G316 2314660-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2025, Zl. XXXX , und gegen die darauf gestützte Anhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.06.2025 wurde über den pakistanischen Staatsangehörigen XXXX XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dagegen erhob der BF am 20.06.2025 Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter.
Am 26.06.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF und der Behördenvertreter über ZOOM und der Rechtsvertreter des BF persönlich teilnahmen in deren Zuge die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet wurde.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist gesund.
Er reiste von Italien kommend nach Österreich und stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, um hier bei seiner asylberechtigten Ehegattin und dem gemeinsamen Kind zu leben. Zuvor wurde ihm sein Visumsantrag aus dem Jahr 2016 seitens der ÖB Islamabad nicht entsprochen, da die ÖB Islamabad Zweifel an den Intentionen des angestrebten Aufenthaltszwecks Tourismus hegte. Dem Visumsantrag vom XXXX .2019 zu Kulturzwecken wurden seitens der Italienischen Botschaft Islamabad stattgegeben, mit Gültigkeit vom XXXX .2019 bis XXXX .2019. Der BF reiste aus Italien weiter nach Österreich, um hier einen Asylantrag zu stellen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2019 wurde dieser Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2023 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
Daraufhin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2024, L525 2223443-1/66E, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2019 erneut vollinhaltlich ab. Mit Beschluss vom 12.12.2024, E 4357/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2025, Ra 2025/19/0031-12, wurde die Revision zurückgewiesen.
1.2. Am 29.10.2024 übermittelte die BBU GmbH dem BF per Post eine Einladung zur Rückkehrberatung. Die BBU GmbH teilte der belangten Behörde am 14.11.2024 mit, dass sich der BF nicht gemeldet habe. Der BF nahm am XXXX .2024 am Rückkehrberatungsgespräch teil und zeigte sich nicht rückkehrwillig.
1.3. Der BF wurde am XXXX .2025 in einem Fitnessstudio bei einer unangemeldeten Tätigkeit betreten und festgenommen. Der BF hielt sich gegenüber den Exekutivbeamten kooperativ. Gegen den BF wurde die angefochtene Schubhaft verhängt. Der BF wird seitdem ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten.
1.4. Der BF ist seit Juni 2019 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern (geb. 2017, 2020, 2022 und 2025), welche allesamt asylberechtigte afghanische Staatsangehörige sind. Das im Jahr 2025 geborene Kind wird vorwiegend von der Ehegattin des BF versorgt und hat keinen über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Pflegebedarf. Der BF unterstützt seine Ehegattin bei der Betreuung der Kinder.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Der BF ist nicht ausreisewillig und verwehrt eine freiwillige Ausreise.
Die belangte Behörde leitete am 04.11.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein. Am 05.11.2024 wurde der Antrag an die pakistanische Botschaft übermittelt. Am 18.04.2025 wurde der BF von Seiten der pakistanischen Behörden positiv identifiziert. Ein HRZ wurde zugesichert und am Tag der Beschwerdeverhandlung (26.06.2025) angefordert. Die Ausstellung von HRZ erfolgt in der Regel unmittelbar nach Anforderung und steht unmittelbar in Aussicht.
Abschiebungen nach Pakistan können durchgeführt werden.
Für den BF wäre eine unbegleitete Abschiebung für XXXX .2025 geplant gewesen. Aufgrund der in Beschwerdeverhandlung manifestierten Ausreiseunwilligkeit des BF wird von der belangten Behörde nun eine begleitete Abschiebung in Aussicht gestellt, weshalb sich der Abschiebtermin um 1-2 Wochen nach hinten verschieben wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität steht aufgrund der bereits erfolgten positiven Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden fest. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, gesund zu sein.
Die Feststellungen zum Asylverfahren beruhen auf den Angaben im angefochtenen Bescheid und wurden in der Beschwerde bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zur Rückkehrberatung beruhen auf den im Verwaltungsakt vorliegenden Nachweisen und der eingeholten Auskunft der Rückkehrberatung vom 24.06.2025.
2.3. Die Betretung bei einer unangemeldeten Beschäftigung ergibt sich aus dem aktenkundigen Bericht der LPD XXXX vom 14.06.2025.
2.4. Die familiären Verhältnisse in Österreich beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2024 und den Angaben des BF sowie der als Zeugin befragten Ehegattin in der Beschwerdeverhandlung. Die Geburt des nachgeborenen Kindes im Jahr 2025 ergibt sich unstrittig aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Die behördliche Meldung und die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruhen auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
2.5. Die Feststellungen zur Ausreiseunwilligkeit beruhen auf dem aktenkundigen Rückkehrberatungsprotokoll und den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren und zur Abschiebung beruhen auf den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit dem Dokument „Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Zusammenarbeit mit der Islamischen Republik PAKISTAN im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung“ vom 14.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung in Schubhaft seit 14.06.2025:
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
Da gegenständlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2024) gegen den BF vorliegt und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen ist, stützte die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid dem Grunde nach zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens).
Im Falle der Sicherung der Abschiebung ist zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch rechtswirksam ist und ob ein aufrechter Titel vorliegt. Verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit (beispielsweise, weil sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben), erweist sich eine Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung mangels eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. VwGH 26.07.2022; Ra 2022/21/0093).
Zu den Ausführungen in der Beschwerde zur geplanten Abschiebung in Hinblick auf das Familienleben des BF ist festzuhalten, dass trotz des im Jahr 2025 nachgeborenen Kindes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2024 jedenfalls noch ein aufrechter Titel für die Abschiebung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung damals ein Gutachten im Bereich Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie zugrunde, woraus sich ergab, dass die Ehegattin des BF die Hauptbezugsperson der Kinder darstellt, ein familiäres Netzwerk der Ehegattin im Bundesgebiet zur Unterstützung bei der Betreuung der Kinder zur Verfügung steht und das Kindeswohl durch die Trennung vom BF nicht gefährdet ist. Damit haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht maßgeblich geändert, zumal das neugeborene Kind ebenfalls vorwiegend von der Mutter versorgt wird und keinen außergewöhnlichen Betreuungsbedarf hat.
Auch das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, wonach es nach einer Ankündigung des pakistanischen Innenministers eine neue Regelung geben soll, wonach nach Pakistan abgeschobenen Personen für fünf Jahre kein Reisepass ausgestellt werden soll bzw. diese einer fünfjährigen Ausreisesperre aus Pakistan unterliegen und es dem BF daher für die nächsten fünf Jahre nicht möglich sein werde, nach Österreich zu reisen, während das Erkenntnis des 17.10.2024 von einer zweijährigen Trennung des BF von seinen Kindern ausginge, ist zunächst anzuführen, dass es sich bei dem vom BF vorgelegten Dokument um einen undatierten Zeitungsbericht in Form eines Screenshots aus dem Internet handelte. Weder enthält dieser nähere Ausführungen zu diesem Thema, insbesondere ob es sich hierbei um eine geplante oder bereits vollzogene Maßnahme handelt, noch ob für pakistanische Staatsangehörige, welche über Familienangehörigen im Ausland haben, Ausnahmebestimmungen gelten. Auch im Zuge einer von der Richterin durchgeführten Internetrecherche während der Beschwerdeverhandlung konnten keine detaillierten Informationen dazu gefunden werden und sind im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches von der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung auszugsweise vorgelegt wurde, keine solchen Informationen enthalten, welche auf die vorgebrachte Sperre hindeuten. Eine Änderung der Beurteilungsgrundlagen seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 17.10.2024 musste somit auch in Hinblick dieses Vorbringens mangels substantiierter Nachweise verneint werden. Dem in der Beschwerdeverhandlung vom BF gestellten Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der ÖB Islamabad zu diesem Thema konnte aufgrund der einwöchigen Entscheidungsfrist in Schubhaftsachen, welche am Tag nach der Beschwerdeverhandlung abgelaufen war, naturgemäß nicht nachgekommen werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass - bei Wahrunterstellung der neuen Regelung - sich der BF durch eine freiwillige Ausreise aus Eigenem einer solchen „Sperre“ entziehen könnte, zumal die vorgebrachte Regelung nur für abgeschobene Staatsbürger gelten soll.
Der gesunde BF ist haftfähig. Er hat in der Schubhaft allenfalls Zugang zur medizinischen Versorgung.
Zur Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist auszuführen, dass der BF zwar durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, stets wahre Angaben zu seiner Identität machte, den Ladungen zur Behörde und zum Gericht stets Folge leistete und sich auch bei der polizeilichen Festnahme am 14.06.2025 kooperativ verhielt, jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens zur Durchführung der Abschiebung, welche in wenigen Tagen bzw. nach der in der Beschwerdeverhandlung manifestierten Ausreiseunwilligkeit des BF in 1-2 Wochen erfolgen kann, die Gefahr besteht, dass sich der BF der Abschiebung entziehen wird (vgl. hierzu zur Fluchtgefahr mit Fortschreiten des Verfahrens VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127). Auch wenn die fehlende Ausreiseunwilligkeit allein die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280) und auch das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht ausreicht (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498), brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vehement zum Ausdruck, keinesfalls nach Pakistan zurückzukehren und ist daher davon auszugehen, dass er sich aufgrund des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) in Zusammenhang mit dem unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin und unter Berücksichtigung seiner Rückkehrunwilligkeit der Abschiebung entziehen wird. Auch die starken familiären Bindungen in Form seiner aufenthaltsberechtigten Ehegattin und den ebenso aufenthaltsberechtigten unmündig minderjährigen Kinder sowie das Vorhandensein einer gesicherten Unterkunft, konnten aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens zur Abschiebung und dem in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Verhaltens des BF, die Annahme, dass sich der BF der Abschiebung entziehen wird, nicht entscheidend vermindern.
Gegenständlich liegt somit jedenfalls Fluchtgefahr und daher Sicherungsbedarf vor.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig:
Es liegen keine gesundheitlichen Beschwerden des BF vor.
Das HRZ-Verfahren wurde von Seiten der belangten Behörde zügig und rasch geführt und hätte eine Abschiebung bereits am XXXX .2026 durchgeführt werden können. Aufgrund des Verhaltens des BF in der Beschwerdeverhandlung, wurde von der belangten Behörde eine begleitete Abschiebung in Aussicht gestellt, welche aufgrund der Organisation von ua. Eskorten für 1-2 Wochen nach hinten verschoben wurde. Auch aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung.
Die Dauer der Schubhaft wird im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des HRZ-Verfahrens und die unmittelbar bevorstehende Abschiebung von der belangten Behörde so kurz wie möglich gehalten und erweist sich daher auch diesbezüglich als verhältnismäßig. Die Schubhaftdauer steht zweifelsfrei auch im gesetzlichen Rahmen des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass von Seiten des BF auch weiterhin keinerlei Bereitschaft besteht, die Schubhaft zu verkürzen, indem er freiwillig nach Pakistan zurückkehrt und sich der BF zu keinem Zeitpunkt um ein Reisedokument bemühte.
Auch hinsichtlich der starken familiären Bindungen in Österreich war eine Verhältnismäßigkeit anzunehmen, zumal sich der BF aus Eigenem um eine Ausreise bemühen hätte können und ein Besuch durch die Familie im XXXX möglich ist.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF wiederholt verdeutlichte, keinesfalls nach Pakistan zurückzukehren. Es wird daher davon ausgegangen, dass selbst eine periodische Meldeverpflichtung, welche eine engmaschige Kontrolle ermöglichen würde, aufgrund des unmittelbaren Bevorstehens der Abschiebung nicht ausreichen würde, um die Abschiebung zu sichern, bzw. den Sicherungszweck zu erfüllen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, als die Abschiebung zu sichern, um eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung war daher abzuweisen.
3.2. Zum Fortsetzungsausspruch
Gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Unter Berücksichtigung der in Punkt 3.1. festgehaltenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Abschiebung weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt und die Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig ist und eine „ultima ratio“ darstellt.
Es war daher festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zum Kostenersatz
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde und ausgesprochen wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der beantragte Kostenersatz in der Höhe von € 887,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwGAufwErsV).
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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