L516 2314213-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zahl 1420595003/241893340 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 10.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies in der Folge mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2025 den Antrag des Beschwerdeführers (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus (VI.), dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes]
1.1 Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)
1.2 Zur Antragsbegründung
Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Er ist in Pakistan seiner sexuellen Neigung heimlich nachgegangen. In Dubai hatte er Probleme, weil er in seiner Firma Sex mit einem Bekannten hatte und dort dabei erwischt wurde. Er hat deshalb seinen Arbeitsplatz verlassen und ist von Dubai zunächst nach Abu Dhabi und in weiterer Folge nach Österreich gereist. Er möchte seine homosexuelle Orientierung auch weiterhin und offen ausleben.
1.3 Zur Lage in Pakistan
Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 8, 05.06.2025
Sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität
Homosexualität ist gemäß § 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 16.1.2025).
Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiöse Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vgl. OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmoralische Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den "geraden" Weg kommen muss (DIP 19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt werden (OFPRA 24.11.2024).
Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024).
Genderdiverse Personen und das Konzept des dritten Geschlechts werden hingegen als Teil der lokalen Kultur gesehen, wie in den traditionellen Beispielen der Hijra- und Khawaja Sira-Gemeinschaften sowie der intersexuellen Personen, den Khunsa. Sie werden auch in religiösen Schriften anerkannt (ILGA World 30.11.2023). Im Gegensatz zu homo- oder bisexuellen Menschen genießen Transgender-Personen dadurch gesetzlich anerkannte Rechte. So verankert das Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 das Recht auf Anerkennung des selbst gewählten Geschlechts. Es verbietet Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Belästigung innerhalb und außerhalb der Wohnung, die auf dem Geschlecht, der Geschlechtsidentität oder dem Ausdruck des Geschlechts beruht. Durch das Gesetz werden Transgender-Personen alle in der Verfassung des Landes anerkannten Grundrechte garantiert. Das Gesetz erkennt auch das Recht von Transgender-Personen an, zu erben, zu wählen, sich zu versammeln, Zugang zu öffentlichen Plätzen zu haben und ein öffentliches Amt auszuüben (OFPRA 24.11.2024).
Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entgegen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Supreme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Eintrag des dritten Geschlechts "X" gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt es nicht (USDOS 23.4.2024).
Trotz der Anerkennung der traditionellen Formen genderdiverser Identität werden Transgender gleichzeitig ebenso geächtet (MBZ 5.7.2024b). Transgender-Personen sind damit häufig von jenen sozialen Netzwerken ausgeschlossen, die andere bei ihrem Auskommen unterstützen (UNDP 6.11.2024). Die meisten Transgender-Personen werden von ihrer Familie verstoßen und haben wenig Möglichkeiten auf Bildung oder eine Anstellung, viele verdingen so ihr Auskommen mit der Darbietung von Tänzen auf Feiern, Bettelei oder Sexarbeit. Ihre soziale Stigmatisierung schränkt auch ihre Unterkunftsmöglichkeit meist auf die Slums ein (JHPublic Health 27.9.2024). Schließlich weigern sich Immobilienbesitzer häufig, ihnen Wohnraum zu vermieten oder verkaufen (USDOS 23.4.2024). Die meisten leben in sogenannten Deras, in einer Gemeinschaft mit anderen Transgender-Personen unter der Patronage eines Gurus. Ihre soziale Lage stellt für sie auch eine Hürde bei der Erlangung von ID-Karten dar, einer der Gründe warum derzeit nur 221 Transgender-Frauen das Benazir Income Support Programme in Anspruch nehmen, ein Sozialhilfeprogramm, von dem 8,6 Millionen Menschen landesweit profitieren (JHPublic Health 27.9.2024). Das Programm unterstützt Familien über Zahlungen an die Frauen und wurde auch auf Transgender-Frauen ausgedehnt, sofern diese eine ID-Karte mit dem Eintrag als drittes Geschlecht haben (MOFPAKI 11.6.2024).
Mehrere Organisationen arbeiten im Bereich der Rechte und Gesundheit sexueller Minderheiten. Angesichts der Stigmatisierung von Homosexualität treten diese offen nur für die Rechte von Transgender-Personen ein. Homosexualität wird nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von HIV thematisiert (OFPRA 24.11.2024). Lokale Organisationen im Bereich sind z. B. Blue Veins (Blue Veins o.D.), Khawaja Sira Society (KhawajaS o.D.), TransAction Pakistan (TransAction 14.4.2025), Vision (VPAK o.D.) sowie Wajood, HOPE, Naz Male Health Alliance und Parwaz Male Health Society (HDTrust 16.12.2024). In letzter Zeit haben sexuelle Minderheiten an Organisationsgrad und Sichtbarkeit gewonnen, was sich z. B. in verschiedenen Veranstaltungen, wie der aktiven Teilnahme am Aurat March, dem Frauenmarsch, zeigt. Im November 2022 wurde in Karatschi der erste Sindh-Moorat-Marsch, der Marsch der Transgender-Personen, organisiert. Er wurde auch 2023 (OFPRA 24.11.2024) und 2024 abgehalten (DAWN 25.11.2024).
Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet (GFAN 8.7.2024; vgl. Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt (DAWN 6.7.2022; vgl. ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).
Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Behörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versammlungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderheiten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024).
In Bezug auf Zahlen zu Gewaltvorkommen dokumentierten Menschenrechtsaktivisten für den Zeitraum von 2019 bis 2022 an die 1.000 Fälle von Gewalt oder anderer unmenschlicher Behandlung von Angehörigen sexueller Minderheiten und eine weitere Quelle 84 Morde an Transpersonen in den Jahren zwischen 2015 und Mitte 2023 (OFPRA 24.11.2024). In Khyber Pakhtunkhwa wurden nach Medienberichten zwischen 2019 und 2024 267 Fälle von Gewalt gegen Transgender-Personen registriert, wobei es nur in einem Fall zu einer Verurteilung gekommen ist. Im Jahr 2024 wurden in der Provinz mindestens sieben Transgender-Personen getötet (HRW 16.1.2025).
Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, wenn sie Meldungen erhält. Um dem entgegenzuwirken, hat die Polizei in Rawalpindi im Jahr 2020 ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung Tahafuz-Center zum Schutz von Transgender-Personen mit dem ersten Transgender-Opferschutzbeauftragten initiiert. Dieser ist selbst Mitglied der Transgendergemeinschaft. Zwischenzeitlich wurden 36 Transgender-Personen verteilt über die Provinz als Opferschutzbeauftragte angestellt. 2022 eröffnete auch in Islamabad ein Tahafuz-Center. Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa richteten Schalter für Transgender-Personen ein, die über Empfehlungen aus der Community besetzt werden. Auch wurden Transgender-Rechte in die Polizeiausbildung der Provinz aufgenommen. In Islamabad und Punjab halten lokale NGOs Sensibilisierungsschulungen für Polizisten ab (USDOS 23.4.2024).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zum Beschwerdeführer (oben 1.1)
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft sind auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original kann jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Entgegen der Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer keinen pakistanischen Reisepass vorgelegt. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417)
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. (SA, SC)
2.2 Zur Antragsbegründung (oben 1.2)
Die hier getroffenen Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers (oben 1.2) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und der Entscheidung des BFA als glaubhaft zugrunde gelegt und beruhen auf seinen widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor dem Sicherheitsdienst am 10.12.2024 und der behördlichen Einvernahme am 11.04.2025. (NS EB 10.12.2024, S 6; NS EV 11.04.2025, S 4, 7)
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag zusammengefasst damit, dass ihn seine Familie mit einer Frau habe verheiraten wollen, er dies jedoch verhindert habe, da er in einen Mann verliebt und er schwul sei. Er habe mit jenem Mann bereits in Pakistan im Geheimen eine sexuelle Beziehung geführt und habe diesen nach seiner drohenden Verheiratung mit zu sich nach Dubai genommen, wo sie dann in einer Firma beim Sex erwischt worden seien, weshalb sie schließlich Dubai verlassen hätten müssen. Er verwies in der Einvernahme zudem, dass laut einem Bekannten in Holland Homosexualität geduldet wäre und das Ziel des Beschwerdeführers ursprünglich Holland gewesen sei. Schließlich gab er vom BFA zu seine Rückkehrbefürchtung befragt an, dass er in Pakistan wegen seiner Homosexualität Probleme hätte, ihn ein gewaltsamer Tod und die Steinigung erwarten würde. In Österreich habe er zwar aktuell keinen „intimen Freund“, er treffe sich jedoch mit einem Mann aus Deutschland und strebe eine intime sowie dauerhafte Beziehung an (NS EV 11.04.2025, S 4 ff). Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung auch offen ausleben möchte.
Konkret hielt das BFA – im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen sowie der Beweiswürdigung – fest, dass der Beschwerdeführer seiner sexuellen Neigung sowohl in seinem Herkunftsstaat Pakistan als auch in Dubai nachgekommen sei und es in Dubai aufgrund eines Vorfalls, bei dem er in der Firma beim Sex mit einem Bekannten erwischt worden sei, zu Problemen gekommen sei. In Pakistan, so das BFA, habe der Beschwerdeführer seine sexuelle Neigung hingegen nicht offen ausgelebt, weshalb dort keine Probleme entstanden seien. (Bescheid S 16, 174) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Familie mit einer Frau habe verheiraten wollen, er dies jedoch verhindert habe, hielt das BFA – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – zusammengefasst fest, dass sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer geplanten Eheschließung widersetzt habe, keine Gefährdung ergebe, da der Beschwerdeführer dahingehend keine konkreten Probleme oder sonstigen Umstände vorgebracht habe. (Bescheid S 177)
2.3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.3)
Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.06.2025. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)
3.1 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
3.2 Daran anschließend hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, „es widerspricht der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, auf das zu verzichten die Betroffenen nicht gezwungen werden dürfen, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.“ (VfGH 11.06.2019, E 291/2019).
Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren in seiner Entscheidung vom 25.02.2020, E 4490/2019, ausgesprochen, dass wenn der EuGH und ihm folgend der VfGH davon ausgehen, dass "von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden [dürfe], dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ('l'expression de son orientation sexuelle') üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (VfSlg 20170/2017 unter Verweis auf EuGH 07.11.2013, verbRs C-199-201/12, X ua, und, im vorliegenden Verfahren, VfGH 11.06.2019, E291/2019), unmittelbar einsichtig und offenkundig darauf abgestellt wird, dass es Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung ohne daraus resultierender Gefahr einer Verfolgung iSd §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK möglich sein muss, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen. Damit soll das einschlägige Diskriminierungsverbot sicherstellen, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung insbesondere in Gesellschaften, in denen heterosexuelle Beziehungen als gesellschaftliche Norm gesehen werden, homosexuell orientierte Menschen im Hinblick auf dieses für die Anerkennung ihrer Identität so bedeutsamen Merkmals heterosexuell orientierten in der öffentlichen Anerkennung gleichgestellt und in diesem Sinn nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen (es genügt, dafür auf die genannten Entscheidungen des EuGH und des VfGH zu verweisen). (VfGH 25.02.2020, E 4470/2019)
Zum gegenständlichen Fall
3.3 Laut dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer homosexuell und er möchte seine sexuelle Orientierung auch offen ausleben.
Das BFA hielt zur Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen – fest, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals „asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen gehabt“ habe. Der Beschwerdeführer habe eine ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund der sexuellen [Neigung] nicht glaubhaft machen können.
Das BFA verwies im Rahmen der Beweiswürdigung auf Berichte, aus denen hervorgeht, dass offene homosexuelle Identitäten Pakistan nicht verbreitet sind. Angehörige sexueller Minderheiten vermeiden es, offen in Bezug auf ihre Sexualität zu sein, da sie ansonsten mit Kränkungen, Diskriminierung, Ausgrenzung, aber auch mit Gewalt bis hin zu Ehrenmorden oder mit Zwangsheiraten konfrontiert sein können (UKHO 4.2022). (Bescheid S 174)
Das BFA verwies auf im Rahmen der Beweiswürdigung auf weitere Berichte, aus denen zudem hervorgeht, dass Homosexuelle und bisexuelle Personen nicht offen als solche auftreten können, sich jedoch über soziale Medien und in selbst geschaffenen und vom Rest der Bevölkerung abgeschirmten Raum treffen. Diese Gruppen sind geheim. (Bescheid S 174)
Das BFA schloss daraus, dass der Beschwerdeführer keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der sexuellen Orientierung glaubhaft machen können habe. In Pakistan habe der Beschwerdeführer seine sexuelle Neigung nicht offen ausgelebt, weshalb dort keine Probleme entstanden seien. Da „keine konkreten Probleme oder sonstigen Umstände, die auf Verfolgung schließen ließen“, vorgebracht wurden, habe eine Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung „nicht ansatzweise erkannt“ werden können. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich kein anderer Hinweis, als dass er die Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. (Bescheid S 16, 175, 177)
Das BFA lässt damit die zuvor zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VfGH außer Acht, aus den folgenden Gründen:
Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VfGH (siehe oben Punkt 3.1 – 3.2) kann entgegen der vom BFA offenbar vertretenen Ansicht nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan seine Homosexualität in seinem Herkunftsland weiterhin geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung knüpft dabei auch nicht notwendigerweise an eine bereits erlittene Verfolgung und kann es einem Asylwerber nicht zugemutet werden, die von ihm befürchtete Verfolgung selbst erst zu erleiden. (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129 Rz 11; VwGH 10.10.1996 95/20/0494)
Bereits aus den vom BFA zitierten Berichten ergibt sich, dass in Pakistan homosexuelle Beziehungen nicht offen, sondern nur geheim geführt werden können.
Laut den in der vorliegenden Entscheidung getroffenen Länderfeststellungen ist Homosexualität in Pakistan nach § 377 des Strafgesetzbuchs als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten und wird, sofern der Geschlechtsakt nachgewiesen werden kann, mit zwei bis zehn Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe, bestraft. Die Tatsache, dass § 377 homosexuelle Handlungen in Pakistan mit einer Freiheitsstrafe bedroht, führt zwar nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH für sich genommen noch nicht zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungshandlung. Allerdings ist festzustellen, dass laut den Länderfeststellungen die gesetzlich in § 377 angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan – wenngleich selten – so doch auch tatsächlich verhängt wird, wobei sich der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, dadurch erklärt, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung sind homosexuelle Personen in Pakistan zudem erheblichen Risiken wie Erpressungen durch Polizeibehörden, sozialer Ächtung, Diskriminierung und physischer Gewalt ausgesetzt, sofern ihre Beziehungen bekannt werden. Homosexualität wird von weiten Teilen der Gesellschaft, insbesondere von religiösen Gruppen, als Sünde und unmoralisch betrachtet. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist gesellschaftlich inakzeptabel und führt häufig zu Ausgrenzung und Ablehnung, sowohl durch die Familie als auch durch die Gesellschaft insgesamt. Darüber hinaus sind Betroffene mit weiteren Gefahren konfrontiert, wie Zwangsheiraten, Ehrenmorden sowie Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung, die als Reaktion auf bekannt gewordene homosexuelle Neigungen von Familien und Gemeinschaften durchgeführt werden können.
In der Gesamtschau staatlicher und privater Übergriffe ist daher eine Verfolgung iSd GFK eines pakistanischen Staatsangehörigen, der seine Homosexualität offen leben möchte, in Pakistan maßgeblich wahrscheinlich.
Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit – die pakistanische Regierung übt ihre Macht über alle Landesteile aus und Homosexualität wird in ganz Pakistan nicht toleriert – nicht vorhanden ist.
3.4 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.5 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
3.6 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Revision
3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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