G308 2313535-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.
IV. Der Antrag, der Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen, wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem XXXX .2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst
3. Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.
4. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit XXXX 2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe.
Der BF kam dieser Verpflichtung am XXXX .2025, am XXXX .2025 und am XXXX .2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach, war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am XXXX 2025 zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben.
5. Am XXXX 2025 wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion im Hinblick auf Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität wurde das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.
6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX 2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.
7. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX vom 05.06.2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2025, 13:35 Uhr, für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
8. Am XXXX .2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.
9. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit XXXX .2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.
10. Mit am XXXX 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
11. Mit am XXXX 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
12. Mit am XXXX .2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.
13. Mit Schreiben XXXX .2025 wurde dem BF Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben, das fristgerecht mit Stellungnahme seiner Vertretung am XXXX .2025 erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF gibt an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes, wurde jedoch am XXXX .2025 durch die Botschaft identifiziert.
Er ist ledig, kinderlos, nicht lebensbedrohlich erkrankt und haftfähig. Seine Muttersprache ist Somali.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:
XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz
XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz
XXXX .2022 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz
XXXX .2024 – XXXX .2025 Lücke
XXXX .2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz AHZ
XXXX .2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz AHZ
XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz AHZ
1.3. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Demnach besteht gegen den BF eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
1.4. Die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF begann am XXXX .2024 und endete am XXXX .2024. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war ab dem XXXX .2024 im Bundesgebiet nicht mehr meldeamtlich erfasst. Der BF war ab diesem Zeitpunkt für die Behörde nicht mehr greifbar.
Eigenen Angaben zu Folge übernachtete er seit Ende XXXX 2024 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der XXXX und habe dort manchmal gegessen.
1.5. Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein PAZ überstellt.
1.6. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom XXXX .2025, Zahl XXXX , wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit XXXX .2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe.
Der BF kam dieser Verpflichtung am XXXX .2025, am XXXX .2025 und am XXXX .2025 nach. Danach kam der BF seiner Verpflichtung nicht mehr nach und war für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am XXXX .2025 zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben.
1.7. Am XXXX .2025, 23:00 Uhr, wurde der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion im Hinblick auf Suchmittelübertretungen aufgegriffen, nach Erhebung seiner Identität das Bestehen eines Festnahmeauftrages festgestellt und der BF festgenommen.
1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2025, 13:35 Uhr, in Schubhaft genommen.
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX , vom XXXX .2025, wurde u.a. der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenen und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2025, 13:35 Uhr für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom XXXX .2025 ergebe, dass 2024 und 2025 Abschiebungen nach Somalia nur mit vorhandenen Dokumenten durchgeführt worden seien. 2024 und 2025 hätten bisher 10 Abschiebungen nach Somalia – jeweils mit vorhandenen Dokumenten – stattgefunden. Heimreisezertifikate würden demgegenüber von der somalischen Botschaft aktuell nur für die freiwillige Ausreise ausgestellt werden. Bezüglich des gegenständlichen Falles werde eine schriftliche Bestätigung der Staatsangehörigkeit des BF im Laufe der nächsten Woche erwartet. Aussagen bezüglich einer zeitlichen Prognose (sowohl betreffend HRZ-Ausstellung als auch für eine Abschiebung) seien den konkreten Fall betreffend – ob der diesbezüglichen expliziten Anfrage – nicht getroffen worden. Der BF habe im bisherigen Verfahren eine freiwillige Ausreise ausgeschlossen, Identitätsdokumente würden keine vorliegen. Es bestünden daher keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die angefragte Vertretungsbehörde tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen könnte. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer sei daher jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen bzw. war bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht zu rechnen.
1.9. Am XXXX 2025, 12:30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.
1.10. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA, dem BF zugestellt am XXXX .2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit XXXX .2025, 09:55 Uhr, in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.
1.11. Mit am XXXX .2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
11. Mit am XXXX 2025 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.12. Das BFA führte in seiner Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage am XXXX .2025 aus, dass die Entscheidung des BVwG vom XXXX .2025 im Wesentlichen auf einer Anfragebeantwortung des BFA, Referat XXXX , vom XXXX .2025 basiert sei. Darin sei festgehalten worden, dass die somalischen Behörden nur für freiwillige Ausreisen Heimreisezertifikate ausstellen würden. Die Aussicht auf positive Außerlandesbringungen beziehe sich auf Rückführungen mittels EU-Laissez-Passer. Auf diesen Umstand sei auch im Rahmen einer Stellungnahme des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Im Rahmen einer weiteren Schubhaftverhandlung zu einem somalischen Staatsbürger am XXXX .2025 sei der aktuelle Wissensstand der österreichischen Behörde betreffend die Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückführung nach Somalia mittels EU-Laissez-Passer ausführlich erörtert worden. Mit Erkenntnis des BVwG im dortigen Fall sei die Beschwerde abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen worden. Die Festnahme des BF am XXXX .2025 sei aufgrund der nach wie vor begründeten Aussicht auf eine zwangsweise Außerlandesbringung nach Somalia sowie dem Umstand, dass nach Behebung der Schubhaft durch das BVwG aufgrund der unverändert hohen Fluchtgefahr des BF seitens des BFA Folgemaßnahmen eines gelinderen Mittels zu prüfen gewesen seien, erfolgt. Am XXXX .2025 sei eine Berichtslegung zum Abschiebeversuch eines somalischen Staatsangehörigen am XXXX .2025 eingelangt. Diese Stellungnahme verdeutliche insbesondere auch die aktuelle gute Kommunikationsbasis und die detaillierten Absprachen für künftige Außerlandesbringungen mit EU-Laissez-Passer. Vor dem Hintergrund dieses Informationsstandes sei seitens des BFA in weiterer Folge begründet von einer geänderten Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Prüfung und Erlassung der Schubhaft rechtfertigt, auszugehen. Aufgrund der geänderten Sachlage sei gegen den BF am XXXX 2025 (erneut) die Schubhaft verhängt worden. In KW24 sei nunmehr – nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung – auch eine schriftliche Bestätigung der somalischen Behörden eingelangt, worin zugesichert werde, dass die gestellten Rücknahmeersuchen vom XXXX .2025 in Bearbeitung seien. Insgesamt habe sich die begründete Annahme, dass eine Rückführung im gegenständlichen Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer möglich sei, noch einmal maßgeblich verdichtet und sei davon auszugehen, dass zeitnahe erste Rückführungen stattfinden werden.
Aufgrund der gegenständlichen Stellungnahme des BFA, wurde durch des BVwG eine Anfrage an die Direktion des BFA, Referat XXXX , gestellt. Folgende Antwort wurde übermittelt:
„lm gegenständlichen Fall wird kein Heimreisezertifikat benötigt. Laut den vorliegenden Informationen ist eine Rückführung mit der bereits vorliegenden schriftlichen ldentifizierungsbestätigung und einem EU-LP, welches vom Bundesamt ausgestellt wird, möglich.
Diesbezüglich darf auf den Bericht der BFA Direktion vom XXXX .2025 im Anhang verwiesen werden. EU-LP werden vom BFA ausgestellt, in Fällen, in denen die Identität des Fremden geklärt ist. Laut vorliegendem Bericht ist vorab eine Zustimmung der somalischen Grenzbehörde einzuholen.
Zum vorliegenden Einzelfall ist zu berichten, das auf Ersuchen des BFA ein Sonderinterviewtermin am XXXX .2025 durchgeführt wurde. Die mündliche Identitätsbestätigung erfolgte am XXXX .2025; auf die schriftliche Dokumentation dieses Vorgangs wird verwiesen.
Die bisherigen Erfahrungswerte sowie der mit der somalischen Vertretung vereinbarte Prozess lassen eine Rückmeldung im Laufe der Kalenderwoche 25 erwarten. In der Folge wird im gegenständlichen Fall ein Rückübernahmeantrag on die am Flughafen stationierte Einheit der somalischen Behörde übermittelt. Die Rückmeldung auf diesen Antrag erfolgt in der Regel innerhalb wenigen Wochen, so die Auskunft des do. Migrationsdienstes.
Diesbezüglich wird auf die jüngst ergangenen Erkenntnisse des BVwG zu den GZ: XXXX vom XXXX .2025 und XXXX vom XXXX 2025 verwiesen.“
Das erkennende Gericht (Einzelrichterentscheidung) geht aufgrund dieser Information davon aus, dass sich die Sachlage im gegenständlichen Fall wesentlich geändert hat, benötigt die Behörde nunmehr, nach Identifizierung durch die somalische Vertretungsbehörde, kein HRZ mehr, sondern reicht ein EU-LP für die Überstellung nach Somalia aus. Wenn diese Angabe seitens des BF bzw. dessen RV angezweifelt werden, ist auszuführen, dass im österreichischen Recht Beamte einer besonderen dienst- und strafrechtlichen Verantwortung unterliegen. Ihre Amtshandlungen und Aussagen sind strengen rechtlichen Prüfungen unterworfen. Sollte ein Beamter bewusst falsche Angaben machen oder unrichtige Behauptungen aufstellen, könnte dies disziplinarrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. §§ 302ff StGB, BDG 1979).
Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von einem Beamten getätigten Angaben den Tatsachen entsprechen. Aufgrund der schriftlichen Information bzw. Stellungnahme der Leiterin des Referates XXXX - Referat XXXX vom XXXX .2025 und der darin getätigten Angaben, geht die erkennende Gerichtsabteilung davon aus, dass die Überstellung des BF mit einem EU-LP und der ldentitätsbestätigung möglich ist.
1.13. Bereits am XXXX 2025 wurde die Identität des BF im Zuge des Vorführtermins von der somalischen Botschaft in Genf per Videoeinvernahme mündlich bestätigt. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung durch die somalische Botschaft vom XXXX .2025 liegt laut Auskunft der Direktion des BFA, Referat XXXX , vor.
1.14. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF lebte seit Ende XXXX 2024 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der XXXX .
1.15. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er erklärtermaßen nicht bereit. Der BF gab wiederholt an, dass er keinesfalls freiwillig nach Somalia zurückkehren werde. Zur Frage warum der der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei bzw. im März abgebrochen habe, gab er an in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 an, erkrankt gewesen zu sein. Auf die Frage welche Erkrankung – die ja zwei Monate gedauert haben muss – gab er an, dass er Husten und Schnupfen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab er dann jedoch an, dass er von der Polizei Angst gehabt hätte. Der BF ist demnach nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der Behörde zur Verfügung halten wird.
Der BF konnte insgesamt nicht glaubwürdig vermitteln, dass er nicht versuchen werde sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen. Ganz im Gegenteil, ist er schon einmal untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Überstellung entziehen.
Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Somalia zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der eigeholten Stellungnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt, sowie dem Umstand, dass die Identität des BF im Zuge des Vorführtermins von der somalischen Botschaft in Genf per Videoeinvernahme mündlich bestätigt wurde. Eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung durch die somalische Botschaft liegt laut Auskunft der Direktion des BFA, Referat XXXX , vor.
Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in den vorigen mündlichen Verhandlungen die Korrektheit derselben.
Ferner gestand der BF den Nichtbesitz eines Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationsdokumentes ein.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF sowie insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).
2.2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in den Asylakt des BF zu Zahl XXXX .
2.2.4. Dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens untertauchte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldelücke und seinen Angaben, wonach er ab Ende XXXX 2024 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2025 bei verschiedenen Freunden und bei der XXXX übernachtet und dort manchmal gegessen habe
2.2.5. Der Aufgriff des BF im Bundesgebiet sowie die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erschließen sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zudem folgt dieser Umstand dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA. Weiters wurde hinsichtlich des ersten Schubhaftverfahrens Einsicht in den hg. Akt zur Zahl XXXX genommen.
2.2.6. Mit Bericht vom XXXX .2025, GZ XXXX , wurde bezugnehmend auf die Meldeverpflichtung des BF mitgeteilt, dass dieser der Meldeverpflichtung seit dem XXXX .2025 nicht mehr nachgekommen sei. So sei der BF seiner Meldeverpflichtung am XXXX ., XXXX . und XXXX .2025 nachgekommen, danach habe sich der BF auf der zuständigen Dienststelle nicht mehr gemeldet. Es werde daher eine Verletzung der Meldeverpflichtung zur Anzeige gebracht.
2.2.7. Die Feststellung, dass sich die Sachlage im gegenständlichen Fall im Vergleich zum ersten Schubhaftverfahren wesentlich geändert hat ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des BFA sowie Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025 zugrunde gelegten Berichte betreffend Abschiebungen nach Somalia – insbesondere der Anfragebeantwortung des BFA, Referat XXXX vom XXXX .2025 – sowie die nunmehr im Akt einliegenden aktuellen Berichte und Informationen, wie dem Bericht der Direktion des BFA, Referat XXXX , vom XXXX .2025 und der Stellungnahme der Direktion des BFA, Referat XXXX , vom XXXX .2025.
Bisher war für die Überstellung nach Somalia, die Ausstellung eines HRZ nötig. Wenn jemand sich weigerte freiwillig auszureisen, wurde gar kein HRZ ausgestellt und war somit keine Überstellung möglich. Nunmehr – laut Information der BFA Direktion XXXX , Referat für XXXX – ist eine zwangsweise Überführung nach Somalia mit einer Identitätsbestätigung der Vertretungsbehörde in Genf und einem EU-Laissez-Passer, welches von dem BFA ausgestellt wird, möglich.
Diesbezüglich ist ergänzend auf die Judikatur des VwGH zu Ra 2021/21/0277 vom 28.12.2023 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu verweisen (Rz 10, 11):
„Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, weshalb die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden ist, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf. Eine solche Bindung besteht auch für das BVwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffenden Fortsetzungsausspruch (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 10, mwN).
Im vorliegenden Fall hob das BVwG jedoch hervor, dass seit dem mit Erkenntnis vom 20. Juli 2021 verkündeten negativen Fortsetzungsausspruch eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, weil im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses nunmehr die realistische Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit der Abschiebung des Revisionswerbers bestanden habe. Dazu verwies das BVwG auf die den Feststellungen zugrunde gelegte Aussage einer Mitarbeiterin des BFA in der Verhandlung am 17. August 2021, der zufolge mittlerweile wieder Abschiebungen nach Marokko stattgefunden hätten, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der marokkanischen Botschaft für den Revisionswerber mündlich zugesichert und als Termin für dessen begleitete Abschiebung der 21. August 2021 fixiert worden sei.“
2.2.8. Die fehlenden persönlichen Anbindungen in Österreich ergeben sich aus den Ausführungen des BF.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte keine Erwerbstätigkeit zur Person des BF zu Tage.
Wie sich aus der jüngsten Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und den Angaben des BF ergibt, ist der BF zudem de facto mittellos.
2.2.9. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF zu rechnen.
In der mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 verneinte der BF wiederholt die Frage, ob er freiwillig nach Somalia zurückkehren werde explizit. Auf die Frage, weshalb er seine Meldepflicht bei der PI nicht nachgekommen und untergetaucht sei, gab der BF an, dass er krank gewesen sei. Er habe Fieber und Husten gehabt. Er habe Angst vor der Polizei gehabt, deshalb habe er sich nicht gemeldet. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er nicht nach Somalia zurück. Er habe dort nichts, was solle er dort tun.
Ferner ist der BF nicht nur in Österreich untergetaucht, sondern kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF bestreitet dies auch nicht und betonte wiederholt nicht ausreisewillig zu sein.
2.2.10. Der BF wurde bereits der somalischen Botschaft in Genf per Videokonferenz zu einem Interview vorgeführt und von dieser die Identität bestätigt. Im gegenständlichen Fall wird laut nachvollziehbarer Auskunft der belangten Behörde kein Heimreisezertifikat benötigt. Laut den vorliegenden Informationen ist eine Rückführung mit der bereits vorliegenden schriftlichen Identifizierungsbestätigung und einem EU-Laissez-Passer, welches vom Bundesamt ausgestellt wird, möglich. Weiters ist vorab eine Zustimmung der somalischen Grenzbehörde einzuholen. Sodann kann der Flug gebucht und die Rückführung vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde waren schlüssig und nachvollziehbar und ist demnach entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der Vertretung des BF vom XXXX 2025 eine Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Fristen auszugehen. In zwei anderen Fällen steht eine Abschiebung nach Somalia unmittelbar bevor.
Angesichts der bereits gesetzten und geplanten Schritte seitens des BFA wird aufgezeigt, dass mit der zeitnahen Abschiebung des BF gerechnet werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte §22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).
„Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121)
„In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).
3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem XXXX .2025, ab 09:55 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit XXXX .2025 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückführung/Abschiebung des BF nach Somalia im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.
3.1.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde über den BF gemäß §76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seither befindet sich der BF in Schubhaft.
Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der seit 01.09.2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich in der Vergangenheit bereits dem gelinderen Mittel. Er setzte bis zur Schubhaftverhängung aus Eigenem keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Auch zum gegenständlichen Zeitpunkt war der BF nicht rückkehrwillig.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Wie festgestellt liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vor.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Vorstellungsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, dass sich der BF beginnend mit XXXX .2025 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden habe. Der BF kam dieser Verpflichtung zuletzt am XXXX .2025, also insgesamt nur dreimal, und danach nicht mehr nach.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Der BF verfügt über keine nennenswerten familiären oder sozialen Kontakte in Österreich, hatte keinen gesicherten Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.
Zusammengefasst hat sich der BF – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt – in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise nach Österreich gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF versuchte seine Abschiebung dadurch zu verhindern, indem er untertauchte und hier im Verborgenen lebte. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der BF ist absolut nicht bereit behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. Der BF sprach sich wiederholt gegen seine Rückkehr nach Somalia aus und zeigt sich zudem unwillig, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aktiv mitzuwirken. Trotz seiner Kenntnis um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich verblieb der BF in Österreich und tauchte im Bundesgebiet unter. Er ist fest entschlossen, nicht in seine Heimat rückzukehren, seine Abschiebung zu verhindern und nicht an der Beschaffung eines HRZ bzw. der Außerlandesbringung mitzuwirken.
Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Belassung auf freiem Fuß bzw. seiner Entlassung aus der Schubhaft den Fremdenbehörden zur Verfügung hält und mit diesen hinsichtlich der Ermöglichung und Durchführung seiner Abschiebung nach Somalia kooperiert. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF erneut im Bundesgebiet untertauchen wird.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Somalia entziehen könnte. Konkret verneinte er wiederholt seine Bereitschaft nach Somalia zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperatives Verhalten vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht in den bisher stattgefundenen mündlichen Verhandlungen.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann.
Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass sich der BF einem auferlegten gelinderen Mittel nicht bzw. nur kurzfristig nachgekommen ist und sich anschließend nicht mehr daran hielt und untertauchte. Die Angabe, dass der BF sich aufgrund einer Erkrankung nicht mehr melden konnte, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der BF war letztmalig am XXXX .2025 auf einer PI Dienststelle um sich dort zu melden. Im Anschluss wurde er erst bei einer zufälligen Suchtmittelschwerpunktkontrolle am XXXX 2025 aufgegriffen. Der BF hatte kein Suchtgift bei sich, wohl aber einen größeren Bargeldbetrag. Dass der BF also mehr als zwei Monate erkrankt war und seinen Auflagen nicht nachkommen konnte bzw. dies weder der Behörde noch der Polizei mitteilen konnte, ist weder nachvollziehbar noch konnte der BF dies erklären.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
3.1.2.2. Den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Der BF weiß nunmehr, dass eine Abschiebung auch ohne seine Zustimmung und ohne HRZ möglich ist und dass eine solche kurz bevorstehen könnte. Die Fluchtgefahr ist daher noch gesteigert.
Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens und dem bisherigen Verhalten des BF, was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, zu berücksichtigen.
Der BF weiß nun, dass seine Abschiebung nach Somalia demnächst stattfinden wird können.
Aus den eben dargelegten Umständen ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG – erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen, zumal er bereits einmal untertauchte und sich im Verborgenen aufhielt.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, was der BF bereits einmal unter Beweis stellte indem er untertauchte, um hier im Untergrund weiter zu leben.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV.– Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.
Wegen der untrennbaren Verbindung eines Kostenersatzes der Barauslagen und Kommissionsgebühren mit einem Obsiegen, war das diesbezügliche Begehren des BF abzuweisen.
4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des bisherigen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand im Vorverfahren am XXXX .2025 statt, seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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