L516 2318237-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, vom 31.07.2025, ABB-Nr: 4575252, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm 4 Abs 1 Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die XXXX beantragte am 29.07.2025 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Wels (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer XXXX , geb XXXX , einem afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als „Gastgewerbliche Hilfskraft“.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.07.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass der beantragte Arbeitnehmer in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt, dass eine Beschäftigung nicht ausschließt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht. Er stellte am 19.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2025 zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Des Weiteren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren wurde der dortigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im elektronischen Rechtsverkehr am 01.07.2025 zugestellt und erwuchs am 02.07.2025 in Rechtskraft. (BVwG 26.06.2025, W105 2292290-1/10E)
Der Beschwerdeführer verfügt gegenwärtig auch nicht über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 und ist auch nicht gemäß § 46a FPG iSd § 4 Abs1 Z 1 AuslBG geduldet. (Zentrales Fremdenregister (IZR))
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS; IZR)
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 19.08.2025 vor, dass es ein laufendes Asylverfahren gebe und die negative Entscheidung der Asylbehörde bekämpft werde, es noch kein Ergebnis gebe. Diesem Vorbringen stehen jedoch die vorliegende und seit 02.07.2025 rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2025 sowie die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister entgegen, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entkräftet wurden. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich auch keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein anderes Aufenthaltsrecht erhalten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG)
3.1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2. Fallbezogen verfügt der Beschwerdeführer aktuell über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Beschwerdeführer entgegen.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.5 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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