W187 2317444-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Julia VAZNY-KÖNIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch DDDD , vom 11. August 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2025 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge „die angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin für nichtig erklären“, ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 11. August 2025, OZ 1
1. Mit Schriftsatz vom 11. August 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2025 eingelangt, beantragte die AAAA , vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren XXXX , der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch DDDD .
1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der Bezeichnung des Auftraggebers und der angefochtenen Entscheidung, Angaben zur Rechtzeitigkeit, der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Angaben zur Entrichtung der Pauschalgebühren, der Darstellung des Sachverhalts sowie Angaben zum Interesse am Vertragsabschluss und dem drohenden Schaden erachtete sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens samt Möglichkeit der Beteiligung und anschließender Zuschlagserteilung ua gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2018, insbesondere in ihrem Recht auf Abgabe und Bewertung eines dem Gesetz, der Ausschreibung und generell vergabekonformen sowie chancenreichen Angebotes verletzt. Dies vor allem aufgrund der verletzten Pflicht der Auftraggeberin, dem ausschreibungskonformen Angebot der Antragstellerin, welches besser zu bewerten sei als das Angebot der präventiven Zuschlagsempfängerin zuzuschlagen.
1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot im Zuschlagskriterium 00B107A falsch bewertet worden sei. Ausschlaggebender Unterschied seien die 1,8 Punkte in diesem Kriterium, die die Antragstellerin – zu Unrecht – nicht erhalten habe. Zusätzlich zum Preisangebot – neben dem ausgepreisten Preisleistungsverzeichnis – seien innerhalb der Angebotsfrist zwingend das Angebotsdeckblatt, die K2-, K3- und K7-Blätter sowie ein allenfalls relevantes Subunternehmerverzeichnis abzugeben gewesen. Die Antragstellerin habe diese Vorgabe auch erfüllt. Zusätzlich hätten die Bieter auch Angaben zu Qualitätskriterien anbieten können, die im Rahmen der Angebotsprüfung seitens der Antragsgegnerin zu bewerten gewesen seien. Sämtliche dieser Kriterien seien auf Basis eines Kriterienkataloges über eine Selbstdeklaration zu den Positionen 00B106A bis 00B107Aff anzugeben gewesen. Auch diesbezüglich hab die Antragstellerin einen vollständig ausgefüllten Qualitätskriterienkatalog innerhalb der Angebotsfrist übermittelt. Die Vorgaben in der Ausschreibungsunterlage hätten einerseits aus Festlegungen, die in weiterer Folge im Rahmen der Bauabwicklung einzuhalten seien, und andererseits aus Nachweisen, die im Zuge der Angebotsprüfung vorzulegen gewesen seien, bestanden. Nachweise für die Zertifizierungen und das Schlüsselpersonal habe sich die Auftraggeberin vorbehalten, im Zuge der Angebotsprüfung nachzufordern. In Punkt 1.1.17 „Form und Einreichung der Angebote“ sei ausdrücklich festgehalten, dass jene Unterlagen, die im Angebotsdeckblatt unter „zwingend mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen“ aufgelistet seien, schon im Zeitpunkt „der Angebotsöffnung“ vorliegen müssten. Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Unterlagen seien über Aufforderung nachzureichen. Die gegenständlich nachgereichten Formblätter und Nachweise seien nicht dort aufgelistet – sie könnten demnach nachgereicht werden und seien bei der Bewertung der Angebote zu berücksichtigen. Dass der im Rahmen der Selbstdeklaration im Anhang zum Angebotsdeckblatt verlangte Lebenslauf schon mit dem Angebot vorzulegen sei, verlange die Ausschreibung nicht. Die Antragstellerin habe alle Angaben vollständig unterbreitet, jedoch die Nachweise noch nicht dem ursprünglichen Angebot beigeschlossen. Diesbezüglich sei sie daher von der Auftraggeberin mittels Aufforderung vom 30. Juni 2025 um Aufklärung ersucht worden, der sie fristgerecht mit Schreiben vom 7. Juli 2025 nachgekommen sei und alle Formblätter und Nachweise nachgereicht habe. Aus der gemäß §§ 914 und 915 ABGB vorzunehmenden Auslegung der Ausschreibungsunterlagen ergebe sich, dass die relevanten Unterlagen auf Aufforderung der Auftraggeberin nachzureichen seien. Dies habe die Antragstellerin getan. Ein Bieter hätte keine Möglichkeit, etwas zu erstellen oder sich in irgendeiner Weise besser zu stellen. Sollte es sich um einen Mangel handeln, wäre es ein verbesserbarer Mangel. Die Formulierung „mit dem Angebot abzugeben“ sei demnach so zu verstehen, dass ein Angebot aus einem Preisangebot innerhalb der Angebotsfrist und den nachzureichenden Unterlagen für alle Qualitätskriterien zur abschließenden Gesamtbewertung bestehe. Jedenfalls sei ein Angebot nur dann vollständig bewertbar, wenn sämtliche Nachreichungen, Prüfungen und Unterlagen dazu vorlägen und somit als wertbares Angebot bzw „Angebot“ bezeichnet werden könne. Das habe die Antragstellerin erfüllt. Aus diesem Grunde seien die von der Antragstellerin angebotenen Punkte des Qualitätskriteriums Schlüsselpersonal jedenfalls zu werten. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums 00B107Aff mit 0 Punkten erfolge zu Unrecht.
2. Ergänzung zum Nachprüfungsantrag durch die Antragstellerin vom 11. August 2025, OZ 8
2. Mit Schriftsatz vom 11. August 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2025 eingelangt, gab die Antragstellerin bekannt, dass ihr die Zuschlagsentscheidung am 1. August 2025 zugestellt worden sei, legte den Zahlungsbeleg über die Pauschalgebühr vor und wiederholte ihre Anträge.
3. Mitteilung der Vollmachtsverhältnisse durch die Auftraggeberin vom 13. August 2025, OZ 10
3. Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 teilte die Auftraggeberin die Vollmachtsverhältnisse mit und stellte die fristgerechte Auskunftserteilung sowie Stellungnahme in Aussicht.
4. Erteilung von Auskünften und Stellungnahme vom 14. August 2025, OZ 11
4. Mit Schriftsatz vom 14. August 2025 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und sprach sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus.
5. Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens und Zugang zur elektronischen Vergabeplattform vom 18. August 2025, OZ 12 und 13
5. Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor, nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung und stellte die mögliche Form der Einsicht in den elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin klar.
6. Begründete Einwendungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vom 18. August 2025, OZ 14 und 15
6. Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 erhob die BBBB , vertreten durch Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwältin, Magtstraße 4, 6020 Innsbruck, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen und führte nach Darlegung des Vertretungsverhältnisses und Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass die Nachweise für das Schlüsselpersonal nachgereicht werden könnten, weil das Fehlen dieser Formblätter nicht zum sofortigen Ausscheiden des Angebots führe. Allerdings sei das Fehlen der Nachweise im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht sanktionslos, sondern führe dazu, dass dieses Kriterium mit 0 Punkten gewertet werde. Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Zuschlagskriterium 00B107A mit 0 Punkten sei zu Recht erfolgt, da die Antragstellerin die Nachweise für das Schlüsselpersonal nicht mit dem Angebot vorgelegt habe. Im Formblatt zu B.6 finde sich die entsprechende Festlegung. Durch eine Nachreichung der Unterlagen könne ein Bieter seine Wettbewerbsstellung verbessern. Auch aus der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen nach §§ 914 und 915 ABGB lasse sich das Vorbringen des Nachprüfungsantrags nicht erzielen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt die Abweisung, in eventu die Nichtstattgabe des Nachprüfungsantrags.
7. Stellungnahme der Auftraggeberin vom 22. August 2025, OZ 16
7. Mit Schriftsatz vom 22. August 2025 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibungsunterlagen bestandsfest geworden seien. Unter dem Zuschlagskriterium 00B107A „Schlüsselperson 1 – Qualifikation“ würden für den nominierten Bauleiter Straßen- bzw. Verkehrswegebau maximal 2 Punkte vergeben; einer für „Referenzprojekt A“, einer für „Ausbildung und Berufserfahrung“. Die Angaben zum Schlüsselpersonal Bauleiter Straßen- bzw Verkehrswegebau durch die Bieter habe auf dem Angebotsdeckblatt und den dort angeschlossenen Formblättern zu erfolgen. Das Angebotsdeckblatt enthalte auf Seite 3 von 17 die Vorgabe, dass die Formblätter zur Wertung des Zuschlagskriteriums mit dem Angebot abzugeben seien. Sofern diese Formblätter nicht mit dem Angebot abgegeben würden, gelte das Kriterium als nicht angeboten und werde mit 0 Punkten berücksichtigt. Die abzugebenden Formblätter seien das Formblatt „Personenbezogene Referenzprojekte“ und das Formblatt „Ausbildung und Berufserfahrung“. Weiters sei auf Seite 3 von 17 ganz unten noch der Hinweis, dass in dem Fall, dass die zum angebotenen Kriterium abzugebenden Formblätter nicht mit dem Angebot abgegeben würden, das Kriterium als nicht angeboten gelte. Die Angaben im Formblatt „Personenbezogene Referenzprojekte“ und im Formblatt „Ausbildung und Berufserfahrung“ fänden sich an keiner anderen Stelle im Angebot der Antragstellerin. Aus den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen folge, dass die Nichtabgabe der Formblätter „Personenbezogene Referenzprojekte“ sowie „Ausbildung und Berufserfahrung“ zur Nichtwertung des Zuschlagskriteriums „Schlüsselpersonal“ führe. Ein Nachreichen der Formblätter und deren Wertung des Zuschlagskriteriums würde der bestandsfesten Ausschreibung und deren Bedingungen widersprechen und somit die anderen Bieter diskriminieren. Aus der Nachforderung durch die örtliche Bauaufsicht und erst nachträgliche Prüfung durch die Rechtsabteilung der Auftraggeberin folge die Zulässigkeit der Nachreichung nicht. Die Behebbarkeit von Mängeln hänge an der Beeinflussung der Wettbewerbsstellung, die bei der Nachreichung von Nachweisen für bewertungsrelevante Mängel gegeben sei. Die Auftraggeberin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Nachprüfungsantrag zurückweisen, in eventu abweisen, die erlassene einstweilige Verfügung aufheben und den Antrag auf Ersatz der Gebühren abweisen. Die Auftraggeberin legte weitere Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.
8. Einstweilige Verfügung vom 25. August 2025, W187 2317444-1/3E
8. Mit Beschluss vom 25. August 2025, W187 2317444-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung.
9. Replik der Antragstellerin vom 3. September 2025, OZ 23
9. Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 replizierte die Antragstellerin. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Schilderung des Sachverhaltes in Punkt 1 der Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag, soweit sie für die Antragstellerin nachprüfbar seien – sohin in den Punkten 1.1 und 1.2, richtig dargestellt worden sei. Zusammengefasst richte sich der Nachprüfungsantrag gegen die unterlassene Bewertung des Zuschlagskriteriums 00B107A „Schlüsselpersonal – Qualifikation“ mit zwei Punkten. Die Festlegung auf Seite 3 des Angebotsdeckblatts könne nicht dahin verstanden werden, dass die Formblätter schon während der Angebotsfrist dem Angebot beizuschließen gewesen wären. Die Formulierung „mit dem Angebot abzugeben“ enthalte keinerlei zeitliche Vorgabe, bis zu welcher Frist die Formblätter abzugeben wären. Somit lasse sich auch keine daran geknüpfte Konsequenz, Nachreichungen nicht zuzulassen, entnehmen. Bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der Ausschreibungsunterlagen sei ein Vergleich mit den im BVergG 2018 enthaltenen Formulierungen, hier § 112 Abs 1 BVergG 2018 und § 106 Abs 3 BVergG 2018, anzustellen. Da die Punktevergabe auf Grundlage der Selbstdeklaration erfolge, liege kein Wettbewerbsvorteil vor. Ein Bieter habe lediglich die in der Selbstdeklaration angegebenen Umstände nachzuweisen. Die Nachforderung durch die örtliche Bauaufsicht sei daher keinesfalls „aufgrund Zeitdrucks“ erfolgt. Die Annahme einer Steuerung der Wettbewerbsposition durch nachträgliches Nachreichen würde die Unterscheidung zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel ad absurdum führen. Die Antragstellerin beantragte die Akteneinsicht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 1. August 2025 und den Ersatz der Pauschalgebühr.
10. Replik der Auftraggeberin vom 11. September 2025, OZ 26
10. Mit Schriftsatz vom 11. September 2025 übersandte die Auftraggeberin eine Replik. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Wortlaut „mit dem Angebot abzugeben“, keine zeitliche Komponente enthalte und daher das Nachreichen der Formblätter zulässig sei, mit den Auslegungsregeln des ABGB nicht Einklang zu bringen sei. Die Vorgabe der Ausschreibung über die Abgabe der Formblätter nach ihrem Wortsinn könne nur dahin verstanden werden, dass die Formblätter mit dem Angebot abzugeben seien, andernfalls das Qualitätskriterium als nicht angeboten gelte. Der Wortlaut der Ausschreibung stehe auch der Nachreichung der Formblätter bei vorgenommener Selbstdeklaration entgegen. Auch eine gesetzeskonforme Auslegung ergebe kein anderes Ergebnis. Die Auslegung der Ausschreibung sei nach §§ 914 und 915 ABGB vorzunehmen. Die Rechtsprechung zu § 112 Abs 1 BVergG 2018 sei nicht einschlägig, weil es nicht um das Nachreichen von Nachweisen für die Eignung, sondern um Nachweise für ein Zuschlagskriterium gehe. Gleiches gelte für § 106 Abs 3 BVergG 2018. Die Nachreichung der Formblätter habe Einfluss auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin.
11. Mündliche Verhandlung
11. Am 16. September 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
„…
CCCC , Mitarbeiter der vergebenden Stelle: Der Name der Schlüsselperson ist nur in die Formblätter einzutragen. Es gibt keine andere Stelle im Angebot.
DDDD , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Der Eintrag in einer Selbstdeklaration im Rahmen der Qualitätskriterien ist eine unverbindliche Selbsteinschätzung.
EEEE , Mitarbeiter der Antragstellerin: In dem Angebot, das die Auftraggeberin bei der Angebotsöffnung geöffnet hat, war der Name der Schlüsselperson nicht eingetragen, weil kein Platz dafür vorgesehen war. Die Nachweise für die Qualitätskriterien werden bei Ausschreibungen der ASFINAG immer erst nachgereicht.
CCCC : Im Regelfall bekommen wir von den Bietern Angebote mit allen Formblättern, wenn sie Qualitätspunkte von uns haben möchten. In diesem Fall sind die strittigen Formblätter nicht beigelegen. Wären diese beigelegen, hätten wir sie geprüft und dann die dementsprechenden Punkte vergeben. Aufgrund dessen, dass die Formblätter nicht beigelegen sind, konnte man davon ausgehen, dass es zu einem Austausch von Referenzen kommt. Es sollte etwas, das mit „0“ Punkten zu bewerten war, gegen etwas, das mit zwei Punkten zu bewerten ist, ausgetauscht werden.
EEEE : Auch die Nachweise für die Zertifizierungen, die für Qualitätspunkte in anderen Qualitätskriterien notwendig waren, haben wir nach der Angebotsöffnung vorgelegt. Für diese haben wir die entsprechenden Qualitätspunkte erhalten.
FFFF , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Waren Sie bei der Ausschreibung der ASFINAG XXXX involviert?
CCCC : Nein. Ich kenne das Projekt nicht.
FFFF : Die Antragsgegnerin hat in einem vergleichbaren Vergabeverfahren mit identer Vorgabe in der Ausschreibungsunterlage auch mit dem Zusatz „im Falle einer fehlenden Deklaration seitens des Bieters gilt das Kriterium jeweils als nicht angeboten“. Die Antragstellerin zur Nachreichung der Referenzen für die Bewertung im Rahmen der Zuschlagskriterien mit Schreiben vom 23.1.2024 aufgefordert hat. Die Antragstellerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen und hat folglich die entsprechenden Punkte aus dem Zuschlagskriterium „Referenzprojekte“ zuerkannt bekommen. Die idente Vorgehensweise wurde im ggst Vergabeverfahren gewählt und hat die Antragsgegnerin entgegen der bisherigen Gewohnheit und den Vorgaben in der Ausschreibungsunterlage die Punkte nicht zuerkannt.
FFFF legt das Angebotsdeckblatt und das zitierte Aufforderungsschreiben vor. Diese werden zum Akt genommen. Festgehalten wird, dass der Beisatz „Im Falle einer fehlenden Deklaration seitens des Bieters gilt das Kriteriums jeweils als nicht angeboten“ lautet. Aus dem Aufforderungsschreiben ergibt sich, dass die Auftraggeberin, die auch im ggst Vergabeverfahren Auftraggeberin ist, zur nachträglichen Vorlage von Referenzprojekten für Schlüsselpersonen aufgefordert hat.
DDDD : Den beteiligten Personen ist dieses Vergabeverfahren nicht bekannt. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar und ein anderes Vergabeverfahren hätte zudem keine Bindungswirkung auf das ggst Vergabeverfahren.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Allgemeines
1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung XXXX einen Bauauftrag mit den CPV-Codes 45223000-6 „Bau von Konstruktionen und baulichen Anlagen“, 45233100-0 „Bauarbeiten für Fernstraßen und Straßen“, 45000000-7 „Bauarbeiten“, 45233110-3 „Bauarbeiten für Autobahnen“ und 45221000-2 „Bauarbeiten für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen“ in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei mit Qualitätskriterien 13 Punkte und mit dem Angebotspreis 87 Punkte erzielt werden konnten. Der geschätzte Auftragswert liegt im Unterschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 2. Juni 2025 zur Zahl PROVIA ID-Nr: XXXX . (Angaben der Auftraggeberin; in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13).
1.2 Angebotsdeckblatt
1.2 Das Angebotsdeckblatt in der Letztfassung der ersten Berichtigung hat die Auftraggeberin lautet wie folgt:
„…
…
Im Falle einer fehlenden Deklaration seitens des Bieters oder die zum angebotenen Kriterium abzugebenden Formblätter nicht mit dem Angebot abgegeben werden, gilt das Kriterium jeweils als nicht angeboten.
…“
Auf Seite 16 des Angebotsdeckblatts findet sich das mit „Formblätter Personenbezogene Referenzprojekte“ betitelte Formblatt zur Angabe der personenbezogenen Referenzprojekte, auf Seite 17 das mit „Formblatt Ausbildung und Berufserfahrung“ betitelte Formblatt zur Angabe der Ausbildung und Berufserfahrung des Schlüsselpersonals. Beide tragen direkt unter den hier wiedergegebenen Titeln folgenden Beisatz: „(Zur Wertung des Kriteriums mit dem Angebot abzugeben)“. In beiden ist der Name der Schlüsselperson anzugeben.
(Datei „Angebotsdeckblatt_be203008_be203108.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.3 Angabe des Schlüsselpersonals
1.3 In der Ausschreibung findet sich kein anderer Platz als in den Formblättern „Formblätter Personenbezogene Referenzprojekte“ und „Formblatt Ausbildung und Berufserfahrung“, in dem der Name des Schlüsselpersonals angegeben werden könnte (übereinstimmende Aussagen von CCCC und EEEE in der mündlichen Verhandlung.
1.4 Teil B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
1.5 Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ lautet:
„…
B.1 Ausschreibungsbestimmungen
Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Aspekte im Zusammenhang mit gegenständlichen Vergabeverfahren. Sie bestehen aus
1. den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen
2. den projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen (LG00, ULG 00B1)
1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
…
1.1.17 Form und Einreichung der Angebote
Der Bieter ist – bei sonstigem Ausscheiden – verpflichtet, die im Angebotsdeckblatt unter ‚zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen (Ausscheidenssanktion)‘ angeführten Teile gemeinsam mit dem Angebot abzugeben. Diese Unterlagen müssen daher bei der Angebotsöffnung zwingend dem Angebot angeschlossen sein und können nicht mehr nachgereicht werden (unbehebbarer Mangel).
Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Unterlagen sind – sofern ein behebbarer Mangel vorliegt – über Aufforderung binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist bei der vergebenden Stelle nachzureichen.
Dem Angebotsdeckblatt sind sämtliche Formblätter angeschlossen. Klarstellend wird festgehalten, dass sich die o.a. Verpflichtung zur zwingenden Abgabe von Unterlagen nur auf jene Formblätter bezieht, welche dort (auf dem Angebotsdeckblatt unter ‚zwingend mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen ‚Ausscheidenssanktion‘) ausdrücklich angeführt sind.
Alle übrigen Formblätter bzw. Unterlagen sind nachforderbare Unterlagen und – sofern ein behebbarer Mangel vorliegt – über Aufforderung binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist bei der vergebenden Stelle nachzureichen.
Die Angebote sind vollständig und mit den vorgesehenen Textvordrucken und Formblättern auszufüllen. Es können auch Ergänzungsblätter verwendet werden, wenn die Formblätter bzw. die darin enthaltenen Felder für die Angaben des Bieters nicht ausreichend sind.
…
1.1.21 Angebotsprüfung
Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den Bestimmungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen.
Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten oder werden Mängel festgestellt, die das Angebot bzw. den Bieter mit einer Ausscheidung bzw. einem Ausschluss bedrohen und diese Mängel behebbar iSd BVergG sind, so hat der Bieter die Möglichkeit, innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten (angemessenen) Frist eine verbindliche schriftliche Aufklärung abzugeben. Erfolgt seitens des Bieters keine fristgerechte Aufklärung, so wird – sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nicht anderes festgelegt ist – das Angebot ausgeschieden.
Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag wird nach den hierfür in den vorstehenden Vergabegrundlagen enthaltenen Kriterien und Bestimmungen getroffen.
…
1.1.34 Angebotsbewertung
Konkrete Festlegungen zur Angebotsbewertung finden sich im Teil B.5, BLV.00.
…“
(Datei „B.1_Allgemeine_Ausschreibungsbestimmungen_OS-be203010_US-be203110.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.5 Teil B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen
1.5 Teil B.4 „Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen“ in der Letztfassung der ursprünglichen Bekanntmachung lautet:
„…
B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen
Einleitung
Die Gliederung dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen folgt der Gliederung der ÖNORM B 2118 idF 2023-05-01 (in der Folge ‚ÖNORM‘). Die jeweiligen Änderungen/Ergänzungen zu den Bestimmungen der ÖNORM werden im Rahmen dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen angeführt und gelten nur für diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen. Hinsichtlich der projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen wird auf die dortigen Änderungen/Ergänzungen zur ÖNORM (siehe ‚LG 00‘) verwiesen.
1. Anwendungsbereich
(es gilt Punkt 1. ÖNORM mit folgenden Ergänzungen)
Für diesen Auftrag gelten die projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen (siehe ‚LG 00‘), subsidiär dazu diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge, subsidiär zu den projektspezifischen und allgemeinen rechtlichen Vertrags-bestimmungen – unabhängig vom Auftragswert – die Bestimmungen der ÖNORM und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (in der Folge nur ‚Auftragnehmer‘) sind – sofern sie vergaberechtlich überhaupt zulässig sind – für den Auftraggeber (in der Folge nur ‚Auftraggeber‘) nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich, mittels Fax oder elektronisch anerkennt.
Mit der Einreichung des Angebots, mit der Annahme bzw. mit der Ausführung des Auftrags anerkennt der AN die Geltung des vorstehenden Absatzes.
Die Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Vertragsanpassungen sowie Mehr-, Minder- und Regieleistungen.
…
5. Vertrag
(es gilt Punkt 5 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen/Änderungen)
5.1 Vertragsbestandteile
…
5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Punkt 5.1.3 der ÖNORM gilt nicht und wird wie folgt geändert)
Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:
1. Schlussbrief;
2. Angebotsdeckblatt;
3. B.6 [inkl. LG00B6];
4. B.5 [inkl. LG00B5] (Ergänzend zum LV sind sämtliche Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die Ergänzungen des Teiles B 3, bei der Kalkulation und Ausführung zu berücksichtigen. Klarstellend wird festgehalten, dass Ergänzungen keinen Widerspruch im Sinne der vertraglichen Widerspruchsregel darstellen. Verweise auf Dokumente außerhalb des Vertrages (z.B. Richtlinien, Normen, RVS), insbesondere aus dem LV, sind stets nachrangig zu sämtlichen Vertragsbestandteilen);
5. B.4 [inkl. LG00B4];
6. B.3 [inkl. LG00B3];
7. B.2 [inkl. LG00B2] (Pläne vor Gutachten, beide vor der Baubeschreibung);
8. B.1 [inkl. LG00B1];
9. Normen technischen Inhalts (auch dann, wenn in den vorgenannten Bestimmungen hierauf verwiesen wird);
10. die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
11. die ÖNORM B 2118 sowie die ÖNORMEN B 2111;
12. Richtlinien technischen Inhalts.
13. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen (UGB und ABGB)
Innerhalb der jeweiligen Ausschreibungsteile gelten die projektspezifischen Bestimmungen für den Einzelfall vorrangig zu den allgemeinen Bestimmungen. Die projektspezifischen Bestimmungen der LG00 gelten auf gleicher Ebene wie die dazugehörigen BTeile.
…“
(Datei „B.4_Allgemein_Rechtliche_Vertragsbestimmungen_be203040.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.6 Teil B.5 Leistungsverzeichnis
1.6 Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ in der Letztfassung der ersten Berichtigung lautet:
„…
00 Projektspezifische Bestimmungen
Die Bestimmungen der LG 00 gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis (LV).
Sämtliche Verweise aus den Normen, den verwendeten Standardleistungsbüchern und sonstigen Richtlinien auf die ÖNORM B2110, gelten sinngemäß für die ÖNORM B2118, wenn in der Ausschreibung im Teil B.4 die ÖNORM B2118 als Vertragsgrundlage festgelegt wurde.
In den nachfolgenden Bestimmungen wurde ausschließlich zur besseren Lesbarkeit auf eine durchgängige geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. die Verwendung des generischen Maskulinum) sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.
00B1 Ausschreibungsbestimmungen
Ständige Vorbemerkungen:
1. Ausschreibungsbestimmungen – siehe B.1
Vorrangig zu den ‚Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen‘ (Teil B.1) gelten folgende projektspezifische Ausschreibungsbestimmungen.
…
00B105 Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung
00B105A Bestbieter – ohne opt. Leistungen (10 Zeilen)
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.
Übersicht Angebotsbewertung:
Ermittlung der Punkte Qualität:
Punkte Qualität = Die Punkte aus dem Kriterium Qualität ist die Summe der Punkte der jeweils aus den einzelnen Kriterien erzielten Qualitätspunkte.
Ermittlung der Punkte Preis:
Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel:
Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters/Preis des Bieters) x Summe Punkte Preis
Ermittlung der Gesamtpunkte:
Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität
Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.
…
00B107 Zuschlagskriterien/-kriterium
00B107A Zuschlagskrit.: Schlüsselperson 1 – Qualifikation
Die personenbezogenen Referenzen des Bauleiter Straßen- bzw. Verkehrswegebau werden im Hinblick auf folgende Aspekte bewertet:
Dieses Kriterium wird in Summe mit 2,00 Punkt(en) – Summe der oben angeführten Kriterien – bewertet.
Die angebotene Person ist im Angebotsdeckblatt namhaft zu machen.
Die in der Tabelle angeführten Kriterien werden im Detail in den Positionen 00B107C-K im Detail beschrieben.
…
00B107D Zuschlagskrit.: Schlüsselpersonal – Referenzprojekt A
Als Referenzen für den Bauleiter Straßen- bzw. Verkehrswegebau können nur Referenzprojekte genannt werden, in welchen für diese Person die Funktion gemäß Position 00B107C Übersicht Funktion Schlüsselperson im Referenzprojekt (inkl. alternat. Funktion) nachgewiesen werden kann..
Alternative Funktionen gehen mit einem Abschlag von 25 % in die Bewertung ein.
Die Bewertung der Referenz erfolgt anhand der nachfolgend festgelegten Kriterien und Bewertungsfaktoren:
Faktor 1:
Faktor 2:
–
Punkteermittlung:
Die Ermittlung der Punkte ergibt sich wie folgt:
Faktor 1 x Faktor 2 x max. Punkte = erreichte Punkte
00B107H Zuschlagskrit.: Schlüsselpersonal – Ausbildung u Erfahrung 1
Bewertet wird die fachspezifische Ausbildung vom Bauleiter Straßen- bzw. Verkehrswegebau in Verbindung mit der projektspezifischen Berufserfahrung gemäß untenstehender Wertungstabellen. Vom Bieter ist diesbezüglich eine Selbstdeklaration im Anhang zum Angebotsdeckblatt vorzunehmen. Dem Angebot ist für jede genannte Person ein Lebenslauf mit Angabe von Ausbildung und Berufserfahrung beizulegen (zusätzliche Beilage).
Es werden folgende abgeschlossene Ausbildungen gewertet:
– Bautechnik (Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Gleichwertig)
– Montanistik
Gewertet wird projektspezifische Erfahrung im Tiefbau in ganzen Jahren ab der höchsten abgeschlossenen Ausbildung, jedoch innerhalb der letzten 15 Jahre, die zur Wertung herangezogen wird.
*) nach 20 Jahren: 100 Punkte
Die Gewichtung der Punkte wird dabei wie folgt vorgenommen:
Für die Gewichtung wird die maximal erreichbare Punkteanzahl für die jeweilige Person gemäß Bewertungsschema (Position 00B107A/00B107B) mit den gemäß oben angeführter Bewertungstabelle erzielten Punkten multipliziert und das Produkt daraus durch 100 dividiert.
Beispiel:
Position 00B107A: Bauleiter
7 Jahre Berufserfahrung, Bachelorstudium
maximal erzielbare Punkte für Ausbildung und Berufserfahrung: 1,0 Punkte
Punkte gemäß Bewertungstabelle: 80
Punkte gewichtet: [1,0 (max. erzielbare Punkte) * 80 (Punkte gemäß Bewertungstabelle)] /100 = 0,8 Punkte aus Kriterium erzielt.
…
00B4 Rechtliche Vertragsbestimmungen
Ständige Vorbemerkungen:
1. Rechtliche Vertragsbestimmungen – siehe B.4
Vorrangig zu den ‚Allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge‘ (Teil B.4) gelten folgende projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen.
…
00B407 Leistungsabweichung und ihre Folgen
…
00B499 Z Vertragsstrafe Schlüsselpersonal
Jede Änderung der im Angebot angegebenen und bei der Bestbieterermittlung herangezogenen Personen des AN für die Abwicklung des gegenständlichen Projektes (auch von über Subunternehmer beigestellten Personen), welcher der AG nicht ausdrücklich zustimmt, führt zu einer Vertragsstrafe von
Angebotspreis netto x angebotene Punkte in % x 1,5 x Nichterfüllungsfaktor
Der Nichterfüllungsfaktor in % errechnet sich wie folgt:
Kalendertage an denen das Schlüsselpersonal nicht tätig war / Bauzeit in Kalendertagen x 100
Ausgenommen bleiben folgende Umstände: Tod oder nachweisliche Erkrankung, die zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit führen, bzw. Dienstnehmerkündigung des Projektteammitgliedes oder Entlassung. Jedenfalls ist innerhalb von 14 Kalendertagen ein geeigneter Ersatz mit gleicher angebotener Qualifikation seitens des AN einzusetzen. Erfolgt der Ersatz nicht fristgerecht innerhalb der 14 Tage, ist die Pönalefälligkeit ab dem 15. Kalendertag gegeben.
Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt und vom Bruttorechnungsbetrag abgezogen.
…
00B6 Bietererklärung
Ständige Vorbemerkungen:
1. Bietererklärung – siehe B.6
Es gelten die Bestimmungen ‚Bietererklärung‘ in Teil B.6.
00B602 Beschleunigung der Angebotsprüfung
Um die Angebotsprüfung zu beschleunigen, wird der Bieter ersucht, alle nachstehende Unterlagen bereits mit dem Angebot vorzulegen:
– Kalkulationsformblätter K3, K4, K5, K6, K7
– Datenträger ÖNORM A2063
– Verpflichtungserklärung für Subunternehmer
– Eignungsnachweise Bieter und Subunternehmen (ANKÖ ASFINAG Report bzw. gem. Teil B1)
00B604
00B604A Zahlungsplan
• Zahlungsplan (monatliche Teilrechnungssummen und -summenlinie)
…“
(Datei „B.5_Leistungsverzeichnis.pdf“ in OZ 13)
1.7 Teil B.6 Bietererklärung
1.7 Teil B.5 „Bietererklärung“ lautet:
„…
6.3 Auf Anforderung nachzureichende Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind, als integrierender Bestandteil des Angebotes soweit sie nicht bereits mit dem Angebot als dessen Bestandteil mit abgegeben wurden bzw zwingend abzugeben waren, binnen der im Aufforderungsschreiben angeführten Frist nachzureichen:
…
…“
(Datei „B.6_Bietererklaerung_OS-be203060_US-be203160_NoVoB-be204260.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.8 Angebotsöffnung
1.8 Die Angebotsöffnung fand am 26. Juni 2025, von 10.00 Uhr bis 10.52 Uhr, elektronisch über die Beschaffungsplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform übermittelt und enthielt neben den Angebotspreisen die weiteren bewertungsrelevanten Angaben. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt:
XXXX € 2.496.739,16
BBBB € 2.478.152,31
XXXX . € 2.589.682,18
XXXX € 1.869.998,98
XXXX € 1.799.999,99
AAAA € 2.466.968,41
XXXX € 2.522.363,89
Das Protokoll hat bei den Angeboten der ua Antragstellerin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin lediglich die Abgabe des Angebotsdeckblatts, nicht jedoch der Formblätter festgehalten. (Angebotsöffnungsprotokoll, Datei „ XXXX _Oeffnungsprotokoll_signiert.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.9 Angebot der Antragstellerin
1.9 Das Angebot der Antragstellerin enthielt ein Angebotsdeckblatt ohne Formblätter, das Formblatt Eigenerklärung, ein K2-Blatt, ein K3-Blatt und die geforderten K7-Blätter sowie das Kurzleistungsverzeichnis. In dem qualitativen Zuschlagskriterium 00B107A ff „Schlüsselpersonal“ hat sie im Angebotsdeckblatt 2,0 Punkte eingetragen. Das Angebotsdeckblatt im Angebot der Antragstellerin ist händisch ausgefüllt und trägt anstelle einer Unterschrift am Angebotsdeckblatt den Hinweis, dass es online digital signiert wurde. (Ordner „8_Weitere Unterlagen\01_Angebote\Bieter 05 – AAAA \Basisangebot“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.10 Angebotsprüfung
1.10 Im Zuge der Angebotsprüfung forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juni 2025 ua auf, die Formblätter „Personenbezogene Referenzprojekte“ und „Ausbildung und Berufserfahrung“ nachzureichen (Datei „1. Aufklaerung_Angebote_Vergabeplattform_Bieter05 AAAA .pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13). Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 (Datei „ AAAA _Begleitschreiben.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13) reichte die Antragstellerin ua das Formblatt „Personenbezogene Referenzprojekte“ mit einer Referenzbestätigung durch die Auftraggeberin des Referenzprojekts (Datei „ AAAA _NA-1-4_Formblatt Personenbezogene Referenzprojekte.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13) und das Formblatt „Ausbildung und Berufserfahrung“ mit einer Liste der Ausbildungen, weiterführenden Ausbildung und Berufserfahrung der Schlüsselperson (Datei „ AAAA _NA-1-5_Formblatt Ausbildung und Berufserfahrung.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13) nach.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte die Auftraggeberin Folgendes mit:
„…
Zwingend bei Angebotsabgabe vorzulegende Unterlagen zur Wertung von Zuschlagskriterien
Im Zuge Ihrer Angebotslegung haben Sie am Angebotsdeckblatt für das Zuschlagskriterium Position 00B107A ff. ‚Schlüsselpersonal‘ im Zuge Ihrer Selbstdeklaration 2,0 Punkte angeführt.
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass Sie es unterlassen haben Ihrem Angebot vom 26.06.2025 die für die Wertung des Zuschlagskriteriums notwendigen Formblätter
• Personenbezogene Referenzprojekte
• Ausbildung und Berufserfahrung
beizulegen.
Wie am Angebotsdeckblatt textlich angeführt (vergleiche Fußnote 1 in der Spalte des Kriteriums) müssen die zum Kriterium zugehörigen Formblätter zwingend mit dem Angebot abgegeben werden, andernfalls kann keine Wertung des Kriteriums erfolgen.
Sie wurden zwar mit der 1. Aufforderung zur Aufklärung vom 30.06.2025 aufgefordert die oben angeführten Formblätter nachzureichen und Sie sind dieser Aufforderung am 07.07.2025 auch nachgekommen, allerdings kann aufgrund des Fehlens der Unterlagen im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter die nachgereichte Unterlage nicht gewertet werden.
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass durch den AG keine Wertung der nachgereichten Formblätter erfolgt, da es sich hierbei nach BVergG 2018 idgF. um eine unzulässige nachträgliche Verbesserung des Angebots handeln würde.
Aus oben angeführten Gründen erfolgt durch den AG daher keine Wertung des Zuschlagskriteriums 00B107A ff. Es ergeben sich für die Gesamtbewertung dieses Kriteriums 0 Punkte.
Sie haben die Möglichkeit zu diesem Umstand innerhalb der Ihnen auf der Vergabeplattform gestellten Frist eine Stellungnahme zu übermitteln.“
(Datei „2.Aufklaerung_Angebote_Vergabeplattform_B05 AAAA .pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 antwortete die Antragstellerin wie folgt:
„…
Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Anfrage bzw. Aufforderung zur Aufklärung erlauben wir uns, den von Ihnen angeführten bzw. angesprochenen Sachverhalt hinsichtlich der Übermittlung der Unterlagen zu den Qualitätskriterien – im speziellen der Formulare des Schlüsselpersonals – entsprechend zu erläutern bzw. aufzuklären:
Grundsätzlich waren beim gegenständlichen Projekt zur Angebotsabgabefrist des Preisangebotes – neben dem ausgepreisten Preisleistungsverzeichnis – zwingend das Angebotsdeckblatt, die K2-, K3- und K7-Blätter sowie ein allenfalls relevantes Subunternehmerverzeichnis abzugeben.
Diese Vorgabe wurde unsererseits nachweislich erfüllt und ist dieser Umstand bzw. diese Vorgabefestlegung nachvollziehbar, da entsprechende Vorsorge zu treffen ist, damit seitens eines Bieters nach Ablauf der Preisangebotsfrist keine Veränderungen an der Basis der Kalkulation mehr vorgenommen werden können.
Zusätzlich sind bei gegenständlicher Ausschreibung bzw. genanntem Projekt auch Qualitätskriterien anzubieten, die im Rahmen der Angebotsprüfung seitens des AG zu bewerten sind, um in einer finalen Beurteilung den Bestbieter aus dem gegenständlichen Bieterverfahren ermittelt werden kann.
Sämtliche Kriterien können seitens des Bieters auf Basis des Kriterienkataloges über eine Selbstdeklaration angeboten werden und haben wir dazu einen vollständig ausgefüllten Qualitätskriterienkatalog der Positionen 00B106A bis 00B107Aff. innerhalb der Angebotsfrist übermittelt.
Die Kriterien bestehen einerseits aus Festlegungen, die in weiterer Folge im Rahmen der Bauabwicklung einzuhalten sind, und andererseits aus Nachweisen, die im Zuge der Angebotsprüfung vorzulegen sind (Zertifizierungen sowie Nachweise für das Schlüsselpersonal).
Die angesprochenen Nachweise für die Zertifizierungen und des Schlüsselpersonals sind mit dem Angebot bzw. im Rahmen der Angebotsprüfung vorzulegen bzw. abzugeben.
Alle Formblätter wurden am 07.07.2025 mit der ersten Aufforderung zur Aufklärung entsprechend nachgereicht. Aus unserer Sicht dient die Nachreichung grundsätzlich und korrekterweise der Vervollständigung unseres Angebotes und ergänzen diese Unterlagen unser Angebot entsprechend den Anforderungen der Vergabeunterlagen.
Ihren jetzigen Verweis, dass die Formblätter für das Schlüsselpersonal zwingend bereits mit dem Preisangebot mit Angebotsfrist abzugeben gewesen wären – ansonsten die dafür vorgesehenen Punkte des gegenständlichen Kriteriums als nicht angeboten gewertet werden müssen -, können wir nicht nachvollziehen.
Wir sehen den Begriff ‚mit dem Angebot abzugeben‘ jedenfalls derart definiert, dass unser Angebot einerseits aus dem Preisangebot mit Abgabe zur Angebotsfrist und andererseits aus den nachzureichenden Unterlagen besteht, welche – wie bei jedem Ausschreibungsprojekt üblich – auf Aufforderung zur Nachreichung übermittelt werden.
Aus diesem Grunde sind wir der Meinung und Überzeugung, dass wir die Unterlagen zu unserem Schlüsselpersonal entsprechend zum und mit dem Angebot oder eben auch innerhalb der Prüfungsfrist des Angebotes übermittelt haben.
Die nachgereichten Unterlagen zum Kriterium Schlüsselpersonal sind Teil unseres abzugebenden bzw. abgegebenen Angebotes.
Beim angesprochenen Kriterium der Referenzen bzw. der Eignung des Schlüsselpersonals kann zwischen der Preisangebotsfrist und der Nachreichung der Formblätter seitens des Bieters auch nichts mehr geändert werden, da die geforderten Referenzen und Eignungen entweder vorhanden sind oder nicht. Es wäre/ist dem Bieter auch nicht möglich zwischen der Preisangebotsfrist und der Nachreichung von Unterlagen innerhalb der Angebotsprüfung an den tatsächlichen geforderten Nachweisen etwas zu verändern oder sich in irgendeiner Weise im Rahmen der Erörterung besser zu stellen.
Zusammengefasst möchten wir festhalten, dass wir der Meinung sind, für dieses Vergabeverfahren ohnehin nicht veränderbare Nachweise für die Eignung und Referenzen im Rahmen unseres gesamt zu betrachtenden Angebots (bestehend aus der Abgabe Preisangebot mit Kalkulationsgrundlagen zur Angebotsfrist sowie der im Nachgang zu übermittelnden Nachweise zu den Qualitätskriterien) abgegeben zu haben.
Aus diesem Grunde sind die unsererseits angebotenen Punkte des Qualitätskriteriums Schlüsselpersonal, unter unserem Verständnis ‚mit dem Angebot abzugeben‘, so zu verstehen, dass ein Angebot aus einem Preisangebot per Angebotsfrist und nachzureichenden Unterlagen für alle Qualitätskriterien zur abschließenden Gesamtbewertung besteht – und jedenfalls zu werten ist.
Jedenfalls ist ein Angebot nur dann vollständig bewertbar, wenn sämtliche Nachreichungen, Prüfungen und Unterlagen dazu vorliegen und somit als wertbares Angebot bzw. ‚Angebot‘ bezeichnet werden kann.
Vor diesem Hintergrund wollen und können wir nicht akzeptieren, dass Sie beabsichtigen für unser angebotenes Bieter-Zuschlagskriterium 00B107Aff. 0 Punkte zu werten.
Zusätzlich möchten wir festhalten, dass es sich aus unserer Sicht bei der von Ihnen angesprochenen Sachlage über die nachgereichten Formblätter jedenfalls um einen behebbaren Mangel handelt und keine unzulässige nachträgliche Verbesserung des Angebotes vorliegt, da sich durch die Nachreichung der Formulare keine Veränderung ergibt und die Grundlage sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung bereits zur Angebotspreisfrist vorgelegen haben. Wir können auch nicht nachvollziehen, dass es im Sinne einer Gleichbehandlung aller Bieter zu einem Ungleichgewicht kommen sollte oder gekommen sein sollte, da die Eignung bzw. Referenzen zwischen Preisangebotsfrist und Nachreichung der Unterlagen in keiner Weise verbessert werden können und auch nachweislich vorliegen.
Wir ersuchen sie daher, die von uns angebotenen und nachweislich vorhandenen Referenzen bzw. Eignungen zum Qualitätskriterium 00B107Aff. zu werten, andernfalls werden wir die Nichtwertung dieser Punkte vergaberechtlich über ein entsprechendes Nachprüfungsverfahren beeinspruchen werden und zur Anerkennung bringen wollen.
In einem Nachprüfungsverfahren wird dann jedenfalls zumindest eine Entscheidung generiert werden können welche zukünftig als Grundlage für eine vergleichbare Ausgangslage herangezogen werden kann.
Wie sie sich sicherlich vorstellen können möchten wir dieses Projekt gerne umsetzen und werden Sie verstehen dass wir ihre angekündigte allfällige Streichung der Punkte aus diesem Grunde nicht nachvollziehen können und akzeptieren wollen.
…“
(Datei „ AAAA _25-335_ XXXX 22.07.25.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.11 Vergabebericht
1.11 Im Vergabebericht ist festgehalten:
„…
4.5 Bieter Nr. 5: AAAA
…
4.5.6 Prüfung der Zuschlagskriterien – Bewertung der Qualitätskriterien
…
Im Zuge der Angebotsprüfung wurde festgestellt, dass die zur Wertung des Zuschlagskriteriums 00B107A notwendigen Formblätter nicht mit dem Angebot abgegeben wurden.
Wie im Angebotsdeckblatt textlich angeführt (vergleiche Fußnote 1 in der Spalte des Kriteriums) müssen die zum Kriterium zugehörigen Formblätter zwingend mit dem Angebot abgegeben werden, andernfalls kann keine Wertung des Kriteriums erfolgen (siehe auch Punkt 4.5.7).
Somit wird das zu wertende Kriterium 00B107A mit 0,00 Punkten gewertet.
4.5.7 Schriftliche und mündliche Aufklärungen
1. Aufklärungsschreiben des AG vom 27.06.2025
‚Nachforderung von eignungsrelevanten Unterlagen
…
– Gemäß Formblatt ‚Personenbezogene Referenzprojekte‘
Der Bieter wird aufgefordert, das befüllte Formblatt „Personenbezogene Referenzprojekte“ nachzureichen!
– Gemäß Formblatt ‚Ausbildung und Berufserfahrung‘
Der Bieter wird aufgefordert, das befüllte Formblatt „Ausbildung und Berufserfahrung“ nachzureichen!
…
Sämtliche im Aufklärungsschreiben geforderten Unterlagen wurden fristgerecht übermittelt
2. Aufklärungsschreiben des AG vom 16.07.2025
Mitteilung über die Wertung des Zuschlagkriteriums 00B107A mit 0,00 Punkten aufgrund der nicht mit dem Angebot abgegebenen Formblätter (siehe Beilage 26_Aufforderung zur Aufklärung Stellungnahme Bieter 05 AAAA ) und die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Bieter hat mit Schreiben vom 22.07.2025 zur Punktebewertung des AG Stellung genommen. Durch die Stellungnahme wurden durch den Bieter keine weiteren Umstände vorgebracht, welche eine Wertung der Punkte rechtfertigen würde.
4.5.8 Beurteilung des Bieters
Die Angebotsprüfung hat ergeben, dass die Eignung vorlag, der Preis angemessen ist und der Bieter mit 98,00 Punkten an zweiter Stelle liegt (siehe Beilage 27_Prüfmatrix AAAA ).
Der Bieter wird aufgrund des Angebotsergebnisses für eine Vergabe nicht vorgeschlagen.
…“
(Datei „ XXXX _Vergabebericht_OV US_ XXXX _unterfertigt.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.12 Zuschlagsentscheidung
1.12 Am 1. August 2025 übermittelte die Auftraggeberin ua der Antragstellerin Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin über die elektronische Vergabeplattform. Die der Antragstellerin übermittelte Zuschlagsentscheidung lautet wie folgt:
„…
Begründung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 143 BVergG 2018
Das erfolgreiche Angebot erreichte bei den für die Ermittlung des Bestbieters in Frage kommenden Zuschlagskriterien (siehe Teil B.1/L.1 der Ausschreibungsunterlagen) die höchste Punktezahl und liegt damit in der Bieterreihung an der ersten Stelle.
Die gemäß § 143 BVergG 2018 relevanten Merkmale und Vorteile sind in der nachfolgenden Tabelle abgebildet und gründen auf den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Regelungen zur Bewertung der Angebote.
In der nachnachfolgenden tabellarischen Aufstellung sind demnach ausgewiesen:
1. Die jeweils erreichte Punkteanzahl im Kriterium Preis und Qualität, sowie die sich daraus ergebende Gesamtpunkteanzahl des ermittelten Bestbieters (Platz 1).
2. Die jeweils erreichte Punkteanzahl im Kriterium Preis und Qualität sowie die sich daraus ergebende Gesamtpunkteanzahl Ihres Angebotes (Ihrer Angebote).
Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der durchgeführten Angebotsbewertung werden ferner auch die jeweils in den einzelnen Subkriterien erreichten Unterpunkte gesondert ausgewiesen und erläutert.
Als Ergebnis der nachfolgenden, tabellarisch angeführten Bewertung ist festzuhalten, dass das erfolgreiche Angebot die höchste Punktezahl erreicht hat.
Als Grund für die Ablehnung Ihres Angebotes darf mitgeteilt werden, dass auf Grund der erfolgten Preis- und Qualitätsbewertung (bzw. einer allfälligen Ausscheidensentscheidung) Ihr Angebot nicht an erster Stelle liegt und daher für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt.
Die erzielten Punkte für Preis- und Qualiätskriterium sind in der Tabelle detailliert ausgewiesen. Im Falle einer Ausscheidung ist die Begründung für die Ablehnung Ihres Angebotes der Ausscheidensentscheidung zu entnehmen.
…
(Datei „Bieter05_ AAAA _Absage.pdf“ in den Unterlagen des Vergabeverfahrens in OZ 13)
1.13 Vergabeverfahren
1.13 In dem Vergabeverfahren „ASFINAG XXXX “ der Auftraggeberin lautet der Beisatz zu dem Qualitätskriterium: „Im Falle einer fehlenden Deklaration seitens des Bieters gilt das Kriteriums jeweils als nicht angeboten.“ (Einsicht in das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Angebotsschreiben). In diesem Vergabeverfahren forderte die vergebende Stelle die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Jänner 2024 auf, die fehlenden Formblätter nachzureichen (Einsicht in das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 23. Jänner 2024) und wertete die Qualitätspunkte bei der Ermittlung des Angebots für den Zuschlag (Aussage von EEEE in der mündlichen Verhandlung).
1.14 Stand des Vergabeverfahrens
1.14 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin)
1.15 Pauschalgebühren
1.15 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.861,50. (gegenständlicher Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 13 protokolliert.
2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen des Antragstellers betreffen einerseits mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente, andererseits Vorbringen, das nur der Antragsteller erstatten konnte. So weit Einsicht in Websites genommen wurde, sind diese allgemein zugänglich und die Webadresse sowie das Datum der Einsicht festgehalten. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten.
2.3 Die jeweils zitierten Aussagen aus der mündlichen Verhandlung, die der Feststellung des Sachverhalts zugrunde gelegt wurden, waren glaubhaft und blieben unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist.
2.4 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/50, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:
„Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) …
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 79. Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. …
Ablauf des offenen Verfahrens
§ 112. (1) …
(2) Im offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber die Angebote prüfen, bevor die Eignung des Bieters und der bekannt gegebenen Subunternehmer geprüft wird.
(3) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2) …
Vorgehen bei der Prüfung
§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2. …
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
…
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 138. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
(3) …
Aufklärungen und Erörterungen
§ 139. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2) …
(3) Aufklärungen und Erörterungen können
1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
2. schriftlich
durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.
…
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) …
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) …
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) …“
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (BVwG 25. 11. 2016, W187 2135663-2/24E, BVwG 21. 10. 2022, W279 2256889-2/31E; BVwG 30. 4. 2025, W139 2307952-2/27E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit aa BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages und Parteistellung
3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags
3.3.1. Vorbemerkungen
3.3.1.1 Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Auftraggeberin zu Unrecht Punkteabzüge von der Selbstdeklaration in ihrem Angebot vorgenommen habe. In der Selbstdeklaration habe sie im Zuschlagskriterium 00B107A ff „Schlüsselpersonal“ 2,0 Punkte eingetragen. Auch wenn sie die Formblätter „Personenbezogene Referenzprojekte“ und „Ausbildung und Berufserfahrung“ dem Angebot nicht beigelegt habe, habe sie diese der Auftraggeberin im Zuge der Aufklärung über Aufforderung nachgereicht. In Punkt 1.1.17 „Form und Einreichung der Angebote“ der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen seien die Formblätter nicht genannt. Am Angebotsdeckblatt sei die Nichtvorlage der Formblätter nicht mit dem Ausscheiden bedroht. Daher müsse die Auftraggeberin dieses Zuschlagskriterium mit zwei Punkten werten. Eine Verbesserung oder Veränderung der Wettbewerbssituation sei angesichts der Selbstdeklaration ausgeschlossen.
3.3.1.2 Die Auftraggeberin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Angaben zum Schlüsselpersonal auf dem Angebotsdeckblatt und mit den dem Angebotsdeckblatt angeschlossenen Formblättern zu erfolgen hätten. Die Formblätter seien mit dem Angebot abzugeben gewesen. Wenn die Formblätter nicht abgegeben worden seien, gelte das Kriterium als nicht angeboten und werde mit 0 Punkten bewertet. Die geforderten Angaben fänden sich an keiner anderen Stelle im Angebot der Antragstellerin. Die Nachreichung würde der Ausschreibung widersprechen und die anderen Bieter diskriminieren. Aus der Nachforderung der Formblätter durch die örtliche Bauaufsicht folge nicht die bewertungsrelevante Zulässigkeit der Nachreichung.
3.3.1.3 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Formblätter für das Schlüsselpersonal nachgereicht werden könnten, aber zu einer Bewertung des Kriteriums mit 0 Punkten führten. Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin sei zu Recht mit 0 Punkten erfolgt. Durch die Nachreichung der Unterlagen könne die Antragstellerin ihre Wettbewerbsstellung verbessern.
3.3.1.4 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens.
3.3.1.5 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200; VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20. 12. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.6 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann (BVwG 7. 1. 2022, W187 2248734-2/24E). Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, ECLI:EU:C:2017:685, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Der Bieter darf nicht in Wirklichkeit ein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338, Rn 39). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 139 Abs 1 BVergG 2018. Das Verhandlungsverbot nach § 112 Abs 3 BVergG 2018 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 27).
3.3.1.7 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 42, mwN; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 36, mwN; EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Es handelt sich dabei um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 11). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots spielt das Verhalten des Auftraggebers in der Vergangenheit keine Rolle, da es dabei auf den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ankommt und nicht auf persönliche Erfahrungen der Revisionswerberin in Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Ausschreibungen der Auftraggeberin (VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147, Rn 22). Gleiches gilt für die vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24).
3.3.1.8 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120), der in Art 41 GRC als Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet und gemäß Art 51 Abs 1 GRC von den Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht zu beachten ist. Insbesondere ergibt sich gemäß Art 41 Abs 2 GRC daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.
3.3.1.9 Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015, Rn 17). Ein behebbarer Mangel stellt demnach keine materielle nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell, also seinem Inhalt nach unverändert (VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087). Festlegungen in der Ausschreibung können jedoch einen behebbaren Mangel zu einem unbehebbaren machen, wenn die Ausschreibung bestandsfest wird (VwGH 3. 9. 2008, 2007/04/0017). Wird also das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst auf Grund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert damit die Wettbewerbsstellung des Bieters zu Lasten der Mitbieter unzulässig verändert (VwGH 13. 12. 2023, Ra 2020/04/0020, Rn 16). Mängel eines Angebots sind als unbehebbar zu qualifizieren, wenn sie nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 21. 3. 2025, Ra 2021/04/0120, Rn 17). Berücksichtigt der Auftraggeber eine Änderung der ursprünglichen Angebote eines einzelnen Bieters, so wird dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt und der Transparenz des Verfahrens abträglich ist (EuGH 25. 4. 1996, C-87/94, Kommission/Belgien – Wallonische Autobusse, ECLI:EU:C:1996:161, Slg 1996, I-2043, Rn 56; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087). Für den Verwaltungsgerichtshof lag es beispielsweise auf der Hand, dass die nachträgliche Bestimmung des endgültig angebotenen Preises eine inhaltliche Änderung des Angebots darstellt und damit zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Bieters führt, auch wenn die Frage, ob diese Änderung dem betreffenden Bieter im konkreten Fall zum Zuschlag verholfen hätte, für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Angebots nicht relevant ist (VwGH 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054, Rn 14). Damit steht aber fest, dass eine inhaltliche Änderung des Angebots, die zur Zuschlagserteilung an dieses Angebot führt, weil es eine höhere Zahl von Bewertungspunkten erhält, jedenfalls die Wettbewerbsstellung zu Lasten der anderen Angebote beeinflusst.
3.3.1.10 Ausschreibungsbestimmungen sind im Zweifel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des BVergG so zu lesen, dass sie keine Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters bieten (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015, Rn 18).
3.3.1.11 Zu prüfen sind daher die Festlegungen der Ausschreibung über die notwendigen Bestandteile eines Angebots, die Zulässigkeit der Nachreichung der strittigen Formblätter, die Bewertung nachgereichter Formblätter auf Grundlage der Festlegungen der Ausschreibung und die mögliche Beeinflussung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin und der übrigen Bieter.
3.3.2 Notwendige Bestandteile eines Angebots
3.3.2.1 Die Ausschreibung legt insofern eine Rangordnung zwischen ihren Teilen fest, als zwar Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ die allgemeinen Festlegungen für die Durchführung der Ausschreibung enthält, jedoch Position 00B1 „Ausschreibungsbestimmungen“ in Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ einen Vorrang der in Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ enthaltenen projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen vor den in Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ enthaltenen Bestimmungen festlegt. Für diese Reihung spricht auch der im Vergabeverfahren noch nicht anwendbare, aber für das Gesamtverständnis der Ausschreibung und für den Leistungsvertrag wesentliche Punkt 5.1.3 „Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Punkt 5.1.3 der ÖNORM gilt nicht und wird wie folgt geändert)“ in Teil B.4 „Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen“, der in absteigender Reihenfolge der Bedeutung den Schlussbrief vor dem Angebotsdeckblatt, Teil B.6 „Bietererklärung“, Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“, Teil B.4 „Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen“, Teil B.3 „Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau“, Teil B.2 „Baubeschreibung/Pläne/Gutachten“, Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ sowie weiteren Normen, Richtlinien und Gesetzen reiht.
3.3.2.2 Teil B.5 „Leistungsverzeichnis“ enthält keine Angabe der notwendigen Bestandteile des Angebots. Das Angebotsdeckblatt unterscheidet zwischen Teilen des Angebots, die unbedingt notwendig sind und deren Fehlen mit dem Ausscheiden des Angebots bedroht ist, und anderen Unterlagen, die nachgereicht werden können. Solche sind wohl die in Position 00B602 „Beschleunigung der Angebotsprüfung“ des Leistungsverzeichnisses darüber hinausgehenden Unterlagen. Punkt 1.1.17 „Form und Einreichung der Angebote“ in Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ unterscheidet zwischen diesen im Angebotsdeckblatt genannten Unterlagen und allen anderen Unterlagen, die nachgereicht werden können. Allerdings gilt das nur für jene Unterlagen, deren Fehlen einen behebbaren Mangel darstellt. Damit ist auch klargestellt, dass damit ausdrücklich die im Angebotsdeckblatt genannten notwendigen Unterlagen gemeint sind.
3.3.2.3 Das Angebotsdeckblatt enthält eine Liste von Unterlagen, die mit dem Angebot zwingend abzugeben sind. Diese enthalten zwingend vom Bieters zu machende Angaben wie das Angebotsdeckblatt selbst, das ausgepreiste Leistungsverzeichnis und näher bezeichnete Kalkulationsformblätter. Bei dem Einsatz von Subunternehmern oder der Vorlage von Alternativangeboten sind die entsprechenden Formblätter auch abzugeben. Entsprechend der Rechtsprechung zu verbesserbaren Mängeln sind andere notwendige Unterlagen wie Eignungsnachweise nicht genannt. Unterlagen wie ein Begleitschreiben oder eine Eigenerklärung sind ausdrücklich als optional genannt.
3.3.2.4 Bei Zuschlagskriterien, deren gewünschte Bewertung ein Bieter im Zuge der Selbstdeklaration unter „Qualitätskriterien“ für das Hauptangebot auf Seite 3 und für ein allfälliges Alternativangebot auf Seite 6 des Angebotsdeckblatt angibt, steht es im Ermessen des Bieters, diese anzubieten oder auch nicht anzubieten. Wenn er es nicht anbietet oder die zu dem jeweiligen Zuschlagskriterium abzugebenden Formblätter nicht dem Angebot anschließt, gilt das jeweilige Zuschlagskriterium als nicht angeboten und er bekommt in diesem Zuschlagskriterium 0 Punkte. Die Formulierungen „mit dem Angebot abzugeben“ bzw „mit dem Angebot abgegeben“ in Zuschlagskriterium Position 00B107A ff „Schlüsselpersonal“ im Angebotsdeckblatt und unmittelbar unter dem Titel der Formblätter „Personenbezogene Referenzprojekte“ und „Ausbildung und Berufserfahrung“ kann dementsprechend nur so verstanden werden, dass der Bieter die an dieser Stelle genannten Formblätter dem abgegebenen Angebot angeschlossen haben muss, wenn er die an dieser Stelle erreichbaren Qualitätspunkte bei der Bewertung seines Angebots haben will. Damit verlangt das Angebotsschreiben nicht unbedingt die Abgabe dieser Formblätter, sondern stellt ihre Abgabe mit dem Angebot ins Ermessen des Bieters. Die einzige Sanktion ist, dass der Bieter bei Unterlassen der Abgabe auch keine Bewertungspunkte bekommt. Das Angebotsschreiben geht mit dieser Festlegung der Festlegung in Punkt 1.1.17 „Form und Einreichung der Angebote“ in Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ vor. Das Unterlassen der Abgabe der Formblätter führt nämlich keinesfalls zum Ausscheiden des Angebots wegen Unvollständigkeit, sondern lediglich zu einer schlechteren Bewertung.
3.3.3 Zulässigkeit der Nachreichung von Formblättern
3.3.3.1 Nach § 135 Abs 1 BVergG 2018 sind die in der Ausschreibung festgelegten Kriterien der Maßstab für die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Diese Bestimmung betrifft ihrem Wortlaut nach allerdings die Zulässigkeit der Angebote und noch nicht deren Bewertung, die gemäß § 142 Abs 1 BVergG 2018 erst nach dem Ausscheiden von Angeboten stattfindet (Hofer in Heid/Reisner [Hrsg], Handbuch Vergaberecht [3. Lfg 2025] 3.8 Rz 1). Dennoch verlangt § 135 Abs 2 Z 5 BVergG 2018 ua bei jenen Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, die Prüfung, ob das Angebot nach Maßgabe der Ausschreibung vollständig ist (Gruber/Schatz in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020], § 135, Rz 56), ohne jedoch Konsequenzen aus der Unvollständigkeit anzuordnen.
3.3.3.2 § 138 Abs 1 BVergG 2018 verlangt dann vom Auftraggeber, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen, wenn die festgestellten Unklarheiten für die Beurteilung von Angeboten von Bedeutung sind. Die Unklarheiten können das Angebot, die geplante Art der Durchführung der Leistung oder Mängel betreffen. Sie müssen die Beurteilung des Angebots erschweren oder unmöglich machen. Grenzen für weitere Vorgangsweise stellen im offenen Verfahren gemäß § 138 Abs 2 BVergG 2018 die Grundsätze des Vergabeverfahrens des § 20 Abs 1 BVergG 2018, das Verhandlungsverbot des § 112 Abs 3 BVergG 2018 und § 139 BVergG 2018 über Aufklärungen und Erörterungen dar. Zu den Grundsätzen des Vergabeverfahrens zählt gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2018 auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter.
3.3.3.3 § 139 Abs 1 BVergG 2018 beschränkt Aufklärungen während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens thematisch. Nach dieser Bestimmung sind nur Aufklärungen über die Eignung sowie zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderliche Aufklärungen zulässig (Hofer in Heid/Reisner [Hrsg], Handbuch Vergaberecht [3. Lfg 2025] 3.8 Rz 68).
3.3.3.4 Die strittigen Formblätter betreffen jedoch ausschließlich die Bewertung des Angebots anhand eines qualitativen Zuschlagskriteriums. Sie sind zum Nachweis der Eignung des Bieters sowie der Zulässigkeit und Ausschreibungskonformität des Angebots ohne Bedeutung. Sie haben auf die angebotene Ausführung des Auftrags keinen Einfluss. Der Austausch dieser Schlüsselperson ist jedoch nach Position 00B499 Z „Vertragsstrafe Schlüsselpersonal“ des Leistungsverzeichnisses mit einer Vertragsstrafe bedroht. Daher nennt sie das Angebotsdeckblatt auch nicht als zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen und bedroht ihr Fehlen im Angebot auch nicht mit dem Ausscheiden des Angebots. Schließlich liegt die Angabe ergänzender Informationen, die ausschließlich einer besseren Bewertung des Angebots anhand der Zuschlagskriterien dienen, ungeachtet der Selbstdeklaration bei den Zuschlagskriterien ausschließlich im Ermessen des Bieters. So ist es nur schlüssig, dass das Angebotsdeckblatt festlegt, dass die Nichtabgabe dieser Formblätter nicht mit dem Ausscheiden des Angebots, sondern mit einer Bewertung des Angebots im jeweiligen Zuschlagskriterium mit 0 Punkten führt. Damit ist das Angebot weiterhin bewertungsrelevant, kommt grundsätzlich weiterhin für die Auswahl von Angeboten für den Zuschlag gemäß § 142 Abs 1 BVergG 2018 in Frage. Es wird unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Vergabeverfahren vorgesehenen Selbstdeklaration lediglich mit weniger Punkten als vom Bieter beabsichtigt bewertet.
3.3.3.5 Daran vermag die Aufforderung, die Formblätter nachzureichen, nichts zu ändern (idS Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg 2009], § 129, Rz 79). Diese war ein Schreiben der Auftraggeberin an die Antragstellerin. Die darin enthaltene Festlegung bestand in der Aufforderung, ua die Formblätter nachzureichen. Damit handelt es sich um eine Entscheidung iSd § 2 Z 15 BVergG 2018, die grundsätzlich der Nachprüfung unterliegt. Dass eine Festlegung des Auftraggebers jedenfalls rechtmäßig ist und die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Entscheidungen sowohl des Auftraggebers als auch aller Bieter bewirkt, kann angesichts der Nachprüfungsbarkeit von – gesondert anfechtbaren und nicht gesondert anfechtbaren – Entscheidungen des Auftraggebers nicht angenommen werden. Ganz im Gegenteil würde eine solche Ansicht die vergaberechtliche Nachprüfung unmöglich machen. Daher ist der von der Antragstellerin vorgebrachten Ansicht nicht zu folgen, dass die bloße Aufforderung zur Nachreichung der Formblätter bereits dazu führt, dass sie die im Rahmen der Selbstdeklaration beanspruchten Bewertungspunkte auch erhalten muss, wenn diese Berücksichtigung im Widerspruch zu den Vorgaben der Ausschreibung steht.
3.3.3.6 Eine Änderung einer Angabe im Angebot, die die Bewertung des Angebots ändert, ist jedenfalls ein unbehebbarer Mangel (Hofer in Heid/Reisner [Hrsg], Handbuch Vergaberecht [3. Lfg 2025] 3.8 Rz 6f5f).
3.3.4 Bewertung nachgereichter Formblätter
3.3.4.1 § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 stellt einen Sammeltatbestand für Angebotsmängel dar (Hofer in Heid/Reisner [Hrsg], Handbuch Vergaberecht [3. Lfg 2025] 3.8 Rz 59) und ist die einzige für öffentliche Auftraggeber anwendbare Norm im BVergG 2018, die an die Unterscheidung von behebbaren und unbehebbaren Mängeln eine Sanktion knüpft, nämlich das Ausscheiden des Angebots. Im Gegensatz zur Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit von Mängeln des Angebots stellt die Unterlassung der Vorlage der strittigen Formblätter eine Unvollständigkeit dar, die nicht mit dem Ausscheiden des Angebots nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 bedroht ist.
3.3.4.2 Wie bereits unter 3.3.2 dieses Erkenntnisses erörtert betrifft die Nachreichung der Formblätter ausschließlich die Bewertung des Angebots im Rahmen der Ermittlung des Angebots für den Zuschlag gemäß § 142 Abs 1 BVergG 2018. Die Ausschreibung verlangt eine Selbstdeklaration des Bieters und gleichzeitig den Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen, dass der Bieter die Bewertungspunkte zu Recht in Anspruch nehmen kann.
3.3.4.3 Grundsätzlich erfolgt die Bewertung des Angebots in den Qualitätskriterien auf Grundlage der Selbstdeklaration. Das System ist so aufgebaut, dass der Bieter im Angebotsdeckblatt die notwendigen Angaben macht, die dann nach den im Leistungsverzeichnis festgelegten Bewertungsregeln angewandt werden. Jedenfalls erfolgt die Bewertung nicht ohne weitere Prüfung durch die Auftraggeberin, sondern berücksichtigt, prüft und wertet die Angaben eines Bieters nach den Vorgaben der Ausschreibung. Wie bereits dargelegt betreffen die Festlegungen über die Möglichkeiten, Unterlagen nachzureichen, in Punkt 1.1.17 „Form und Einreichung der Angebote“ in Teil B.1 „Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen“ lediglich behebbare Mängel. Das vorliegende Unterlassen der Vorlage der Formblätter stellt keinen Mangel iSd § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 dar, weil es sich nicht um notwendige oder in der Ausschreibung ausdrücklich als nachforderbar bezeichnete Unterlagen handelt. Sie finden sich auch nicht in Teil B.6 „Bietererklärung“ in der Liste der auf Aufforderung durch die Auftraggeberin vorzulegenden Unterlagen, wobei auch Punkt 3.2.23 „Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Unterlagen“ diese nicht umfasst, weil sie nicht unbedingt gefordert waren, sondern im Ermessen des Bieters vorzulegen waren, wenn er die Bewertungspunkte in Anspruch nehmen wollte. In diesem Fall gehen jedoch die Festlegungen im Angebotsschreiben vor, sodass es der Auftraggeberin verwehrt ist, mehr als 0 Punkte in jenen Qualitätskriterien zu vergeben, wenn der Bieter die entsprechenden Formblätter nicht bereits mit dem Angebot vorgelegt hat.
3.3.4.4 Der Verweis der Antragstellerin auf ein anderes Vergabeverfahren vermag daran nichts zu ändern, weil einerseits die Festlegung im Angebotsschreiben im Gegensatz zur gegenständlichen Ausschreibung wie unter Punkt 1.12 der Feststellungen wiedergegeben lediglich auf das Unterlassen der Deklaration – gemeint ist die Selbstdeklaration im Rahmen der Qualitätskriterien – und nicht alternativ auf das Unterlassen der Abgabe der Formblätter mit dem Angebot abgestellt wird. Überdies kann aus einem Verhalten der Auftraggeberin – oder der vergebenden Stelle – in der Vergangenheit nicht auf ein aktuelles Vergabeverfahren geschlossen werden, weil insbesondere im offenen Vergabeverfahren der objektive Erklärungswert der Ausschreibung, der Angebote und aller anderen Erklärungen im Zuge des Vergabeverfahrens zu ermitteln und maßgeblich ist. Jede andere Sicht würde auch dem in § 20 Abs 1 BVergG 2018 angeordneten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter widersprechen, weil Bieter, die an Vergabeverfahren in der Vergangenheit nicht teilgenommen haben, durch eine Berücksichtigung eines – allenfalls fehlerhaften – Verhaltens in der Vergangenheit benachteiligt würden, da sie dieses möglicherweise nicht kennen können.
3.3.5 Beeinflussung der Wettbewerbsstellung
3.3.5.1 Die Behebung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn er die Wettbewerbsstellung eines Bieters beeinflusst. Selbst wenn man die Nichtvorlage der Formblätter als Mangel ansehen wollte, würde eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin beeinflussen.
3.3.5.2 Nach den obigen Ausführungen ist die Berücksichtigung der nachgereichten Formblätter wegen eins Widerspruchs zur Ausschreibung unzulässig. Sie würde jedenfalls dazu führen, dass das Angebot der Antragstellerin mit zwei Qualitätspunkten mehr bewertet und damit an erster statt an zweiter Stelle gereiht würde. So hätte eine Berücksichtigung der nachgereichten Formblätter jedenfalls Einfluss auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin und würde sie gegenüber allen Mitbietern bevorzugen.
3.3.6 Zusammenfassung
3.3.6.1 Da die Festlegungen im Angebotsschreibung einer Wertung mit der im Rahmen der Selbstdeklaration beanspruchten Punkte entgegenstehen, es sich nicht um einen Mangel iSd § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 handelt und eine Bewertung im Sinne des Nachprüfungsantrags die Wettbewerbsstellung beeinflussen würde, hat die Auftraggeberin die nachgereichten Formblätter zu Recht nicht berücksichtigt und das Angebot der Antragstellerin an zweiter Stelle gereiht.
3.3.6.2 Da die Bewertung der Angebote nach den Vorgaben der Ausschreibung rechtmäßig erfolgte, liegt keine Rechtswidrigkeit iSd § 347 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 vor, die eine Nichtigerklärung der Ausschreibung verlangt. Der Nachprüfungsantrag ist daher abzuweisen.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die rechtliche Beurteilung größtenteils die Auslegung der Ausschreibung und von Erklärungen eines Bieters betrifft. Diese sind in der Regel Einzelfallbeurteilungen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht revisibel (zB VwGH 14. 4. 2025, Ra 2024/04/0433, Rn 16). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.