Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L511 2303958–1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.07.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 15.07.2021, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2021, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.09.2021, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 08.07.2025 ausgefolgt.
3. Der in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben, die belangte Behörde hat diesen mit Schriftsatz vom 10.07.2025 bekanntgegeben (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG).
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 29 K39).
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