G308 2310211-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis XXXX .2025 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2025, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2025 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verfahrenshilfe in Höhe der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
A. I. Verfahrensgang:
1.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ), (im Folgenden: BFA), vom XXXX .2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) zugestellt am XXXX .2025, XXXX Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Mit Erkenntnis, GZ XXXX vom XXXX .2025 wurde die gegen den Bescheid am XXXX 2025 erhobene Beschwerde abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, den Mandatsbescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr sowie Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren beantragt.
Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am XXXX 2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde das BFA-HRZ Abteilung vom BVwG zur Stellungnahme bzgl. der HRZ- und Abschiebesituation in die Türkei aufgefordert, die mit Schreiben vom XXXX 2025 innerhalb der festgesetzten Frist erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX vom XXXX .2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der BF befindet sich aktuell seit dem XXXX .2025, XXXX Uhr in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.
Der BF reiste am XXXX 2025 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde danach von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurde der illegale Übertritt bzw. dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der BF gab bei der ersten Befragung durch Polizeibeamte an, dass er nach Deutschland reisen wollte. Der BF stellte weder im Zuge der Festnahme noch anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss wurde der BF – über Auftrag der Behörde – in das PAZ XXXX verbracht. Am XXXX .2025 wurde der BF ins PAZ XXXX verbracht. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde dem BF nachweislich am 11.03.2025, um 11:15 Uhr ausgehändigt.
Der BF hat dann - nach Inschubhaftnahme – am XXXX .2025, um XXXX Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde führte eine Erstbefragung durch, erließ einen AV nach § 76 Abs. 6 FPG und ging davon aus, dass der BF den Antrag nur aufgrund der Verzögerung seines Verfahrens zur Außerlandesbringung stellte.
Im Asylverfahren erging eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG. Die Befragung im Asylverfahren fand am XXXX .2025 statt, und wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .2025 vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis zur Zl. XXXX vom XXXX .2025 stattgegeben, und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das HRZ Verfahren ist noch nicht eingeleitet, da der BF einen Asylantrag gestellt hat. Eine freiwillige Ausreise, gegebenenfalls unterstützt, ist jederzeit möglich.
Der BF gab zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX .2025 an, dass er keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Er ist fest entschlossen „irgendwo“ in Europa zu bleiben, welches Land ist ihm egal.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter, das Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Identität des BF stand und steht nicht fest.
Der BF hat keinen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage gebracht. Die wahre Identität des BF ist nicht bekannt. Er gibt an Staatsangehöriger von der Türkei zu sein. Der BF gab an einen gültigen Reisepass seines Heimatlandes zu besitzen welchen er verloren hätte. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF stellte am XXXX .2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF war und ist haftfähig. Er litt und leidet an keinen physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen/Erkrankungen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allfällig benötigter medizinscher Versorgung.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.
Der BF verfügte und verfügt über keine familiären und/oder verfestigte soziale Bezüge in Österreich und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte und verfügt über nur geringe Barmittel und verfügte und verfügt über keinen gesicherten – privaten – Wohnsitz in Österreich.
Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft hätte der BF Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF war und ist nicht kooperativ. Er war und ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren.
Für den BF muss ein HRZ beantragt werden. Die türkische Botschaft stellt grundsätzlich HRZ aus. Im Falle einer positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung durch den türkischen Staat wird nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA innerhalb von 72 Stunden ein HRZ durch die türkische Botschaft ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden statt. Im Jahr 2024 wurden 158 und im Jahr 2025 bisher 85 Abschiebungen in die Türkei durchgeführt, 2024 wurden 36 HRZ ausgestellt, 2025 bis dato 12.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, und die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom XXXX .2025. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt II.1.1. festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und zur Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem BFA.
Der BF gab vor dem BFA an seinen Reisepass verloren zu haben und über keine Dokumente und/oder Kopien selbiger zu verfügen. Letztlich vermeinte er auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2025 aktuell über keinen Reisepass zu verfügen, zumal er diesen verloren hätte. Ferner lässt sich den behördlichen Registern sowie dem Akt nicht entnehmen, dass der BF Dokumente und/oder Ausweispapiere in Vorlage gebracht hätte.
Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente stand und steht die Identität des BF nicht fest.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der türkischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben.
Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von dem ihm aufgrund seines am XXXX .2025 gestellten Asylantrages nach dem AsylG zukommenden vorübergehenden Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder hat.
Dass der BF haftfähig war, beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025 sowie den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen. So gab der BF zu verstehen gesund zu sein und verneinte die Einnahme von Medikamenten.
Der Gesundheitszustand des BF beruht ebenfalls auf den konkreten, seine Gesundheit behauptenden Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025 sowie auf den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim BF amtsärztlich attestiert wurden und der BF bisher keiner ärztlichen Behandlung bedurfte.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2025, XXXX Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.
Die familiären Bezugspunkte in der Türkei, die Berufs- und Erwerbserfahrung des BF in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich im Kern übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA, in seiner Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung.
Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025. So verneinte der BF explizit das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich. Im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .2025 und auch bei seiner Erstbefragung wurden vom BF keine dem widersprechenden Angaben gemacht und das Bestehen von Bezugspunkten in Österreich nicht vorgebracht. Vielmehr verneinte er auch in seiner Erstbefragung das Bestehen familiärer Bezüge in Österreich. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird das Bestehen sozialer Bezugspunkte auch nicht vorgebracht.
Dass der BF über keine – private – Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte und verfügt beruht auf dem Umstand, dass der BF nach seiner Einreise aufgegriffen wurde. Zudem weist der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Aufgrund der Asylantragstellung des BF (vgl. 17 Abs. 1 AsylG) bzw. Einbringung eines Asylantrages (vgl. § 17 Abs. 6 AsylG iVm. § 43 Abs. 2 BFA-VG) hat dieser im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, welche grundsätzlich auch Wohnraum mitumfasst (vgl. § 2 GVG-B).
Die finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. – ging, beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels zum Aufenthalt berechtigender Rechtstitel nicht berechtigt war und ist, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen. (vgl. § 3 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG; § 7 Abs. 2 GVG-B). Das Nachgehen einer regulären Erwerbstätigkeit in Österreich wurde vom BF zudem weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet.
Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Antragstellung die Missbräulichkeit der Antragstellung nicht klar ersichtlich, dies insbesondere als er den Antrag zwar nicht zum frühestmöglichen, aber doch zeitnah stellte. Es handelt sich auch um den ersten Antrag, und brachte er Fluchtgründe vor, die im Rahmen einer Grobprüfung zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG führten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon
unberührt. (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).
Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).“ (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2022/21/0014, RS 1).
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich ab XXXX .2025, XXXX Uhr vollzogen.
Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da der BF in Ermangelung eines Reisepasses und eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels gemäß § 31 FPG unrechtmäßig in Österreich aufhielt und keine Integrationssachverhalte vorlagen. (vgl. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG)
Mit dem ebenfalls, in einem anderen Verfahren, bekämpften Bescheid des BFA vom 28.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der BF habe keinen asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht.
Gegen den dem BF am XXXX 2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund des am XXXX .2025 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz wird die Schubhaft gegen den BF seither (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2025) gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
Mit Teilerkenntnis vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da aus Sicht der erkennenden Richters sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht wurden. Die Prüfung der Asylrelevanz erfolgt erst im Verfahren und wurde zwischenzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt.
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FPG auszugegangen ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine – aus legalen Bezugsquellen stammenden – ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Ferner war der BF auch nicht im Besitz einer gesicherten Unterkunft. Im Ergebnis war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG daher gegenständlich erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten, wobei der BF ohne im Besitz entsprechender Rechtstitel zu sein, sohin entgegen gültiger Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen durch Europa reiste, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Das BFA konnte sohin jedenfalls vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG und auch Sicherungsbedarf ausgehen.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Das Bundesamt hat auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich das Verfahren geführt. Auch sind angesichts der obigen Feststellungen keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unverhältnismäßig oder dieser haftunfähig wäre.
Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung, jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre lagen, vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen die besagte Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügte, Flüge in die Türkei stattfinden und kurzfristig gebucht werden können, nicht vor. Das Bundesamt konnte im Falle der Nichterhebung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von vier Wochen – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer zeitnahen Flugbuchung und anschließenden Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb nur weniger Wochen ausgehen.
Im vorliegenden Fall war sohin auch ersichtlich und davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer hinreichend wahrscheinlich erschien.
Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesamt auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Der Beschwerdeführer verfügte über keine familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und weist zudem keine gesicherte Unterkunft auf. Zudem verfügte der Beschwerdeführer nicht über hinreichende Geldmittel zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich. Demzufolge kommt dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein höherer Stellenwert zu als den Interessen des Beschwerdeführers.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Dem Bundesamt kann zudem nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig über Ungarn nach Österreich eingereist ist, er keinerlei soziale Verankerung in Österreich hat und er nach Deutschland weiterreisen wollte. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, nicht in die Türkei zurückkehren, sondern weiterreisen zu wollen, sodass letztlich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch ein gelinderes Mittel dazu bewegt hätte werden können, sich seinem – letzten Endes seine Abschiebung in die Türkei zum Gegenstand habenden – Verfahren vor österreichischen Behörden zu stellen und zur Verfügung zu halten. Vielmehr war im Falle des Belassens des Beschwerdeführers auf freiem Fuß bzw. Entlassung aus der Anhaltung von einem Untertauchen des Beschwerdeführers bzw. zumindest dem Versuch zur Weiterreise auszugehen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.
Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2025 und die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX .2025 bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am XXXX .2025 ist daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A.II.): Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2025:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2025 um XXXX Uhr während seiner Anhaltung in Schubhaft einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, sind berechtigte Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn in erster Instanz erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, für das Gericht nicht in der erforderlichen Klarheit zu erkennen. Zwar stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst während seiner Anhaltung in Schubhaft, jedoch machte er, dem oben dargestellten Teilerkenntnis vom XXXX 2025 nach, erkennbar eine Verfolgung in der Türkei geltend. Im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung kann somit nicht von vornherein gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte den gegenständlichen Asylantrag einzig und allein zur Verzögerung oder Verhinderung seiner Abschiebung gestellt.
Auch wenn die gegenständliche Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zugleich der Verhinderung seiner Rückführung in die Türkei diente, konnte angesichts des zuvor Ausgeführten, dennoch nicht mit der erforderlichen Klarheit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diesen einzig und allein, sohin ausschließlich deshalb, gestellt hätte. Die gerichtlich durchgeführte Grobprüfung führt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sodass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht zulässig erweist.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2025 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als berechtigt und war diese für rechtswidrig zu erklären.
3.4. Zu Spruchteil A.III.): Fortsetzungsausspruch:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Über den vom Beschwerdeführer am 11.03.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher noch nicht entschieden, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich ist.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur fehlenden ausschließlichen Verzögerungsabsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz erweist sich eine auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als unzulässig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.5. Zu Spruchteil A.IV und A.V.): Kostenersatz:
3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte abzusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
3.5.3. Da die gegenständliche Beschwerde teilweise abzuweisen war, jedoch gleichzeitig auch festgestellt wurde, dass sich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig erweist, lag jeweils teilweises Obsiegen und Unterliegen beider Parteien vor. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teils der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten, was dem jeweiligen Kostenersatzanspruch entgegensteht (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).
Die jeweiligen Anträge auf Kostenersatz waren daher abzuweisen.
3.6. Zu Spruchteil A.VI): Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.
§ 52 BFA-VG 2014 lässt sich nicht als „abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG 2014 „auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG 2014 keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit „nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:
Im gegenständlichen Fall beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da der Antragsteller über einen Bargeldbetrag von EUR XXXX verfügt, der die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 übersteigt, seine Versorgung durch die Anhaltung in Schubhaft sichergestellt ist und der Antragsteller darüber hinaus weder Schulden noch Unterhalts- oder sonstige Zahlungsverpflichtungen hat, wird der notwendige Unterhalt des Antragstellers durch die zu entrichtende Eingabegebühr nicht beeinträchtigt (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.
4.Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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