G316 2315604-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.06.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass der BF ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin führe, welche ihn auch in Haft besuche. Er habe außerdem guten Kontakt zum Sohn der Lebensgefährtin und einen Freundeskreis im Bundesgebiet, wohingegen keine aufrechten Kontakte in Deutschland bestünden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 08.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte in Deutschland die Schule und schloss eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und zum Koch ab.
Der BF zog im Juli 2022 ins Bundesgebiet, um hier bei seiner Lebensgefährtin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit welcher er seit neun Jahren eine Beziehung führt, zu leben.
Der BF lebte vor seiner Festnahme mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Er hat guten Kontakt zum volljährigen Sohn der Lebensgefährtin und einen Freundeskreis im Bundesgebiet.
Der BF ging im Bundesgebiet einer angemeldeten Beschäftigung als Koch in einem Hotel nach und verfügt über eine Anmeldebescheinigung.
1.2. Am 04.10.2024 wurde der BF festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
Am 17.12.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 5. Fall und Abs. 3a StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 und wegen der Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1 Z 2 5. Fall und Abs. 1a, 3 1. und 2. Satz iVm 3b 2. Fall und Abs. 3a iVm Abs. 3b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF ab Herbst/Winter 2022 bis Oktober 2024 in oftmals wiederholten Angriffen pornographische Darstellungen Minderjähriger, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen vaginaler, analer und oraler Penetration, mithin geschlechtliche Handlungen an unmündigen und mündigen Personen, unmündigen und mündigen Personen an sich selbst sowie an anderen Personen sowie der Genitalien bzw. der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, anderen zugänglich machte, indem er diese auf einschlägigen Plattformen an andere Teilnehmer versendete sowie wissentlich darauf zugriff und sich durch Herunterladen von verschiedenen Internetseiten verschaffte und auf Speichermedien besaß.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der rasche Rückfall und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das reumütige Geständnis als mildern gewertet.
Das Strafgericht hielt außerdem fest, dass der BF trotz zweifach verspürten Haftübels und trotz Kenntnis der Strafbarkeit rasch rückfällig wurde und zuvor gesetzte therapeutische Interventionen gescheitert waren.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im April 2028. Eine allfällige bedingte Entlassung ist im Juli 2026 (1/2) und im Februar 2027 (2/3) möglich.
In Deutschland weist der BF fünf Vorstrafen auf, wobei zwei als einschlägig zu bewerten sind:
Mit Urteil vom 13.09.2012 wurde er wegen Drittverschaffen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften in mehreren Fällen sowie Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche er bis Oktober 2015 vollzog.
Mit Urteil vom 02.05.2018 wurde er wegen Verbreitung kinderpornografsicher Schriften sowie Besitz kinderpornografischer Schriften in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt, welche er bis Ende Juni 2022 vollzog.
Zuletzt wurde er mit Urteil vom 31.05.2023 wegen Verstoßes gegen Weisung während Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die Feststellungen zu seinem beruflichen Werdegang beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme im behördlichen Verfahren.
Die Aufenthaltsdauer in Österreich und die persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet beruhen ebenso auf der schriftlichen Stellungnahme des BF und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie einem Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF.
2.2. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Untersuchungshaft ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .10.2024, XXXX
Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen sowie die Feststellungen zu den Vorstrafen in Deutschland beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, XXXX .
Die Feststellungen zur Strafhaft ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt an die belangte Behörde vom 15.01.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung und der Verhinderung von Strafdelikten entgegen. Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens, nämlich der wiederholten und raschen Rückfälligkeit trotz seiner Kenntnis von der Strafbarkeit seines Handelns und trotz des zuvor verspürten Haftübels besteht auch akute Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Auch im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf das errechnete Strafende auch zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) im April 2028 davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für die Termine der allenfalls bedingten Entlassung.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 3 BFA-VG.
Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass der BF zwar angab, im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin zu führen, doch ist dieses Familienleben durch die derzeitige Haft bereits stark eingeschränkt und war es dem BF und seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit neun Jahren eine Beziehung führt, auch bis zum Umzug im Jahr 2022 möglich, diese Beziehung aufrechtzuhalten. Aufgrund dieser Umstände wird es dem BF jedenfalls zumutbar sein, den Ausgang seines Verfahrens außerhalb Österreichs abzuwarten.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Rumänien oder Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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