Spruch
I415 2306577-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.07.2024, Zl. Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages richtet, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Erhalt von Zahlungsaufforderungen begehrte die beschwerdeführende Partei mit der am 18.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 02.05.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde.
3. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 91,80 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe mit EUR 18.60 vor. Der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe von insgesamt EUR 110,40 seien seit dem 01.02.2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde "gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (BGBl I Nr 112/2023)", wobei "auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5 VwGVG ausdrücklich verzichtet" wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht; zudem die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF- Beitrag festgesetzt wird oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
5. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit 27.01.2025 vor.
6. Aufgrund der durch die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, BGBl II Nr 49/2025 betreffend das als Massenverfahren im Sinne des § 86a VfGG durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend verschiedene Regelungen de ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und des § 31 ORF-Gesetzes im Verfahren E 4624/2024 bewirkten Sperrwirkung waren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof keine Verfahrensschritte zu setzen.
7. Mit VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, beantwortete der Verfassungsgerichtshof die in BGBl II Nr 49/2025 gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen und wies die Beschwerde ab.
8. Am 07.07.2025 wurden die Rechtssätze dieses Erkenntnisses in BGBl II Nr 153/2025 kundgemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 24.01.2008 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, (ORF-Beitrags-G) lauten auszugsweise wie folgt:
"Gegenstand und Zweck § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; […]
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. (2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]
Datenübermittlung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen: 1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, 2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen, 3. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA, 4. in das Zentrale Vereinsregister, 5. in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie 6. in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.
(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln 1. bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie 2. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4) […]
(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […] (2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn 1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder 2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt. (3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […] (4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. (5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. (1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal. (2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt. (3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]"
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rudfunkt – ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
"Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5. […]
Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […] (17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […] (19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen 1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und 2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen. (20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. (21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen. (22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.
In-Kraft-Treten
§ 49. […] (22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft: 1. […] 2. § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und 3. […]"
3.3. Abweisung der Beschwerde:
Die beschwerdeführende Partei bekämpft den angefochtenen Bescheid aus Gründen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und wegen materieller Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen:
3.3.1. Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages
Die beschwerdeführende Partei beanstandet, es sei das zur Festsetzung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden, wodurch die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die beschwerdeführende Partei gesetzwidrig sei.
Der Verfassungsgerichtshof führte in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu diesem Thema in Rn 59 ff aus, dass die Bestimmungen des § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G den Anforderungen des Art 18 B-VG hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum genügen (Rn 68 ff). Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs 19 ORF-G iVm Abs 20 bis 22 ist davon auszugehen, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist für die Erhebung des ORF-Beitrags anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Abs. 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichende Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat (Rn 76).
Damit erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
3.3.2. Kein "teilhabeorientiertes" Finanzierungssystem, Verletzung des Äquivalenzprinzips, Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme:
Die beschwerdeführende Partei führt zusammengefasst ins Treffen, der ORF-Beitrag stelle in Wahrheit eine Besteuerung dar, welche auf die Hauptwohnsitzmeldung abstelle, verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil dem ORF-Beitrag keine Gegenleistung gegenüberstehe und sei von ihr, als Person, die nicht beabsichtige, Programme zu konsumieren, nicht zu leisten.
Soweit Bedenken gegen eine "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vorgebracht werden, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).
Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414/2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu.
Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei liegt somit keine "Besteuerung" einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor.
Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor der Einführung des ORF-Beitrags das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen war. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs 10 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl I Nr 159/1999 in der Fassung BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben durch BGBl I Nr 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl § 2 Abs. 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen darf. Darauf aufbauend liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Gesetzgeber die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) im betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht (Rn 48). Ein Gebot, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen, besteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht (Rn 49). Ebensowenig besteht ein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebotes und der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Vielmehr kommt es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes darauf an, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (Rn 49).
Ebensowenig kommt es darauf an, ob eine beitragspflichtige Person tatsächlich eine Empfangseinrichtung zur Verfügung hat, zumal auch ohne eine Empfangseinrichtung die reale Möglichkeit besteht, die öffentliche Einrichtung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens Beitragspflichtiger technisch hergestellt werden kann (VfGH, aaO, Rz 51). Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn darstellt (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rn 36). Geht man davon aus, dass der ORF-Beitrag mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung (vgl Muzak, B-VG6 § 1 F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.at) Rz 12 ff, VfGH 27.06.1986, B842/84). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen (im Ergebnis auch VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rn 41).
3.3.3. Kein ORF-Beitrag bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages:
Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553/2022 aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.
Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.
3.3.4. Verfassungs- und Grundrechtseingriffe:
Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken ist auf VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu verweisen.
In VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44).
Der Verfassungsgerichtshof führte weiter aus, dass der Gleichheitsgrundsatz nur den Gesetzgeber bindet und verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierung zu schaffen. Regelungen, die eine Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, verletzen dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen können (Rn 45f). Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft auch potentiellen Nutzer:innen die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die Informationsquellen und kulturellen Angebote des ORF zurückzugreifen. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, indem er die Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet. Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastungen an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen oder Differenzierungen anhand der Höhe des Einkommens vorzusehen. Ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht wird, ist für die teilhabeorientierte Lastenverteilung nicht maßgeblich (Rn 47ff).
Die datenschutzrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei sind im Lichte von VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, ebenfalls nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof führte demnach aus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, die den in § 1 Abs. 2 DSG geregelten qualifizierten Anforderungen an die Determinierung eines Grundrechtseingriffes genügt (Rn 85). § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bestimmt im Einzelnen die vom Bundesminister für Inneres der OBS GmbH zu übermittelnden Daten, die für die Erhebung des ORF-Beitrages geeignet sind und die nicht über das Maß hinausgehen, das dafür erforderlich ist. Die Ermächtigung zur automationsunterstützten Einsicht ist auf den für die Erhebung des Beitrags notwendigen Umfang beschränkt (Rn 92f ff – zur Beauftragung von Inkasso Leistungen vgl. Rn 91 und 94).
Soweit die beschwerdeführende Partei eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1.ZPEMRK) geltend macht, wird auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen.
Zur geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung hielt der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, fest, dass Massenmedien für die Freiheit des öffentlichen Diskurses wesentlich sind. Art. 10 EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dadurch, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung unterworfen wird, wird das Recht zum Empfang von Informationen nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt (Rn 97ff).
Insgesamt erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf die verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken als nicht begründet.
3.3.5. Unionsrechtliche Bedenken
Die Beschwerde macht zudem geltend, die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-G würden gegen Unionsrecht verstoßen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führen. Dem entgegnete der Verfassungsgerichtshof in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 unter Verweis auf das Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, dass ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht vorliegt (Rn 108).
Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken als nicht begründet.
3.3.6. Ergebnis
Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, seit 24.01.2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Nachdem § 8 ORF-Beitrags-Gesetz gemäß § 22 ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft trat, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Befreiungstatbestände vom ORF-Beitrag liegen nicht vor, sodass die beschwerdeführende Partei den vorgeschriebenen Beitrag für das Kalenderjahr 2024 seit 01.01.2024 schuldet.
Die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Abgehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).