G316 2313368-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.01.2025 wurde gegen den algerischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder, BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der damaligen Haft ein treten.
Der BF wurde am XXXX 2025 aus der Freiheitsstrafe entlassen und befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft. Er erhob bis dato keine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 22.01.2025.
2. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2025, Zl. G316 2313368-1, wurde zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur 1. Überprüfung der Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2025, Zl. G305 2313368-2, wurde zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur 2. Überprüfung der Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
3. Am 14.07.2025 wurde dem BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt, dass die Schubhafthöchstdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 18 Monate betrage.
4. Am 18.07.2025 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Die BBU GmbH wurde von Seiten des BFA von der gegenständlichen Haftüberprüfung informiert. Die im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme des BFA wurde mittels Parteiengehör dem BF übermittelt. Am 22.07.2025 langte eine Stellungnahme im Wege der nunmehrigen Rechtsvertretung des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Algerien aus und hielt sich in weiterer Folge in Griechenland, Frankreich, Ungarn, Belgien, den Niederlanden und Bulgarien auf, wobei er sich immer unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente ( XXXX , StA. Libyen/ XXXX / XXXX XXXX , XXXX / XXXX , StA. Algerien/ XXXX , StA. Algerien/ XXXX , StA. Algerien/ XXXX , StA. Marokko/ XXXX , XXXX , StA. Algerien). In Bulgarien und Ungarn stellte er in den Jahren 2012 und 2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit 13.10.2021 eingestellt, da der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angaben einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Am 17.11.2022 wurde der BF aus den Niederlanden nach Österreich überstellt und wurde das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz fortgesetzt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 23.12.2023 vollinhaltlich abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, Zl. I415 2285494-1/8E als unbegründet abgewiesen.
1.2. Am 05.02.2023 wurde der BF im Bundesgebiet aufgrund des Verdachtes der Begehung einer Straftat festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 27.05.2023 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 105 (1) StGB, § 15 StGB, § 87 (1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 25.10.2023 rechtskräftig.
Der BF weist in Ungarn zwei Vorstrafen auf. Am 29.10.2014 wurde er wegen Eigentumsdelikten und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren und am 26.04.2017 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Am 10.12.2024 teilte das Landesgericht XXXX dem BFA die für XXXX 2025 festgesetzte bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit. Der BF wurde direkt im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommen.
1.3. Der BF ist weiterhin nicht bereit, Angaben zu seiner wahren Identität zu machen und ist weder rückkehrwillig noch kooperationsbereit.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine festen sozialen Bindungen oder eine gesicherte Unterkunft. Der BF verfügt über keine nennenswerten Barmittel. Der BF ist gesund.
1.4. Das HRZ-Verfahren wurde noch während der Strafhaft am 30.04.2024 eingeleitet. Urgenzen bei der algerischen Botschaft folgten am 24.01.2025, 18.03.2025, 16.04.2025, 22.04.2025, 06.05.2025, 18.06.2025 und am 16.07.2025. Am 12.02.2025 wurde der BF der algerischen Botschaft vorgeführt und dort als algerischer Staatsbürger identifiziert. Die Unterlagen des BF wurden an die algerischen Behörden in Algier zur weiteren Prüfung weitergeleitet. Eine HRZ-Ausstellung nimmt erfahrungsgemäß bei der algerischen Botschaft 6-8 Monate ab Übermittlung der Unterlagen nach Algerien in Anspruch.
Im Allgemein werden HRZ von den algerischen Behörden nach wie vor ausgestellt und Abschiebungen finden statt (2024: 20 HRZ-Ausstellungen, 21 Abschiebungen; 2025: 62 HRZ-Zustimmungen, davon wurden 33 HRZ bereits ausgestellt). Zudem wurde eine Abarbeitung der Interviews in den Sommermonaten dieses Jahres zugesichert.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Weiters wurde Einsicht in die Vorverfahren zu G316 2313368-1 und G305 2313368-2 genommen.
Die Identität des BF steht mangels entsprechender Dokumente und aufgrund des Umstandes, dass er quer durch Europa reiste und sich in jedem Land einer anderen Identität bediente, nicht fest.
Dass der BF auch aktuell nicht bereit ist, seine wahre Identität anzugeben und nicht rückkehrwillig bzw. nicht kooperationswillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2025, wo er dezidiert auf die Aufforderung, aktiv an der HRZ-Beschaffung mitzuwirken, angab, nicht kooperativ zu sein, nicht mitarbeiten zu wollen sowie nicht zurückkehren zu wollen.
Seine Kooperationsunwilligkeit brachte der BF auch durch seine Weigerung, an der letzten mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 zu G305 2313368-2, zur Überprüfung der Schubhaft teilzunehmen, zum Ausdruck.
Zum Gesundheitszustand des BF ist anzuführen, dass im Verfahren zu G316 2313368-1 beim BF zwar ein Analprolaps bei Hämorrhoiden Grad II/III festgestellt wurde, im gegenständlichen Verfahren jedoch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte mehr vorliegen. In der Anhaltedatei finden sich lediglich die routinemäßig stattfindenden 14-tägigen Arztkontrollen. Darüberhinausgehende Arztbesuche fanden zuletzt am 18.05.2025 statt, weshalb von einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF auszugehen war.
Zu den finanziellen Mitteln des BF ist festzuhalten, dass der BF zu Beginn der Schubhaft zwar über ca. € 1.300,-- verfügte, jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung G316 2313368-1 am 04.06.2025 angab, davon bereits € 1.000,-- für Essen und Getränke ausgegeben zu haben. Daher war mangels gegenteiliger Indizien davon auszugehen, dass der BF aktuell über keine nennenswerten Barmittel mehr verfügt.
Die aktuellen Feststellungen zum HRZ-Verfahren beruhen auf der Aktenvorlage vom 18.07.2025, welche wiederum auf einer Mitteilung der HRZ-Abteilung des BFA vom 15.07.2025 beruht.
Der Umstand, dass sich seit der ersten Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft zu G316 2313368-1 am 04.06.2025 die HRZ-Ausstellungen von 18 auf mittlerweile 33 erhöht haben, belegt ebenso die nach wie vor funktionierende Beschaffung von HRZ für Algerien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies Folgendes:
Die derzeit andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgt nach wie vor zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich weiterhin auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.
Der BF ist auch weiterhin haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zur medizinischen Versorgung.
Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025, Zl. G305 2313368-2 ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.
Zur Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF in einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist:
Hervorzuheben ist dabei, dass der BF nach wie vor keine Angaben zu seiner wahren Identität macht und auch im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2025 angab, nicht kooperationswillig zu sein. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom 22.07.2024 behindert der BF mit diesem Verhalten die Abschiebung (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Weiters liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Der BF wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht in Österreich ab, sondern tauchte unter und reiste in die Niederlande, von wo er am 17.11.2022 nach Österreich rücküberstellt wurde (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz, hat keine nennenswerten Barmittel mehr und keine Möglichkeit, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat hier auch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Bindungen. Er verfügte nach seiner Rücküberstellung aus den Niederlanden nach Österreich auch über keine aufrechte Meldeadresse (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).
Auch im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass beim BF im Gegensatz zu bisher eine Bereitschaft bestehen würde, freiwillig nach Algerien zurückzukehren oder an der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken. Vielmehr gab er in der behördlichen Einvernahme am 14.07.2025 an, nicht am Verfahren mitzuwirken. Auch aus der schriftlichen Stellungnahme vom 22.07.2025 ging nichts Gegenteiliges hervor.
Der BF ist nach wie vor nicht rückkehrwillig und zeigte sich in der Vergangenheit bereits höchst mobil, indem er durch mehrere europäische Länder reiste, dort teilweise Asylanträge stellte und sich unter verschiedenen Identitäten aufhielt.
Aufgrund all dieser Umstände, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung die Abschiebung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden wird. Die Fluchtgefahr beim BF ist daher weiterhin zu bejahen.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit weiterhin auch als verhältnismäßig:
Der BF ist gesund. Zu allfälligen weiterhin andauernden Beschwerden wegen Analprolaps bei Hämorrhoiden Grad II/III ist festzuhalten, dass der BF in Schubhaft dauernden Zugang zur medizinischen Versorgung hat und die Schubhaft in Hinblick auf die Beschwerden des BF keine besondere Erschwernis darstellen.
Zudem wurde der BF im Bundesgebiet wegen Nötigung, schweren Diebstahls und absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und liegen zwei Vorstrafen in Ungarn vor. Aufgrund der Schwere dieser Straftaten überwiegt auch diesbezüglich das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden (vgl. § 76 Abs. 2a FPG).
Zum anderen ist die Erlangung eines HRZ, wie von der Behörde in ihrer Stellungnahme ausgeführt, nach wie vor derart realistisch, dass ein Ersatzreisedokument innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt werden kann.
Der BF befindet sich nun seit fast 6 Monaten in Schubhaft. Die nach § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG zulässige Dauer der Schubhaft von nun 18 Monaten (die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, ist nicht möglich (Z1) und eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates liegt nicht vor (Z2)) wurde gegenwärtig bei Weitem nicht überschritten.
Das HRZ-Verfahren wird von Seiten des BFA weiterhin zügig und rasch geführt. Im Allgemein werden HRZ von den algerischen Behörden nach wie vor ausgestellt, wie die vom BFA aktuell vorgelegten Zahlen für das Jahr 2025 belegen.
Das HRZ-Verfahren wurde bereits während der Anhaltung des BF in Strafhaft am 30.04.2024 eingeleitet und wurde der BF am 12.02.2025 der algerischen Botschaft vorgeführt. Zum Einwand in der Stellungnahme vom 22.07.2025, wonach das HRZ-Verfahren nun schon seit einem Jahr und 3 Monate ohne Erfolg laufen würde, ist auf die Beschwerdeverhandlung zu G316 2313368-1 vom 04.06.2025 zu verweisen, wo die Behördenvertreterin darlegte, dass eine Vorführung während der Strafhaft nur in sehr wenigen Fällen möglich ist und im Falle des BF deshalb erst nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe durchführbar war. Der BF wurde sodann aber bereits am 12.02.2025 der algerischen Botschaft vorgeführt und dort als algerischer Staatsbürger identifiziert. Die Unterlagen des BF wurden an die algerischen Behörden in Algier zur weiteren Prüfung weitergeleitet. Eine HRZ-Ausstellung nimmt erfahrungsgemäß bei der algerischen Botschaft mehrere Monate in Anspruch. Da der BF jedoch bereits identifiziert wurde und eine Abarbeitung der Interviews von Seiten der algerischen Botschaft in den Sommermonaten dieses Jahres zugesichert wurde, ist mit einer baldigen, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer liegenden Ausstellung eines HRZ zu rechnen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass vonseiten des BF auch weiterhin keinerlei Bereitschaft besteht, an einer schnelleren Feststellung seiner Identität mitzuwirken, womit auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft durch eigenes Zutun verkürzt werden könnte.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr sowie mangels Vorliegens einer gesicherten Unterkunft zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Der BF hat auch keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF im Falle seiner Freilassung für die Behörden zur Verfügung halten würde, zumal er sich in der Vergangenheit als höchst mobil erwies und im Asylverfahren bereits untertauchte. Zudem ist das fortgeschrittene Verfahren und seine Straffälligkeit zu berücksichtigen.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF wurde erst am 14.07.2025 vor dem BFA niederschriftlich befragt und gab dort an, weder rückkehrwillig noch kooperationsbereit zu sein. Gegenteiliges wurde auch in der Stellungnahme des BF vom 22.07.2025 nicht vorgebracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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