Spruch
W255 2312294-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.01.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025, GZ: WF 2025-0566-9-005751, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.01.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand erstmalig ab 09.10.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 31.12.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 19.06.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, sich selbstständig auf offene Stellen zu bewerben sowie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben.
1.3. Am 09.07.2024 wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit der BF vereinbart, dass die BF bis zum Ende ihrer Arbeitslosigkeit wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen habe. Ihre Bewerbungen seien schriftlich in eine Bewerbungsliste einzutragen und Nachweise über die Bewerbungen mitzubringen. Zudem sei die BF über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt worden.
1.4. Am 28.10.2024 gab die BF gegenüber dem AMS an, die Liste über ihre Bewerbungen nicht verstanden zu haben, weswegen ihr dies erneut erklärt worden sei.
1.5. Am 13.01.2025 legte die BF dem AMS eine Liste über ihre Bewerbungen vor. Am selben Tag wurde die BF vor dem AMS zu dem Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass ihre Tochter ihr bei den Bewerbungen helfe, sie könne diese leider nicht selbst machen.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 13.01.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF am 09.07.2024 niederschriftlich aufgetragen worden sei, bis zum 13.01.2025 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Das AMS habe am 13.01.2025 darüber Kenntnis erlangt, dass der erforderliche Nachweis über die Eigeninitiative nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.7. Am 12.02.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte vor, ihre AMS-Beraterin behandle sie respektlos, da sie kein Deutsch verstehe. Sie kenne sich mit dem eAMS-Konto nicht aus und habe gewünscht, ihr würden die Dokumente per Post geschickt werden, was die Beraterin aber nicht gemacht habe. Sie bewerbe sich, wie besprochen, drei Mal pro Woche und habe auch die Bewerbungsliste abgegeben. Trotzdem sperre die Beraterin sie für 44 Tage, ohne die BF darüber per Post zu verständigen. Die Sperre sei finanziell ein Problem, da sie für Kinder sorgen müsse und ihr Mann schwer krank sei.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 27.03.2025, WF 2025-0566-9-005751, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF zuletzt am 09.07.2024 aufgetragen worden sei, zwei Bewerbungen pro Woche glaubhaft zu machen. Für die Zeit von 28.10.2024 bis 13.01.2025 seien daher Nachweise für 22 Eigenbewerbungen vorzulegen gewesen. Die BF habe in dieser Zeit lediglich 16 Bewerbungen glaubhaft machen können und somit keinen ausreichenden Nachweis über ihre Bewerbungsbemühungen erbracht. Es sei daher kein engagiertes Bemühen, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden, zu erkennen. Sie könne im Familien- oder Freundeskreis sowie beim AMS um Unterstützung bei den Bewerbungen ersuchen.
1.9. Mit Schreiben vom 15.04.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 08.05.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 07.03.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die BF stand erstmalig ab 09.10.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 31.12.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3. Am 19.06.2024 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, selbstständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen sowie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben.
2.1.4. Am 09.07.2024 wurde die BF niederschriftlich aufgefordert, bis zum Ende ihrer Arbeitslosigkeit wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen gegenüber dem AMS glaubhaft zu machen. Vereinbart wurde weiters, dass die BF sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben kann und die Bewerbungen in die dafür vorgesehene Bewerbungsliste einträgt. Eine Überprüfung werde anlässlich der Kontrollmeldetermine erfolgen, zu denen die BF die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie die Nachweise über die Bewerbungsaktivitäten mitzubringen hat. Die BF wurde über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und § 49 AlVG belehrt. Dies bestätigte die BF mit ihrer Unterschrift.
2.1.5. Die BF erfüllte diese Verpflichtung nicht. Zu einem Termin beim AMS am 28.10.2024 brachte sie die Bewerbungsliste nicht mit und gab an, diese nicht verstanden zu haben, weswegen ihr von der AMS-Mitarbeiterin erneut die Dokumentation der eigeninitiativ erfolgten Bewerbungen erklärt wurde. Bei dem nächsten Termin am 13.01.2025 wurden die Bewerbungen seitens des AMS erneut überprüft. Die BF verschickte im Oktober fünf, im November vier und im Dezember fünf Bewerbungen, womit sie das vereinbarte Minimum von zwei Bewerbungen pro Woche nicht erfüllte. Die Bewerbungsliste ist zum Teil unvollständig; so fehlen bei mehreren Dienstgeberinnen die jeweiligen Telefonnummern, auch die vorgesehenen Felder für das Ergebnis der Bewerbung sind mit der Ausnahme von dreimal „Absage“ nicht ausgefüllt. Zwei der von der BF angeführten Unternehmen verneinten auf Nachfrage des AMS, eine Bewerbung der BF erhalten zu haben. Die BF hat keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen.
2.1.6. Am 13.01.2025 wurde die BF vor dem AMS zu dem Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass ihre Tochter ihr bei den Bewerbungen helfe, leider könne sie diese nicht selbst machen.
2.1.7. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.01.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.9. Die BF brachte am 12.02.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid ein.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.03.2025, GZ: WF 2025-0566-9-005751, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und diese der BF per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Mit Schreiben vom 15.04.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zur Aufforderung der BF vom 09.07.2024, pro Woche mindestens zwei Bewerbungen nachzuweisen sowie eine Liste über die erfolgten Bewerbungen zu führen (Punkt 2.1.4.), ergeben sich aus der Niederschrift des AMS vom 09.07.2024, in der die Verpflichtungen der BF festgehalten wurde. Diese Niederschrift weist die eigenhändige Unterschrift der BF auf und wurde von der BF auch nicht bestritten.
2.2.6. Dass die BF die am 09.07.2024 vereinbarten Verpflichtungen zu zwei Bewerbungen pro Woche und deren Dokumentation nicht erfüllte (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verfahrensaktes. Wie bereits ausgeführt, wurde die BF bereits am 09.07.2024 dazu verpflichtet, dem AMS zwei Bewerbungen pro Woche glaubhaft zu machen, die sie durch Kopien der Bewerbungsschreiben nachzuweisen hat, sowie eine Liste über die erfolgten Bewerbungen zu führen, die dem AMS im Rahmen der Kontrollmeldetermine vorzulegen ist. Am 28.10.2024 fand ein Kontrollmeldetermin statt. Aus dem dazugehörigen Aktenvermerk des AMS ergibt sich, dass die BF die Bewerbungsliste nicht dabeihatte und auch gegenüber dem AMS angab, die Führung der Liste nicht verstanden zu haben, woraufhin ihr dies erneut erklärt wurde. Weiters wurde ihr auch eine neue Liste ausgefolgt. Beim nächsten Kontrollmeldetermin am 13.01.2025 hatte die BF zwar die Bewerbungsliste mit, aber das Minimum von zwei Bewerbungen pro Woche nicht erfüllt. Eine Kopie der Bewerbungsliste liegt im Verwaltungsakt ein. Darauf ist ersichtlich, dass die BF im Oktober fünf Bewerbungen, im November vier Bewerbungen, im Dezember fünf Bewerbungen und im Jänner drei Bewerbungen verschickte. Vereinbart waren zwei Bewerbungen pro Woche, sodass die BF mindestens acht Bewerbungen pro Monat hätte verschicken müssen. Weiters geht aus der vorliegenden Liste hervor, dass die BF diese nicht vollständig ausfüllte, da bei mehreren Unternehmen die jeweiligen Telefonnummern fehlen, die einzutragen sind, und das Feld „Ergebnis der Bewerbung“ bis auf drei Eintragungen nicht ausgefüllt wurde. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdevorbringen, dass die BF sich wie besprochen drei Mal pro Woche - wobei ohnehin nur zwei Bewerbungen vereinbart waren - bewerben würde, nicht gefolgt werden. Ihr Vorbringen bezüglich der genauen Anzahl an Bewerbungen ist insofern auch widersprüchlich, als die BF in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid drei Bewerbungen pro Woche angibt und im Vorlageantrag nunmehr vorbringt, dass sie jeden Monat drei bis vier Bewerbungen schreiben würde. Zudem bringt die BF ebenfalls vor, sie habe sich jedenfalls „ausreichend“ beworben, aber die Bewerbungen nicht in die Liste eingetragen, weil sie dies nicht verstanden habe. Sie hätte versucht, die E-Mails ihrer Beraterin zu zeigen, aber diese sei daran nicht interessiert gewesen. Festzuhalten ist, dass mit der BF bereits im Juli 2024 die konkrete Anzahl der Bewerbungen vereinbart wurde. Auch wenn die BF die Führung der Bewerbungsliste anfangs nicht verstanden haben sollte, hätte sie zunächst nachfragen und um eine neuerliche Erklärung bitten können. Zudem hätte sie die Bewerbungen entweder nachtragen oder die entsprechenden Nachweise im gegenständlichen Verfahren vorgelegen können. Vor dem Hintergrund, dass ihre Angaben bezüglich der Anzahl der Bewerbungen widersprüchlich sind, ist nicht glaubhaft, dass die BF tatsächlich die vereinbarte Anzahl der Bewerbungen durchführte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass seitens des AMS die von der BF in der Liste eingetragenen Bewerbungen stichprobenartig überprüft wurden, indem die jeweiligen Unternehmen kontaktiert wurden und nachgefragt wurde, ob eine Bewerbung der BF eingelangt sei. Zwei Unternehmen verneinten dies und bestätigten, dass keine Bewerbung der BF erfolgt sei. Ein weiteres Unternehmen konnte eine Bewerbung nicht bestätigen, da sich an einem Tag zwei Frauen vorgestellt hätten, deren Namen nicht notiert worden seien. Eine dieser Frauen könnte die BF sein. Daraus ergibt sich, dass die BF auch Unternehmen in die Liste eintrug, bei denen sie sich gar nicht beworben hatte, sodass die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Bewerbungen nochmals geringer ist als auf der Bewerbungsliste angegeben.
Zusammenfassend hat die BF daher ihre Verpflichtungen, mindestens zwei Bewerbungen pro Woche durchzuführen, dem AMS Nachweise darüber vorzulegen und die Bewerbungen in einer dafür vorgesehenen Liste einzutragen, nicht erfüllt. Sie konnte bei einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen.
2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.), der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
Die BF wurde am 09.07.2024 von der regionalen Geschäftsstelle zur Eigeninitiative aufgefordert, indem sie verpflichtet wurde, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Sie könne sich schriftlich, telefonisch oder mündlich bewerben, müsse aber ihre Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder Bekanntgabe von Personen, bei denen sie sich beworben habe, glaubhaft machen. Der BF wurde eine Bewerbungsliste ausgefolgt, in die sie ihre Bewerbungen einzutragen habe. Die Bewerbungen, Nachweiserbringung und Überprüfungsmodalitäten wurden niederschriftlich festgehalten.
2.3.2.3. Es ist in weiterer Folge Aufgabe der Behörde, zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 20. 12.2006, Zl. 2005/08/0041; VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0137).
Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen. Hingegen kommt es auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr – je nach der Zahl der angebotenen Stellen – zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (vgl. VwGH 19.10.2001, 1999/02/0155). Die Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine vorgeschriebene Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung anzusehen, ohne Erwägungen zur Frage der „ausreichenden Anstrengungen“ anzustellen, ist unzulässig (vgl. VwGH 4. 7. 2007, 2006/08/0099).
2.3.2.4. Die BF konnte bei einer Überprüfung der aufgetragenen Eigeninitiative im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 28.10.2024 keine Nachweise für erfolgte Bewerbungen vorlegen, sondern gab vielmehr an, die Liste nicht verstanden haben, ungeachtet dessen, dass sie die niederschriftliche Aufforderung vom 09.07.2024 unterschrieben hatte. Am 28.10.2024 wurde ihr erneut erklärt, wie die Bewerbungen einzutragen sind. Die BF konnte am 13.01.2025 dennoch keine ausreichende Anzahl an Bewerbungen nachweisen und hatte die Bewerbungsliste nicht vollständig ausgefüllt. Durch Nachfragen des AMS bei den in der Bewerbungsliste eingetragenen Unternehmen ergab sich, dass sich die BF bei zumindest zwei der Unternehmen gar nicht beworben hatte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH, dass von einer Arbeitsuchenden zu erwarten ist, dass sie für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählt und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig macht oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richtet (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie festgestellt, dass die BF keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen konnte. Ihre Angaben hinsichtlich der Anzahl der durchgeführten Bewerbungen waren widersprüchlich und daher unglaubhaft, zumindest zwei Unternehmen gaben an, entgegen deren Eintragung in der Bewerbungsliste gar keine Bewerbung der BF erhalten zu haben, und ihr Vorbringen, sie hätte die Liste nicht verstanden und Bewerbungen deswegen dort nicht eingetragen, ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht nachvollziehbar.
In einer Gesamtschau ergibt sich, dass die BF mehrmals aufgefordert wurde, einen Nachweis ihrer Eigeninitiative zu erbringen, ebenso wurde ihr die Vorgehensweise mehrmals erklärt. Sie konnte auf wiederholte Aufforderung keine entsprechenden Nachweise über die erfolgten Bewerbungen im vereinbarten Ausmaß vorlegen. Die BF konnte bei einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen.
2.3.2.5. Die BF hat daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
2.3.2.7. Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
