L517 2309341-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Eva-Maria LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.02.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
27.11.2023 – Arbeitslosmeldung der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)
01.12.2023 – Antrag der bP beim AMS auf Arbeitslosengeld
12.12.2023 - Mitteilung über den Leistungsanspruch
08.01.2024 – Mitteilung ÖGK über Arbeitsunfähigkeit der bP ab 30.12.2023
25.10.2024 – Einladung der PVA zu Begutachtung XXXX am 18.11.2024
04.10.2024 - Einladung der PVA zu Begutachtung XXXX am 30.12.2024
30.12.2024 – Mitteilung über den Leistungsanspruch
07.01.2025 – Mitteilung ÖGK über Ende des Krankengeldbezugs der bP (mit 30.12.2024)
09.01.2025 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld ab 31.12.2024
27.01.2025 – Mitteilung über den Leistungsanspruch
11.02.2025 – Bescheid; Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 09.01.2025
25.02.2025 – Beschwerde
27.02.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
16.03.2025 – Vorlageantrag
18.03.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Am 27.11.2023 meldete die bP sich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 01.12.2023.
Bis 30.11.2023 war die bP bei der XXXX beschäftigt.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.12.2023 wurde die Leistung wie folgt bemessen: „01.12.2023 bis 28.11.2024, Arbeitslosengeld, täglich € 68,32." In diesem Schreiben wies das AMS die bP zur „Bezugsunterbrechung“ darauf hin: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“
Am 08.01.2024 übermittelte die bP dem AMS die Meldung der ÖGK über einen Krankenstand ab 30.12.2023.
Am 31.12.2024 erhielt das AMS die Meldung über den Krankengeldbezug der bP vom 02.01.2024 bis 19.08.2024 und vom 18.09.2024 bis 30.12.2024. Vom 20.08.2024 bis 17.09.2024 bezog die bP Übergangsgeld.
Am 07.01.2025 erhielt das AMS eine Mitteilung über das Ende des Krankengeldanspruches der bP wegen Erreichen der Höchstdauer.
Am 09.01.2025 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 27.01.2025 wurde die Leistung wie folgt bemessen: „09.01.2025 bis 06.12.2025, Arbeitslosengeld, täglich € 68,32."
Mit Bescheid vom 11.02.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund der Eingabe der bP festgestellt werde, dass gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld ab dem 09.01.2025 gebühre. Begründend führte es aus: „Sie haben Ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 09.01.2025 geltend gemacht."
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 25.02.2025 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(…) Ich, XXXX , bin seit 01.12.2023 arbeitslos gemeldet. Durch eine schwere Krankheit (Schlaganfall) wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch das Krankengeld für 52 Wochen unterbrochen. Am 06.10.2024 habe ich den Antrag auf Arbeitsunfähigkeit bei der PVA gestellt. Eine dazu notwendige Untersuchung wurde vom 18. November 2024 in XXXX auf 30.12.2024 in XXXX mit der Begründung verschoben, dass die zuständige Ärztin in XXXX aufgrund Krankheit länger ausfällt. Bis dato habe ich von der PVA kein Antwortschreiben erhalten. Aufgrund meiner Erkrankung, der Feiertage im Dezember und Jänner und der langen Dauer einer Entscheidung betreffend Berufsunfähigkeit ersuche ich um rückwirkende Anerkennung des Arbeitslosengeldes (v. 09.01.2025 auf 30.12.2024). Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG 2 - Gebührt der Anspruch auch rückwirkend - weil die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 27. November 2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist. lch ersuche um Anerkennung des Arbeitslosengeldes rückwirkend vom 30.12.2024 - Ende Bezug Krankengeld. (...)“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, zugestellt am 04.03.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 11.02.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Während des Bezugs von Krankengeld bzw. Übergangsgeld ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld und übersteigt der Ruhenszeitraum 62 Tage so sei gemäß § 46 Abs. 7 AlVG ein neuerlicher Antrag geltend zu machen. Die bP habe am 09.01.2025 erfolgreich ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und Arbeitslosengeld war ab diesem Tag zuzuerkennen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 16.03.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie Folgendes ergänzte: „Ich, XXXX , bin seit dem 1. Dezember 2023 arbeitslos gemeldet. Aufgrund einer schweren Erkrankung (Schlaganfall) wurde der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Bezug von Krankengeld (für 52 Wochen) unterbrochen.
Am 6. Oktober 2024 habe ich bei der PVA einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeit und Reha- Geld gestellt. Die hierfür notwendige Untersuchung wurde vom 18. November 2024 in XXXX auf den 30. Dezember 2024 in XXXX verschoben, da die zuständige Ärztin in XXXX aufgrund einer längeren Erkrankung ausfiel. Das Antwortschreiben der PVA ging am 6. März 2025 bei mir ein.
Es ist zu beachten, dass mir nicht bekannt war und mir auch nicht bekannt sein musste, dass parallel zu einem Antrag bei der PVA zusätzlich beim AMS ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist. Ich habe bei der PVA einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeit und Reha-Geld eingereicht und war im Glauben, dass dies ausreichend ist.
Zusätzlich möchte ich daraufhinweisen, dass es im Jahr 2024 aufgrund eines Fehlers beim AMS trotz mehrfacher Meldung meinerseits (am 8. Januar 2024, 11. Januar 2024 und 5. Februar 2024) zu einer Auszahlung von Arbeitslosengeld kam, obwohl ich bereits Krankengeld bezog (siehe beigefugte Unterlagen - Anlage). Daraufhin wurde am 6. Februar 2024 seitens des AMS ein Verfahren zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes eingeleitet - mit der Androhung einer Strafanzeige. Obwohl dem AMS meine Erkrankung und der Beginn des Krankengeldbezugs ab dem 30. Dezember 2023 bekannt war (siehe auch Bestätigung Bescheid vom 27. Februar 2025), wurde die Auszahlung von Arbeitslosengeld fortgesetzt.
Aus Angst, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen, habe ich daher davon abgesehen, einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS zu stellen, da ich bereits bei der PVA eine Leistung beantragt hatte. Erst durch ein Telefonat mit der XXXX wurde mir mitgeteilt, dass parallel zum Antrag auf Arbeitsunfähigkeit und Reha-Geld auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS gestellt werden muss.
Ich bitte zudem zu berücksichtigen, dass meine Arbeitslosmeldung bereits vor der tatsächlichen Arbeitslosigkeit am 27. November 2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist. Dies entspricht § 17 Abs. 1 AIVG, wonach der Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Begehren: Aufgrund meiner Vorsicht und Angst, ein strafbares Vergehen zu begehen (siehe oben), unterließ ich es, zusätzlich beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, da ich bereits im Oktober 2024 einen Antrag bei der PVA eingereicht hatte und ein Doppelbezug rechtliche Konsequenzen gehabt hätte.
Ich ersuche um die rückwirkende Anerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 30. Dezember 2024 (statt ab dem 9.Januar 2025), auch unter Berücksichtigung meiner Erkrankung.“ Anbei fügte sie die Ankündigung über die Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom 06.02.2024 hinzu, welche mit den Angaben des Vorlageantrags übereinstimmt.
Am 18.03.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
1.1. Feststellungen:
Am 27.11.2023 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welchen das AMS ab 01.12.2023 zuerkannte.
Bis 30.11.2023 war sie bei der XXXX beschäftigt.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.12.2023 wies das AMS die bP zur „Bezugsunterbrechung“ darauf hin: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. “
Die bP bezog vom 02.01.2024 bis 19.08.2024 und vom 18.09.2024 bis 30.12.2024 Krankengeld. Vom 20.08.2024 bis 17.09.2024 bezog die bP Übergangsgeld.
Am 09.01.2025 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 11.02.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund der Eingabe der bP festgestellt werde, dass gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung der Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld ab dem 09.01.2025 gebühre. Begründend führte es aus: „Sie haben Ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 09.01.2025 geltend gemacht."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Durch das Schreiben des AMS vom 12.12.2023 wurde die bP über den Umstand, der neuerlichen Antragstellung nach einem Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen informiert. Dementsprechend ist bei der bP das Wissen über die notwendige Antragstellung für den Bezug des Arbeitslosengeldes vorhanden gewesen. Ebenfalls würdigt das erkennende Gericht die Argumentation, dass der bP nicht bekannt sein musste, dass sie parallel zu einem Antrag bei der PVA zusätzlich beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen musste dahingehend, dass dies nichts an der Notwendigkeit der Anwendung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Antragsprinzips zu ändern vermag. Daran vermag auch die von der bP im Vorlageantrag beschriebene Angst, ein strafbares Verhalten zu begehen, nichts zu ändern.
Dass der Antrag auf Arbeitslosengeld am 09.01.2025 an die bP ausgegeben und am 20.01.2025 innerhalb der Rückgabefrist beim AMS eingebracht wurde, ist aus dem im Akt befindlichen ausgefüllten Antragsformular ersichtlich.
Der Umstand, dass die bP bis 30.12.2024 Krankengeld bezog, ist unstrittig.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) – (8) […]
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
[(3) – (4) …]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) – (7) […]
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. […]“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).
3.4. Im vorliegenden Fall hat die bP am 01.12.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Am 12.12.2023 erhielt sie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in dieser wurde sie AMS darauf hingewiesen worden, dass bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als 62 Tagen ein Leistungsanspruch frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen oder persönlichen Wiedermeldung bestehe. Der Leistungsbezug der bP war von 02.01.2024 bis 30.12.2024 aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. Übergangsgeld unterbrochen, es handelt sich dabei um einen Zeitraum von mehr als 62 Tagen.
Die bP hat ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm 44, 46 AlVG neuerlich am 09.01.2025 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde dieses antragsgemäß auch ab diesem Tag zugesprochen hat. Für eine rückwirkende Bewilligung wie von der bP begehrt, besteht demnach kein Raum.
Die bP hat mit 09.01.2025 die Voraussetzung der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG erfüllt, sodass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag besteht.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar, es ist unstrittig, dass die bP nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als 62 Tagen (bis 30.12.2024) sich erst am 09.01.2025 wieder beim AMS gemeldet und einen neuen Antrag ausgehändigt bekam, welchen sie innerhalb der Rückgabefrist beim AMS einbrachte. Es liegt somit eine Tatsache vor, hinsichtlich derer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Selbst wenn diese verspätete Rückgabe aufgrund einer schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft eines Organs des AMS erfolgt wäre (was im gegenständlichen Fall nicht angenommen wurde), würde dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung führen, sondern ist der Betroffene auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Es liegt daher auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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