025 beim BVwG eingebrachten Beschwerdevorlage führte das AMS im Wesentlichen wie in ihrer Bescheidbegründung aus und merkte an, dass die Beschwerdeargumentation der Durchschnittsbetrachtung des gesetzlich festgesetzten monatlichen Bruttoentgelts weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 12b AuslBG entsprechen würde.
Mit gerichtlichen Ersuchen vom 13.08.2025 wurde die Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgefordert, das verfahrensgegenständliche Antragsformular vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde am 20.08.2025 entsprochen.
Am 20.08.2025 wurde der bP ein Verspätungsvorhalt übermittelt, woraufhin dessen Rechtsvertretung am 03.09.2025 eine Stellungnahme samt einem Auszug aus dem Postaufgabebuch übermittelte.
1.1. Feststellungen:
Die bP stellte am 12.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als sonstige Schlüsselkraft.
Die bP war im Zeitraum von 01.06.2023 bis 01.06.2025 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte als sonstige Schlüsselkraft für die berufliche Tätigkeit als Trockenausbauer bei der XXXX GmbH.
Im Zeitraum von 20.06.2023 bis 30.05.2025 war die bP bei dem vom Aufenthaltstitel genehmigten Arbeitgeber vollversicherungspflichtig tätig.
In den Zeiträumen von 01.08.2023 bis 31.01.2024, 01.04.2024 bis 31.05.2024, 01.07.2024 bis 31.01.2025 und 01.03.2025 bis 30.04.2025 erhielt die bP ein monatliches Bruttoentgelt von über € 2.925,00 ausbezahlt.
In den Zeiträumen von 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 erhielt die bP ein monatliches Bruttoentgelt unter € 2.925,00 ausbezahlt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Der Antrag der bP samt dessen genauer Inhalt kann dem sich dazu im Verwaltungsakt befindlichen Schriftstück abgeleitet werden.
Die Feststellungen zum bestandenen Beschäftigungsverhältnis der bP bei der XXXX GmbH samt dessen Rechtsgrundlage und Entlohnungshöhen ergeben sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Fremdenregisterauszuges in Gesamtschau mit dem Inhalt eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges. Zudem brachte die bP Entlohnungsnachweise für den Beschäftigungszeitraum vom 20.06.2023 bis 30.04.2025 in Vorlage, denen übereinstimmend abgeleitet werden kann und wurde innerhalb der Beschwerde bestätigt, dass der bP in den Zeiträumen 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 ein monatliches Bruttoentgelt unter € 2.925,00 ausbezahlt worden ist.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF lauten:
[…]
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. […]
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. – 11. […]
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
3. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
1. eines Erholungsurlaubes,
2. des Wochengeldbezugs,
3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.
3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP stellte am 12.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG und ging 24 Monate vor Antragstellung (01.04.2023 bis 30.04.2025) im Zeitraum von 20.06.2023 bis 31.04.2025 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem von ihrem Aufenthaltstitel genehmigten Arbeitgeber nach.
Für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus als sonstige Schlüsselkraft sieht § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG neben der Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die für die Zulassung einschlägige Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) sieht vor, dass die Schlüsselkräfte für die beantragte Beschäftigung ein Bruttoentgelt von mindestens 50% der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 108 Abs. 3 ASVG) erhalten. Die Mindestentgeltgrenze muss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – also auch bei einer Teilzeitbeschäftigung – eingehalten werden. Regelmäßig gebührende Zulagen und insbesondere Pauschalen und Sachbezüge, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, sind als fixer Bestandteil der Entlohnung in die geforderte Bruttoentlohnung einzurechnen. Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 vorliegen. Insbesondere darf die Beschäftigung nicht öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, zu § 12b Rz 55f).
Gegenständlich betrug die für das Jahr 2023 gesetzlich vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG € 5.850,00, sodass ein monatliches Bruttoentgelt das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, € 2.925,00 betragen würde.
Den Feststellungen folgend, wurde die bP in den Zeiträumen 01.08.2023 bis 31.01.2024, 01.04.2024 bis 31.05.2024, 01.07.2024 bis 31.01.2025 und 01.03.2025 bis 30.04.2025 über dem 50 vH normierten monatlichen Mindestbruttogehalt (€ 2.925,00) entlohnt und erfüllte sie daher die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen iSd § 12b iVm § 4 AuslBG. Die dabei gesammelten Arbeitsmonate (17 Monate) können daher iSd § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG bei der Beurteilung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus Berücksichtigung finden.
Nachdem die bP jedoch entsprechend den Feststellungen innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum von 01.02.2024 bis 29.02.2024, 01.03.2024 bis 31.03.2024, 01.06.2024 bis 30.06.2024 und 01.02.2025 bis 28.02.2025 unter dem 50 vH normierten Mindestbruttogehalt (€ 2.925,00) entlohnt wurde, erfüllte die bP in diesem Zeitraum die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen iSd § 12b iVm § 4 Abs.1 Z 2 AuslBG nicht. Die ihrerseits gesammelten Arbeitsmonate (4 Monate) können daher iSd § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG keine Berücksichtigung finden.
Was die Argumentation innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes anbelangt, wonach im Durchschnitt ein monatliches Bruttoentgelt, welches mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG entsprechen würde ausreiche, bleibt festzuhalten, dass den Erläuterungen zu § 20e AuslBG (1528 d.B. XXVII. GP) betreffend § 12b Z 1 AuslBG eindeutig abgeleitet werden kann, dass den Schlüsselkräften ein zwingender Anspruch auf das nach Gesetz zustehende Entgelt zukommt (arg.… „Neu angeworbene Schlüsselkräfte haben zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt“…). Da die gesetzliche Bestimmung des § 12b Abs. 1 Z 1 AuslBG vorsieht, dass die Schlüsselkraft ein monatliches Bruttoentgelt, das mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach ASVG entspricht erhalten muss, sowie darüber hinaus auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sein müssen, kann es sich bei der gesetzlich festgesetzten Entlohnung iHv 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nur um eine unabdingbare („zwingende“) Voraussetzung handeln. Daran vermag auch die erfolgte ordnungsgemäße Stundenlohnauszahlung an die bP nichts ändern, zumal damit lediglich der nach dem Kollektivvertrag zustehenden Entlohnung und sohin der Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG (Einhaltung der Lohnbedingungen) entsprochen wird. Die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 12b Abs.1 Z 1 AuslBG beabsichtigt hätte, bei Stundenlohnauszahlungen eine lediglich bei Durchschnittsbetrachtung erfolgende monatliche Entgeltauszahlung iHv mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG als zulässig anzusehen, teilt das BVwG nicht. Vielmehr kann aufgrund der in der Bestimmung des § 12b AuslBG enthaltenen konstitutiven Voraussetzungsaufzählung (mindestens 50% der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des ASVG und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG) davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber beide Voraussetzungen erfüllt sehen will und Schlüsselkräfte durch diese Bestimmung vielmehr vor Schwankungen in den monatlichen Gehaltsauszahlungen – wie dies auch bei Stundenlohnauszahlungen der Fall ist – schützen wollte.
Da die bP im Ergebnis lediglich 17 von erforderlichen 21 Monaten iSd § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG nachweisen kann, erfüllt sie die notwendigen Voraussetzungen nicht und konnte ihr sohin keine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, dem gerichtlich eingeholten Versicherungs- und Fremdenregisterauszug kann das bestandene Beschäftigungsverhältnis der bP bei dem vom Aufenthaltstitel genehmigten Arbeitgeber samt deren Rechtsgrundlage und Entlohnungshöhen abgeleitet werden. Zudem brachte die bP Entlohnungsnachweise für den Beschäftigungszeitraum von 20.06.2023 bis 30.04.2025 in Vorlage, denen gleichlautend abgeleitet werden kann. Dadurch steht eindeutig fest, dass die bP an lediglich 17 von gesetzlich geforderten 21 Monaten ordnungsgemäß entlohnt wurde und ihr keine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt werden konnte. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden