JudikaturBVwG

W102 2288883-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Spruch

W102 2288883-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), XXXX Schienenbahnen, gegen die Spruchpunkte A., B., C.II. erster Absatz und C.IV. des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 07.12.2023, Zl. 2023-0.881.362, mit dem der XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, zusammengefasst die „Implementierung des Radio Block Centre (RBC) Graz“ (Spruchpunkt A.), die „Eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die „Betriebsaufnahme 2023" auf der "Kärntner Seite" der Koralmbahn“ (Spruchpunkt B.) sowie die „Inbetriebnahmegenehmigung“ (Spruchpunkt C.) genehmigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdepunkte 3.2.3., 3.2.4., 3.2.5., 3.2.6., 3.2.12., 3.2.13., 3.3.4., 3.3.5., 3.3.7. und 3.3.9. wird eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Der XXXX wird im Zuge der „Betriebsaufnahme 2023“ auf der „Kärntner Seite“ der Koralmbahn nach Maßgabe des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem CCS für den Bereich der „Bleiburger Schleife“ gemäß §§ 104ff EisbG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.06.2023 beantragte die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) (in der Folge: belangte Behörde) im Zuge der mit Fahrplanwechsel am 10.12.2023 geplanten Betriebsaufnahme auf der „Kärntner Seite“ der Koralmbahn („Betriebsbewilligung 2023“) unter Vorlage bestimmter, vorläufiger Unterlagen folgende eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsanträge gemäß §§ 34ff EisbG:

Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 34 ff EisbG vom 30.06.2023 für folgende eisenbahnrechtlich genehmigte Bauvorhaben:

- Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau;

- Abschnitt Althofen Drau – Klagenfurt;

- Frachtenbahnhof Klagenfurt;

- Bleiburger Schleife;

- Lavanttalbahn.

Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Teil-Betriebsbewilligung gemäß § 34 ff EisbG vom 30.06.2023 für folgende eisenbahnrechtlich genehmigte Bauvorhaben:

- Einreichabschnitt Bahnhof Lavanttal;

- Einreichabschnitt St. Paul – Aich;

- Einreichabschnitt Aich – Mittlern.

Änderung des Antrags auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Teil-Betriebsbewilligung gemäß §§ 34 ff EisbG vom 04.08.2023, mit dem Inhalt, den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Teil-Betriebsbewilligung vom 30.06.2023 auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung für folgende eisenbahnrechtlich genehmigte Bauvorhaben zu erweitern:

- Einreichabschnitt Bahnhof Lavanttal;

- Einreichabschnitt St. Paul – Aich;

- Einreichabschnitt Aich – Mittlern.

Mit Schreiben vom 02.11.2023 stellte die XXXX unter Vorlage entsprechender Unterlagen den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff EisbG unter Mitverbindung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß den §§ 34 EisbG für den Einbau des Radio Block Centre (RBC) Graz.

Die genannten Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung vom 30.06.2023 samt Änderungsantrag vom 04.08.2023, die Inbetriebnahmegenehmigsanträge bzw. (Teil-)Inbetriebnahmegenehmigungsanträge für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung vom 30.06.2023 für die „Kärntner Seite“ der Koralmbahn sowie der Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitverbindung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung für den Einbau des Radio Block Centre (RBC) Graz vom 02.11.2023 wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Behandlung verbunden.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023, GZ. 2023-0.881.362, wurde der XXXX zusammenfassend

A. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Implementierung des Radio Block Centre (RBC) Graz im Zuge der Implementierung von ETCS L2 auf (derzeit) den Strecken 1. „Koralmbahn“ (Strecke 40101) zwischen Graz Don Bosco – Klagenfurt Hbf; 2. „Bleiburger Schleife“ (Strecke 41001) zwischen Wiederndorf-Aich und Mittlern West und 3. „Rosentalbahn“ (Strecke 40901) zwischen Viktring und Klagenfurt;

B. die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für die „Betriebsaufnahme 2023“ auf der "Kärntner Seite" der Koralmbahn auf den hiefür erforderlichen, bereits eisenbahnrechtlich baugenehmigten (und teilweise UVP-pflichtigen) Streckenabschnitten („Einreichabschnitten“);

C. die Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zug-steuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) auf den hiefür erforderlichen, bereits eisenbahnrechtlich baugenehmigten (und teilweise UVP-pflichtigen) Streckenabschnitten („Einreichabschnitten“)

erteilt sowie

D. die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden gegen die vorgenannten Spruchpunkte dieses Bescheides ausgeschlossen.

3. Mit Berichtigungsbescheid vom 03.01.2024, GZ: 2024-0.005.531, wurde Spruchpunkt D. des Bescheides vom 07.12.2023 dahingehend berichtigt, dass die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden gegen Spruchpunkte A. – C. ausgeschlossen wurde.

4. Mit Schreiben vom 02.01.2024 erhob das XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Spruchpunkte A., B., C.II. erster Absatz und C.IV. des Bescheides vom 07.12.2023 wegen Rechtswidrigkeit durch Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Das RBC Graz sei Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Verfahrens (Pkt. 3.2.1 der Beschwerde).

Die Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 160 km/h sei nicht zulässig (Pkt. 3.2.2 der Beschwerde).

Die Einordnung und Einstufung der fehlenden Beleuchtungsmessungen und damit wichtiger Arbeitnehmerschutzvorschriften als „Restarbeiten“ belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.3 der Beschwerde).

Die Einordnung und Einstufung der fehlenden Oberleitung für das Gleis 1 der Jauntalbrücke als „Restarbeiten“ belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.4 der Beschwerde).

Die Einordnung und Einstufung der fehlenden Fertigstellung der Absturzsicherung als „Restarbeiten“ belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.5 der Beschwerde).

Die Einordnung und Einstufung der fehlenden Fertigstellung der Wartungszugänge (Handläufe) bzw. des Handlaufes im Technikgebäude Mittlern als „Restarbeiten“ belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.6 der Beschwerde).

Die Betriebsbewilligung „Betriebsaufnahme Kärntner Seite“ sei Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Verfahrens (Pkt. 3.2.7 der Beschwerde).

Derzeit liege keine gültige Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie vor und dürfe dieses Teilsystem von der Antragstellerin daher auch nicht betrieben werden. Die Vorschreibung in Spruchpunkt C.II., wonach die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß §§ 104 ff EisbG für das Teilsystem Energie (ENE) für die im Spruchpunkt C.II. näher bezeichneten Streckenabschnitte unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Stellung der für die Betriebsaufnahme auf den weiteren Streckenteilen der Koralmbahn erforderlichen weiteren Anträgen spätestens im Zuge der Gesamtinbetriebnahme der Koralmbahn im Jahr 2025 zu erfolgen habe, belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.8 der Beschwerde).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die damit verbundene Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter würde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten (Pkt. 3.2.9 der Beschwerde).

Die Verletzung des Parteiengehörs im November 2023 belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.10 der Beschwerde).

Weder dem § 34b Gutachten noch den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen könne entnommen werden, dass auch der Stand der Technik im Sinne des § 2 Abs. 8 ASchG im Sinne der in der Beschwerde dargelegten Ausführungen gutachtlich geprüft wurde und im Ergebnis auch eingehalten sei. Das Gutachten und damit auch das Ermittlungsverfahren seien daher in dieser Hinsicht jedenfalls unvollständig (Pkt. 3.2.11 der Beschwerde).

Die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Nachweises einer europäischen Zulassung im Zusammenhang für die Balisen belaste den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.12 der Beschwerde).

Durch den Entfall der inhaltlichen Prüfung des RBC Graz nach den Bestimmungen der §§ 31ff EisbG sei das Ermittlungsverfahren unvollständig (Pkt. 3.2.13 der Beschwerde).

Die „Mischung“ von § 40 Erklärungen und Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG sei nicht zulässig (Pkt. 3.2.14 der Beschwerde).

Die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Anpassung des Projekts an die Bestimmungen der neu erlassenen EisbBBV belaste den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Pkt. 3.2.15 der Beschwerde).

Die fehlende Klarstellung im Spruch des Bescheides hinsichtlich der Bestandteile der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (z. B. durch eine negative Abgrenzung) belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Pkt. 3.3.2. der Beschwerde).

Die Abweisung des Vorbringens des XXXX zur Frage der Offenlegung der projektbezogenen Parameter belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Pkt. 3.3.3. der Beschwerde).

Die Festlegung einer generellen Schutzweglänge von 50 m bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h widerspreche den angeführten Bestimmungen des § 22 Abs. 5 EisbBBV und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Pkt. 3.3.4. der Beschwerde).

Durch das Fehlen einer Planung von ausreichenden Durchrutschwegen im Zuge der ESTW Planung sei der Stand der Technik nicht eingehalten (Pkt. 3.3.5. der Beschwerde).

Die Behauptung der belangten Behörde, das Vorbringen des XXXX sei nicht näher spezifiziert, sei aktenwidrig (Pkt. 3.3.6. der Beschwerde).

Die fehlende Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich der „Kaskadierten Entlassungsgeschwindigkeit“ belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Pkt. 3.3.7. der Beschwerde).

Die Erteilung der Betriebsbewilligung ohne inhaltlichen Nachweis, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vollständig entsprochen werde, belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Pkt. 3.3.8. der Beschwerde).

Durch die Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie durch die belangte Behörde habe die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des XXXX entgegen dem Spruchpunkt C.IV. vollinhaltlich stattgegeben. Die Abweisung dieses Vorbringens im Spruchpunkt C.IV. mit der Begründung, das diesbezügliche Vorbringen des XXXX sei als unzutreffend zu qualifizieren und daher als unbegründet abzuweisen, sei daher aktenwidrig und rechtswidrig (Pkt. 3.3.9. der Beschwerde).

Beantragt wurde:

„Der angefochtene Bescheid möge dahingehend geändert werden, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung auf Grund der oben dargestellten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen der oben dargestellten Rechtswidrigkeit des Inhaltes abgewiesen wird,

in eventu

der angefochtene Bescheid möge dahingehend geändert werden, dass je nach Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Heilung der oben dargestellten Verletzung von Verfahrensvorschriften und zur Behebung der oben dargestellten Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheid diesem Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens angepasst wird oder aber der Antrag abgewiesen wird.“

5. Mit Schreiben vom 21.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1).

6. Mit Schreiben vom 25.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangte Beschwerde an die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde und gab die Gelegenheit zur Stellungnahme (OZ 2).

7. Mit Schreiben vom 09.04.2024 übermittelte die belangte Behörde eine Gegenäußerung zur Beschwerde (OZ 4).

8. Mit Schriftsatz vom 22.04.2024 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zur Beschwerde (OZ 5).

9. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 06.05.2024 (OZ 6) eine nichtamtliche Sachverständige (konkret die XXXX ) zur Erstellung eines eisenbahnfachlichen Gutachtens.

10. Nach einer ersten Vollständigkeitsprüfung durch die Sachverständige wurde der XXXX mit Aufforderung vom 25.03.2024 (OZ 7) ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Projektwerberin aufgefordert, zu einzelnen näher spezifizierten Punkten Auskünfte zu erteilen bzw. die Projektunterlagen nachzubessern.

11. Mit Schreiben vom 05.07.2024 (OZ 8, OZ 9) wurden die geforderten Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei vorgelegt und mit Schreiben vom 09.07.2024 (OZ 10) an die nichtamtliche Sachverständige übermittelt.

12. Mit Aufforderung vom 01.10.2024 (OZ 11) wurden in Absprache mit der nichtamtlichen Sachverständigen weitere Unterlagen seitens der mitbeteiligten Partei angefordert, die mit Urkundenvorlage vom 15.10.2024 (OZ 12, OZ 14) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden und mit Schreiben vom 18.10.2024 (OZ 15) an die Sachverständige weitergeleitet wurden.

13. Am 03.03.2025 wurde von der XXXX eine gutachterliche Stellungnahme (OZ 17) erstattet, welche mit der Ladung vom 04.03.2025 (OZ 18) an die Parteien übermittelt wurde.

14. Mit Schreiben vom 17.03.2025 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zum Gutachten vom 03.03.2025 in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (OZ 19), das mit Parteiengehör vom 19.03.2025 an die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde (OZ 20).

15. Mit Schreiben vom 28.03.2025 nahm die belangte Behörde Stellung zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 (OZ 22), das mit Parteiengehör vom 31.03.2025 an die nichtamtliche Sachverständige zur Kenntnis übermittelt wurde (OZ 23).

16. Am 01.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 26). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die beschwerdeführende Partei die Pkt. 3.2.3., 3.2.4., 3.2.5., 3.2.6., 3.2.12., 3.2.13., 3.3.4., 3.3.5., 3.3.7. und 3.3.9. der Beschwerde zurück.

17. Mit Schriftsatz vom 11.04.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung hinsichtlich nachzureichender Inbetriebnahmegenehmigungsanträge (OZ 30).

18. Mit Schreiben vom 14.04.2025 und vom 22.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils Stellungnahmen (OZ 31, OZ 35).

19. Mit Schriftsatz vom 13.05.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zu den Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.04.2025 und vom 22.04.2025 (OZ 39).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX plant folgendes Vorhaben:

Die 130 Kilometer lange zweigleisige Koralmbahn, Strecke 40101, zwischen Graz und Klagenfurt erstreckt sich über die Bundesländer Steiermark und Kärnten.

Der Einstieg in das Zugsicherungssystem ETCS L2 für die Koralmbahn soll ab Bf Graz Hbf erfolgen und noch vor dem Koralmtunnel nur mehr als ETCS L2 „Only“ also ohne ortsfeste Lichtsignale für Zugfahrten auf der Koralmbahn bis Klagenfurt Hbf zum Einsatz kommen.

In Kärnten wird nach dem Koralmtunnel der Bf St. Paul im Lavanttal erreicht. Vom Bf St. Paul im Lavanttal geht es nach der Tunnelkette Granitztal durch den Bf Mittlern, Bf Kühnsdorf-Klopeiner See und Bf Grafenstein bis in den Bf Klagenfurt Hbf.

Im Bf St. Paul im Lavanttal mündet die Lavanttalbahn, Strecke 45701, kommend vom Bf Wolfsberg im PZB Betrieb, ein. Züge werden mit dem Zugsicherungssystem ETCS L2 auf der Koralmbahn weitergeführt.

Zwischen dem Bf St. Paul im Lavanttal und dem Bf Mittlern zweigt die Strecke 41001 zum Bf Bleiburg ab. Im Bf Bleiburg endet die staatsübergreifende Strecke von Marburg (SLO). Nach dem Bf Bleiburg mündet die Strecke 41001 in den Bf Mittlern ein. Auf dieser „Bleiburger Schleife“ kommt, wie auf der Koralmbahn, das Zugsicherungssystem ETCS L2 „Only“, also ohne ortsfeste Lichtsignale für Zugfahrten, zum Einsatz, wobei 2 Gleise im Bf Bleiburg im Mischbetrieb ETCS L2 / PZB betrieben werden.

Im Bf Klagenfurt Hbf beginnt die „Rosentalbahn“, Strecke 40901, die bis Bf Weizelsdorf im Mischbetrieb ETCS L2 / PZB geführt wird.

Die Strecke 41301 kommend von St.Veit a.d. Glan (Bruck a.d. Mur) wird ab Klagenfurt Ostbahnhof im Mischbetrieb ETCS L2 /PZB durch den Bf Klagenfurt Hbf geführt und dann ab Bf Krumpendorf weiter Richtung Tarvis mit PZB.

1.2. Zu den einzelnen Abschnitten

1.2.1. Radio Block Centre (RBC) Graz:

Das Vorhaben sieht die Implementierung des Radio Block Centre (RBC) Graz im Verlauf folgender Strecken vor:

1. „Koralmbahn“ (Strecke 40101) zwischen Graz Don Bosco – Klagenfurt Hbf;

2. „Bleiburger Schleife“ (Strecke 41001) zwischen Wiederndorf-Aich und Mittlern West;

3. „Rosentalbahn“ (Strecke (40901) zwischen Viktring und Klagenfurt.

Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

- Errichtung und Implementierung der Hard- und Software des RBC Graz in den Rechnerräumen der BFZ Wien;

- Realisierung der technischen Schnittstellen zwischen RBC Graz und den erforderlichen bestehenden und neu zu errichtenden Stellwerken. Im Zuge der ETCS-Implementierung sind keine Änderungen der Stellwerkaußenanlagen vorgesehen;

- Implementierung der RBC-Funktion in den bestehenden Bedieneinrichtungen;

- Implementierung der ETCS L2 spezifischen Funktionen in die operative Bedienebene in der Betriebsführungszentrale Villach.

Die Inbetriebsetzung des RBC Graz umfasst im ETCS L2 – Bereich folgende Strecken und Betriebsstellen:

1. „Koralmbahn“ (Strecke 40101): Bf St. Paul im Lavanttal, Sbl Lav 1, Sbl Lav 2, Sbl Lav 3, Abzw Lav 4, Sbl Lav 5, Bf Wiederndorf-Aich, Sbl Wia 1, Sbl Wia 2, Sbl Wia 3, Bf Mittlern West, Sbl Mtl 1, Sbl Mtl 2, Bf Kühnsdorf Klopeiner See, Sbl Khd 1, Sbl Khd 2, Sbl Khd 3, Sbl Khd 4, Bf Grafenstein, Sbl Gra 1, Sbl Gra 2, Fbf Klagenfurt, Hbf Klagenfurt;

2. „Bleiburger Schleife“ (Strecke 41001): Bf Bleiburg Stadt, Bf Bleiburg;

3. „Rosentalbahn“ (Strecke (40901): Klagenfurt Hbf, Bf Viktring, Bf Maria Rain, Bf Weizelsdorf.

Gegenstand des Verfahrens ist somit die beantragte Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für dieses Vorhaben.

Das Projekt wurde gemäß § 31a EisbG anhand der angeführten Prüfungsunterlagen und der angeführten Regelwerke hinsichtlich der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes geprüft und zur Ausführung für geeignet befunden.

Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wurden entsprechend der AVO-Verkehr unter Berücksichtigung des Schwerpunktkonzeptes aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet, und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt.

Die Planungsunterlagen wurden auf die Einhaltung aller relevanten Normen und Vorschriften hin überprüft. Die Planung entspricht durch die Verwendung der gültigen und zum Teil durch gesetzliche Vorgaben verbindlichen Normen dem Stand der Technik. Der Bauentwurf entspricht den relevanten Vorgaben der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung EBEV und der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung EisbBBV.

Gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG besteht kein Einwand.

1.2.2. Eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung:

Gegenstand der beantragten (Betriebsbewilligungsantrag vom 30.06.2023 idF des Änderungsantrags vom 04.08.2023) eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung ist die Erteilung für die Einreichabschnitte Bahnhof Lavattal, St. Paul – Aich, Aich – Mittlern und Mittlern – Althofen/Drau sowie für den Abschnitt Althofen/Drau – Klagenfurt, den Frachtebahnhof Klagenfurt, die Bleiburger Schleife und die Lavanttalbahn.

Bei den betriebsbewilligungsgegenständlichen Anlagen handelt es sich insbesondere um Gleisanlagen samt Unter- und Oberbau, Hoch- und Kunstbauten, (ortsfeste) sicherungstechnische Einrichtungen, sonstige für den Eisenbahnbetrieb zwingend erforderliche Anlagen (zB Lärmschutzwände und –wälle) sowie Entwässerungsanlagen (soweit sie unter die Bestimmung des § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG fallen).

Für alle projektrelevanten Fachgebiete wurde die Genehmigungsfähigkeit zur Erteilung einer Betriebsbewilligung vollständig geprüft und beurteilt.

Die mit dem Antrag auf Betriebsbewilligung übermittelten Unterlagen wurden geprüft und mit der tatsächlichen Ausführung verglichen. Aus eisenbahnfachlicher Sicht kann festgestellt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund der aufliegenden Planunterlagen, der Teilprüfbescheinigung, den Ziviltechnikerbestätigungen, den aufliegenden Erklärungen der gemäß § 40 EisbG verzeichneten Personen und den durchgeführten Abnahmebestätigungen, Attesten und Befunden den Ausführungen des Baugenehmigungsbescheides entspricht und die Arbeitnehmerschutzbestimmungen insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 1 „Hochbau“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“ der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.

Aus eisenbahnbetrieblicher, eisenbahnbautechnischer, elektrotechnischer, eisenbahnsicherungstechnischer, wasserbautechnischer und tunnelsicherheitstechnischer Sicht besteht gegen das Wirksamwerden der Betriebsbewilligung kein Einwand.

Das Bauvorhaben mit den vorgelegten Ausführungsunterlagen entspricht dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne der AVO Verkehr 2017.

Aus gutachterlicher Sicht sind die Eisenbahnanlagen und veränderten Eisenbahnanlagen vom eisenbahnfachlichen Standpunkt plan-, sach- und fachgemäß ausgeführt.

Im Zuge der Projektrealisierung kam es gegenüber der Planung (Einreichstatus) zu üblichen Ausführungsmodifikationen, wie minimal abweichende Einbau- bzw. Aufstellungsorte von Einrichtungen, unwesentliche dem technischen Fortschritt dienende Verbesserungen von Teilsystemen, im notwendigen Ausmaß durchgeführte Korrekturen von Plandarstellungen, Beschreibungen und Tabellen, etc.

Diese Modifikationen können aus eisenbahnrechtlicher Sicht als nicht genehmigungsrelevant bewertet werden und stellen somit keine Änderungen zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung des Gesamtprojektes dar.

Die neuen Eisenbahnanlagen und veränderten Eisenbahnanlagen einschließlich der Ausführungsunterlagen entsprechen somit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.

Es bestehen, unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Kapiteln 3.2.2 „Eisenbahnbetrieb“ und 3.2.3 „Eisenbahnsicherungstechnik“ der Prüfbescheinigung vom 20.11.2023, keine Bedenken, dass ein sicherer Betrieb der Eisenbahn, ein sicherer Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und ein sicherer Verkehr auf der Eisenbahn gewährleistet sind.

Die hierortig erstellte Prüfbescheinigung bestätigt dies aufgrund der vorliegenden Unterlagen, Bestätigungen und den durchgeführten Ortsbesichtigungen am 03.06.2020, 24.06.2021, 23.09.2021, 20.10.2021, 29.03.2022, 05.04.2022, 06.04.2022, 04.05.2022, 05.05.2022, 18.07.2022, 28.09.2022, 05.12.2022, 22.02.2023, 23.02.2023, 13.03.2023, 14.03.2023, 25.04.2023, 27.06.2023, 28.06.2023, 26.07.2023, 27.07.2023, 05.09.2023, 06.09.2023, 07.09.2023, 11.09.2023, 25.09.2023, 26.09.2023, 09.10.2023, 19.10.2023 und am 09.11.2023.

Aus eisenbahnbetrieblicher, eisenbahnbautechnischer, elektrotechnischer, eisenbahnsicherungstechnischer, wasserbautechnischer und tunnelsicherheitstechnischer Sicht besteht nach Fertigstellung der noch ausständigen Restarbeiten und Maßnahmen mit Erfüllungszeitraum 04.12.2023 kein Einwand gegen die Inbetriebnahme.

Der tatsächliche Umfang der Inbetriebnahme, unter Berücksichtigung der noch ausständigen Restarbeiten und Maßnahmen und Terminsetzungen, ergibt sich durch die, anlässlich der Inbetriebnahme ausgestellte und abschließende Erklärung durch die leitende im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichnete Person, welche auch das Vorhandensein der abschließenden Befunde, Protokolle, etc. bestätigen wird.

Die Fertigstellung dieser Restarbeiten ist bis 04.12.2023 durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung von einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person, unter deren Leitung das Bauvorhaben ausgeführt wurde, an die Behörde zu dokumentieren.

1.2.3. Inbetriebnahmegenehmigung

Die Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) bezieht sich auf alle baugenehmigten und betriebsbewilligten Anlagen in folgenden Streckenabschnitten der Koralmbahn Graz – Klagenfurt, die einen Teil der Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) bilden, soweit sie von den inbetriebnahmegegenständlichen Anträgen umfasst sind:

- Einreichabschnitt Bf Lavanttal

- Einreichabschnitt St. Paul – Aich

- Einreichabschnitt Aich – Mittlern

- Einreichabschnitt Mittlern – Althofen/Drau

- Abschnitt Althofen/Drau – Klagenfurt

- Frachtenbahnhof Klagenfurt.

Vom technischen Umfang der EG-Prüfung sind die vorstehend genannten Streckenabschnitte hinsichtlich der Teilsystem Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung im inbetriebnahmegegenständlichen Umfang umfasst.

Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem gegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung des technischen Dossiers gemäß § 102 Abs. 4 EisbG und des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG die im Spruch angeführte eisenbahnrechtliche Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) erteilt werden konnte.

Im durchgeführten Verfahren wurde die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des eingereichten Dossiers festgestellt.

Die XXXX hat ihrem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung EG-Prüferklärungen für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) beigelegt.

Daher konnte von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ausgegangen werden.

Zudem konnte festgestellt werden, dass die ausgeführten, den Teilsystemen Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) zugehörigen Eisenbahnanlagen die Anforderungen der zugehörigen TSI erfüllen und diese somit die notwendige technische Kompatibilität mit dem System, in das sie integriert wurden, aufweisen.

Ebenfalls konnte im Einklang mit dem Anwendungsbereich der CSM-Verordnung festgestellt werden, dass die Eingliederung der ausgeführten, den Teilsystemen Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) zugehörigen Eisenbahnanlagen in das bestehende System keine Erhöhung des betrieblichen Risikos für das Gesamtsystem zur Folge hat und daher die sichere Integration gegeben ist.

1.2.4. Inbetriebnahmebewilligung für die „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem CCS

Die „Bleiburger Schleife“ ist eine Schleifenverbindung der Koralmbahn, zwischen den Betriebsstellen Bf Wiederndorf-Aich und Bf Mittlern West, zur eingleisigen Anbindung des Bf Bleiburg und damit zur Einbidnung der Strecke 42301; (Prevalje)-Staatsgrenze nächst Bleiburg – Bleiburg (in Ble) an die Korlambahn.

Für die Sicherung der Zugfahrten auf den durchgehenden Hauptgleisen der Koralmbahn, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind im Bf Wiederndorf – Aich die entsprechenden Flankenschutzvorkehrungen mit der Schutzweiche W104 vorhanden. Im Bereich Bf Mittlern West sind die entsprechenden Flankenschutzvorkehrungen mit den Schutzweichen W1, W6, W32, W51 und W53 vorhanden.

Die „Bleiburger Schleife“ wird im Streckenbereich vom Bf Wiederndorf – Aich bis zum Bf Mittlern West, einschließlich der Hauptgleise Gleis 1 und Gleis 3 im Bf Bleiburg mit dem linienförmigen Zugsicherungssystem ETCS L2 betrieben.

Die Bahnhofsgleise Gleis 2 und Gleis 8 im Bf Bleiburg, mit der Einbindung der Strecke 42301, sind für den PZB Betrieb ausgestaltet. Die Systemtrennung ETCS – PZB erfolgt mit den ETCS Einfahrtssperren mit PZB 2000 Hz in km 86,022 und in km 88,772.

Die Strecke 42301 wird mit dem Eisenbahnsicherungssystem PBZ betrieben.

Aus der Prüfbescheinigung gemäß § 34b vom 20.11.2023 ist ersichtlich, dass die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Hierbei wurden auch die Anforderungen des Arbeitnehmer:innenschutzes mitberücksichtigt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Inbetriebnahme.

Die sichere Anmeldung vom nationalen Zugsicherungssystem PZB zum europäischen Zugsicherungssystem ETCS wurde in der EG-Prüfbescheinigung des Teilsystems CCS (2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0) geprüft. ETCS-Einfahrsperren mit 2000 Hz Magneten sind vor dem Einfahren in die „Bleiburger Schleife vorhanden“.

Es liegen alle notwendigen Unterlagen vor, um dem Antrag aus technischer Sicht stattzugeben (insbesondere „Benannte Stelle Dossier mit Konformitätsbewertungsbericht zur Einzelprüfung für die Koralmbahn Phase IBN 2023 – Kärntner Seite “, Dokument 0753-4N-03-V1.0, datiert 2023-11-20, als integraler Bestandteil der dazu ausgestellten EG-Prüfbescheinigung (2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0) der Benannten Stelle XXXX bzw. der EG-Prüferklärung (AT-00000016210507-2023-000008) der XXXX .

Der genaue Projektumfang wird im Dossier beschrieben mit:

„Klagenfurt Hbf bis einschließlich St. Paul im Lavanttal, inkl. der Bestandsstrecke „Schleife Bleiburg“ (von Mittlern bis Wiederndorf-Aich) sowie Strecke Klagenfurt Hbf bis inkl. Weizelsdorf und endet vor dem Koralmtunnel“ und gilt gleichermaßen auch für die EG-Prüfbescheinigung und die EG-Prüferklärung mit der Projektbezeichnung Koralmbahn – Kärnten.

1.2.5. ETCS-Projektierung:

Bei einer ETCS-Projektierung gibt es unterschiedliche Systemparameter, die das betriebliche und technische Verhalten von ETCS beeinflussen.

Die Systemdaten bestehen aus von der ERA gemäß CENELEC Prozessen erarbeiteten „Fixed Values“, deren Werte im Appendix A.3.1 Subset-026-3 veröffentlicht wurden.

Die „National Values“ wurden von der XXXX ausgearbeitet, in einer Risikoanalyse aktualisiert am 16.10.2020, positiv bewertet und ebenfalls veröffentlicht.

Weiters wurde im ERTMS Trackside Approval der ERA eine positive Bewertung abgegeben.

Die „Fixed Values“ (generische Daten) und die „National Values“ wurden gemäß CENELEC festgelegt und auch der Umsetzungsprozess in einem ETCS Projekt mit dem Trackside Approval der ERA wurde frei gegeben.

Die streckenbezogenen Infrastrukturdaten sind in der ETCS-Projektierung projektbezogen festzulegen.

Dazu ist eine Ausführungsplanung mit den erforderlichen Datenpunkten und der Positionierung der Festdaten-Balisen zur Übertragung der Dateninhalte an ein Fahrzeug auszuarbeiten.

Dem Freigabedokument zur Ausführungsplanung des ETCS RBC Neubau Graz, KAB, der XXXX , datiert 03.10.2023, und dem Anlagengutachten RBC Graz Version 5.1.4, vom XXXX datiert 10.11.2023, mit dem unter anderem auch die vorher genannte Ausführungsplanung begutachtet wurde, ist zu entnehmen, dass die Anwendungen verwendet werden können.

Unter Berücksichtigung der Aussagen zu Ausführungsplanung und der dazu erfolgten Begutachtung stellt die Sachverständige fest, dass auch die projektspezifische ETCS-Projektierung gemäß CENELEC Prozessen erfolgt ist.

1.2.6. Betreffend RBC liegt ein Inspektionsbericht zur sicherheitstechnischen Begutachtung zum generischen System Trainguard 200 RBC AT 5.0 erstellt vom XXXX , datiert 14.07.2023 vor: Das Objekt – das generische System Trainguard 200 RBC AT 5.0 und der Anlagenerrichtungsprozess wurde nach den relevanten Normen und Richtlinien CENELEC EN 50126-1:2017, CENELEC EN 50126-2:2017, CENELEC EN 50128:2011 + EN 50128/AC:2014 + EN 50128/A1:2020 + EN 50128/A2:2020 und CENELEC EN 50129:2018 + AC:2019 ent-wickelt. Bei der Begutachtung wurde festgestellt, dass das generische System Trainguard 200 RBC AT 5.0 geeignet ist, für die Funktion RBC nach der ETCS Baseline 3 Release 2 bei den XXXX eingesetzt zu werden. Die Ausführung des Objektes entspricht dem Stand der Technik. Weiters konnte festgestellt werden, dass der Anlagenerrichtungsprozess, geeignet ist basierend auf dem generischen System Trainguard 200 RBC AT 5.0 eine spezifische Anwendung zu erstellen.

Im gegenständlichen Vorhaben RBC Graz wird die anlagenspezifische Version Trainguard 200 RBC AT Version 5.1.4 eingesetzt. Dazu liegt ein Inspektionsbericht zur sicherheitstechnischen Begutachtung des Anlagengutachtens zum RBC Graz Version 5.1.4, erstellt vom XXXX , datiert 10.11.2023 vor. Das Ergebnis des Inspektionsberichtes wird wie folgt zusammengefasst (verkürzter Auszug aus dem Inspektionsbericht): Das Objekt – RBC Graz der Bauart Trainguard 200 RBC AT in der Version 5.1.4 – wird nach den in den relevanten Normen und Richtlinien CENELEC EN 50126-1:20, CENELEC EN 50128:2011 + EN 50128/AC:2014 + EN 50128/A1:2020 + EN 50128/A2:2020 und CENELEC EN 50129:2018 + AC:2019 entwickelt, projektiert, montiert bzw. installiert. Das Objekt, die Dokumente und die Tests wurden einer Begutachtung unterzogen. Bei der Begutachtung wurde festgestellt, dass die spezifische Anwendung RBC Graz basierend auf dem generischen System Trainguard 200 RBC AT für die spezifische Funktion RBC Graz inklusive Bedienen und Anzeigen verwendet werden kann, sofern die Sicherungsanlagen und Betriebsstellen den Unterlagen der XXXX entsprechen, da die spezifische Funktion RBC Graz an sich ist, dass man sicher und verfügbar im ETCS L2-Bereich RBC Graz durch das RBC Graz geführt fahren kann.

Der im Vorhaben eingesetzte RBC Graz der Bauart Trainguard 200 RBC AT in der Version 5.1.4 wurde nach europäischen Normen entwickelt, gebaut und installiert wurde.

Betreffend Festdaten-Balisen liegt das Technische Dossier für Eurobalisen S21 und S22, erstellt durch den XXXX , datiert 31.03.2021 vor. Das Ergebnis der Prüfung lautet wie folgt: Die Eurobalisen S21 und S22 mit dem Gerätestand 6 erfüllen die vollständige Funktionalität, welche an eine Eurobalise gemäß TSI ZZS 2020 und im besonderen UNISIG in Subset-036 gestellt werden.

Die im Vorhaben eingesetzten Festdaten-Balisen „Eurobalisen S21 bzw. S22“ wurden nach europäischen Normen entwickelt und die Funktionen entsprechen der TSI.

Da auch eine entsprechende EG-Prüfbescheinigung der XXXX , 2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0, datiert 20.11.2023 für die Koralmbahn von St. Paul im Lavanttal - Klagenfurt, ca. km 74,5 bis ca. km 131,0 vorliegt [46], wird festgestellt, dass die Funktionen des aufgebauten ETCS L2 auf dem genannten Streckenabschnitt der TSI ZZS entsprechen (OZ 17, Pkt. C1.6 ETCS L2 (RBC, Festdaten-Balisen)).

1.3. Zurückziehung einzelner Beschwerdepunkte

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2025 zog die beschwerdeführende Partei die Pkt. 3.2.3. (Beleuchtungsmessung als Restarbeiten), 3.2.4. (Fertigstellung Oberleitung Gleis 1 im Bereich der Jauntalbrücke als Restarbeiten), 3.2.5. (Fertigstellung Absturzsicherung auf Steinsatz bei Mast M82 13 als Restarbeiten), 3.2.6. (Fertigstellung der Wartungszugänge (Handläufe) als Restarbeiten), 3.2.12. (Europäische Zulassung der Balisen), 3.2.13. (Europäische Zulassung des Radio Block Centre (RBC) Graz), 3.3.4. (Dimensionierung der „Schutzwege“), 3.3.5. (Fehlende Durchrutschwege), 3.3.7. („Kaskadierte Entlassungsgeschwindigkeit“), 3.3.9. (Fehlende EG Prüferklärungen der XXXX ) der Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben (Pkt. 1.1. bis 1.2.3. der Feststellungen) beruhen auf dem Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 28.02.2025 (S. 26) (in Folge: OZ 17), den Einreichunterlagen bzw. Planunterlagen sowie auf dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2023 (S. 21ff, S. 40ff, S. 51ff). Diese wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG ergeben sich aus dem § 31a Gutachten der XXXX vom 30.10.2023 (Pkt. 1.). Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt. A) II. dieses Erkenntnisses) verwiesen.

Die Feststellungen zur eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung ergeben sich aus der Prüfbescheinigung der XXXX vom 20.11.2023 (Pkt. 3.2.7. sowie Pkt. 4.). Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt. A) II. dieses Erkenntnisses) verwiesen.

Die Feststellungen zur Inbetriebnahmegenehmigung basieren auf dem unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 51ff).

Die Feststellungen zur „Bleiburger Schleife“ in Zusammenhang mit der fehlenden Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem CCS ergeben sich aus der Beilage ./1 (Gutachterliche Stellungnahme der XXXX ) zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11.04.2025 (OZ 30, Pkt. 2.3.). Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 (OZ 19, Pkt. 2.5.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 (OZ 26, S. 17) ist daher insofern zu folgen, dass kein Antrag für Inbetriebnahmegenehmigung der „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem CCS gestellt wurde, aber alle notwendigen Unterlagen im Verfahren bereits vorlagen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (Pkt. A) III.) verwiesen.

Die Feststellungen zu den projektbezogenen Parametern (Pkt. 1.2.5. der Feststellungen) ergeben sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten (OZ 17, S. 80ff). Den ausführlichen und schlüssigen Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen ist zusammenfassend zu entnehmen, dass es in der ETCS-Projektierung projektbezogen festgelegte Parameter gibt. Diese Parameter werden in der Ausführungsplanung, gemäß CENELEC Prozessen festgelegt, und in einem Anlagengutachten überprüft. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (Pkt. 3.3.3. der Beschwerde) war daher nicht zu folgen.

Die Feststellungen bezüglich des „Gutachtens zum generischen System Trainguard 200 RBC AT 5.0“ (Pkt. 1.2.6. der Feststellungen) basieren auf dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten (OZ 17, S. 55ff). Den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben im Gutachten ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dem Beschwerdevorbringen (Pkt. 3.3.6. der Beschwerde), wonach den übermittelten Unterlagen keine Entwurfsunterlagen für das generische System beilägen und das Gutachten zu diesem generischen System daher nicht nachvollzogen werden könne, ist daher nicht zu folgen.

2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Zurückziehung näher genannter Beschwerdepunkte basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2025 (OZ 26). Die beschwerdeführende Partei gab hier zu den einzelnen Punkten Folgendes an:

Die Pkt. 3.2.3., 3.2.4., 3.2.5. und 3.2.6. der Beschwerde wurden zurückgezogen, weil die angeführten Restarbeiten inzwischen erledigt wurden (OZ 26, S. 15).

Die Pkt. 3.2.12. (Europäische Zulassung der Balisen), 3.2.13. (Europäische Zulassung des Radio Block Centre (RBC) Graz) wurden aufgrund des Gerichtsgutachtens, durch das der Nachweis erbracht wurde, dass fast alle Komponenten der Eisenbahnsicherungstechnik nach diesen Vorgaben geplant und errichtet wurden, zurückgezogen – da seitens der beschwerdeführenden Partei alle Beschwerdepunkte, die die Leit- und Sicherungstechnik betreffen, zurückgezogen wurden (OZ 26, S. 10).

Die Pkt. 3.3.4. und 3.3.5. der Beschwerde wurden zurückgezogen, weil sie durch die Vorlage des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens obsolet geworden sind (OZ 26, S. 19).

Pkt. 3.3.7. der Beschwerde wurde zurückgezogen, weil durch die mitbeteiligte Partei mittels eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass die „Kaskadierte Entlassungsgeschwindigkeit“ dem Stand der Technik entspricht (OZ 26, S. 10).

Pkt. 3.3.9. der Beschwerde wurde zurückgezogen, weil laut beschwerdeführender Partei die Frage der Inbetriebnahmegenehmigung für die Energie nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und daher auch nicht Bestandteil der Beschwerde ist (OZ 26, S. 19).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Wesentliche Gesetzesbestimmungen:

3.1.1. Auszug aus dem Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

3.1.2. Auszug aus dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG)

Stand der Technik

§ 9b. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

(2) Der Nachweis des Standes der Technik ist jedenfalls als erbracht anzusehen, soweit die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen werden kann.

(3) Unter den im Abs. 2 genannten anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere die geltenden einschlägigen TSI (§ 89), die in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen oder, sofern keine einschlägigen TSI anwendbar sind oder keine in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen zur Anwendung kommen, die einschlägigen nationalen Vorschriften und europäischen harmonisierten Normen zu verstehen.

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.

[…]

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für: 1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen; 2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen: a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28 Abs. 1; b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6; c) die Entziehung der Konzession gemäß § 14e; 3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen: a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d und § 28 Abs. 1; b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6; c) Entziehung der Konzession gemäß § 14e; 4. alle Angelegenheiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen; 5. alle Angelegenheiten der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, sonstiger in diesem Bundesgesetz geregelten Schulungseinrichtungen und der sachverständigen Prüfer; 6. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen; 7. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind; 8. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen; 9. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben; 10. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben; 11. alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten; 12. in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung in unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, deren Regelungsgegenstand im Zusammenhang mit der Interoperabilität des Eisenbahnsystems oder mit der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf Eisenbahnen steht, der nationalen Sicherheitsbehörde zugewiesen ist.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens; 2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens; 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43

7. Hauptstück

Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

Antrag

§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(2) Als Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen: 1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes; 2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung; 3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse; 4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete; 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

(3) Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.

Bauentwurf

§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein: 1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen; 2. ein Bau- und Betriebsprogramm; 3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung; 4. die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.

Mündliche Verhandlung

§ 31c. Der Bauentwurf ist vor einer mündlichen Verhandlung durch mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch das Bauvorhaben berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann die Auflagefrist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.

Berührte Interessen

§ 31d. Werden durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist den zuständigen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches.

Parteien

§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn 1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht, 2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und 3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

(2) Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich (§ 4 Abs. 6 Z 3 des Bundesstraßengesetzes 1971-BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971) eines Betriebes, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden sind (Seveso-Betrieb), darf überdies nur dann erteilt werden, wenn dieser Gefährdungsbereich im Bauentwurf ausgewiesen ist und Vorkehrungen vorgesehen sind, die bewirken, dass bei Realisierung des Bauvorhabens und dessen künftigen Betriebes weder schwere Unfälle (§ 84b Z 12 GewO 1994) beim Seveso-Betrieb bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.

(3) Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Bauausführungsfrist

§ 31g. In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

§ 31h. (1) Wird ein Baugenehmigungsbescheid vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so darf die betreffende Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, im Rahmen des aufgehobenen Baugenehmigungsbescheides weiter gebaut oder verändert sowie betrieben werden, falls im letzteren Falle für die gebaute oder veränderte Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde, die zur Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides geführt hat, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

3. Abschnitt

Betriebsbewilligung

Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

§ 34. (1) Die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde.

(2) Die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen, von veränderten Schienenfahrzeugen oder von gebrauchten ausländischen Schienenfahrzeugen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn hiefür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Verbindung mit anderen Genehmigungen

§ 34a. Wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen, kann die Behörde verbinden: 1. die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung; 2. die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen, veränderten Schienenfahrzeugen oder von gebrauchten ausländischen Schienenfahrzeugen mit der Bauartgenehmigung.

Antrag

§ 34b. Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Dem Antrag ist eine Prüfbescheinigung beizuschließen, aus der ersichtlich sein muss, ob die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Für die Ausstellung der Prüfbescheinigung gilt § 31a Abs. 2 sinngemäß. An Stelle einer Prüfbescheinigung kann eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person beigeschlossen werden, wenn die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Leitung dieser Person ausgeführt wurden.

Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 35. (1) Die Behörde hat die beantragte Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu erteilen, wenn diese Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen.

(2) Wenn keine Bedenken bestehen, dass die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet ist, kann die Behörde die beantragte Betriebsbewilligung für ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person vorgelegt wird, die eine anstandslose Erprobung des Schienenfahrzeuges einschließlich der Ergebnisse der Erprobung durch diese Person und seine Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung auf Basis einer Überprüfung durch diese Person ausweist. Für ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug kann überdies die Betriebsbewilligung auch dann ohne weiteres erteilen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine dieser Erprobung und Prüfung gleichwertige Erprobung in dem Staat, in dem dieses Schienenfahrzeug zugelassen wurde, erfolgt ist. Ansonsten ist nach der Lage des Falles zu prüfen, ob die vorangeführten Schienenfahrzeuge der Bauartgenehmigung entsprechen.

8. Teil

Interoperabilität

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Zweck

Geltungsbereich

§ 86. (1) Dieser Gesetzesteil gilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörige Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen sowie für Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben oder betrieben werden sollen.

(2) Dieser Gesetzesteil gilt nicht für: 1. vernetzte Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, im Stadt- oder Vorortverkehr genützt werden; 2. Infrastrukturen und Schienenfahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden; 3. vernetzte Nebenbahnen, auf denen überwiegend Eisenbahnpersonenverkehrsdienste im Stadt- und Vororteverkehr mit Schienenfahrzeugen erbracht werden, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen; 4. Schienenfahrzeuge, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen; 5. Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Z 3 eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Z 3 angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich ist.

Grundlegende Anforderungen

§ 90. Die grundlegenden Anforderungen sind die Gesamtheit aller Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführt sind.

Aufrüstung

§ 91. Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Erneuerung

§ 92. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 100. (1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die Konformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Es dürfen dabei nur solche nationalen Vorschriften Gegenstand einer Prüferklärung sein, die der Europäischen Kommission notifiziert worden sind.

(2) Notifizierte nationale Vorschriften dürfen nur in folgenden Fällen Gegenstand einer Prüferklärung sein: 1. wenn bestimmte, die grundlegenden Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden oder die grundlegenden Anforderungen betreffende einzelne technische Aspekte in einem Anhang der TSI eindeutig als offene Punkte benannt werden; 2. wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß § 100 Abs.3 notifiziert wurde; 3. bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Schienenfahrzeuges mit dem Netz abgestellt wird; 4. wenn Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge nicht vom Gegenstand einer TSI erfasst sind; 5. als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, oder 6. wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.

(3) Der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sind von der Behörde zu notifizieren: 1. die Änderung bereits notifizierter nationaler Vorschriften; 2. die nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine TSI nicht oder nicht vollständig angewendet wird; 3. nationale Vorschriften, die nach Veröffentlichung oder Überarbeitung einer TSI überflüssig geworden sind.

(4) Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen. Neue nationale Vorschriften dürfen nur erlassen werden, 1. wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder 2. wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, erforderlich sind.

(5) Der Erlass einer neuen nationalen Vorschrift ist der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von der Behörde zu notifizieren.

(6) Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Abs. 3 angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.

4. Abschnitt

Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme

§ 104. Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich. Für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist dann keine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich, wenn die Behörde gemäß § 107 entschieden hat, dass eine solche nicht erforderlich ist.

Antrag

§ 105. (1) Die Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Dossier in zweifacher Ausfertigung beizugeben, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist: 1. die Prüferklärungen; 2. die aufgrund der einschlägigen TSI, nationaler Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden; 3. die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der neuen Teilsysteme; 4. im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

(2) Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages hat die Behörde dem Antragsteller mitzuteilen, ob das Dossier vollständig ist oder nicht. Ist das Dossier unvollständig, hat sie dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist die Vervollständigung des Dossiers aufzutragen.

Ermittlungsverfahren und Bescheiderlassung

§ 106. (1) Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers zu überprüfen und im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

(2) Bei positivem Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Überprüfung und wenn das Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen die beantragte Genehmigung zur Inbetriebnahme zu erteilen.

Entscheidung über eine Genehmigungspflicht bei Erneuerung oder Aufrüstung

§ 107. (1) Auf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt § 105 Abs. 2.

(2) Im Falle von Vorhaben zur streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union vom Antrag zu unterrichten und mit dieser eng zusammenzuarbeiten.

(3) Die Behörde hat zu entscheiden, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ erforderlich ist: 1. wenn durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte; 2. wenn die Erteilung einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist; oder 3. wenn an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung zur Inbetriebnahme bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.

(4) Die Behörde hat innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen über den Antrag zu entscheiden.

3.3. Auszug aus dem Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG)

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

[…]

(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

[…]

(5) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

[…]

(8) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren

§ 93. (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:

[…]

4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, […]

Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:

[…]

4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist, […]

(2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.

3.4. Auszug aus Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017)

Sicherheitsbescheinigung

§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises gemäß §§ 194 und 195 des Eisenbahngesetze ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: 1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, 2. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, 3. Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 5. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: 1. Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, 2. Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, 3. Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, 4. Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, 5. Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Betriebsbewilligung

§ 6. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: 1. Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, 2. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, 3. Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 4. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, 5. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 5, 6. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6.

3.5. Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG)

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)

(6) Für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren der Arbeitsinspektion gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.

3.6. Zur Parteistellung der beschwerdeführenden Partei:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 ASchG sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes im Verfahren über die Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem EisbG zu berücksichtigen. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG sind im Verfahren über die Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem EisbG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

Die XXXX ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde (§ 3 ArbIG).

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen durch den Arbeitnehmerschutz gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Integrität und Würde in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) geschützt werden. Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutznormen obliegt dem XXXX , dessen Befugnisse im Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) geregelt sind.

§ 12 Abs. 1 und 4 ArbIG 1993 begründet die Parteistellung und das Beschwerderecht des zuständigen XXXX "in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren". Andere Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/03/0249). Dem zuständigen XXXX kommt eine sog. Amtsparteistellung bzw. ein Amtsbeschwerderecht zu, welche die Geltendmachung bestimmter subjektiver Rechte nicht voraussetzen. Ein Vorbringen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz ist für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 12 Abs. 4 ArbIG 1993 somit nicht erforderlich (zur Rechtslage nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, dessen § 9 Abs. 1 das Beschwerderecht des XXXX von weiteren Voraussetzungen abhängig machte, siehe VwGH 24.01.1995, 93/04/0072).

Angesichts der klaren Bestimmung des §§ 12 Abs. 4 ArbIG 1993 kommt der beschwerdeführenden Partei zweifellos Beschwerdelegitimation zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings – zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung § 8 Abs. 1 ArbIG 1974 – ausgesprochen, dass das Mitspracherecht des XXXX auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist (VwGH 14.10.1991, 91/19/0191). Ein Beschwerderecht steht den Formal- und Amtsparteien nur in Bezug auf ihre prozessualen Befugnisse zu (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 13/1).

Die Stellung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft als Organpartei (Amtspartei) dient somit nicht der umfassenden Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der umfassenden Vertretung jedweder öffentlicher Interessen, sondern ausschließlich der Geltendmachung von Arbeitnehmerschutzinteressen (vgl. Aichlreither, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, 490). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zwar gemäß § 27 VwGVG hinsichtlich seines Prüfungsauftrages, nicht aber in seiner Entscheidungsbefugnis (vgl. § 28 VwGVG) beschränkt ist, so lange die „Sache“ des angefochtenen Bescheides nicht verlassen wird (VwGH 14.08.2015, Ra 2015/03/0025; 25.05.2016, Ra 2015/12/0032; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003 u.a.).

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 07.12.2023 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 04.01.2024. Die Beschwerde vom 03.01.2024 ist somit rechtzeitig.

Zu A) I. Einstellung des Verfahrens betreffend die Pkt. 3.2.3., 3.2.4., 3.2.5., 3.2.6., 3.2.12., 3.2.13., 3.3.4., 3.3.5., 3.3.7. und 3.3.9. der Beschwerde

3.7. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN) (VwGH 21.06.2021, Ro 2021/11/0006).

3.8. Die beschwerdeführende Partei hat die oben näher angeführten Pkt. der Beschwerde vom 02.01.2024 in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 ausdrücklich und zweifelsfrei zurückgezogen (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071). Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, sondern hat es das Verfahren hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte einzustellen.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde

3.9.1. Zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides – RBC Graz):

Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Gemäß § 10 EisbG sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Auch Veränderungen (d.s. Umbauten, Erweiterungen, Rückbauten und Abtragungen) von Eisenbahnanlagen sind genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gemäß § 36 EisbG genehmigungsfrei sind (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31 EisbG Rz 3).

Dem Antrag sind gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf (zu den Anforderungen an den Bauentwurf siehe § 31b EisbG und die Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung [EBEV]) in dreifacher Ausfertigung (sofern die Behörde nicht nach § 31a Abs. 3 EisbG eine andere Anzahl an Ausfertigungen festlegt) und die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten beizulegen, mit denen der umfassende Nachweis erbracht wird, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Das vom Projektwerber beizubringende Gutachten gemäß § 31a EisbG dient der Erleichterung der Klärung der Frage, ob das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben die Voraussetzungen des § 31f EisbG erfüllt (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind.

Die materiell-rechtlichen Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes sind im Verfahren vor der nach dem EisbG zuständigen Behörde mit zu behandeln (zur Genehmigung von Eisenbahnanlagen vgl. § 93 Abs. 1 Z 4 ASchG, hinsichtlich der Berücksichtigung der mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz siehe § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG; vgl. auch Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31 EisbG Rz 8, 11a f).

Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes ist im Gutachten gemäß § 31a EisbG zu erbringen und kann nicht durch die Mitbeteiligung des zuständigen XXXX am Genehmigungsverfahren substituiert werden. Die Erfüllung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nach § 93 Abs. 2 ASchG stellt somit eine zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung dar, die von der Behörde auch dann zu prüfen ist, wenn das XXXX sich im gesamten Verfahren nicht äußert (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31a EisbG Rz 15).

Die Behörde hat die in Entsprechung des § 31a Abs. 1 EisbG vorgelegten Gutachten von Sachverständigen nicht nur auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen (vgl VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 09.09.2015, 2013/03/0120).

Gemäß § 31f Z 1 EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht. Hinzu treten die (gegenständlich nicht strittigen) Genehmigungsvoraussetzungen, dass vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht (§ 31f Abs. 1 Z 2 EisbG) und eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht (§ 31f Abs. 1 Z 3 EisbG).

§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) legt fest:

„Bericht

§ 6. (1) Der Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.

[...]

(3) Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1. eine allgemein verständliche kurze Darstellung der geplanten Baumaßnahmen einschließlich deren Zielsetzung und der erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung;

2. Beschreibung der zugrunde liegenden Entwurfsparameter und Projektgrundlagen einschließlich

a) Sicherheitsanforderungen;

b) Festlegung der Eisenbahnsicherungsanlagen einschließlich Gleisfreimeldeeinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme;

c) Begründung für Abweichungen vom Stand der Technik;

[...]“

Die Eisenbahnbau– und –betriebsverordnung (EisbBBV) regelt, wie die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfüllen sind, soweit nicht durch eine einschlägig anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) etwas anderes bestimmt ist.

Parteien des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens sind gemäß § 31e EisbG der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

§ 31g EisbG beinhaltet die Vorschreibung einer angemessenen Frist, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist.

Für die Implentierung des Radio Block Centre (RBC) Graz im Verlauf der „Koralmbahn“ (Strecke 40101) zwischen Graz Don Bosco – Klagenfurt Hbf, „Bleiburger Schleife“ (Strecke 41001) zwischen Wiederndorf-Aich und Mittlern West sowie „Rosentalbahn“ (Strecke 40901) zwischen Viktring und Klagenfurt ist unbestritten eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nach § 31 EisbG erforderlich. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 02.11.2023 (Akt der belangten Behörde, AS 358ff) war ein Bauentwurf und ein die Fachgebiete „Sicherungs-und Fernmeldetechnik“ und „Eisenbahnbetrieb“ umfassendes Gutachten gemäß § 31a EisbG der XXXX vom 30.10.2023 beigelegt (Akt der belangten Behörde, AS 235ff). Dem § 31a Gutachten kann bezüglich des Antrags zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31a EisbG zusammenfassend entnommen werden, dass aus Sicht der projektrelevanten Fachgebiete, Eisenbahnbetrieb und Sicherungs- und Fernmeldetechnik (Eisenbahnsicherungstechnik), keine Bedenken bestehen. Es kommt zu keinen Abweichungen vom Stand der Technik, die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes ist gewährleistet, und die Belange des Arbeitnehmerschutzes wurden berücksichtigt (§ 31a Gutachten, Pkt. 6.2.). Dem § 31a Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass der gegenständliche Bauentwurf den sich aus den Bestimmungen der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) ergebenden Anforderungen entspricht.

Der Stand der Technik wird in § 9b EisbG definiert als ein auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. Ähnlich formuliert § 2 Abs. 8 ASchG in den Stand der Technik.

Wie dargelegt, konnte auf Grund des Gutachtens gemäß § 31a EisbG vom 30.10.2023, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 28.02.2025 (OZ 17) und schließlich aus der Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025, festgestellt werden, dass die Planung des Bauvorhabens dem Stand der Technik entspricht. Die sachliche und technische Überprüfung der Projektplanung bezüglich Übereinstimmung mit dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wurde daher nicht nur durch das § 31a Gutachten samt Ergänzungen bestätigt, sondern auch nach detaillierter Überprüfung durch die nichtamtliche Sachverständige (OZ 17).

Das vorliegende sicherungstechnische Bauvorhaben berührt keine Interessen von Gebietskörperschaften und keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Parteien (§ 31f EisbG).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine angemessene Frist iSd § 31g EisbG vorgeschrieben (vgl. angefochtener Bescheid, S. 31f).

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, des gerichtlich eingeholten Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2025 konnte das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.

3.9.2. Zur eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung für die „Betriebsaufnahme 2023“ auf der „Kärntner Seite“ der Koralmbahn (Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 34 EisbG bedarf die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde.

Gemäß § 34b EisbG ist die Erteilung der Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Dem Antrag ist eine Prüfbescheinigung beizuschließen, aus der ersichtlich sein muss, ob die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Für die Ausstellung der Prüfbescheinigung gilt § 31a Abs. 2 EisbG sinngemäß. An Stelle einer Prüfbescheinigung kann eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person beigeschlossen werden, wenn die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Leitung dieser Person ausgeführt wurden.

Sofern die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen nicht mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 34a Z1 EisbG mitverbunden wurde, ist die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 34b EisbG zu beantragen.

Auch bei der Prüfung vor der Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes einzubeziehen. Die Prüfbescheinigung bzw. die Erklärung der §-40-Person hat sich auch auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nach der Bau- bzw. Bauartgenehmigung zu erstrecken. Die Punkte, die eine Prüfbescheinigung bzw. eine Erklärung der §-40-Person zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes umfassen muss, sind in der (demonstrativen) Aufzählung des § 3 Abs. 2 der AVO Verkehr 2011 aufgelistet. Die Leitfäden für Eisenbahnanlagen einerseits (s Hinweis in Anm 15 zu § 31a) und für Eisenbahnfahrzeuge andererseits (s Hinweis in Anm 9 zu § 32a) enthalten auch die im Betriebsbewilligungsverfahren und bei der Erstellung der Prüfbescheinigungen bzw. Erklärungen von §-40-Personen zu beachtenden Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 34b EisbG (Stand 30.9.2021, rdb.at) 7)).

Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung sind, dass

a. das Bauvorhaben eisenbahntechnisch betriebsbereit fertiggestellt ist,

b. alle bescheidmäßigen Vorgaben zur baulichen Herstellung erfüllt sind (offene Restarbeiten müssen mit eindeutigen Fertigstellungskriterien und -zeitpunkten angegeben werden können) und

c. die Anlage uneingeschränkt (im Hinblick auf Restarbeiten allenfalls mit flankierenden Maßnahmen) iSd § 19 zur Aufnahme des sicheren und ordentlichen Regelbetriebes geeignet ist (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner § 34b Rz 6 und VwGH 24. 4. 2013, 2010/03/0100, VwSlg 18.609).

Auch die Dokumentation muss sichergestellt sein (vgl § 6 VgEV). Zu den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes vgl § 6 Abs 2 AVO Verkehr (Netzer in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019) § 35 EisbG, Rz 1).

Gemäß § 35 EisbG hat die Behörde die beantragte Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu erteilen, wenn diese Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Der Nachweis, dass genehmigungsgerecht ausgeführt ist, ist mit einer Prüfbescheinigung oder Erklärung einer §-40-Person, die dem Antrag beiliegen muss, zu erbringen (s zu § 34b). Die Vorlage einer Prüfbescheinigung oder Erklärung erlaubt eine vereinfachte und beschleunigte Verfahrensweise, indem sie als Beweis dafür dienen, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprochen ist (vgl RV 2011, zu § 35 Abs 1) (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 35 EisbG (Stand 30.9.2021, rdb.at) 4)).

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 30.06.2023 unter Berücksichtigung des Änderungsantrags vom 04.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung für die Einreichabschnitte Bahnhof Lavanttal, St. Paul - Aich, Aich - Mittlern und Mittlern - Althofen/Drau sowie für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt, den Frachtenbahnhof Klagenfurt, die Bleiburger Schleife und die Lavanttalbahn gestellt.

Bei den betriebsbewilligungsgegenständlichen Anlagen handelt es sich insbesondere um Gleisanlagen samt Unter- und Oberbau, Hoch- und Kunstbauten, (ortsfeste) sicherungstechnische Einrichtungen, sonstige für den Eisenbahnbetrieb zwingend erforderliche Anlagen (zB Lärmschutzwände und -wälle) sowie Entwässerungsanlagen, soweit sie unter die Bestimmung des § 127 Abs. 1 lit b und Abs 2 WRG fallen (angefochtener Bescheid, S. 41).

Die mitbeteiligte Partei hat mit dem eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsantrag eine Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der XXXX vom 20.10.2023 samt Unterlagen angeschlossen (Akt der belangten Behörde, AS 442ff). Dieser ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aus eisenbahnfachlicher Sicht festgestellt werden kann, dass das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund der aufliegenden Planunterlagen, der Teilprüfbescheinigung, den Ziviltechnikerbestätigungen, den aufliegenden Erklärungen der gemäß § 40 EisbG verzeichneten Personen und den durchgeführten Abnahmebestätigungen, Attesten und Befunden den Ausführungen des Baugenehmigungsbescheides entspricht und die Arbeitnehmerschutzbestimmungen insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 1 „Hochbau“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“ der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden. Aus eisenbahnbetrieblicher, eisenbahnbautechnischer, elektrotechnischer, eisenbahnsicherungstechnischer, wasserbautechnischer und tunnelsicherheitstechnischer Sicht besteht - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Kapiteln 3.2.2 „Eisenbahnbetrieb“ und 3.2.3 „Eisenbahnsicherungstechnik“ der Prüfbescheinigung - gegen das Wirksamwerden der Betriebsbewilligung kein Einwand. Das Bauvorhaben mit den vorgelegten Ausführungsunterlagen entspricht dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne der AVO Verkehr 2017. Aus gutachterlicher Sicht sind die Eisenbahnanlagen und veränderten Eisenbahnanlagen vom eisenbahnfachlichen Standpunkt plan-, sach- und fachgemäß ausgeführt. […] Es bestehen, unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Kapiteln 3.2.2 „Eisenbahnbetrieb“ und 3.2.3 „Eisenbahnsicherungstechnik“ der Prüfbescheinigung, keine Bedenken, dass ein sicherer Betrieb der Eisenbahn, ein sicherer Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und ein sicherer Verkehr auf der Eisenbahn gewährleistet sind. […] (Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der XXXX vom 20.10.2023, Pkt. 4.). Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit.

Die betriebs- und sicherheitsrelevanten Restarbeiten mit Erfüllungszeitraum 04.12.2023 wurden zeitgerecht vor dem Inbetriebnahmetermin 10.12.2023 fertiggestellt und mit den beiden Vollzugsmeldungen der leitenden § 40 Personen ausreichend dokumentiert (OZ 17, Pkt. C2.5.). Hinsichtlich der noch offenen Restarbeiten ist dem gerichtlich eingeholten Gutachten zu entnehmen, dass trotz dieser noch als offen zu beurteilenden Restarbeiten für den derzeitigen Betrieb der S3 die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewährleistet ist. Die Erfüllung dieser derzeit noch als offen zu beurteilenden Restarbeiten ist aber eine Voraussetzung für die Gesamtinbetriebnahme der Koralmbahn 2025 (OZ 17, Pkt. C2.5.). Hinsichtlich der erledigten Restarbeiten wurde die Beschwerde (Pkt. 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6.) in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 zurückgezogen.

Aus der zitierten Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG ist abzuleiten, dass das Bauvorhaben, wie es auf Basis des Bauentwurfs dargestellt ist, dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Weiters, dass die neu gebauten Eisenbahnanlagen und die veränderten Eisenbahnanlagen mit den vorgelegten Ausführungsunterlagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Prüfbescheinigung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen und dass keine Bedenken bestehen, dass ein sicherer Betrieb der Eisenbahn, ein sicherer Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und ein sicherer Verkehr auf der Eisenbahn gewährleistet sind.

Eisenbahnrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden (vgl.§ 93 Abs. 2 und 3; § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG 1994). Gemäß § 6 Abs. 1 AVO Verkehr 2017 ist im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b EisbG jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer:innenschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

Der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der XXXX vom 20.10.2023 ist hinsichtlich des Arbeitnehmer:innenschutzes zu entnehmen, dass die Ausführung keine offensichtlichen Gefahren für Arbeitnehmer erkennen lässt. Bezüglich der beantragten Betriebsbewilligung gemäß § 34 EisbG wird aus gutachterlicher Sicht vom eisenbahnfachlichen Standpunkt für den Arbeitnehmer:innenschutz festgestellt, dass das Bauvorhaben bis auf Restarbeiten fertiggestellt ist und bescheidmäßig errichtet und genehmigungsgerecht ausgeführt wurde. Das Bauvorhaben entspricht dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn. Im Bereich des gegenständlichen Vorhabens wurde eine automatisierte Arbeitsstellensicherungsanlage (AWS) realisiert. Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen ist jedenfalls gem. §§ 26 und 26a EisbAV vorzugehen, dies gilt insbesondere für Zeiträume der Nicht-Verfügbarkeit der automatisierten Arbeitsstellensicherungsanlage. Bei Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes ist gem. § 25a EisbAV vorzugehen. Die Projektwerberin wird diese Ersatzmaßnahme durchführen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein sicherer Betrieb der Eisenbahn, ein sicherer Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und ein sicherer Verkehr auf der Eisenbahn gewährleistet sind. Weiters wird aus gutachterlicher Sicht festgestellt, dass die Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen gemäß Vorgaben der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017) eingehalten und umgesetzt werden (Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der XXXX vom 20.10.2023, Pkt. 3.2.7.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Folge davon aus, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der XXXX vom 20.10.2023 die Anforderungen des Arbeitnehmer:innenschutzes eingehalten werden. Hinsichtlich der einzelnen Beschwerdepunkte bezüglich des Arbeitnehmer:innenschutzes wird auf Pkt. 3.10. dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis dem gegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung des Bauentwurfs, der gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung vorgelegten Unterlagen und der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der XXXX vom 20.11.2023 die in Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides angeführte eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung zu Recht erteilt. Es konnte im durchgeführten Verfahren festgestellt werden, dass die ausgeführten Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen entsprechen und die Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen durch die mitbeteiligte Partei gewährleistet ist.

Insgesamt ist aus dem Verfahren keine Verletzung einer für die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung relevanten gesetzlichen Bestimmung zu erkennen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.9.3. Zur Inbetriebnahmegenehmigung (Spruchpunkt C. des angefochtenen Bescheides):

Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung gemäß § 104 EisbG zur Inbetriebnahme erforderlich.

Gemäß § 105 EisbG ist die Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Dossier in zweifacher Ausfertigung beizugeben, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:

1. die Prüferklärungen;

2. die aufgrund der einschlägigen TSI, nationaler Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;

3. die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der neuen Teilsysteme;

4. im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.

Die Behörde hat ein Ermittlungsverfahren zu führen (§ 106 EisbG). Wenn das Prüfergebnis der Unterlagen im Dossier positiv beurteilt wird und das Teilsystem somit den grundlegenden Anforderungen entspricht, so ist mittels Bescheid die Genehmigung zur Inbetriebnahme binnen angemessener Frist, jedenfalls binnen vier Monaten nach vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen, zu erteilen (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 106 EisbG (Stand 30.9.2021, rdb.at) zu § 106 aF).

Gemäß § 102 Abs. 1 EisbG hat der Antragsteller zur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, von mobilen Teilsystemen und von Schienenfahrzeugen erforderlichen EG-Prüferklärung eine oder mehrere benannte oder bestimmte Stellen mit der Durchführung des EG-Prüfverfahrens gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beauftragen. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.

Eine benannte Stelle ist gemäß § 168 EisbG eine aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, für die im 8. Teil des EisbG 1957 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen heranzuziehende, akkreditierte und gemäß § 172 EisbG benannte Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz in Österreich oder eine sonstige heranzuziehende Stelle mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

Gemäß § 102 Abs. 2 EisbG ist die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem vom Antragsteller abzugeben. Dabei hat der Antragsteller alleinverantwortlich die Erklärung abzugeben, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechtes und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle hat sich gemäß § 102 Abs. 3 EisbG über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat im Einklang mit den jeweiligen TSI auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen.

Gemäß Anhang IV, Punkt 2.3.4 der Richtlinie (EU) 2016/797 hat die benannte Stelle, die an der Überprüfung eines Teilsystems beteiligt ist, für ihre Tätigkeit ein Dossier gemäß Artikel 15 Abs. 4 der Richtlinie anzulegen.

Dem Antragsteller obliegt die Erstellung des technischen Dossiers gemäß § 102 Abs. 4 EisbG, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier hat alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten zu enthalten. Ferner hat es alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung zu enthalten.

Anzumerken ist, dass das Dossier gemäß § 105 Abs. 1 EisbG einen integralen Bestandteil des technischen Dossiers gemäß § 102 Abs. 4 EisbG bildet.

Vorliegen einer EG-Prüferklärung für das strukturelle Teilsystem Infrastruktur (INF) für den Bereich „Koralmbahn Lavanttal — Mittlern IBN23 der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) - Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 73,772 bis km 92,970)":

Ihrem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Infrastruktur (INF) für den Bereich „Koralmbahn Lavanttal — Mittlern IBN23 der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) - Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 73,772 bis km 92,970)" hat die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG eine EG-Prüferklärung gemäß RL 2016/797/EU vom 17.11.2023, EG-Prüferklärungs-Nr. AT-00000016210507-2023-000007, für das Teilsystem Infrastruktur gemäß Verordnung 2008/217/EG, geändert durch 2012/464/EU, über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur (TSI INF HS), gemäß Verordnung 2008/164/EG, geändert durch 2012/464/EU über die technischen Spezifikationen für das Teilsystem eingeschränkt mobiler Personen (TSI PRM) und gemäß Verordnung 2008/163/EG, geändert durch 2012/464/EU, über die technischen Spezifikationen für das Teilsystem Sicherheit in Eisenbahntunneln (TSI SRT) beigelegt.

In ihrer EG-Prüferklärung hat die mitbeteiligte Partei in eigener Verantwortung die Erklärung abgegeben, dass das Teilsystem Infrastruktur (INF) einschließlich der Teilbereiche eingeschränkt mobiler Personen ((TSI PRM) und Sicherheit in Eisenbahntunneln (TSI SRT) im Bereich „Koralmbahn Lavanttal — Mittlern IBN23 der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) - Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 73,772 bis km 92,970)" mit der Richtlinie 2016/797/EU (in der aktuell gültigen Fassung) des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft und mit den zuvorgenannten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) übereinstimmt.

Die EG-Prüferklärung der mitbeteiligten Partei beruht auf der EG-Prüfbescheinigung der benannten Stelle XXXX vom 16.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N-10/V1.0.

Der EG-Prüfbescheinigung der benannten Stelle XXXX vom 16.11.2023 liegt das Dossier gemäß Artikel 15 Abs. 4 der Richtlinie vom 16.11.2023, Dokumentnummer 0135-1N- 09-V1.0, zugrunde.

Gemäß der EG-Prüferklärung der mitbeteiligten Partei gelten für die antragsgegenständlichen Anlagen keine Betriebseinschränkungen und keine besonderen Betriebsbedingungen.

Die EG-Prüferklärung wurde gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 erstellt.

Vorliegen einer EG-Prüferklärung für das strukturelle Teilsystem Infrastruktur (INF) für den Bereich „Koralmbahn Mittlern — Klagenfurt IBN23 der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) - Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 92,970 bis km 125,364):

Ihrem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Infrastruktur (INF) für den Bereich „Koralmbahn Lavanttal — Mittlern IBN23 der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) - Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 73,772 bis km 92,970)" hat die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG eine EG-Prüferklärung gemäß RL 2016/797/EU vom 17.11.2023, EG-Prüferklärungs-Nr. AT-00000016210507-2023-000007, für das Teilsystem Infrastruktur gemäß Verordnung 2008/217/EG, geändert durch 2012/464/EU, über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur (TSI INF HS), gemäß Verordnung 2008/164/EG, geändert durch 2012/464/EU, über die technischen Spezifikationen für das Teilsystem eingeschränkt mobiler Personen (TSI PRM) und gemäß Verordnung 2008/163/EG, geändert durch 2012/464/EU, über die technischen Spezifikationen für das Teilsystem Sicherheit in Eisenbahntunneln (TSI SRT) beigelegt.

In ihrer EG-Prüferklärung hat die mitbeteiligte Partei in eigener Verantwortung die Erklärung abgegeben, dass das Teilsystem Infrastruktur (INF) einschließlich der Teilbereiche eingeschränkt mobiler Personen ((TSI PRM) und Sicherheit in Eisenbahntunneln (TSI SRT) im Bereich „Koralmbahn Mittlern — Klagenfurt IBN23 der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) - Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 92,970 bis km 125,364)" mit der Richtlinie 2016/797/EU (in der aktuell gültigen Fassung) des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft und mit den zuvor genannten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) übereinstimmt.

Die EG-Prüferklärung der mitbeteiligten Partei beruht auf der EG-Prüfbescheinigung der XXXX vom 16.11.2023 Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N-08/V1.0. Der EG-Prüfbescheinigung der benannten Stelle XXXX liegt das Dossier gemäß Artikel 15 Abs. 4 der Richtlinie vom 16.11.2023, Dokumentnummer 0135-1N-07-V1.0, zugrunde.

Gemäß der EG-Prüferklärung der mitbeteiligten Partei gelten für die antragsgegenständlichen Anlagen keine Betriebseinschränkungen und keine besonderen Betriebsbedingungen. Die EG-Prüferklärung wurde gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 erstellt.

Vorliegen einer EG-Prüferklärung das strukturelle Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) für den Bereich „Koralmbahn - Kärnten der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) — Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 74,5 bis km 131,0)":

Ihrem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) hat die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG eine EG-Prüferklärung gemäß RL 2016/797/EU vom 31.08.2022, vom 20.11.2023, EG-Prüferklärungs-Nr. AT-00000016210507-2023-000008, gemäß TSI CCS (EU) 2023/1695 gemäß Übergangsregelung mit Spezifikationsgruppe #3 (ETCS Baseline 3 Release 2) derTSI CCS (EU) 2016/919, über die technische Spezifikationen für das Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" beigelegt.

In ihrer EG-Prüferklärung hat die mitbeteiligte Partei alleinverantwortlich die Erklärung abgegeben, dass das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung für den Bereich „Koralmbahn - Kärnten der Strecke 40101 Graz Don Bosco (in G) — Klagenfurt Hbf (in Kt); (km 74,5 bis km 131,0)" mit der Richtlinie 2016/797/EU (in der aktuell gültigen Fassung) des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft und mit den zuvor genannten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) übereinstimmt.

Die EG-Prüferklärung beruht auf der EG-Prüfbescheinigung der benannten Stelle XXXX für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) vom 20.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0. Der EG-Prüfbescheinigung der benannten Stelle XXXX liegt das Benannte Stelle Dossier vom 20.11.2023, Dokumentnummer 0753-4N-03-V1.0, zugrunde. Gemäß der EG-Prüferklärung der XXXX gelten für die antragsgegenständlichen Anlagen keine Betriebseinschränkungen oder -bedingungen.

Die EG-Prüferklärung wurde gemäß dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 erstellt.

Der (zusätzlichen) Vorgabe gemäß § 105 Abs. 1 Z 4 EisbG für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS), wonach „im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung", welche die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen"" die Vorlage der „positive(n) Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797" erforderlich ist, hat die mitbeteiligte Partei durch die Vorlage der entsprechenden (bereits amtsbekannten) positiven Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 18.7.2023 („ERTMS Trackside Approval") entsprochen.

Vorliegen einer EG-Prüferklärung für das Teilsystem Energie (ENE):

Die mitbeteiligte Partei hat zu ihren Anträgen auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie (ENE) für den Einreichabschnitt Mittlern - Althofen/Drau, Projekt-km 92,970 bis Projekt-km 111,979 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt, Projekt-km 111,979 bis Projekt-km 124,095 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, und für den Frachtenbahnhof Klagenfurt, Projekt-km 123,613 bis Projekt-km 125,364 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, bzw. ihren Anträgen auf Erteilung der „(Teil-) Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie (ENE) für den Einreichabschnitt Bahnhof Lavanttal, Projekt-km 73,772 bis Projekt-km 75,627 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Einreichabschnitt St. Paul - Aich; Projekt-km 75,627 bis Projekt-km 83,438 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, und für den Einreichabschnitt Aich - Mittlern; Projekt-km 83,444 bis Projekt-km 92,970 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, bislang keine EG-Prüferklärungen nachgereicht.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Teilsystems Energie (EN) zu ergänzen, dass dazu derzeit Zwischenprüfbescheinigungen der benannten Stelle XXXX vom 14.11.2023 iSd § 102 Abs 6 EisbG für das Teilsystem Energie (ENE) für die Phase „Montiert, vor der Inbetriebnahme" des Prüfverfahrens vorliegen.

Daraus ergibt sich, dass nach der abschließenden (messtechnischen) Führung des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen an das dynamische Zusammenspiel zwischen Stromabnehmer und Oberleitung mittels Messung gemäß EN 50317 die Möglichkeit der Stellung eines entsprechenden Inbetriebnahmegenehmigungsantrags durch die mitbeteiligte Partei für das Teilsystem Energie (ENE) unter Vorlage der hiefür erforderlichen Unterlagen zu erwarten ist. Die Erfüllung der Anforderung der Stellung eines entsprechenden Inbetriebnahmegenehmigungsantrags durch die XXXX für das Teilsystem Energie (ENE) im Zuge der Vollinbetriebnahme wurde durch die Aufnahme einer entsprechenden Vorschreibung unter dem Spruchpunkt B.lll.1. des angefochtenen Bescheides sichergestellt.

Nachweis der technischen Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden:

Die XXXX hat ihrem dem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Infrastruktur (INF) im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG die vorstehend genannten EG-Prüfbescheinigungen der benannten Stelle XXXX , jeweils vom 16.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N- 10/V1.0, und Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N-08/V1.0, beigelegt.

Die XXXX hat ihrem dem Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG die vorstehend genannte EG-Prüfbescheinigung der benannten Stelle XXXX vom 20.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0, beigelegt.

Bei der XXXX , handelt es sich um eine gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz in Österreich, welche gemäß § 172 EisbG benannt wurde.

Prüfgrundlage der benannten Stelle für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur (INF) waren folgende Technische Spezifikationen (TSI) für die Interoperabilität:

- TSI INF HS (2008/217/EG), geändert durch 2012/464/EU;

- TSI PRM (2008/164/EG), geändert durch 2012/464/EU;

- TSI SRT (2008/163/EG), geändert durch 2012/464/EU.

In Hinblick auf den Ablauf und die Ergebnisse der EG-Prüfung ist auf die Punkte 4 und 5 sowie auf die Prüftabellen der beiden Dossiers der Benannten Stelle vom 16.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N-10/V1.0, und Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N-08/V1.0, zu verweisen.

Im Ergebnis dieser Prüfungen hinsichtlich des Teilsystems Infrastruktur (INF) kommt die benannte Stelle zu dem Schluss, dass der Bewertungsgegenstand im Prüfumfang den Prüfgrundlagen, unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen gemäß Abschnitt 5.2 der Benannte Stelle Dossiers vom 16.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N- 10/V1.0, und Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/INF/DEEN/0135-1N-08/V1.0, entspricht Prüfgrundlage der benannten Stelle für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) waren folgende Technische Spezifikationen (TSI) für die Interoperabilität:

- TSI CCS (EU) 2023/1695 gemäß Übergangsregelung mit Spezifikationsgruppe #3 (ETCS Baseline 3 Release 2) der TSI CCS (EU) 2016/919, geändert durch (EU) 2019/776, (EU) 2020/387 und (EU) 2020/420, ETCS System Version 1.1. Im Hinblick auf den Ablauf und die Ergebnisse der EG-Prüfung ist auf die Punkt 4 und 5 sowie auf die Prüftabelle des Benannte Stelle Dossiers vom 20.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0, zu verweisen.

Im Ergebnis dieser Prüfung hinsichtlich des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) kommt die benannte Stelle zu dem Schluss, dass der Bewertungsgegenstand im Prüfumfang den Prüfgrundlagen, unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen gemäß Abschnitt 5.2 des Benannte Stelle Dossiers vom 20.11.2023, Identifikationsnummer: 2250/6/SG/2023/CCT/DEEN/0753-4N-04/V1.0, entspricht.

Seitens der belangten Behörde wurden die Unterlagen in Bezug auf „Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz geprüft". „Diese in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 bzw. in § 106 Abs. 1 EisbG verwendeten Begriffe entsprechen im Wesentlichen denen der allgemeinen Prüfung von Sachverständigengutachten nach dem AVG auf „Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Die Prüfung auf „Vollständigkeit" bezieht sich darauf, ob sämtliche Unterlagen vorliegen. Die Prüfung auf „Relevanz" darauf, inwieweit die vorgelegten Unterlagen für das beantragte Vorhaben aufschlussreich sind und die entscheidungsrelevanten Aspekte abdecken. „Kohärenz" bedeutet schlussendlich, dass die Behörde das Dossier auf seine „Schlüssigkeit" hin zu überprüfen hat." (zusammengefasst, maW Michael Potacs, Sachverständige bei Bau und Inbetriebnahme von Eisenbahnen (Teil II), ZTR 2022, 71 (81)).

Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die erforderlichen Unterlagen gemäß § 105 Abs. 1 EisbG bzw. Artikel 18 Abs. 4 der Interoperabilitätsrichtlinie hinsichtlich der Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) für den Einreichabschnitt Bahnhof Lavanttal, Projekt-km 73,772 bis Projekt-km 75,627 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Einreichabschnitt St. Paul - Aich; Projekt-km 75,627 bis Projekt-km 83,438 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Einreichabschnitt Aich - Mittlern; Projekt-km 83,444 bis Projekt-km 92,970 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Einreichabschnitt Mittlern - Althofen/Drau, Projekt-km 92,970 bis Projekt-km 111,979 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt, Projekt-km 111,979 bis Projekt-km 124,095 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, und für den Frachtenbahnhof Klagenfurt, Projekt-km 123,613 bis Projekt-km 125,364 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, nunmehr vollständig vorliegen und diese für das beantragte Vorhaben aufschlussreich sind.

Die Dossiers sind methodisch einwandfrei und entsprechen – sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Prüfer gehen auf die einzelnen Prüfpunkte ein. Es werden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach technisch-wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden.

Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen in den Dossiers die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden. Die Art und Weise, wie die Beweise von der Behörde erhoben wurden, entsprechen damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie den Vorgaben des Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 bzw § 106 Abs 1 EisbG.

Inhaltlich sind die Dossiers schlüssig und nachvollziehbar. Das Genehmigungserfordernis der „technischen Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden", für die Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) gemäß § 104 ff EisbG ist somit erfüllt.

Gemäß § 100 2. Satz EisbG gilt die widerlegbare Vermutung, dass die geprüften strukturellen Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) den grundlegenden Anforderungen entsprechen (vgl. angefochtener Bescheid, S. 51ff).

Nachweis der sicheren Integration der neuen Teilsysteme:

Die Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CSM-Verordnung) idF der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 gilt gemäß deren Artikel 2 Abs. 1 für den Vorschlagenden iSd Artikel 3 Abs. 11 der vorgenannten Verordnung, wenn dieser eine Änderung am Eisenbahnsystem in einem Mitgliedstaat vornimmt. Solche Änderungen können technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art sein.

Als Vorschlagender gilt gemäß Artikel 3 Abs. 11 lit d CSM-Verordnung ein Antragsteller, der eine Genehmigung für die Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme beantragt. Gemäß Artikel 4 Abs. 2 CSM-VO hat der Antragsteller auf der Grundlage einer Expertenbewertung und unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Abs. 2 lit a - f CSM-VO genannten Kriterien über die Signifikanz der Änderung zu entscheiden. Wird dabei die Änderung seitens des Antragstellers als signifikant eingestuft, so ist gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a das in Artikel 5 genannte Risikomanagementverfahren anzuwenden. Wird die Änderung seitens des Antragstellers als nicht signifikant erachtet, so hat dieser gemäß Artikel 2 Abs 2 lit b zweckdienliche Unterlagen zur Begründung der Entscheidung aufzubewahren.

Die XXXX hat ihren Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs 1 EisbG weiters im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens eine Risikobetrachtung des Betrieblichen Risikomanagements - Risikobetrachtung der XXXX betreffend „RB 089-22; Inbetriebnahme Koralmbahn Bereich Klagenfurt Hbf bis St Paul im Lavanttal; Betriebsführung auf der neu errichteten Strecke 40101 mit ETCS" vom 1.12.2022 beigelegt.

Aus dieser Risikobetrachtung ergibt sich als Ergebnis, dass auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Risikobetrachtung die Einleitung einer Risikoanalyse nicht erforderlich ist.

Die XXXX hat ihren Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung im Rahmen des Dossiers gemäß § 105 Abs. 1 EisbG weiters einen Sicherheitsbewertungsbericht der Unabhängigen Bewertungsstelle gern. VO (EU) Nr. 402/20213, XXXX , Stab Sicherheit und Qualität, betreffend „Koralmbahn Graz - Klagenfurt (Teil Kärnten), Abschnitte: Klagenfurt Fbf; Althofen/Drau - Klagenfurt; Mittlern -Althofen/Drau; Aich - Mittlern; St. Paul - Aich, Bf. Lavanttal; Bleiburger Schleife; Lavanttalbahn" vom 03.05.2023 beigelegt.

Aus diesem Sicherheitsbewertungsbericht ergibt sich folgendes Bewertungsergebnis bzw. folgende Schlussfolgerung:

„Es wurde ausreichend dargelegt, dass die betrachtete Änderung bei Einhaltung der definierten Schutzanforderungen das betriebliche Risiko nicht erhöht und kann daher als sicher bezeichnet werden. Die Sicherheit der Änderung ist demnach nachgewiesen."

Aufgrund der vorgenannten Unterlagen kann somit von einer Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß CSM-Verordnung ausgegangen werden.

Bezüglich der anhand nationaler Vorschriften festgestellten sicheren Integration ist festzuhalten, dass sich in der „Single Rules Database (SDR)" der Europäischen Eisenbahnagentur keine durch Österreich gegenüber der Kommission und der Agentur notifizierten nationalen Vorschriften befinden.

Daraus folgt, dass es für Österreich in Bezug auf ortsfeste technische Einrichtungen keine gültigen notifizierten nationalen Vorschriften iSd. Artikel 8 der RL (EU) 2016/798 gibt und daher ein Nachweis der anhand nationaler Vorschriften festzustellenden sicheren Integration im ggst. Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren nicht zu erbringen war.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die XXXX die aufgrund der einschlägigen TSI und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der antragsgegenständlichen Teile der Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) nachgewiesen hat.

Hinsichtlich des Nachweises der technischen Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden und des Nachweises der sicheren Integration der neuen Teilsysteme ist der Vollständigkeit halber ergänzend zum einen auch auf die für die einzelnen Streckenabschnitte der „Kärntner Seite" der Koralmbahn erteilten, unter Spruchpunkt B. betreffend Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung genannten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die einzelnen Streckenabschnitte dem Stand der Technik entsprechen.

Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem gegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung des technischen Dossiers gemäß § 102 Abs 4 EisbG und des Dossiers gemäß § 105 Abs 1 EisbG die im Spruch angeführte eisenbahnrechtliche Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) erteilt werden konnte.

Im durchgeführten Verfahren wurde die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des eingereichten Dossiers festgestellt.

Die XXXX hat ihrem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung EG-Prüferklärungen für die Teilsysteme Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) beigelegt.

Daher konnte seitens der belangten Behörde zu Recht von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ausgegangen werden.

Zudem konnte festgestellt werden, dass die ausgeführten, den Teilsystemen Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) zugehörigen Eisenbahnanlagen die Anforderungen der zugehörigen TSI erfüllen und diese somit die notwendige technische Kompatibilität mit dem System, in das sie integriert wurden, aufweisen.

Ebenfalls konnte im Einklang mit dem Anwendungsbereich der CSM-Verordnung festgestellt werden, dass die Eingliederung der ausgeführten, den Teilsystemen Infrastruktur (INF) und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ZZS) zugehörigen Eisenbahnanlagen in das bestehende System keine Erhöhung des betrieblichen Risikos für das Gesamtsystem zur Folge hat und daher die sichere Integration gegeben ist (vgl. angefochtener Bescheid, S. 51ff).

Hinsichtlich des Inbetriebnahmegenehmigungsverfahrens betreffend die „Betriebsaufnahme 2023“ auf der „Kärntner Seite“ der Koralmbahn Graz - Klagenfurt für die Teilsysteme Infra-struktur sowie Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ist zusammenfassend auf die vorliegenden EG-Prüferklärungen der mitbeteiligten Partei vom 17. bzw. 20.11.2023 sowie die EG-Prüfbescheinigungen der Benannten Stelle XXXX vom 16.11.2023 beziehungsweise vom 20.11.2023, die die wesentliche Grundlage für diese EG-Prüferklärung darstellen, zu verweisen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass die Inbetriebnahmegenehmigungserfordernisse eingehalten werden.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte Spruchpunkt C.II. erster Absatz und Spruchpunkt C.IV. waren daher abzuweisen.

3.10. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

3.10.1. Die beschwerdeführende Partei bringt in der Beschwerde (Pkt. 3.2.1. und Pkt. 3.3.2.) vor, dass das RBC Graz Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Verfahrens sein müsse. Es fehle eine Klarstellung, welche Inhalte nunmehr einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unterzogen worden seien und welche nicht. Gegenstand des Verfahrens ist, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 32, S. 34, S. 35) festgehalten, die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für das unter Pkt. 1.2.1. dieses Erkenntnisses festgestellte Vorhaben. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass eine Mitverbindung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens betreffend das RBC Graz nicht zulässig sei, ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Verwaltungsbehörde gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG – was dann sodann auch für das Verwaltungsgericht gilt – auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit den erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie diese als unbegründet ansieht (vgl. etwa 09.09.2015, VwGH 2013/03/0120, m.w.N.). Sie darf sich jedenfalls über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung in ihrer Entscheidung hinwegsetzen (dazu etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, m.w.N.).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid (S. 34-39) auf die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei zu diesem Pkt. ein. Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht einer in den Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung entsprechenden Art und Weise mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Äußerungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt haben sollte, so können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Sanierung auch vorzunehmen, weil selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, gemäß den §§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071, Rn. 9, m.w.N.).

Folglich hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit allen im Lichte der entscheidenden Sache als relevant, also zur Sache und damit seiner Kognitionsbefugnis iSd § 27 VwGVG gehörig, zu erachtenden Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen. Dies allenfalls durch Verweis auf ein als ausreichend befundenes und inhaltlich von ihm geteiltes Begründungselement im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 14, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung ist Pkt. A) II. dieses Erkenntnisses zu entnehmen.

3.10.2. In der Beschwerde (Pkt. 3.2.2. und Pkt. 3.3.8.) wird seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die in Spruchpunkt B.II. genannte Auflage aus dem Fachbereich Elektrotechnik bezüglich der Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h auf 160 km/h eine Änderung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung darstelle, die ohne entsprechenden Antrag der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit zu keiner Änderung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung führt, sondern diese ausschließlich von der Betriebsbewilligung umfasst wird. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist daher nicht von dieser Änderung umfasst. Ebenso fand diese Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit gemäß § 19 EisbG statt. Die Höchstgeschwindigkeit wurde auch nur bis zum Nachweis des richtigen Kontaktkraftverhaltens eingeschränkt (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, S. 44, S. 64 sowie in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.04.2024 (OZ 5, S. 15)).

3.10.3. Weiters bringt die beschwerdeführende Partei in Pkt. 3.2.7. der Beschwerde vor, dass im Spruchpunkt B.IV. in der Entscheidung über Einwendungen ihre Einwendungen betreffen die „Betriebsaufnahme 2023“ als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen wurden und dies den übrigen Ausführungen im Spruch des Bescheides widerspreche. Dies stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Zur Sanierung von Verfahrensmängeln im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. oben (Pkt. 3.10.1. dieses Erkenntnisses).

Dem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 49) lediglich Vorbringen betreffend das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren zurückgewiesen hat. Dies deshalb, da dieses Vorbringen einen Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens darstellt und im Rahmen dieser bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre. Im Rahmen des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahrens (und der im Rahmen dieses Verfahrens vorzulegenden Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG) ist lediglich die Übereinstimmung des ausgeführten Bauvorhabens mit der erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zu prüfen (vgl. auch Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.04.2024 (OZ 5, Pkt. 3.6.3.)). Daher war das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Bescheid als nicht verfahrensgegenständlich zurückzuweisen.

3.10.4. In Pkt. 3.2.8. der Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei aus, dass das Teilsystem Energie ohne Inbetriebnahmegenehmigung betrieben werde, dass aber gleichzeitig die Stellung des Antrags auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das gegenständliche Teilsystem erst gemeinsam mit der Stellung der für die Betriebsaufnahme auf den weiteren Streckenteilen der Koralmbahn erforderlichen weiteren Anträgen spätestens im Zuge der Gesamtinbetriebnahme der Koralmbahn im Jahr 2025 zu erfolgen hätte. Damit insinuiere die belangte Behörde, dass die mitbeteiligte Partei nach Abweisung der vorliegenden Anträge einen neuen Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst im Jahr 2025, also erst zwei Jahre nach der Aufnahme des Betriebes stellen müsste. Dem stehe entgegen, dass die Genehmigung für die Inbetriebnahme des Teilsystems „Energie“ gemäß § 104 ff EisbG eine notwendige Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebes sei und eine Inbetriebnahme ohne Inbetriebnahmegenehmigung überdies unter der Strafsanktion des § 228 Z 5 EisbG stehe.

Diesbezüglich ist – wie im angefochtenen Bescheid (S. 59ff) ausgeführt – anzumerken, dass mitbeteiligte Partei zu ihren Anträgen auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie (ENE) für den Einreichabschnitt Mittlern - Althofen/Drau, Projekt-km 92,970 bis Projekt-km 111,979 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt, Projekt-km 111,979 bis Projekt-km 124,095 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, und für den Frachtenbahnhof Klagenfurt, Projekt-km 123,613 bis Projekt-km 125,364 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, bzw. ihren Anträgen auf Erteilung der „(Teil-) Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie (ENE) für den Einreichabschnitt Bahnhof Lavanttal, Projekt-km 73,772 bis Projekt-km 75,627 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, für den Einreichabschnitt St. Paul - Aich; Projekt-km 75,627 bis Projekt-km 83,438 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, und für den Einreichabschnitt Aich - Mittlern; Projekt-km 83,444 bis Projekt-km 92,970 der ÖBB-Neubaustrecke 40101, Graz - Klagenfurt, keine EG-Prüferklärungen iSd § 102 Abs. 2 EisbG nachgereicht hat. Die auf die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung bzw. der „(Teil-) Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Energie (ENE) für die betroffenen Streckenabschnitte abzielenden Anträge der XXXX waren daher seitens der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt C.lll. des Bescheides als unbegründet abzuweisen. Wie weiters im angefochtenen Bescheid ausgeführt, ist hinsichtlich des Teilsystems Energie (EN) zu ergänzen, dass dazu derzeit Zwischenprüfbescheinigungen der benannten Stelle XXXX vom 14.11.2023 iSd § 102 Abs 6 EisbG für das Teilsystem Energie (ENE) für die Phase „Montiert, vor der Inbetriebnahme" des Prüfverfahrens vorliegen. Daraus ergibt sich, dass nach der abschließenden (messtechnischen) Führung des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen an das dynamische Zusammenspiel zwischen Stromabnehmer und Oberleitung mittels Messung gemäß EN 50317 die Möglichkeit der Stellung eines entsprechenden Inbetriebnahmegenehmigungsantrags durch die mitbeteiligte Partei für das Teilsystem Energie (ENE) unter Vorlage der hiefür erforderlichen Unterlagen zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass sich aus der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG ergibt, dass ein sicherer und ordnungsgemäßer Eisenbahnbetrieb und -verkehr unter den dort genannten Voraussetzungen, die ihren Ausfluss in die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung bzw. Einschränkung als Vorschreibung unter Spruchpunkt B.lll.1. der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung zur Folge hatte, möglich ist. Die Erfüllung der Anforderung der Stellung eines entsprechenden Inbetriebnahmegenehmigungsantrags durch die mitbeteiligte Partei für das Teilsystem Energie (ENE) im Zuge der Vollinbetriebnahme wurde durch die Aufnahme einer entsprechenden Vorschreibung unter dem vorgenannten Spruchpunkt B.lll.1. des Bescheides sichergestellt. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war daher nicht zu folgen, weil das Teilsystem Energie nicht betrieben wird (vgl. diesbezüglich auch Gegenäußerung der belangten Behörde vom 09.04.2024 (OZ 4, S. 42) sowie Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.04.2024 (OZ 5, Pkt. 3.7.).

Hinsichtlich der erwähnten Strafbestimmung des § 228 Z 5 EisbG wird erneut darauf hingewiesen, dass das Teilsystem Energie derzeit nicht vollständig fertiggestellt ist und daher nicht ohne Genehmigung zur Inbetriebnahme betrieben wird (vgl. Gegenäußerung der belangten Behörde vom 09.04.2024 (OZ 4, S. 43)).

3.10.5. Die beschwerdeführende Partei führte in der Beschwerde (Pkt. 3.2.9.) sowie in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2025 (OZ 31, Pkt. 4.1.) aus, dass es sich bei der „Lavanttalbahn“ und der „Jauntalbahn“ („Bleiburger Schleife“) um Nebenbahnen handle. Die belangte Behörde berufe sich auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 6 EisbG, wonach die Zuständigkeit des Bundesministers auch über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen gegeben sei, die über den Betrieb auf einer Hauptbahn hinaus auch den Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn dienen. Dies treffe grundsätzlich zu, die Zuständigkeit der belangten Behörde für die beiden Nebenbahnen könne sich aber nur bis zu jenen Punkten erstrecken, an denen die neuen Aus-bzw. Einbindungen in die Hochleistungsstrecke an den Bestand anknüpfen. Nur diese Bereiche der beiden Nebenbahnen seien untrennbar mit der Hochleistungsstrecke im Sinne der angeführten Rechtsvorschrift verknüpft. Dies betreffe aber keinesfalls z. B. die Errichtung eines neuen elektronischen Stellwerkes auf der Nebenbahn durch einen offenbar anderen Hersteller als denjenigen, der den Hochleistungsstreckenteil der Koralmbahn mit elektronischen Stellwerken ausgerüstet habe. Die Behördenzuständigkeit für die Betriebsbewilligung stehe jedoch in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Behördenzuständigkeit für das Baugenehmigungsverfahren. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer (ca. 30 Jahre, Spatenstich und davor durchgeführte Genehmigungsverfahren bereits in den 1990er-Jahren) seien die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen über die Behördenzuständigkeiten im Eisenbahngesetz (zwischen Bundesminister, Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden) mehrfach geändert.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenäußerung vom 09.04.2024 (OZ 4, S. 36) und in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2025 (OZ 22, S. 3) sowie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 (OZ 5, Pkt. 3.3.) zutreffend ausführen, ist im vorliegenden Fall neben der allgemeinen Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 EisbG für Hauptbahnen auch die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 EisbG für „die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen“ gegeben.

Die Zuständigkeit gemäß § 12 erstreckt sich jeweils auf die Eisenbahn, deren Umfang durch die Konzession und die Baugenehmigung und die den erteilten Bescheiden bzw. Anträgen zugrunde liegenden Planunterlagen bestimmt wird. Dieser Umfang kann die Anlagen und die Einrichtungen für die Verknüpfung mit einer anderen Eisenbahn mit umfassen. Um eine sachliche Mehrfachzuständigkeit auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen im Bereich einer Verknüpfung von Eisenbahnen zu vermeiden, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 6 [aF] zur Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen jeweils nur eine Behörde zuständig, und zwar die Eisenbahnbehörde auf der höherrangigen Verwaltungsebene (vgl RV 2006, 4 und zu § 12) (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 12 EisbG (Stand 30.9.2021, rdb.at), 4)).

Im angefochtenen Bescheid wurde ua. die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für „in Zusammenhang mit der Koralmbahn Graz-Klagenfurt stehende Projekte“ bewilligt. Die gegenständlichen Nebenbahnen stellen mit der Hauptbahn ein projektiertes Vorhaben („Betriebsaufnahme 2023“) dar. Vor diesem Hintergrund ist daher – entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei – die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 EisbG die zuständige Behörde für die gegenständliche eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung (Betriebsbewilligung der Hauptbahn inklusive der abzweigenden Nebenbahnen).

3.10.6. In Pkt. 3.2.10. der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 14.04.2025 (OZ 31, Pkt. 4.6.) moniert die beschwerdeführende Partei, dass ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu kurze Stellungnahmefristen gewährt worden seien sowie die fehlende Kenntnis einer ergänzenden Stellungnahme des § 31a-Gutachters vom 05.12.2023. Somit sei ein Teil des Ergebnisses der Beweisaufnahme dem Parteiengehör des XXXX vorenthalten und das Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Zur Sanierung von Verfahrensmängeln im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf Pkt. 3.10.1. des Erkenntnisses verwiesen. Diesbezüglich ist zudem auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2025 (OZ 32) zu verweisen, mit dem die fragliche Stellungnahme vom 05.12.2023 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 22.04.2025 (OZ 35) nahm die beschwerdeführende Partei diesbezüglich Stellung.

3.10.7. Die beschwerdeführende Partei bringt in der Beschwerde (Pkt. 3.2.11.) vor, dass die eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen des Vorhabens nicht dem Stand der Technik nach dem ASchG entsprechen würden, da der Stand der Technik iSd § 2 Abs. 8 ASchG zu berücksichtigen sei und eine Unterscheidung der Begriffsbestimmungen für den Stand der Technik gemäß § 9b EisbG und § 2 Abs. 8 ASchG vorliege. Dahingehend könne dem § 34b EisbG Gutachten nicht entnommen werden, ob der Stand der Technik iSd § 2 Abs. 8 ASchG gutachterlich geprüft wurde.

Definitionen zum „Stand der Technik“ finden sich in § 9b Z 1 EisbG sowie in § 2 Abs. 8 ASchG. Die beiden Definitionen unterscheiden sich sachlich nicht, wenn man die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und bewirktem Nutzen, die das EisbG als Erleichterung zulässt, außer Acht lässt. § 9b Z 2 und Z 3 EisbG enthält nur eine Klarstellung der bisherigen gelebten Auslegung und Praxis betreffend die Heranziehung von Normen bei der Beurteilung. Die im Eisenbahngesetz eröffnete Möglichkeit die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und bewirktem Nutzen zu berücksichtigen kommt im gegenständlichen Bauvorhaben nicht zur Anwendung. Bei Feststellungen zum Stand der Technik ist sachverständig zu beurteilen, ob im vorgesehenen Bauvorhaben fortschrittliche technologische Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen eingesetzt werden, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Die Forderung nach einem auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand wird dann erfüllt, wenn dieser Entwicklungsstand unter Berücksichtigung formaler Standards, mit klarer Zielsetzung, methodischer Vorgehensweise, objektiver Betrachtung und nachvollziehbaren Prozessen erreicht wird. Gemäß § 9b Z 2und Z 3 EisbG ist der Stand der Technik ebenso als erbracht anzusehen, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, insbesondere sind das die in den geltenden TSI angeführten europäischen Normen, bzw. einschlägige nationale Vorschriften oder harmonisierte europäische Normen. Diese Beurteilung muss auch die Einhaltung von Arbeitnehmer:innenschutzbestimmungen gemäß ASchG und den dazu ergangenen Verordnungen beinhalten (vgl. OZ 17, S. 42f).

Aufgrund des Gutachtens nach § 31a EisbG, der Prüfbescheinigung nach § 34b EisbG, dem eingeholten Gerichtsgutachten der nichtamtlichen Sachverständigen (OZ 17) und der Auseinandersetzung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.04.2025 konnte festgestellt werden, dass das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht, einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes iSd AVO Verkehr 2017 (vgl. auch Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.04.2024 (OZ 5, Pkt. 3.9.)).

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann nach der ständigen Rechtsprechung mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 13.01.2023, Ra 2022/06/0318). Die beschwerdeführende Partei hat zum gerichtlich eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 selbst ausgeführt, dass sie diesem im Wesentlichen zustimme (OZ 26, S. 13). Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.

3.10.8. In Pkt. 3.2.14. der Beschwerde sowie in Pkt. 4.9. der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 14.04.2025 (OZ 31) bringt diese vor, dass dem eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsantrag zum Nachweis dafür, dass das fertiggestellte Bauvorhaben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entspreche, entweder eine Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG oder einer dieser Erklärung gleichzuhaltende Erklärung einer gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person beizuschließen sei und eine „Mischung“ von derartigen Erklärungen nicht zulässig sei.

Dem daraus ableitbaren Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Bestätigung der Erfüllung von „Restarbeiten“ durch eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete Person (und nicht durch den im beschwerdeggst. Verfahren tätigen Ersteller der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG) entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben, ist entgegen zu halten, dass § 34b EisbG nicht zwingend den Beischluss einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu einem Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung zur Führung der erforderlichen Nachweise fordert, sondern vielmehr an Stelle einer Prüfbescheinigung eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person beigeschlossen werden kann und diese somit rechtlich einer Prüfbescheinigung gleichgestellt ist (vgl. auch Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 34b EisbG (Stand 30.9.2021, rdb.at), 4)). Vor diesem Hintergrund war dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu folgen. Weiters ist dem gerichtlich eingeholten Gutachten zusammengefasst zu entnehmen, dass die betriebs- und sicherheitsrelevanten Restarbeiten mit Erfüllungszeitraum 04.12.2023 zeitgerecht vor dem Inbetriebnahmetermin 10.12.2023 fertiggestellt und mit den beiden Vollzugsmeldungen der leitenden § 40 Personen ausreichend dokumentiert wurden. Trotz dieser noch als offen zu beurteilenden Restarbeiten ist für den derzeitigen Betrieb der S3 die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewährleistet.

3.10.9. Die beschwerdeführende Partei bringt in der Beschwerde (Pkt. 3.2.15.) vor, dass die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren betreffend die „Abzweigstelle St. Paul im Lavanttal 4“, betreffend „Verschubsignale“, betreffend (die Anordnung von Zwischensignalen im) „Bahnhof Lavanttal“ betreffend (die Anordnung der Ausfahrsignale bzw. Schutzsignale im) „Bahnhof Grafenstein“, betreffend (die Konfiguration der) „Haltestelle Klagenfurt Ebenthal“ (und deren Bezeichnung als Haltestelle) sowie betreffend (die Signalkon-figuration bei) „Bleiburg Stadt“ bereits über Jahrzehnte zurücklägen und daher die Bestimmungen der EisbBBV bei der Planung und eisenbahnrechtlichen Genehmigung vor 2009 nicht berücksichtigt worden seien und somit nicht eingehalten werden können.

Dem ist zu entgegnen, dass diese eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren bereits rechtskräftig mittels Bescheide abgeschlossen wurden. Bescheide werden aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung erlassen. Eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen würde eine Rechtskraftdurchbrechung darstellen. Da die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht verfahrensgegenständlich sind, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen (vgl. auch Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.04.2024 (OZ 5, Pkt. 3.11.)).

3.10.10. In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 (OZ 19) bringt die beschwerdeführende Partei in Pkt. 2.1. (2. Absatz) vor, dass weitere eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen gebaut oder verändert worden seien, deren Bau oder Veränderung nicht nach relevanten europäischen Vorgaben im Sinne des § 36 Abs. 3 EisbG erfolgt sei. Diesbezüglich ist auf die Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2025 (OZ 26, S. 14) zu verweisen, wonach in allen Handlungsbereichen Gleislagen geringfügig verändert, die Standorte der Signale angepasst und die Stellwerkstechnologie auf elektronische Stellwerke der Type ZSB 2000 verändert worden seien. Dies sei aus der Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG der Firma XXXX klar ersichtlich. Welche weiteren Veränderungen vorgenommen worden seien, sei daher nicht beachtlich. Dem ist die beschwerdeführende Partei weder in ihren nachfolgenden Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 entgegengetreten. Den nachvollziehbaren Angaben der nichtamtlichen Sachverständigen war daher zu folgen.

3.10.11. In Pkt. 2.3. der Stellungnahme vom 17.03.2025 (OZ 19) bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass Kriterien für die Sicherheit im ETCS-Bereich und im PZB-Bereich neuerdings nicht mehr ausreichende Durchrutschwege (die nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten von XXXX weiterhin als Schutzwege bezeichnet werden dürfen), sondern ausreichende Gefahrenpunktabstände seien. Diese Sicherheitskriterien seien in die aktuelle Version 10 des Regelwerkes 13.01.01 der mitbeteiligten Partei eingeflossen. Die PZB auf der Lavanttalbahn, im gerichtlich beauftragten Gutachten näher dargestellt auf Seite 40, entspreche jedoch noch nicht den aktuellen Vorgaben des Regelwerkes 13.01.01 als Stand der Technik. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2025 (OZ 22, S. 2f) dargelegt, ist die Genehmigungsvoraussetzung der Einhaltung des Standes der Technik im eisenbahnrechtlich bauzugenehmigenden Projekt gemäß § 31f Z1 EisbG anhand des Maßstabs des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen verfahrenseinleitenden (eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-) Antrags bei der Behörde zu prüfen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geht daher ins Leere.

3.10.12. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 (OZ 19, Pkt. 4.) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2024, Ra 2023/03/0140, zusammenfassend vor, dass alle Vorhabensteile, die vom eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren umfasst seien und entsprechend der europäischen Zulassung bzw. europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen gebaut oder verändert worden seien, im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren nur mehr dahingehend zu prüfen seien, ob sie der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen, d. h. entsprechend der europäischen Zulassung bzw. europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen gebaut oder verändert worden seien.

Dem Vorbringen, wonach Teile eines Eisenbahnbauvorhabens, die von einem eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren umfasst sind und die entsprechend der europäischen Zulassung bzw. europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen gebaut oder verändert wurden, im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren nur mehr dahingehend zu prüfen seien, ob sie entsprechend der europäischen Zulassung bzw. europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen zur Ausführung gelangt sind, ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. W248 2284267-1/34E).

In den von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bzw. eisenbahnsicherungstechnischen Systeme (ETCS und PZB) ist jedoch aufgrund der Anforderung nach deren sicherer Integration in das bestehende Gesamtsystem davon auszugehen, dass diese im Regelfall (derzeit) nicht vollständig der europäischen Zulassung bzw. europäischen Normen, europäischen Spezifikationen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen entsprechen (können) (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.03.2025 (OZ 22, S.4).

Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung – das heißt die Entsprechung des ausgeführten Bauvorhabens – gemäß den eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheiden – wird auf die dazu vorliegende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG und auf das gerichtlich eingeholte Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen sowie auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

3.10.13. Aufgrund der Zurückziehung der Pkt. 3.2.12. (Europäische Zulassung der Balisen), 3.2.13. (Europäische Zulassung des Radio Block Centre (RBC) Graz) der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 sind auch die dahingehenden Ausführungen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 14.04.2025 (OZ 31, Pkt. 4.2., 4.5., 4.6., 4.7., 4.8., 5.4., 6.3.) als obsolet zu betrachten.

3.10.14. Die beschwerdeführende Partei führt in Pkt. 4.3. der Stellungnahme vom 14.04.2025 (OZ 31) aus, dass Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorlägen und somit kein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich sei und dies zu dem zwingenden Schluss führen müsste, dass die Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG offenbar nicht den vorhandenen Sachverhalt richtig wiedergebe und daher im Rahmen der freien Beweise jedenfalls auf deren Richtigkeit zu überprüfen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Restarbeiten bereits durchgeführt wurden (OZ 17, S. 59) und somit die Beschwerdepunkte 3.2.3., 3.2.4. sowie 3.2.5. seitens der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurden. Durch die nichtamtliche Sachverständige wurde in ihrem Gutachten festgehalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewährleistet ist (OZ 17, S. 66). Für das Bundesverwaltungsgericht sind diese Aussagen schlüssig und nachvollziehbar und ist die beschwerdeführende Partei diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Vielmehr gab die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung an, dem Gutachten im Wesentlichen zuzustimmen (OZ 26, S. 13).

3.10.15. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vom 22.04.2025 (OZ 35) bezüglich der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.12.2023 aus dem Verfahren vor der belangten Behörde wird hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs auf Pkt. 3.10.6. dieses Erkenntnisses verwiesen. Anzumerken ist zudem, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung alle Beschwerdepunkte, die die Leit- und Sicherungstechnik betreffen, zurückgezogen hat (OZ 26, S. 10). Weiters ist die gutachterliche Stellungnahme vom 05.12.2023 im angefochtenen Bescheid weder als Beweismittel angeführt noch rechtlich gewürdigt oder zitiert.

Zu A) III. Inbetriebnahmebewilligung für die „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem CCS

3.11. Hinsichtlich der „Bleiburger Schleife“ wird seitens der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2025 (OZ 30, Pkt. 2.3.) vorgebracht, dass gemäß den Ausführungen in der Beilage ./1 zur Stellungnahme vom 11.04.2025 (Gutachterliche Stellungnahme der XXXX ) für die „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem Infrastruktur und Energie keine Inbetriebnahmegenehmigungen erforderlich seien, da diese nicht in den geographischen Anwendungsbereich des Beschlusses 2008/217/EG falle. Somit sei nach interner Prüfung lediglich die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem Zugsteuerung und Zugsicherung (kurz „ZZS“ bzw englisch „CCS) einzuholen.

Die mitbeteiligte Partei habe zwar alle erforderlichen Unterlagen für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für die „Bleiburger Schleife“ vorgelegt, jedoch wurde kein expliziter Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem CCS gestellt. Da bereits verfahrensgegenständlich alle erforderlichen Unterlagen für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für die „Bleiburger Schleife“ vorliegen würden, stellt die Antragstellerin den Antrag, die Inbetriebnahmebewilligung für die „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem CCS zu erteilen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG sei eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens und somit auch im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0229). Die Änderung sei daher zulässig, zumal das Vorhaben nicht in seinem Wesen geändert werde. Dies spiegle sich auch in dem Umstand wider, dass auch keine weiteren Unterlagen für die Erteilung der Inbetriebnahmebewilligung der „Bleiburger Schleife“ vorzulegen seien.

Die nichtamtliche Sachverständige stimmte in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 zu, dass die Ausführung dem letzten Stand der TSI entspricht und die Ausführungsplanung entsprechend nachgezogen und geprüft wurde (OZ 26, S. 17).

Es liegen alle notwendigen Unterlagen vor, um dem Antrag aus technischer Sicht stattzugeben (vgl. Pkt. 1.2.4. dieses Erkenntnisses).

Die beantragte Inbetriebnahmebewilligung für die „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem CCS wird folglich erteilt.

3.12. Ergebnis:

Das Ermittlungsverfahren (vgl. diesbezüglich insbesondere das § 31a Gutachten der XXXX vom 30.10.2023 sowie der Prüfbescheinigung der XXXX vom 20.11.2023 sowie im gerichtlich eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen (OZ 17)) hat ergeben, dass die Planunterlagen zur Beurteilung vollständig vorgelegt bzw. ergänzt wurden, das Projekt dem Stand der Technik entspricht und die geplanten Schutzvorkehrungen einen sicheren und ordnungsgemäßen Bahnbetrieb gewährleisten. Das Ermittlungsverfahren hat aber auch ergeben, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt sind (vgl. Pkt. 3.9.1., 3.9.2. und 3.9.3. dieses Erkenntnisses).

Den fundierten, schlüssigen Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen ist die beschwerdeführende Partei weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch vermochte sie die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Korrektheit dieser Ausführungen in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass einem Sachverständigengutachten auch ohne Vorlage eines Gegengutachtens entgegengetreten werden kann (VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, mwN), doch hat die beschwerdeführende Partei weder eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens gemäß § 31a EisbG oder des im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen noch eine unzureichende Befundaufnahme aufgezeigt. Sie hat auch nicht dargetan, dass die Gutachter von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wären, zumal der Sachverhalt von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wird. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei konnten das Beweisergebnis nicht erschüttern, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.

Weiters war die beantragte Inbetriebnahmebewilligung für die „Bleiburger Schleife“ für das Teilsystem CCS zu erteilen, weil alle notwendigen Unterlagen bereits im Verfahren vorgelegt wurden, um dem Antrag aus technischer Sicht stattzugeben (Pkt. A) III.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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