JudikaturBVwG

W133 2313604-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Spruch

W133 2313604/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 23.09.2024, eingelangt am 15.11.2024, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage ihres Pflegegeldbescheides (Pflegestufe 1 ab 01.02.2024) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In der Folge schaffte die belangte Behörde das Pflegegeldgutachten vom 02.04.2024 bei und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.02.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 04.03.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 03.04.2025 fristgerecht weitere Befunde in Vorlage. Konkrete Einwendungen gegen das Gutachten vom 17.02.2025 wurden nicht erhoben.

Aufgrund der neu vorgelegten Befunde beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin, eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit einer ergänzenden Stellungnahme. In dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18.04.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige zusammengefasst am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.

Mit Bescheid vom 29.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund der Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 17.02.2025 und die Stellungnahme vom 18.04.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.

Mit E-Mailnachricht 23.05.2025 (Datum des Einlangens) erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt sie zusammengefasst aus, dass ihre Beschwerden offensichtlich und laut ihren eigenen Ärzten genügen würden, um die Anforderungen des Behindertenpasses zu erfüllen (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Gerne könne auch ein Gutachter nochmals persönlich ihren gesundheitlichen Zustand überprüfen, um die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß ihrem Antrag zu unterstützen.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Sie brachte am 15.11.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. anhaltende Schmerzstörung - Ganzkörperschmerz, Abnützungen des Bewegungsapparates, bei ausgeprägten somatischen Störungen, inkludiert auch die affektiven Symptome;

2. Schmerzen, Hüft-Totalendoprothese rechts 2018, Hüftarthrose links.

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits im Leiden 1 miterfasst sind.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Es liegt ein Dauerzustand vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist eine „anhaltende Schmerzstörung mit Ganzkörperschmerz, bei Abnützungen des Bewegungsapparates und ausgeprägten somatischen Störungen“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz („30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, erste Zeichen sozialer Deintegration“) erweist sich aufgrund der vorliegenden imponierenden ausgeprägten somatischen Störungen mit affektiven Symptomen als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa mit 40% würde auch kognitive Störungen und eine ausgeprägtere Beeinträchtigung in sozialen Bereichen erfordern, wie sie bei der Beschwerdeführerin aber nicht vorliegen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 13.02.2025 zeigte sie sich zwar imponierend klagsam, aber auch bewusstseinsklar, voll orientiert und wies kein kognitiv-mnestisches Defizit auf, auch Konzentration und Antrieb waren unauffällig (Gutachten Seite 4).

Die Gutachterin ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Schmerzen, Hüft-Totalendoprothese rechts 2018, Hüftarthrose links“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades“ betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz erweist sich aufgrund der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhobenen geringen Bewegungseinschränkung (Seiten 3 ff. im Gutachten) und des Umstandes, dass mehrere große Gelenke betroffen sind, als rechtsrichtig und nachvollziehbar.

In Bezugnahme auf das in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Vorbringen, gerne könne ein Gutachter nochmals persönlich ihren gesundheitlichen Zustand überprüfen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist.

Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025) ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits im Leiden 1 miterfasst sind.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen und das Pflegegeldgutachten vom 02.04.2024 wurden in dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025) berücksichtigt.

Die von der vorliegend befassten Amtssachverständigen getroffene Beurteilung deckt sich auch mit den Beurteilungen in dem, anlässlich einer bereits unmittelbar zuvor erfolgten Antragstellung zur Erlangung eines Behindertenpasses erstatteten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 04.07.2024 (AS 4-10), worin der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ebenfalls mit 30% beurteilt worden war.

Die Beurteilung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig.

Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und des Vorgutachtens, nicht ersichtlich, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025) die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.04.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 17.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2025), von der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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