Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 15.07.2025, GZ: I-26592/1-2025:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 Z 1,2,3 und 5 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.07.2025, GZ: I-26592/1-2025, sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich (belangte Behörde) aus, dass XXXX (Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 71 SchUG die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie nicht bestanden habe.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.07.2025 zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 12.08.2025, datiert mit 10.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die mit „Stellungnahme 10.08.2025“ betitelte Eingabe hatte zusammengefasst den – jeweils sehr allgemein gehaltenen – Inhalt „fehlender Beweismöglichkeiten“ bei der Prüfung u.a. durch das Verbot von elektronischen Geräten zur Audio- oder Videoaufzeichnung mit daraus resultierender „Gefahr subjektiver Benotung“ samt „Vorschlägen zur Verbesserung“; die Beschwerdeführerin monierte zudem „unterschiedliche Prüfungsabläufe“, gab an, am „Sprachzentrum der Universität Wien“ einen „Einstufungstest“ für Englisch absolviert zu haben, führte in ihren „Schlussbemerkungen“ ihre bisherigen „Erfahrungen“ im Widerspruchsverfahren aus und forderte schlussendlich eine „Neubewertung der mündlichen Englisch-Matura“, da „eine mündliche Prüfung vor einer rein schulinternen Kommission, ohne unabhängige Instanz oder Möglichkeit zur objektiven Dokumentation (z.B. durch Tonaufzeichnung) […] keine echten Garantien für Fairness“ biete.
3. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 19.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (hg eingelangt 21.08.2025).
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.09.2025, Zl. W203 2317956-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass es der Beschwerde an der Bezeichnung des sie beschwerenden Bescheides und der belangten Behörde, Angaben zur Rechtzeitigkeit sowie der Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, fehlen würde. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Auftrages eingeräumt, um diese Mängel zu beheben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 05.09.2025 per Hinterlegung zugestellt.
5. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht binnen der gesetzten Frist nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm 6, zu § 9 VwGVG, S 108).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende „Stellungnahme vom 10.08.2025“, der Post zum Transport übergeben am 12.08.2025, enthält insbesondere weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, und auch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt.
Diese Eingabe kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als mängelfreie Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.