G314 2311940-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) 1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX rechtskräftig abgewiesen worden war, brachte die durch den Rechtsanwalt XXXX vertretene BF am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr einen Rekurs gegen den Endbeschluss ein. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift befindet sich der Vermerk „Verfahrenshilfeantrag sowie Antrag gem. § 9 GEG wurde von der Partei direkt gestellt“.
Der BF wurde die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX nicht bewilligt.
Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet worden war, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 162) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Gebühren für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren von EUR 162, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde über die BF gemäß § 35 AVG eine binnen 14 Tagen zu zahlende Mutwillensstrafe von EUR 500 verhängt (Spruchpunkt 2.).
In der Begründung des Bescheids werden zunächst Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe wird damit begründet, dass die BF seit Jahren in verschiedenen gerichtsgebührenrechtlichen Verfahren mit gleichartigen Textbausteinen begründete Anträge stelle, denen durchwegs kein Erfolg beschieden sei, dadurch die Verfahren in die Länge ziehe und die personellen Ressourcen der Vorschreibungsbehörde beanspruche, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe erfüllt seien. Aufgrund der mehrmaligen mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde einerseits und der Tatsache, dass gegen die BF noch keine höhere Mutwillensstrafe verhängt worden sei, andererseits sei (ausgehend von der Höchststrafe von EUR 726) eine Mutwillensstrafe von EUR 500 notwendig und angemessen.
Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die am XXXX .2025 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen.
Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen und die eine nicht verfahrensgegenständliche Zahlungspflicht von am Grundverfahren offenbar nicht beteiligten Rechtsanwälten für Mehrbeträge gemäß § 31 GGG betreffen. Da diesbezüglich offenbar kein Zusammenhang zum angefochtenen Bescheid besteht, ist darauf nicht weiter einzugehen.
In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei nicht sachgerecht, Gerichtsgebühren am Anfang eines Verfahrens zahlen zu müssen. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 und Art 13 EMRK, Art 1 des 1.ZPEMRK, Art 7 und Art 18 B-VG sowie Art 5 StGG. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und § 1 Abs 1 R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige.
In Bezug auf die Mutwillensstrafe wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Vorgangsweise, die BF zunächst zu ermahnen und dann eine Mutwillensstrafe festzusetzen, um zu erreichen, dass keine Rechtsmittel gegen „Gebührenbescheide“ (mehr) erhoben werden, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 09.12.2010, 35123/05, Urbanek gegen Österreich, widerspräche. Aus prozessualer Vorsicht müsse die BF vielmehr alle Rechtsmittel erheben, schon, um Amtshaftungsansprüche geltend machen und Anträge an den EGMR stellen zu können. Die BF habe die Tätigkeit der Vorschreibungsbehörde nicht mutwillig in Anspruch genommen, sondern von ihrem Recht „gemäß Art 6 EMRK“ Gebrauch gemacht, Rechtsmittel zu erheben. Ein Mehraufwand für die Behörde könne nicht als Begründung dafür herangezogen werden, das in Artt 41 und 47 GRC und Art 13 EMRK verbriefte Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels einzuschränken. Die BF fechte die „Gerichtskosten“ nicht mutwillig, sondern vielmehr berechtigt an.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, erübrigt sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
Über Stundungs- und Nachlassanträge gemäß § 9 Abs 1 bis 3 GEG entscheidet gemäß § 9 Abs 4 GEG jeweils die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Für die Entscheidung über Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist demnach nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Diese unterbleibt hier insbesondere deshalb, weil die BF schon in zahlreichen vorangegangenen Verfahren auf die Unzuständigkeit des BVwG und die Zuständigkeit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien für derartige Anträge hingewiesen wurde.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids:
Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.
Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren, also auch der von der BF erhobene Rekurs. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 750. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der bis 01.04.2025 geltenden Fassung für das Rekursverfahren eine Pauschalgebühr von EUR 154. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Rechtsmittelwerberin.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe – wie hier – im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF die Verfahrenshilfe bislang nicht bewilligt wurde, steht ihr keine persönliche Gebührenfreiheit zu.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeausführungen ist (zum wiederholten Mal) noch Folgendes entgegenzuhalten:
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben.
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt.
Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da der BF die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG und die Einhebungsgebühr somit zu Recht vorgeschrieben wurden und der angefochtene Bescheid insoweit rechtskonform ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids:
Die Beschwerdeführerin (BF) erhebt seit XXXX beim Bezirksgericht XXXX hunderte von Besitzstörungsklagen mit der Begründung, die jeweils beklagte Partei habe unbefugt auf einer Liegenschaft der BF in XXXX geparkt oder die Liegenschaft ohne Genehmigung zur Durchfahrt benutzt. Gegen allfällige klagsabweisende Endbeschlüsse erhebt die BF jeweils einen Rekurs. Ihre in derartigen Verfahren gestellten Verfahrenshilfeanträge werden regelmäßig nicht bewilligt.
Die BF entrichtet die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklagen und die Rekurse gegen die Endbeschlüsse regelmäßig nicht und erhebt gegen Zahlungsaufträge stets mit der gleichen Begründung jeweils eine Vorstellung. Gegen die daraufhin erlassenen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts XXXX erhebt die BF regelmäßig Beschwerden an das BVwG, die sie mit denselben Argumenten begründet und denen durchwegs nicht Folge gegeben wird. In mehreren derartigen Fällen hat der VfGH die Behandlung von Beschwerden der BF gegen solche Entscheidungen des BVwG abgelehnt. Eine Revision an den VwGH hat die BF – soweit ersichtlich – in diesen Fällen noch nie erhoben.
Ab XXXX wies das BVwG die BF mehrfach darauf hin, dass sie in sehr vielen Verfahren mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation keine Gerichtsgebühren entrichtet und erfolglose Rechtsmittel gegen deren Vorschreibung erhebt, sodass weitere derartige Eingaben als mutwillig beurteilt würden, was die Verhängung von Mutwillensstrafen von bis zu EUR 726 nach sich ziehen würde.
Trotzdem entrichtete die BF die (an sich bei Einbringung des Rechtsmittels durch Abbuchung und Einziehung zu entrichtende) Pauschalgebühr für den Rekurs vom XXXX wiederum nicht, obwohl ihr Verfahrenshilfeantrag bereits zuvor rechtskräftig abgewiesen worden war. Sie erhob vielmehr gegen den Zahlungsauftrag wiederum eine Vorstellung mit derselben Begründung, die bereits in zahlreichen vorangegangenen Vorschreibungsverfahren als nicht stichhaltig erkannt worden war.
Gemäß § 35 AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängt werden. Diese Bestimmung ist im Vorschreibungsverfahren gemäß § 6b Abs 1 GEG anzuwenden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 6b GEG Anm 4).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist – worauf die Beschwerde richtigerweise hinweist – äußerst vorsichtig umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (siehe z.B. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0067).
Ein solcher, die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall liegt hier vor, weil die BF die Vorschreibung von Gerichtsgebühren für den Rekurs bekämpft, obwohl ihre diesbezüglich gleichbleibende Argumentation bereits in vielen vergleichbaren Fällen (auch höchstgerichtlich) abgelehnt und sie sowohl vom BVwG als auch von der Vorschreibungsbehörde unmissverständlich darauf hingewiesen worden war, dass jede weitere derartige Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich ziehen würde. Die erneute Weigerung, die Pauschalgebühr zu entrichten, sowie die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom XXXX mussten daher auch aus der Sicht der BF von vornherein als grund- und aussichtslos erscheinen.
Die Höhe der Mutwillensstrafe ist so zu bemessen, dass die BF dadurch von einer weiteren mutwilligen Inanspruchnahme der Ressourcen der Vorschreibungsbehörde abgehalten wird. Eine gesetzliche Grundlage zur Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gibt es dabei nicht. Angesichts des Strafrahmens von bis zu EUR 726 und der Vielzahl der gleichlautenden, erfolglosen Vorstellungen und Beschwerden (auch nach der Androhung und Verhängung von Mutwillensstrafen) sowie angesichts des Umstands, dass die bisher verhängten Mutwillensstrafen die BF nicht von der Erhebung weiterer grund- und aussichtsloser Vorstellungen und Beschwerden in derartigen Angelegenheiten abgehalten haben, ist die verhängte Strafe von EUR 500 zur Erreichung des Zwecks der Mutwillensstrafe sachgerecht und den Umständen des Falles angemessen.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Demnach wurde die Frist zur Zahlung der Mutwillensstrafe hier sachgerecht mit 14 Tagen festgesetzt.
Auch die Beschwerde gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt sowohl in Bezug auf die Vorschreibung der Gerichtsgebühren als auch in Bezug auf die Verhängung der Mutwillensstrafe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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