JudikaturBVwG

W260 2300645-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Spruch

W260 2300645-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael Heindl und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 10.07.2024, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-026533, betreffend Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) am 06.05.2024 das Antragsformular für den Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt.

2. Am 15.05.2024 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde per E-Mail über den Beginn einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ab dem 16.05.2024.

3. Am 07.06.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde per E-Mail um eine Information bezüglich des Arbeitslosengeldes.

4. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.06.2024, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld erhalten habe, diesen aber nicht zur belangten Behörde zurückgebracht habe und somit kein Arbeitslosengeld erhalte.

5. Das Antragsformular wurde am 12.06.2024 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.

6. Mit E-Mail vom 11.06.2024 gab der Beschwerdeführer an: „Es tut mir leid, ich dachte, ich hätte mich beworben, dann habe ich mit der Firma gesprochen, für die ich zuvor gearbeitet habe, und sie haben mir gesagt, dass ich am 16. Mai mit der Arbeit beginnen würde.“ Am selben Tag schrieb der Beschwerdeführer per E-Mail an die belangte Behörde: „Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich mit der Arbeit als Gmail beginnen werde. Aber Sie haben mir damals nicht geholfen, Sie hätten antworten können, dass Ihre Bewerbung noch nicht vollständig ausgefüllt ist. Kommen Sie und stellen Sie Ihre Bewerbung vollständig fertig. Was soll ich jetzt tun? Ich habe das Forum ausgefüllt, das Sie zu Hause gegeben haben.“

7. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer per E-Mail vom 11.06.2024 darüber, dass er am 06.05.2024 einen Antrag gestellt habe, dieser sei nicht persönlich abgegeben worden. Auf dem Antrag stehe, dass er bis 21.05.2024 Zeit habe, diesen vollständig ausgefüllt wieder zum AMS zu bringen. Das AMS sei nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass er den Antrag noch abgeben müsse. Die Rückgabefrist sei ihm mitgeteilt worden, als er den Antrag erhalten habe.

8. Mit E-Mail vom 12.06.2024 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde die Vollmacht vor und brachte vor, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 beim AMS persönlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei bis einschließlich 15.05.2024 arbeitslos gewesen, seit 16.05.2024 sei er unselbstständig erwerbstätig.

9. Der Rechtsvertreter reichte per E-Mail vom 12.06.2024 das Antragsformular nach und ersuchte um Überweisung des Arbeitslosengeldes bis einschließlich 15.05.2024. Diesbezüglich brachte er vor, dass das Gesetz keine Frist zur Abgabe des schriftlichen Antragsformulars normiere.

10. Die belangte Behörde führte per E-Mail vom 21.06.2024 im Wesentlichen aus, dass die Rückgabefrist mit 21.05.2024 vorgeschrieben gewesen sei und die Antragsrückgabe persönlich zu erfolgen habe. Der Antrag per E-Mail gelte nicht als eingebracht. Die rechtliche Grundlage sei § 46 AlVG. Zudem ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe der Gründe, warum der Antrag nicht bis 21.05.2024 eingebracht werden habe können.

11. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte per E-Mail vom 21.06.2024 im Wesentlichen aus, dass diese Rechtsansicht nicht geteilt werde. Der Beschwerdeführer habe bereits einmal persönlich beim AMS vorgesprochen. Im Gesetz stehe keinesfalls, dass in diesem Fall das ausgefüllte Formular persönlich beim AMS abgegeben werden müsse.

12. Der Beschwerdeführer brachte das Antragsformular am 25.06.2024 persönlich bei der belangten Behörde ein und gab als Gründe für die verspätete Abgabe des Antrags an, dass er seit 16.05.2024 laufend in einem Dienstverhältnis stehe und auf die Rückgabe des Antrags vergessen habe.

13. Mit als Bescheid betiteltem Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2024 wurde festgestellt, dass gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG der Tag der Geltendmachung der 25.06.2024 sei und ab 25.06.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit wegen der Arbeitsaufnahme am 16.05.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt habe und die Frist zur Abgabe des Antrages mit 21.05.2024 festgesetzt worden sei. Das Antragsformular sei jedoch erst am 25.06.2024 persönlich bei der belangten Behörde retourniert worden. Seit 16.05.2024 stehe der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis. Da der Beschwerdeführer den Antrag ohne triftigen Grund nicht fristgerecht eingebracht habe und am Tag der Abgabe bereits in einem Dienstverhältnis gestanden sei, bestehe mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

14. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte per E-Mail vom 08.07.2024 die Erlassung eines Bescheides bezüglich der Auszahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 06.05.2024 bis 16.05.2024.

15. Die belangte Behörde übermittelte per E-Mail vom 10.07.2024 die Durchschrift des Bescheides vom 25.06.2024.

16. Die belangte Behörde gab per E-Mail vom 12.07.2024 bekannt, dass die Beschwerdefrist ab 10.07.2024 gelte.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 23.07.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 25.06.2024 zunächst nur an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Am 10.07.2024 sei der Bescheid an den Rechtsvertreter zugestellt worden. Die Beschwerde sei daher fristgerecht. Zudem führte der Rechtsvertreter aus, dass der Bescheid nicht über den Zeitraum 06.05.2024 bis 15.05.2024 abgesprochen habe. Die Unterstellung, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld nur für den Zeitraum ab 25.06.2024 beantragt habe, bewirke Willkür im Sinne der Rechtsprechung des VfGH.

Die Rechtsvertretung beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

18. Mit Schreiben vom 05.09.2024 ersuchte die Volksanwaltschaft um Stellungnahme zu dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welches mit Schreiben vom 23.09.2024 von der belangten Behörde beantwortet wurde.

19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ab und stellte fest, dass der am 06.05.2024 ausgefolgte Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Abs. 1 AlVG mit 12.06.2024 als ordnungsgemäß geltend gemacht gelte. Diesem Antrag sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm mit § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge zu geben. Aufgrund der verspäteten Geltendmachung bestehe gemäß § 17 iVm § 46 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum 06.05.2024 bis 15.05.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 46 Abs. 1 AlVG das AMS von einer persönlichen Vorsprache absehen könne, wenn ein triftiger Grund, wie zum Beispiel eine Arbeitsaufnahme vorliege. Dies sei beim Beschwerdeführer vorgelegen, weshalb mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars per E-Mail bereits am 12.06.2024 eine erfolgreiche Antragseinbringung erfolgt sei. Deshalb sei das Datum der Geltendmachung auf 12.06.2024 abzuändern. Ein triftiger Grund für die Unterlassung der fristgerechten Antragseinbringung sei allerdings nicht festzustellen. Die Antragseinbringung wäre von 06.05.2024 bis 15.05.2024 persönlich und bis einschließlich 21.05.2024 auch anderweitig möglich gewesen. Am 12.06.2024 sei der Beschwerdeführer bereits in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden, weshalb er nicht als arbeitslos gelte.

20. Am 07.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag

21. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

22. Am 12.03.2025 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die türkische Sprache und einer Vertretung der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand schon mehrmals in Bezug von Arbeitslosengeld, zuletzt von 17.09.2021 bis 26.09.2021, welches er über Einreichung des Antragsformulars beim AMS beantragte.

Am 06.05.2024 meldete sich der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde arbeitslos.

Ihm wurde am selben Tag das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld ausgehändigt.

Auf diesem wurde angemerkt, dass dieser Antrag persönlich bis zum 21.05.2024 abzugeben ist, und befindet sich darauf der Hinweis:

„Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“

Auch mündlich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er das ausgefüllte Antragsformular bis zum 21.05.2024 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben hat.

Bis zum 21.05.2024 langte kein ausgefülltes Antragsformular bei der belangten Behörde ein. Eine Terminverlängerung wurde nicht vereinbart.

Der Beschwerdeführer war ab dem 16.05.2024 vollversicherungspflichtig erwerbstätig und informierte die belangte Behörde darüber vorab per E-Mail am 15.05.2024.

Das ausgefüllte Antragsformular übermittelte der Beschwerdeführer erst am 12.06.2024 per E-Mail an die belangte Behörde.

Am 25.06.2024 brachte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular persönlich bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.

2.2. Der vergangene Bezug von Arbeitslosengeld sowie die Erwerbstätigkeit ab dem 16.05.2024 gehen aus dem im Akt vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 20.09.2024 hervor (vgl. AS 37).

2.3. Aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 bei der belangten Behörde erschien.

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er am 06.05.2024 bei der belangten Behörde gewesen sei und Arbeitslosengeld beantragt habe. Er habe dafür „Zetteln“ bekommen. An die Daten könne er sich nicht mehr genau erinnern, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er zu einer zuständigen Person, an einem bestimmten Datum kommen müsse (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 5). Er solle die „Zetteln“ ausfüllen und zurückbringen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). In Einklang mit dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.05.2024 (vgl. AS 53) ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 06.05.2024 bei der belangten Behörde arbeitslos meldete, er die Beantragung von Arbeitslosengeld begehrte und ihm darauffolgend ein Antragsformular ausgehändigt wurde.

Das gegenständliche Antragsformular enthält festgestelltermaßen den Vermerk, dass dieses am 06.05.2024 von der belangten Behörde ausgegeben wurde und bis zum 21.05.2024 persönlich abzugeben ist. Außerdem ist darauf der Hinweis „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt“ ersichtlich (vgl. AS 22).

Auf nochmalige Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer das Datum 21.05.2024 bekannt sei, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses Datum kenne, ihm die „Zettel“ gegeben worden seien und ihm auch gesagt worden sei, dass er kommen solle. Er betonte außerdem, dass er früher schon arbeitslos gewesen sei, bereits Anträge gestellt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9) und bei früheren Einreichungen von ausgefüllten Antragsformularen anschließend Arbeitslosengeld bezogen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).

Für den erkennenden Senat ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer daher bereits aufgrund von früheren Bezügen von Arbeitslosengeld mit der Vorgangsweise vertraut ist und stellt sich auch diesmal die Situation so dar, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass er das Antragsformular auch abzugeben hat, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen.

Aus dem Verwaltungsakt geht unbestritten hervor, dass bis zum 21.05.2024 kein ausgefülltes Antragsformular bei der belangten Behörde einlangte, dieses erst am 12.06.2024 ausgefüllt per E-Mail an die belangte Behörde geschickt und am 25.06.2024 persönlich bei der belangten Behörde eingereicht wurde. Unstrittig ist außerdem, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über die Erwerbstätigkeit ab dem 16.05.2024 vorab per E-Mail am 15.05.2024 informierte. Die Feststellung, dass keine Terminverlängerung vereinbart wurde ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und wurde auch diesbezüglich nichts vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Die Einreichung des Antragsformulars am 12.06.2024 begründete der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 25.06.2024, wo er laut übereinstimmender Aussagen das Antragsformular auch persönlich abgab, zunächst damit, dass er seit 16.05.2024 laufend in einem Dienstverhältnis stehe und auf die Rückgabe des Antrags vergessen habe (vgl. Niederschrift AS 41). In der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, dass er bereits Arbeit gefunden habe und das Gefühl gehabt habe, dass er diese Zettel nicht abgeben müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).

Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und auch aus seiner Erfahrung des bisherigen Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt sich für den erkennenden Senat vielmehr das Bild, dass dieser sehr wohl wusste, dass er das ausgefüllte Antragsformular spätestens am 21.05.2024 der belangten Behörde hätte übermitteln müssen.

Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, dass er das Antragsformular aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 16.05.2024 nicht mehr einzureichen hätte. Insbesondere verneinte er, dass ihm die belangte Behörde jemals gesagt hätte, dass er den gegenständlichen Antrag nicht einbringen müsse, aber trotzdem Arbeitslosengeld erhalten werde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).

Die belangte Behörde sah in der Beschwerdevorentscheidung von einer persönlichen Abgabe des Antragsformulars, mit der Begründung, dass der triftige Grund der Arbeitsaufnahme ab dem 16.05.2024 vorliege, ab (vgl. AS 6). Eine Antragseinbringung per E-Mail wäre daher ab dem 16.05.2024 bis 21.05.2024 möglich gewesen.

Einen triftigen Grund, dass der Beschwerdeführer nicht vor seiner Arbeitsaufnahme am 16.05.2024 das Antragsformular persönlich, bzw. danach noch vor dem 21.05.2024, per E-Mail übermitteln hätte können, liegt nicht vor.

So stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen triftigen Grund für die verspätete Übermittlung des Antragsformulars dar (siehe rechtliche Beurteilung).

2.4. Sofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass die Niederschrift am 25.06.2024 ohne Rechtsvertreter stattgefunden habe und diese daher rechtswidrig sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9), ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2024, laut Aktenvermerk vom 25.06.2024, eigenständig und ohne Ladung, bei der belangten Behörde erschien, das Antragsformular abgab und im Rahmen dessen erfragt wurde, warum eine Einbringung des Antragsformulars nicht bis 21.05.2024 erfolgt sei, worüber ordnungsgemäß eine Niederschrift aufgenommen wurde (vgl. AS 36). Eine Rechtswidrigkeit liegt in dieser Vorgehensweise nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (4) bis (8) […]“

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) bis (8) […]“

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

„Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) […]“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (7) […]“

3.2. Zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches:

3.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist gemäß § 46 Abs. 1 zweiter Satz AlVG das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden.

Kommt eine Person in die regionale Geschäftsstelle und wünscht die Ausfolgung eines Antrags, ist dieser auszugeben. Als Datum der Geltendmachung wird am Antrag das Datum vermerkt, an dem dem AMS die Mindestdaten der Arbeitslosmeldung (§ 17 AlVG) vorlagen. Dabei ist unerheblich, über welchen Kommunikationskanal die Arbeitslose die (Mindest-) Daten der Arbeitslosmeldung bekannt gegeben hat. Darüberhinausgehende Daten (entsprechend dem Formular Arbeitslosmeldung), die auch für die Vermittlung relevant sind, können nachgereicht bzw. zu einem späteren Zeitpunkt abgeklärt werden. Bei persönlicher Vorsprache wird bei der Antragsausgabe dieses Tagesdatum als frühestmöglicher Beginn des möglichen Leistungsanspruchs (§ 17 AlVG) auf dem Antrag festgehalten. Wurde eine persönliche Antragsrückgabe vereinbart, wird vom AMS als frühestmöglicher Termin für die Rückgabe der erste Tag der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit vorgegeben. Grundsätzlich wird für die Antragsrückgabe unter Angabe eines konkreten Datums eine Rückgabefrist von zwei Wochen bekanntgegeben (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG).

Das Arbeitsmarktservice trifft die Verpflichtung, im Fall eines konkreten Anbringens der Partei (z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde), die Partei im Zweifel zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Kommt die Behörde in diesem Fall ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars nicht nach, bleibt dem Arbeitslosen der Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere der rechtzeitigen Abgabe des auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 46 AlVG mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041).

3.2.2. Die Arbeitslosmeldung gilt grundsätzlich erst mit Einlangen des vollständig ausgefüllten Meldeformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle als erstattet. Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 17 Abs. 3 Satz 4 AlVG nur ausnahmsweise dann, wenn die Gründe für dessen unvollständiges, verspätetes oder gar nicht erfolgtes Einlangen „nicht in der Verantwortung der die Meldung erstattenden Person“ liegen. In einem solchen Fall gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt deren nachweislicher Abgabe (Absendung) als erstattet. Als mögliche Konstellationen kommen vor allem technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber etwa auch der Verlust des Meldeformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht. Dabei dürften die Anforderungen an den Nachweis der Nicht-Verantwortung der Arbeitslosen angesichts des bezweckten Anreizes zu einer möglichst frühzeitigen Arbeitslosmeldung nicht allzu hoch sein. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Arbeitslose die tatsächliche Absendung in irgendeiner Weise (etwa durch eine elektronische Sendebestätigung oder die Aufgabebestätigung bei eingeschriebener Postsendung) nachweisen muss (arg: „nachweislich“) (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 17 AlVG).

3.2.3. Versäumung der Frist:

Das AMS kann von einer persönlichen Vorsprache bzw. Abgabe des Antrags absehen. Dies kommt nach § 46 Abs. 1 Satz 7 AlVG dann in Betracht, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit an der persönlichen Abgabe gehindert ist, aber nur sofern das Antragsformular vollständig und eindeutig ausgefüllt ist (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG).

Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG). Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).

Durch die Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG wird somit ausgeschlossen, dass das Abholen von Vermittlungsunterlagen beim AMS oder eine Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle ohne Absicht, Arbeitslosengeld zu beantragen, später als Geltendmachung eingewendet werden kann. Auch eine Beantragung der Leistung mittels formlosen E-Mails oder Briefes ist ausgeschlossen (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG).

Angesichts der auffälligen Differenzierung zwischen „zwingenden“ Gründen, die eine Nachsicht von der persönlichen Antragsabgabe gestatten, und „triftigen“ Gründen für eine Rechtfertigung der verzögerten Beibringung von Unterlagen, wird der letztere Begriff großzügiger zu verstehen sein. Von dieser Differenzierung geht nun offenbar auch der VwGH aus, wenn er triftige Gründe nur in jenen Fällen berücksichtigen will, in denen schon eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist. Es wird daher bereits bei Nachweis von Verkehrsproblemen oder begründeten Schwierigkeiten bei der Besorgung der geforderten Unterlagen zu einer allfälligen Erstreckung der Nachfrist kommen müssen (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG).

3.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar.

Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.

Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22.02.2012, 2010/08/0103, und vom 23.05.2007, 2006/08/0330).

3.2.5. Zur Belehrung am Antragsformular:

Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Belehrung, wonach die Leistung bei Nichteinhaltung der Rückgabefrist erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag abgegeben werde, im Antragsformular ausreicht und keine weitere Manuduktion erforderlich ist (vgl. VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041; VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0274).

3.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete sich der Beschwerdeführer am 06.05.2024 persönlich bei der belangten Behörde arbeitslos und wurde ihm am selben Tag das Formular für die Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld übergeben.

Sowohl mündlich, als auch im Antragsformular wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er das Antragsformular bis spätestens 21.05.2024 persönlich beim Arbeitsmarktservice abzugeben hat.

Außerdem war auf dem Formular der Hinweis enthalten, dass dann, wenn der Antragsteller die Frist nicht einhalten könne, er rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren solle, ansonsten die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem er den Antrag abgebe.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde jedoch keine Terminverlängerung vereinbart.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail erst am 12.06.2024 und persönlich am 25.06.2024 bei der belangten Behörde ein, sohin brachte er dieses nach dem vereinbarten Abgabetermin am 21.05.2024 ein.

Die belangte Behörde sah gemäß § 46 Abs. 1 AlVG, wie oben beweiswürdigend erörtert, von einer persönlichen Abgabe des Antragsformulars ab, da der triftige Grund der Arbeitsaufnahme am 16.05.2024 vorlag und der Beschwerdeführer deshalb verhindert war, den Antrag persönlich abzugeben.

Ein triftiger Grund, dass das Antragsformular nicht bereits vor Arbeitsaufnahme am 16.05.2024 persönlich bzw. bis 21.05.2024 per E-Mail eingebracht werden hätte können, wurde, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, nicht vorgebracht und ging solch einer im gesamten Verfahren auch nicht hervor.

Da, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, sowohl mündlich als auch ausdrücklich in dem Formular auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, besteht im Sinne der Judikatur für die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung (vgl. VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041).

Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass bei diesem Sachverhalt seine mündliche Arbeitslosmeldung gegenüber der belangten Behörde ausreichend und die Abgabe des Formulars lediglich dem Nachkommen eines Verbesserungsauftrages gleichzusetzen ist, kann aufgrund der klaren obgenannten Judikatur nicht gefolgt werden.

Die Abgabe des Antragsformulars per E-Mail am 12.06.2024 erfolgte daher, wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, ohne triftigen Grund nach dem 21.05.2024 und daher verspätet.

Eine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 06.05.2024 erfolgte daher nicht.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer ab dem 16.05.2024 vollversicherungspflichtig erwerbstätig und lag daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG keine Arbeitslosigkeit vor. Eine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 12.06.2024 war daher aufgrund von fehlender Arbeitslosigkeit nicht möglich.

Infolge gebührt von 06.05.2024 bis 15.05.2024 kein Arbeitslosengeld.

3.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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