JudikaturBVwG

G315 2106397-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
12. Juni 2025

Spruch

G315 2106397-3/8E Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Constantin-Adrian NIŢU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erstmals im Jahr 2008 im Alter von zwölf Jahren mit seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist sei. Damals sei ihm auch eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt worden. Er sei im Jahr 2013 als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 14 Monate bedingte auf eine Probezeit nachgesehen, verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei gegen den BF am 08.09.2015 rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren, gültig bis 08.09.2021, verhängt worden. Der BF sei dennoch mehrfach im Bundesgebiet angetroffen und abgeschoben worden. Die Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 24.08.2016 und aus dem Jahr 2017 seien jeweils rechtskräftig abgewiesen worden. Zumindest seit 21.03.2022 halte sich der BF wieder durchgehend in Österreich auf. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Eltern, sein Bruder sowie Onkel und Tanten würden in Österreich leben. Ausweislich der Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör gehe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei jedoch kranken- und sozialversichert. Der BF habe nicht vorgebracht, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Voraussetzungen des § 51 NAG lägen ausweislich der Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme nicht vor und sei nicht bekannt wie der BF seinen Lebensunterhalt finanziere. Es komme ihm daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet zu, sodass er aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei, zumal auch das Privat- und Familienleben des BF iSd. Art. 8 EMRK eine Abstandnahme von der Ausweisung nicht rechtfertigen könne.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Rechtsvertretung des BF am 06.02.2024 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.02.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die engen familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet und auf den Umstand verwiesen, dass er ab seinem 12. Lebensjahr in Österreich gelebt und hier auch einige Jahre die Schule besucht habe, bevor er 2016 nach Rumänien abgeschoben worden sei. Er sei jedoch nach Österreich zurückgekehrt und habe sich überwiegen in Österreich aufgehalten. Er sei aktiv auf Arbeitssuche, beim AMS gemeldet und habe einen Deutsch- sowie einen Staplerfahrerkurs absolviert. Die vorzunehmende Interessenabwägung habe jedenfalls zugunsten des BF auszufallen. Die Ausweisung erweise sich durch die langjährige Aufenthaltsdauer sowie die sozialen und familiären Bindungen als unverhältnismäßig. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei darüber hinaus derart mangelhaft, dass auch ein Vorgehen des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht komme.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 08.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. In der Folge wurden durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Registerauszüge zur Person des BF eingeholt.

5. Mit schriftlichem Parteiengehör und Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.01.2025 wurden dem BF seine aktuellen Wohnsitz- sowie Sozialversicherungsdaten zur Kenntnis gebracht und wurde er über die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 f. NAG manuduziert. Der BF wurde eingeladen; sich hierzu zu äußern und allenfalls unter Beifügung von Nachweise die Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen zu bescheinigen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert; anzugeben auf welche Rechtsgrundlage sich sein Aufenthalt stützt und genau bezeichnete Belege vorzulegen. Des Weiteren wurde er aufgefordert bestimmte Fragen, unter anderem zu seinem Leben in Österreich und hier lebenden Familienangehörigen, zu beantworten sowie insbesondere das Beschwerdevorbringen zu sozialen und privaten Bindungen zu substanziieren. Dem BF wurde für die beschriebenen Verfahrenshandlungen eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung gesetzt.

Das schriftliche Parteiengehör erging nachweislich noch am selben Tag an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF, doch langte in der Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und am 02.05.1996 in XXXX (Rumänien) geboren. Er spricht Rumänisch als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF leidet an keinen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Der BF besuchte in Rumänien 6 Jahre lang die Schule (vgl. Niederschrift LPD vom 27.08.2013, AS 3f).

In Rumänien verfügt der BF über keine maßgeblichen privaten- und familiären Bindungen.

Die Eltern des BF, sein Bruder, zwei Onkel und eine Tante des BF leben in Österreich (vgl. Stellungnahme vom 24.10.2023, AS 600).

Die Eltern des BF gehen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Vater verdient hierdurch monatlich rund EUR 5.300,00 brutto, seine Mutter rund EUR 2.150,00 brutto (vgl. Versicherungsdatenauszüge für 2025 vom 16.05.2025).

1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:

Der BF ließ sich im Jahr 2008 im Alter von 12 Jahren in Österreich nieder (vgl. Niederschrift LPD vom 27.08.2013, AS 3f; Beschwerde, AS 626; ZMR- und IZR-Auszug vom 15.05.2025) und besuchte hier sodann 4 Jahre die Schule (vgl. Niederschrift LPD vom 27.08.2013, AS 3f).

Der BF war vom 07.03.2012 bis 08.04.2012 sowie vom 06.08.2012 bis 02.10.2012 als Arbeiterlehrling beschäftigt (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 07.05.2014, AS 30).

Der BF wurde in Österreich im Jahr 2012 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt (vgl. Strafurteil LG, AS 38ff). Im Jahr 2013 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate bedingt nachgesehen wurden (vgl. Strafurteil LG, AS 22ff). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind getilgt und scheinen im Strafregister nicht mehr auf (vgl. Strafregisterauszug vom 15.05.2024).

In den Jahren 2012 bis 2018 trat der BF mehrmals nach dem Suchtmittelgesetz in Erscheinung, doch folgten dem keine Verurteilungen und sind mehrheitlich endgültige Rücktritte von der Verfolgung dokumentiert (vgl. Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft vom 13.08.2020, AS 555ff).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2014, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (vgl. Bescheid, AS 40ff). Der Bescheid wurde am 23.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt und wurde mit Ablauf des 09.03.2015 rechtskräftig.

Vom 17.08.2015 bis 09.10.2015 und vom 14.01.2016 bis zumindest 18.02.2016 war der BF als Arbeiter tätig. Des Weiteren von 10.03.2021 bis 11.05.2021 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.05.2025 iVm erster Abschiebung des BF).

Der BF befand sich bis zu seiner Abschiebung am 18.02.2016 entgegen dem rechtskräftigem Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet. Daraufhin hielt er sich mehrmals unrechtmäßig in Österreich auf und wurde am 19.05.2016, 06.10.2016, 17.11.2016, 05.04.2018 und 13.05.2021 auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 15.05.2025).

Im Jahr 2021 lief das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot aus.

Seit 21.03.2022 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und lebt er seitdem mit seinen Eltern und seinem Bruder in der XXXX in gemeinsamen Haushalt in XXXX Wien (vgl. Stellungnahme vom 24.10.2023, AS 599; ZMR-Auszug zu genannter Adresse vom 1.05.2025). Davor war er in Deutschland wohnhaft (vgl. Stellungnahme vom 24.10.2023, AS 600).

Seit September 2021 liegen folgende Sozialversicherungsdaten zum BF vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2025):

12.01.2022 – 31.03.2022 Freier DV geringf. Besch. ASVG/BKUVG Arb

24.02.2022 – 20.04.2022 Arbeitslosengeldbezug

22.04.2022 – 11.05.2022 Arbeitslosengeldbezug

03.06.2022 – 25.06.2022 Arbeitslosengeldbezug

05.07.2022 – 14.07.2022 Arbeitslosengeldbezug

27.08.2022 – 12.10.2022 Arbeitslosengeldbezug

16.03.2023 – 21.06.2023 Notstandshilfe

07.07.2023 – 16.07.2023 Notstandshilfe

18.07.2023 – 19.07.2023 Notstandshilfe

22.07.2023 – 23.07.2023 Notstandshilfe

12.08.2023 – 10.09.2023 Notstandshilfe

11.09.2023 – 19.09.2023 Arbeiter

22.09.2023 – 29.09.2023 Arbeiter

30.09.2023 – 10.01.2024 Notstandshilfe

13.01.2023 – 14.01.2024 Notstandshilfe

15.01.2024 – 23.02.2024 Arbeiter

26.02.2024 – 29.02.2024 Notstandshilfe

01.03.2024 – 16.05.2024 Arbeiter

22.05.2024 – 06.06.2024 Arbeiter

01.07.2024 – 15.11.2024 Notstandshilfe

19.11.2024 – 01.04.2025 Notstandshilfe

28.04.2025 - heute Notstandshilfe

Der BF geht seit einem Jahr keiner Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2025).

Am 05.10.2022 absolvierte der BF in Österreich den Staplerführerschein (vgl. Staplerführerschein, AS 606). Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Beschwerde, AS 626) und verfügt über Deutschkenntnisse.

2.3. Zu den Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass begründet Aussicht besteht, dass der BF wieder eingestellt wird.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende Existenzmittel verfügt, so, dass er während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF – etwa von seinen Eltern – Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt und ist eine unbedenkliche Kopie seines gültigen rumänischen Reisepasses aktenkundig (vgl. AS 568). Die rumänische Muttersprache war bereits aufgrund der Herkunft des BF festzustellen. Dass er ledig ist und keine Sorgepflichten hat, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wurde dem in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus den bereits in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten und liegen keine Hinweise für Krankheiten vor. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und wurde in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Die Feststellung, dass der BF in Rumänien über keine maßgeblichen privaten- und familiären Bindungen verfügt, konnte getroffen werden, zumal in der Beschwerde vorgebracht wird, das in Rumänien kein umfassendes schützenswertes Privatleben bestehe. In der Stellungnahme vom 24.10.2023 wird ausgeführt, dass sich die gesamte Familie im Bundesgebiet aufhalte.

2.2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:

Dass der Bescheid aus dem Jahr 2014, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, am 23.02.2015 zugestellt und sohin mit Ablauf des 09.03.2015 rechtskräftig wurde, kann dem aktenkundigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015, G311 2106397-1/10E, entnommen werden, mit welchem die dagegen eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde: „§ 16 Abs. 1 BFA-VG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 23.02.2015 begonnen und mit Ablauf des 09.03.2015 geendet“. Sohin konnte auch festgestellt werden, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot im Jahr 2021 auslief.

Dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt, war bereits angesichts seiner Aufenthaltsdauer, seines Schulbesuches und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich anzunehmen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF einen Deutschkurs besuchte, zumal hierfür keine Nachweise vorliegen.

2.2.3. Zu den Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht:

Der BF bezieht aktuell kein Arbeitslosengeld, sondern lediglich Notstandshilfe. Mit schriftlichem Parteiengehör und Aufforderung zur Mitwirkung vom 30.01.2025 wurde der BF unter anderem dazu aufgefordert, Belege über eine Meldung beim Arbeitsmarktservice, eine Betreuungsvereinbarung, Terminkarten oder Einstellungszusagen vorzulegen und anzugeben, weshalb davon auszugehen ist, dass er alsbald mit einer Anstellung rechnen kann. Würde der BF über entsprechende Nachweise verfügen, ist angesichts der ihm drohenden Ausweisung davon auszugehen, dass er entsprechende Belege vorgelegt hätte. Des Weiteren, dass er bei begründeter Aussicht auf Arbeit, diese dem erkennenden Gericht zur Kenntnis bringen würde. Eine Stellungnahme unterblieb jedoch. Der BF bezieht aktuell, wie bereits über weite Strecken des letzten Jahres, Nostandshilfe, was gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 AlVG Arbeitswilligkeit voraussetzt. Im vorliegenden Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass der BF über einen Staplerschein verfügt und bei entsprechendem Willen – zumindest binnen eines Jahres – eine Stelle als Lagerarbeiter finden würde, zumal sich auf einschlägigen Jobportalen eine Vielzahl von Stellenanzeigen findet. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Meldung des BF beim AMS vorrangig dem Bezug von Notstandshilfe dient bzw. vorrangig aus finanziellen Überlegungen, nicht jedoch aufgrund einer tatsächlich beabsichtigten Arbeitsaufnahme erfolgt. Insgesamt konnte aufgrund der seit einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit und mangels Mitwirkung des BF im Verfahren, etwa in der Form der Vorlage von Belegen für ein über die bloße AMS-Meldung hinausgehendes Bemühen der Arbeitssuche, nicht mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass aktuell begründete Aussicht auf Einstellung besteht.

Ebenfalls aufgrund der unterlassenen Mitwirkung des BF im Rahmen des ihm eingeräumten schriftlichen Parteiengehörs vom 30.01.2025 konnte nicht festgestellt werden, dass er über ausreichend Existenzmittel verfügt oder von Angehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt bekommt. So unterließ es der BF trotz des diesbezüglich nachweislich zugestellten Parteiengehörs vom 30.01.2025 bekanntzugeben, wie er sein Leben in Österreich aktuell finanziert und etwa eine Auflistung seiner Lebenserhaltungskosten vorzulegen. Des Weiteren unterließ er es, anzugeben, ob er Unterstützung durch Familienangehörige oder sonstige Personen erhält und etwaige Nachweise über die konkrete Höhe, Regelmäßigkeit und allfällige Rechtsansprüche vorzulegen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen ausreichender Existenzmittel oder ihm gewährten Unterhalt angesichts der drohenden Ausweisung davon auszugehen wäre, dass entsprechende Angaben getätigt und Belege vorgelegt werden würden. Zwar lässt sich der Stellungnahme vom 24.10.2023 sowie der Beschwerde entnehmen, dass der BF (wieder) in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt, jedoch wurde darüberhinausgehend kein Vorbringen erstattet. Der BF wurde mehrfach im Verfahren eingeladen, entsprechende Belege vorzulegen und diesbezüglich auch angeleitet.

Aufgrund der Aktenlange kann davon ausgegangen werden, dass der BF von seinen Eltern unentgeltlich Unterkunft erhält und konnte im Rahmen der amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auch erhoben werden, dass die Eltern des BF (laut Versicherungsdaten) monatlich rund EUR 7.450,00 brutto ins Verdienen bringen. Selbst aber wenn angenommen wird, dass das Familieneinkommen grundsätzlich hoch genug wäre, um die Lebenserhaltungskosten des BF zu decken, so konnte fallgegenständlich doch nicht festgestellt werden, ob dieser Betrag auch tatsächlich für die Deckung der Lebenserhaltungskosten zur Verfügung steht. So ist etwa nichts über die Lebenserhaltungskosten der Eltern bzw. der Familie bekannt und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Lohnexekutionen bestehen oder Schuldner:innen bedient werden müssen. Selbst unter der Annahme, dass das Familieneinkommen grundsätzlich hoch genug wäre, ist – mangels Vorbringen bzw. Bescheinigungsmittel in diesem Zusammenhang – auch nicht feststellbar, ob der BF tatsächlich etwas von den finanziellen Mitteln seiner Eltern erhält.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes dort ihre Grenze hat, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (vgl. VwGH 12.09.2006, 2003/03/0035).

Wie bereits ausgeführt, hat der BF die ihn im Verfahren gebotenen Möglichkeiten zur Mitwirkung am Verfahren nicht wahrgenommen, wiewohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die finanzielle Situation oder seine Bemühungen um eine Arbeit darzustellen. Dazu tritt, dass der BF rechtlich vertreten wurde und es ihm im Wege seiner Rechtsvertretung zumindest möglich gewesen wäre, Beweisanträge zu stellen. Da der BF jedoch gar nicht am Verfahren mitwirkte, konnten keine Feststellungen getroffen werden, die eine anderslautende Entscheidung bewirkt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 Abs. 3 NAG lautet:

„(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (…)

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder (…)

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

3.1.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich:

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.

Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine der im § 51 Abs. 1 NAG genannten Voraussetzungen erfülle. Es bestehe weder eine Erwerbstätigkeit, noch eine berechtigte Aussicht auf Einstellung. Der BF wohne bei seiner Familie und sei nicht bekannt wie er sich seinen Lebensunterhalt finanziere.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind, wobei gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. die Erwerbstätigeneigenschaft dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.

Der BF ist zuletzt von 01.03.2024 bis 16.05.2024 und von 22.05.2024 bis 06.06.2024 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb allenfalls ein Weiterbestehen der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 3 leg. cit. in Frage kommen kann. Zwar bezieht der BF aktuell Notstandshilfe, doch ist er seit bereits einem Jahr ohne Beschäftigung, weshalb nicht vom Fortbestehen der Erwerbstätigeneigenschaft ausgegangen werden kann.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG wäre der BF ebenfalls zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Was den Krankenversicherungsschutz des BF anbelangt, so bezieht er aktuell Notstandshilfe und ist in diesem Zusammenhang krankenversichert, doch braucht es auch ausreichende Existenzmittel.

Die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „ausreichender Existenzmittel“ entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhalts die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden dürfte (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedsstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl. EuGH 13.03.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 40 ff; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl. EuGH 25.05.2000, C-424/98; Kommission/Italien, Rn. 37) (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 51 NAG Rz 13 (2. Aufl., März 2019), lexisnexis.at).

Der aktuelle Bezug von Nostandshilfe – einer Sozialleistung – begründet jedenfalls keine ausreichenden Existenzmittel, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantragte Sozialleistungen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). In diesem Sinne setzt der Bezug von Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 AlVG eine Notlage voraus (diese liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist).

Dafür, dass der BF selbst über ausreichend Existenzmittel verfügt, liegen keinerlei Hinweise vor. Wenngleich der BF – wohl unentgeltlich – bei seinen Eltern Unterkunft nehmen kann und diese über ein gemeinsames Bruttoeinkommen in Höhe von rund EUR 7.450,00 verfügen, konnte – wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.3. erläutert wurde – nicht festgestellt werden, dass der selbst BF über ausreichende Existenzmittel verfügt oder ihm finanzielle Unterstützung zuteil wird, so dass er während seines Aufenthaltes in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Sohin fehlt es an der zweiten kumulativen Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.

In Betracht käme letztlich noch ein Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG, wonach EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Zwar ist im Falle der Eltern des BF von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern auszugehen, jedoch kann – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.3. bereits erläutert – nicht festgestellt werden, dass dem BF von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Sonstige Anknüpfungspunkte für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den §§ 51, 52 NAG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht des BF scheitert bereits an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot (vgl. § 10 Abs. 1 NAG) und eines seit der Wiedereinreise nicht vorliegenden fünfjährigen Aufenthaltes.

Zumal die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen und dieses dem BF sohin nicht mehr zukommt, erweist sich die gegen ihn erlassene Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG dem Grunde nach als zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Abs. 2 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes:

Der BF kam im Jahr 2008 nach Österreich jedoch wurde gegen ihn ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches im März 2015 in Rechtskraft erwuchs, wobei ihm jedoch ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zukam. Bis zu seiner (ersten) Abschiebung im Februar 2016 hielt er sich in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch in weiterer Folge hielt er sich zumindest 5 Mal unrechtmäßig in Österreich auf und wurde jeweils wieder nach Rumänien abgeschoben. Durch das erlassene Aufenthaltsverbot erfuhr sein Aufenthalt eine maßgebliche Unterbrechung. Erst im März 2022 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und ist seitdem wieder hier aufhältig. Wenngleich der Aufenthalt des BF bis zu seiner erstmaligen Abschiebung im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung nicht gänzlich unberücksichtigt bleibt, hält er sich lediglich seit etwas mehr als 3 Jahren wieder in Österreich auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).

- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens:

In Person seiner Eltern, mit welchen der BF in gemeinsamen Haushalt lebt, besteht jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet (vgl. Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 8 EMRK Rz 65 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Gleiches gilt für die Beziehung zu seinem ebenfalls in gleichem Haushalt lebenden Bruder (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 8 EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Das Familienleben des BF im Bundesgebiet ist im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung entsprechend zu berücksichtigen, jedoch folgt durch eine Ausweisung des BF kein dauerhafter Abbruch dieser Beziehungen. Die Kontakte zu seinen Familienangehörigen können durch gegenseitige Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Grad der Integration:

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, besuchte in Österreich 4 Jahre lang die Schule, eine begonnene Lehrausbildung wurde jedoch nicht abgeschlossen, zumal er lediglich für wenige Monate als Arbeiterlehrling beschäftig war. Zu berücksichtigen ist, dass die Integrationsverbindung des BF zu Österreich durch das gegen ihn erlassene sechsjährige Aufenthaltsverbot einen Abbruch erfuhr, wenngleich seine Familie im Bundesgebiet verblieb. Seit seiner Wiedereinreise ging der BF für insgesamt rund 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach und absolvierte den Staplerführerschein. Dem stehen jedoch rund 1 Jahr und 10 Monate Bezug von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe gegenüber. Aktuell konnte nicht festgestellt werden, dass der BF begründete Aussicht hat, wieder eingestellt zu werden – tatsächlich kann nicht einmal festgestellt werden, dass der BF sich hinreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden oder anzunehmen – und kann nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Sonstige maßgebliche Integrationsleistungen sind nicht hervorgekommen. Wenngleich der BF neben seinen Eltern und seinem Bruder in Person seiner Tante und seiner Onkel verwandtschaftliche Kontakte in Österreich hat und ein Freundes- und Bekanntenkreis nicht in Abrede gestellt wird, lieg gegenständlich jedenfalls keine außergewöhnliche Integration des BF vor. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, sofern sie davon ausgeht, dass gegenständlich keine Integration erkennbar ist, welche (für sich genommen) einer Ausweisung entgegensteht.

- die Bindung zum Heimatstaat:

Der BF wurde in Rumänien geboren, besuchte dort für 6 Jahre die Schule und hat sohin die prägenden Jahre seiner Kindheit in Rumänien verbracht. Des Weiteren spricht er die Sprache Rumänisch. Zwar kam er bereits im Jahr 2008 nach Österreich, doch kehrte er in Folge des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Rumänien zurück, weshalb – wenngleich er vor seiner letzten Einreise nach Österreich in Deutschland aufhältig war – nicht von einem Abbruch der Bindung zu Rumänien ausgegangen werden kann. Es kann sohin begründet davon ausgegangen werden, dass der BF – sofern er entsprechenden Arbeitswillen zeigt – in Rumänien einer Beschäftigung nachgehen wird können. Anfänglich wird auch mit einer zumindest gewissen Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen gerechnet werden können.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Rumänien verbracht habe und dort hauptsozialisiert worden sei, kann nicht gefolgt werden. So kann den Feststellungen entnommen werden, dass der BF im Jahr 2008 (im Alter von 12 Jahren) nach Österreich gekommen ist, was auch in der Beschwerde vorgebracht wird. Im Februar 2016 wurde er letztlich in Vollziehung des gegen in erlassenen sechsjährigen Aufenthaltsverbotes (erstmalig) abgeschoben. In der Stellungnahme vom 24.10.2023 wurde schließlich vorgebracht, dass der BF im März 2022 nach Österreich zurückgekehrt sei. Der BF hielt sich sohin – kurze Aufenthalte während des bestehenden Aufenthaltsverbotes bleiben außer Betracht – nicht länger als 11 Jahre in Österreich auf.

- die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Zwar wurde der BF bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt und führt eine bereits erfolgte Tilgung nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden darf (vgl. 25.10.2023, Ra 2023/20/0125), doch kommt der früheren Delinquenz des BF aufgrund des seither vergangenen Wohlverhaltenszeitraumes nur sehr untergeordnete Bedeutung zu. Zwar trat der BF in den Jahren 2012 bis 2018 fünfmal nach dem Suchtmittelgesetz in Erscheinung, doch kam es diesbezüglich zu keinen Verurteilungen und sind überwiegend endgültige Rücktritte von der Verfolgung dokumentiert (vgl. KPA, AS 555ff). Wenngleich sich im letzten Parteiengehör der belangten Behörde aus dem Jahr 2023 ein Hinweis auf ein Antreffen des BF mit Suchtgift findet (vgl. AS 591: „Sie wurden am heutigen Tag von Beamten der LPD betreten und einer Personenkontrolle unterzogen nachdem Sie mit Suchtgift angetroffen wurden“), vermag dies allein die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht entscheidend zu stärken.

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Sehr wohl sind dem BF jedoch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts anzulasten, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nach Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht fristgerecht nachkam, auch nach seiner letztlichen Abschiebung wiederholt in das Bundesgebiet einreiste und abgeschoben werden musste. Darüber hinaus ging er bis zu seiner erstmaligen Abschiebung und auch im Jahr 2021 – bevor das Aufenthaltsverbot auslief – einer Erwerbstätigkeit nach.

- Verfahrensdauer:

Die gegenständliche Verfahrensdauer ist nicht derart, dass sie die Interessen der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich maßgeblich zu stärken vermag.

- Schlussfolgerungen:

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller dargestellten Umstände kommt das erkennende Gericht im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der beschriebenen privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen keine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung zu rechtfertigen vermag.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Dem BF wurde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ein Durchsetzungsaufschub gewährt. Gründe für eine Versagung des Durchsetzungsaufschubes sind auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war sohin – sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. richtet – als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der BF keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. War der BF im Beschwerdeverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten und wurde in der Beschwerde weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt, kann von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).

Da der BF anwaltlich vertreten war und in der Beschwerde weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt wurden, war von einem (schlüssigen) Verzicht im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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