JudikaturBVwG

L531 2303049-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Spruch

L531 2303049-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer über die Beschwerde der XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. 1078630503-150871144 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (i.d.F. „bP“), eine armenische Staatsbürgerin, reiste am XXXX .2015 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte die Kernfamilie einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein Asylfolgeantrag vom 18.07.2017 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX .2015 wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.10.2024 gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Z 3 AVG aufgrund Bekanntwerdens der armenischen Staatsangehörigkeit wideraufgenommen.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.12.2024 (schriftlich ausgefertigt betreffend bP am 04.03.2025 zu L518 2303049-1) wurden die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der gesamten Kernfamilie als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2025, Ra 2025/14/0087-4 wurde hinsichtlich der außerordentlichen Revision gegen die Entscheidungen des BVwG vom 16.12.2024 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens die Beigebung eines Rechtsanwaltes / Rechtsanwältin sowie die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt.

4. Mit Bescheid vom 16.01.2025 wies das BFA den rechtskräftig wiederaufgenommenen Antrag vom 16.07.2015 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55a Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gem. § 18 Avs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde ein 5jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Dieser Bescheid wurde der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2025 persönlich zugestellt. Die persönliche Übernahme durch die bP wurde im Akt dokumentiert.

Mit selbigem Tag reiste die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

5. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 brachte die BBU GmbH betreffend der bP sowie ihren Ehemann XXXX und dem gemeinsamen Kind XXXX , einen (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG, die „Anregung“ einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie gleichzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2025 in vollem Umfang ein.

Begründend wurde festgehalten, dass betreffend eines Zustellvorgangs hinsichtlich eines möglichen Bescheides an die bP nichts Genaueres dargelegt werden könne. Die bP habe am XXXX .2025 die freiwillige Ausreise in Anspruch genommen, nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie ansonsten aufenthaltsbeendende Maßnahmen einschließlich einer möglichen Schubhaft zu befürchten habe. Aus panischer Angst vor einer möglichen Inhaftierung habe sie sich kurzerhand entschlossen, die freiwillige Rückkehr nach Armenien in Anspruch zu nehmen und von dort aus sei sie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit umgehend zu ihrer Mutter in den Libanon gereist und halte sich seitdem dort auf. Das Erstgespräch mit der BBU habe sie aus Beirut, Libanon geführt. Ein womöglich erlassener Bescheid hinsichtlich der bP sei der BBU seitens der belangten Behörde bisher trotz Ersuchen nicht übermittelt worden, auch sei nicht mitgeteilt worden, ob ein solcher Bescheid überhaupt existiere. Hinsichtlich der Zustellung werde darauf verwiesen, dass die der BBU von der belangten Behörde per E-Mail am 06.05.2025 übermittelten Bescheidkopien betreffend den Ehemann und Tochter der bP eine Amtssignatur vom 17.01.2025 enthalten würden, das gleiche Datum wie die Ausreise der bP. Auf Ersuchen der bP und aus rechtsberaterischer Vorsicht sei auch die bP ausdrücklich in der Beschwerde miteinbezogen, obwohl sie nach § 34 AsylG ohnehin miteinbezogen sei.

5.1. In weiterer Folge wurde die Beschwerde vom 08.05.2025 durch die belangte Behörde dem BVwG vorgelegt, die Beschwerdevorlage langte am 16.05.2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L533, einlangend mit 19.05.2025, zugewiesen.

5.2. Mit Schreiben vom 27.05.2025 wurde der BBU GmbH als rechtliche Vertretung die verspätet eingebrachte Beschwerde vorgehalten.

5.3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 wurde eine Stellungnahme durch die BBU GmbH eingebracht, samt Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Österreich lebenden Tochter der bP. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG handle und aufgrund der noch offenen Beschwerdefrist für die Familienangehörigen (Ehemann sowie Tochter), der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein könne. Auf den Verspätungsvorhalt wurde nicht näher eingegangen.

5.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.05.2025 wurde vom BVwG mit Entscheidung vom 23.06.2025, Zl. L533 2303046-2 abgewiesen und wurde gleichzeitig die Beschwerde vom 08.05.2025 als verspätet zurückgewiesen.

5.4.1. Festgestellt wurde:

Der Bescheid sowie die Informationsblätter gem. § 52 BFA-VG wurden der BF persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2025 zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher mit Ablauf des 14.02.2025.

Am 08.05.2025 langte beim BFA eine Beschwerde ein, welche per E-Mail durch die rechtliche Vertretung des BF eingebracht wurde.

5.4.2. Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2025 als verspätet wurde ausgeführt:

Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 der BF durch persönliche Übergabe am 17.01.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Freitag, den 14.02.2025, gewesen.

Die Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF erst am 08.05.2025 beim BFA via E-Mail eingebracht.

3.3.2 Aus dem Argument, dass die Verfahren der übrigen Familienmitglieder noch in der Beschwerdefrist seien und daher der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2025 daher nicht in Rechtskraft erwachsen könne, kann nichts gewonnen werden, dies aus mehrfacher Hinsicht:

Zunächst sei auf die Beschlüsse zu L533 2303048-2/9E sowie L533 2303046-2/8E verwiesen, wonach sich die übrigen Familienmitglieder aufgrund der Trennung der BF vom Ehemann und einem fehlenden Familienleben gem. Art. 8 EMRK nicht in einem gemeinsamen Familienverfahren gem. § 34 AsylG befinden.

Auch bei Annahme des Vorliegens eines Familienverfahrens gem. § 34 Asyl zu den übrigen Familienmitgliedern, kann ein Verfahren des Ehemannes oder Tochter, welches sich lediglich in Rechtsmittelfrist befindet nicht die Rechtskraft eines bereits erlassenen Bescheides durchbrechen. Dies ist eine verfehlte Interpretation der Regelungen zum Familienverfahren gem. § 34 AsylG. Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitglieder „unter einem“ zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass auch die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, gemeinsam entschieden werden. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (siehe dazu VwGH 29.1.2025, Ra 2024/18/0394 sowie VwGH 9.12.2020, Ra 2020/19/0110).

Eine Beschwerde hinsichtlich dem Verfahren des Ehemannes sowie der Tochter wurde bis dato nicht erhoben und befinden sich diese Verfahren lediglich in der offenen Rechtsmittelfrist. Die Verfahren sind nicht gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und daher nicht „unter einem“ zu führen.

Auch bei Annahme dessen, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Verfahren des Ehemannes sowie der Tochter mittlerweile anhängig geworden sind, ist es nur denklogisch, dass das Gesetz offenkundig nur Beschwerden gegen Bescheide beinhaltet, welche gleichzeitig oder jedenfalls im engen zeitlichen Zusammenhang ergehen, so dass es nach Rechtskraft von Bescheiden eines der Familienmitglieder durch später eingebrachte Beschwerden weder zu einer Rechtskraftdurchbrechung oder „Mitanfechtungsfiktion“ kommen kann (vgl. hierzu AsylGH C5 417.385-1/2011/16E vom 30.05.2012).

Somit war die Begründung der Beschwerde gänzlich verfehlt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f).

6. Hinsichtlich dem in Österreich verbliebenen Ehegatten und der Tochter wurden die Beschwerden vom 08.05.2025 vom BVwG mit Entscheidung vom 26.05.2025 als unzulässig zurückgewiesen, da die Bescheide, gegen die sie sich richteten, damals noch nicht erlassen waren.

7. Über die BBU GmbH wurde ein mit „Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG betitelter Schriftsatz am 12.06.2025 um 18.13 per Mail beim BFA im Namen der bP sowie deren Ehegatten und Tochter eingebracht.

In diesem, gegenständlichen Schriftsatz wird vorweg wiederum darauf verwiesen, dass es sich um ein Familienverfahren handeln würde, womit gemäß § 34 AsylG auch das Verfahren der bP mitumfasst sei. Die bP sei aus Angst vor der Abschiebung ausgereist und wären die Anträge auf internationalen Schutz 2015 durch die Familienangehörigen im Bundesgebiet eingebracht worden. Ein familiäres Band sei aufrecht. Die bP habe zwar den Bescheid vom 16.01.2025 persönlich übernommen, dieser sei aber gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG iVm § 34 AsylG betreffend die bP solange keiner Rechtskraft zugänglich, als hinsichtlich der Familienangehörigen das Beschwerdeverfahren im laufenden Familienverfahren noch offen sei. Nun im Ausland lebende Familienangehörige sollen nicht schlechter gestellt werden als Familienangehörige, die durch Anwesenheit im Bundesgebiet auch selbst einen Antrag stellen oder einbringen können.

8. In weiterer Folge wurde der Schriftsatz vom 12.06.2025 durch die belangte Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegt. Die Beschwerdevorlage wurde nach Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L518 aufgrund sexuellen Eingriffes der Gerichtsabteilung L531, einlangend mit 25.06.2025, zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1. Feststellungen:

Der im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 16.01.2025 wurde am 17.01.2025 persönlich durch die Organe der Landespolizeidirektion der bP zugestellt. Die dagegen mit 08.05.2025 erhobene Beschwerde der bP wurde bereits mit Entscheidung des BVwG vom 23.06.2025 als verspätet zurückgewiesen und wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache und den der Kernfamilienmitglieder vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien wird auch in der Beschwerde an sich nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 23.06.2025 wurde § 34 AsylG entsprechend erörtert und ist gemäß dieser Entscheidung der Bescheid vom 16.01.2025 ordnungsgemäß mit 17.01.2025 der bP zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerde vom 08.05.2025 dagegen verspätet war.

Auch § 34 AsylG iVm § 16. (3) BFA-VG ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Zustellung an die bP erfolgte ordnungsgemäß und wurde von keinem der betroffenen Familienmitglieder im Hinblick auf den Zustellungszeitpunkt des Bescheides hinsichtlich der bP vom 17.01.2025 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bestimmungen zum Familienverfahren an sich sind auch nicht geeignet, die Regelungen zur Zustellung und deren Rechtswirkungen außer Kraft zu setzen, eine (ausschließlich) gemeinsame Zustellung von Schriftstücken an einzelne Familienmitglieder wird weder vom Gesetz verlangt, noch erschiene eine derartige Vorgabe verfahrensökonomisch, wobei eine Verfahrensstraffung gemäß unten wiedergegebenen Materialien gerade der Zweck der Einführung der Bestimmung des § 34 AsylG war.

In seinem Erkenntnis vom 27.08.1996, Zl. 96/05/0175 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Beschwerderecht eines Beschwerdeführers gegen ein und denselben Bescheid iSd Art 131 B-VG durch die Einbringung der (zeitlich) ersten Beschwerde verbraucht ist (Hinweis auf VwGH B 25.3.1985, 85/10/0024, VwSlg 11719 A/1985). Es sind somit spätere, von demselben Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerden zurückzuweisen (vgl. auch VwGH vom 19.02.1991, Zl. 91/08/0015).

Das Beschwerderecht wurde durch die Einbringung der Beschwerde mit 08.05.2025 gegen den Bescheid vom 16.01.2025 verbraucht. Die gegen den selben Bescheid vom 16.01.2025 gerichtete zweite Beschwerde mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vom 12.06.2025 war daher als unzulässig zurückzuweisen (verwiesen wird auch auf die gängige Judikatur des VwGH zu dort eingebrachten Rechtsmitteln, wobei sich die in diesem Zusammenhang getroffenen Erwägungen auf gegenständliche Konstellation übertragen lassen; zB VwGH vom 07.02.2022, Ra 2021/20/0464).

3.2. Ergänzend sei noch aus der Entscheidung des VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0004 zu § 34 AsylG zitiert:

§ 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 lautet:

"§ 34 ...

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht."

8 Das in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde. Abs. 5 der zitierten Gesetzesstelle legt fest, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden (vgl. dazu VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418; 24.3.2015, Ra 2014/19/0063).

10 Den genannten Zweck bringen auch die Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) unmissverständlich zum Ausdruck. Dort wird zu § 34 AsylG 2005 (auszugsweise) festgehalten (RV 952 BlgNR 22. GP, 54):

"Der vorgeschlagene § 34 - er entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte ‚Asylerstreckung'.

Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein.

Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden. (...)

Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren fortgesetzt. (...)"

11 Auch die Erläuterungen zu § 10 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 führen den genannten Zweck ausdrücklich als Grund für ihre Schaffung ins Treffen (RV 120 BlgNR 22. GP, 15):

"Der vorgeschlagene § 10 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband und ersetzt die sogenannte ‚Asylerstreckung'. Die Bestimmungen des § 10 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden. (...) Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Asylantrag gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren fortgesetzt. (...)"

12 Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Normierung, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 jene Fälle vor Augen hatte, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Diese gemeinsame Verfahrensführung vor dem BFA soll sich weiters nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortsetzen.

13 Dem Ziel der Beschleunigung von Asylverfahren im Familienverband dient es demgegenüber nicht, wenn die jeweiligen Verfahren auch in jenen Fällen zwingend gemeinsam bei derselben Behörde geführt werden müssten, in denen Asylanträge von einzelnen Familienangehörigen erst gestellt werden, wenn das Verfahren eines oder mehrerer Familienmitglieder bereits vom BFA abgeschlossen wurde und in der Folge - aufgrund einer Beschwerde - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Wie die Amtsrevision zu Recht anmerkt, würde dies den Zweck des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ins Gegenteil verkehren und bspw. bei der späteren Antragstellung nachgeborener Kinder zu Asylverfahren führen, die über einen längeren Zeitraum hinweg nicht rechtskräftig abgeschlossen werden könnten.

14 Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich jüngst in einem Urteil ua mit der Vereinbarkeit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) mit verschiedenen Fragen in Bezug auf Familienverfahren beschäftigt und dabei festgehalten, dass nach dem in Art. 31 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie aufgestellten Grundsatz die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz so rasch wie möglich bearbeitet werden müssen und zum Abschluss zu bringen sind, wobei es nicht zulässig sei, die Prüfung eines Antrages eines Familienmitgliedes bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines Antrages eines anderen Familienmitgliedes auszusetzen (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn 60). Auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung spricht gegen die Aufhebung einer Entscheidung des BFA nur aus dem Grund, dass vor dem BFA das Verfahren eines Familienangehörigen anhängig ist.

15 Vor diesem Hintergrund schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in dem vom BVwG zitierten Erkenntnis (VfGH 18.9. 2015, E 1174/2014) nicht an. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Ist wie im vorliegenden Fall über den Antrag der mitbeteiligten Partei seitens des BFA bereits entschieden worden, ist § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Verfahren der Ehefrau vor dem BFA bzw. im Verfahren der mitbeteiligten Partei vor dem BVwG insoweit nicht anwendbar, als diese Verfahren nicht unter einem zu führen sind.

16 Erkennt das BFA der Ehefrau einen Schutzstatus zu, kann die mitbeteiligte Partei aufgrund dieser neu entstandenen Tatsache gestützt auf § 34 Abs. 1 AsylG 2005 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen, weil in diesem Fall hinsichtlich § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 keine entschiedene Sache vorliegt. Damit wird dem Ziel des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, allen Familienangehörigen denselben Schutzstatus zu gewähren, entsprochen.

17 Bestätigt das BVwG den Bescheid des BFA hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz mit Erkenntnis, bevor das Verfahren der Ehefrau abgeschlossen ist, hat das BVwG allerdings unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zu prüfen, ob die gegen die mitbeteiligte Partei erlassene Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Aussprüche aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten sind und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Der Ehefrau kommt nämlich auf Grund des anhängigen Asylverfahrens ein faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu, wodurch eine Abschiebung der mitbeteiligten Partei einen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen könnte.

Festgehalten wird noch, dass die bP auch zunächst aufgrund von Vorfällen der häuslichen Gewalt durch den Ehemann die gemeinsame Ehewohnung verlassen hat und nach Erlassung des Bescheides an sie am 17.01.2025, auch das Bundesgebiet verließ. Die Absicht, ein weiteres gemeinsames Familienleben zu führen, hat sie bis dato nicht bekundet. Für die Führung von Familienverfahren ist es jedoch nötig, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Voraussetzung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist. Gerade vor dem Hintergrund der Wahl der (einschränkenden) Formulierung, wonach zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens gegeben sein muss, kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass das bloß formale Band der Verwandtschaft oder Eheschließung hinreichend sein sollte ist (VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

Zudem müssen sich die Familienmitglieder, auf die sich das Verfahren gem. § 34 AsylG bezieht, im Inland aufhalten bzw. im selben Mitgliedstaat und kann mangels familiärer Bindungen im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass „ein Familienverband aufrecht erhalten“ werden müsste (VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt (VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0110).

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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