JudikaturBVwG

W246 2297361-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2025

Spruch

W246 2297361-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Mag. BRUNNER Mag. STUMMVOLL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 06.05.2024, Zl. PA-031/24-A02, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an das Personalamt der Österreichischen Postbus AG (in der Folge: die Behörde) gerichtetem Schreiben vom 23.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Postbus AG, im Wege seiner Rechtsvertreterin die „Berichtigung der Berechnungen der Wendezeit / Stehzeit“ betreffend am 14.02. und 16.02.2022 geleisteten Diensten und die Nachbezahlung des „daraus resultierende[n] Entgeltentgangs“.

Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass betreffend die beiden angeführten Dienste seine Dienstzeiten nicht richtig berechnet worden seien. Hinsichtlich dieser Dienste sei es aufgrund angeordneter, zusätzlicher Arbeitsleistungen zu einer Verletzung der FRPkv/W-Pause und dadurch zu einem verminderten Abzug seiner Wendezeit minus Fahrtunterbrechung gekommen. Konkret habe bei beiden Diensten die Wendezeit minus Stehzeit insgesamt unter sechs Stunden betragen, weshalb kein weiterer Abzug mehr erfolgen hätte dürfen.

Der Beschwerdeführer legte mit diesem Schreiben seine Fahrtberichte vom 14.02. und 16.02.2022 in Kopie vor.

2. Daraufhin forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2024 unter Darlegung konkreter Fragen „im Hinblick auf die erschwerte Lesbarkeit bzw. nähere Erklärungsbedürftigkeit“ der vorgelegten Fahrtberichte zur „Konkretisierung [seines] Anbringens samt Vorlage sämtlicher Beweisunterlagen“ binnen 14 Tagen auf. Dabei trug die Behörde dem Beschwerdeführer konkret auf, die in seinem Antrag genannte „detaillierte Abrechnung“ in Vorlage zu bringen. Schließlich wies die Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass „ohne das Vorlegen der notwendigen Informationen kein Bescheid bzw. nur ein abschlägiger Bescheid“ erlassen werden könne.

3. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 23.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin aus, dass sein Antrag, der sich auf von der Behörde erstellte Unterlagen (Dienstpläne) beziehe, hinreichend konkret sei, was sich schon aus dem Betreff des Schreibens der Behörde vom 02.04.2024 („Antrag auf Berichtigung der Berechnung Wendezeit/Stehzeit am 14.2. und 16.2.2022“) ergebe. Zudem seien die hierfür relevanten „Eckdaten“ auch Gegenstand einer der Behörde zugestellten Klage vor einem Zivilgericht gewesen und hätten aufgrund ihrer Schlüssigkeit zur Öffnung des dortigen Verfahrens ausgereicht. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Thematik seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde zwar schon mehrfach aufgeworfen, seitens der Behörde jedoch bisher beharrlich ignoriert worden sei.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2023 als unzulässig zurück. Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Berichtung der Berechnung der Wendezeit / Stehzeit betreffend am 14.02. und 16.02.2022 geleisteten Diensten gefordert habe, ohne dabei auf einen konkreten Sachverhalt Bezug genommen zu haben. Seitens des Beschwerdeführers seien in der Folge trotz der mit Schreiben der Behörde vom 02.04.2024 erfolgten Aufforderung zur Behebung der dem Antrag zugrundeliegenden Mängel keine weiteren Informationen zu etwaigen konkrete Tatsachen bzw. Rechtsgrundlagen dargelegt worden, weshalb sein Antrag im Ergebnis zurückzuweisen sei. Zudem hielt die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 23.04.2024 angeführte Klage vor einem Zivilgericht der Behörde nie zugestellt worden sei und es sich ihrer Kenntnis entziehe, um welches Gerichtsverfahren es sich dabei handeln solle.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die von der Behörde behauptete Unterlassung der Substantiierung seiner Angaben im Verfahren nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr sei aufgrund der Weigerung „der Beschwerdeführerin“ (gemeint wohl: der Behörde), die entsprechenden Steh- bzw. Wendezeiten bekanntzugeben, eine weitere Konkretisierung des Vorbringens schlicht nicht möglich gewesen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 07.08.2024 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 15.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage der im Schreiben vom 23.04.2024 angeführten Klage vor einem Zivilgericht und um Bekanntgabe des diesbezüglichen Verfahrensstandes.

8. Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 24.01.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin nach und teilte dazu mit, dass aufgrund der dahingehenden Vereinbarung zwischen den Streitteilen Ruhen des Verfahrens eingetreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, welcher der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Er beantragte mit Schreiben vom 23.10.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin die „Berichtigung der Berechnungen der Wendezeit / Stehzeit“ betreffend am 14.02. und 16.02.2022 geleisteten Diensten, wozu er unter Vorlage der Fahrtberichte vom 14.02. und 16.02.2022 folgendes Vorbringen erstattete:

„Der Antragsteller musste feststellen, dass bei seinen Diensten am 14.02.2022 und 16.02.2022 die Dienstzeit nicht richtig berechnet wurde. Am 14.02.2022 und 16.02.2022 kam es durch eine angeordnete Arbeitsleistung zu einer Verletzung der FRPkv/W Pause und dadurch zu einem verminderten Abzug seiner Wendezeit minus Fahrtunterbrechung.

Die zusätzlichen Arbeitszeiten am 14.02.2022 von 09:51 – 10:10 und am 16.02.2022 von 10:10 – 13:30 wurden vom Antragsteller am Fahrtbericht vermerkt.

Durch diese zusätzlichen Arbeitszeiten wurde, wie bereits erwähnt, die FRPkv/W Pause verletzt und eine Neuberechnung notwendig.

In der detaillierten Abrechnung wurde der Abzug der Wendezeit minus Fahrtunterbrechung von einer Stunde dreißig auf eine Stunde vermindert. Diese Arbeitszeiten erscheinen jedoch nicht in der Berechnung auf.

In dieser Berechnung befinden sich auch Arbeitszeiten während einer durchgehenden Kursfahrt, welche als Wenden gebucht sind, sohin folgende Kursfahrten:

Kursfahrt 6241/807 11:54 – 11:59

Kursfahrt 6241/809 12:49-12:59

Seitens des Antragstellers ist es ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass auch diese Zeiten während einer Kursfahrt als Arbeitszeit gelten.

Aus dem vorhin gesagten ergibt sich für den Antragsteller, dass bei einer Berücksichtigung der Arbeitszeiten im Detail am 14.02.2022 eine Wendezeit minus Stehzeit gesamt von 353 Minuten = 5 Stunden 35 Minuten und am 16.02.2022 eine Wendezeit minus Stehzeit gesamt von 354 Minuten = 5 Stunden 54 Minuten rechnerisch vorhanden ist. Daraus folgt, dass an beiden Tagen die Wendezeit minus Stehzeit gesamt unter 6 Stunden liegt und kein weiterer Abzug mehr erfolgen darf.“

Die Behörde führte mit Schreiben vom 02.04.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer daraufhin u.a. Folgendes aus:

„Um den Sachverhalt prüfen zu können und im Hinblick auf die erschwerte Lesbarkeit bzw. nähere Erklärungsbedürftigkeit der mit Ihrem Antrag vorgelegten Fahrtberichte, wird Ihnen die Konkretisierung Ihres Anbringens samt Vorlage sämtlicher Beweisunterlagen binnen 14 Tagen zu folgenden Punkten aufgetragen:

Durch wen konkret, wann und wie genau, für welchen konkreten Zeitraum und Zeitlage wurden welche konkreten Arbeitsleistungen am 14.2.2022 und 16.2.2022 Ihrem Mandanten angeordnet? Insbesondere die in Ihrem Antrag vom 23.10.2023 erwähnte angeordnete Arbeitsleistung?

Welche konkrete Arbeitsleistung, in welcher konkreten Zeitlage und für welchen konkreten Zeitraum hat ihr Mandat gemäß der oben erwähnten Anordnung und/oder ohne eine Anordnung bzw. über diese hinaus am 14.2.2022 und 16.2.2022 tatsächlich erbracht?

Wann, zu welchem konkreten Zeitpunkt und wie lange sind im Rahmen der Dienste Ihres Mandanten am 14.2.2022 und 16.2.2022 Wendezeiten angefallen?

Vorlage der in Ihrem Antrag vom 23.10.2023 genannten ‚detaillierten Abrechnung‘“.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.10.2023 und das Schreiben der Behörde vom 02.04.2024).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) – (9) […]“

Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) – (5) […]

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.“

Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) – (12) […]“

Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 16a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(5) […]“

Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Verlängerung der Wochendienstzeit und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan im Lenkdienst für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, BGBl. II Nr. 319/2014, (Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015) lauten wie folgt:

„§ 1. Verlängerung des Dienstplans um die Wendezeiten

(1) Der Dienstplan der Lenker der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die Wendezeiten nach Maßgabe des § 2 länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft an der Zielhaltestelle und der Abfahrt von dieser Haltestelle. Keine Wendezeit liegt vor, wenn die Weiter(Rück)fahrt von der Zielhaltestelle erst nach Inanspruchnahme einer Ruhezeit erfolgt. Der Dienst gilt im solchen Fall mit dem Erreichen der Zielhaltestelle als beendet.

§ 2. Wendezeitarten

(1) Bei den Wendezeiten wird zwischen Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinienverkehr und Wendezeit-Stehzeit unterschieden.

(2) Wendezeit-Fahrtunterbrechung, deren Dauer weniger als 18 Minuten beträgt, unterliegt nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und wird an die Dienstzeit angerechnet.

a) Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr:

Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung beträgt höchstens eineinhalb Stunden täglich.

b) Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Kraftfahrlinienverkehr:

Die Wendezeit-Fahrtunterbrechung beträgt höchstens eineinhalb Stunden täglich. Es muss ein Anteil dieser Wendezeit von 30 Minuten in einem Zeitraum von frühestens 3 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 3 Stunden vor Ende des Dienstes liegen und im Dienstplan im Vorhinein fixiert sein. Wird dem Lenker der Anteil an dieser Wendezeit von 30 Minuten innerhalb dieses Zeitraumes nicht gewährt, beträgt diese tägliche Wendezeit-Fahrtunterbrechung höchstens 1 Stunde. Ein Anteil an der Wendezeit-Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, ist dann Wendezeit im Sinne des § 1, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von frühestens 2 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 2 Stunden vor Ende des Dienstes liegt.

(3) Unter Wendezeit-Stehzeit werden Stehzeiten (Umkehrzeiten) verstanden, die sich nach Abzug der Wendezeit-Fahrtunterbrechung (in Höhe von 1,5 oder 1 Stunde täglich) aufgrund des Fahrplanes ergeben und zusammengerechnet über sechs Stunden täglich hinausgehen. Die über sechs Stunden hinausgehende Stehzeiten werden täglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Stunde, die volle Wendezeit im Sinne des § 1 darstellt, zur Hälfte an die Dienstzeit und zur Hälfte an die Wendezeit im Sinne des § 1 angerechnet. Stehzeiten bis einschließlich sechs Stunden täglich unterliegen nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und werden voll an die Dienstzeit angerechnet.

§ 3. Pauschalvergütung

(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. § 16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt:

0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100)

des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.“

3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

3.2.2. Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach § 13 Abs. 3 AVG nur dann in Frage, wenn ein schriftliches Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (s. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 leg.cit. sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 leg.cit., oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 16.09.2009, 2008/05/0206; s. dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 13 AVG, Rz 27, angeführten Judikatur- und Literaturhinweise).

Ein Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz oder die Verordnung ausdrücklich vorschreibt, wobei die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich sein muss (vgl. dazu VwGH 17.04.2012, 2008/04/0217; 09.06.2010, 2006/17/0161). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (s. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, mwN).

Liegt kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, kommt weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Eine auf einen nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung erweist sich unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0939; 16.04.2004, 2003/01/0032).

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008, 2007/07/0075). Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (s. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.10.2023 die „Berichtigung der Berechnungen der Wendezeit / Stehzeit“ betreffend am 14.02. und 16.02.2022 geleisteten Diensten. Dazu führte er unter Vorlage der diese Dienste betreffenden Fahrtberichte aus, dass es aufgrund angeordneter, zusätzlicher Arbeitsleistungen (deren genaue zeitliche Lagerung der Beschwerdeführer explizit anführte) zu einer Verletzung der FRPkv/W-Pause und dadurch zu einem verminderten Abzug seiner Wendezeit minus Fahrtunterbrechung gekommen sei. Bei beiden Diensten sei die Wendezeit minus Stehzeit insgesamt unter sechs Stunden gelegen gewesen, weshalb kein weiterer Abzug mehr erfolgen hätte dürfen (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.).

Die Behörde forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 02.04.2024 unter Darlegung konkreter Fragen „im Hinblick auf die erschwerte Lesbarkeit bzw. nähere Erklärungsbedürftigkeit“ der vorgelegten Fahrtberichte zur „Konkretisierung [seines] Anbringens samt Vorlage sämtlicher Beweisunterlagen“ binnen 14 Tagen auf. Zudem trug die Behörde ihm konkret auf, die in seinem Antrag genannte „detaillierte Abrechnung“ in Vorlage zu bringen (vgl. dazu näher oben unter Pkt. II.1.).

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (mangels bezüglich des Verbesserungsauftrages vom 02.04.2024 hinreichend erfolgter Verbesserung) als unzulässig zurück, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet (Pkt. I.4. und I.5.).

3.3.2. Nach der – oben wiedergegebenen – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen verbesserungsfähigen Mängeln eines schriftlichen Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG und nicht die Vollständigkeit eines schriftlichen Anbringens betreffenden (und uU zur Antragsabweisung führenden) sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, wobei das Vorliegen solcher Mängel oder sonstiger Unzulänglichkeiten mittels Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. Die Zurückweisung eines Anbringens / Antrags durch eine Behörde aufgrund von aus ihrer Sicht nicht (hinreichend) erfolgter Verbesserung eines behaupteten Mangels nach § 13 Abs. 3 leg.cit. ist unabhängig davon, ob eine (hinreichende) Verbesserung erfolgt ist, oder nicht, rechtswidrig, wenn dem erteilten Verbesserungsauftrag gar kein verbesserungsfähiger Mangel des Anbringens zugrunde lag (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.2.).

Da das verfahrenseinleitende schriftliche Anbringen des Beschwerdeführers vom 23.10.2023 keinen Mangel iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG aufweist, erging der von der Behörde mit Schreiben vom 02.04.2024 erteilte Verbesserungsauftrag zu Unrecht: In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte „Berichtung der Berechnungen der Wendezeit / Stehzeit“ betreffend am 14.02. und 16.02.2022 geleisteten Diensten sind den im vorliegenden Verfahren heranzuziehenden Rechtsvorschriften keine für den Beschwerdeführer erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen zu entnehmen (wie etwa der rechtlich angeordneten Vorlage spezifischer Unterlagen), denen der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht entsprochen hätte (s. dazu im Detail die oben unter Pkt. II.3.1. wiedergegebenen Rechtsvorschriften). Zu den von der Behörde im Verbesserungsauftrag angeführten Fragen ist festzuhalten, dass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlicher Natur sind und sich somit iSd o.a. Rechtsprechung nicht auf die Vollständigkeit des Anbringens, sondern auf seine Erfolgsaussichten beziehen. Soweit die Behörde den erteilten Verbesserungsauftrag auch auf die „erschwerte Lesbarkeit bzw. nähere Erklärungsbedürftigkeit“ der vorgelegten Fahrtberichte sowie die Nichtvorlage der im Anbringen genannten „detaillierten Abrechnung“ stützt, ist ebenso auf die o.a. Judikatur hinzuweisen, wonach ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs. 3 leg.cit. zwar auch im Fehlen der Vorlage von Unterlagen gelegen sein kann, hierfür jedoch eine konkrete gesetzliche Anordnung bestehen müsste; aus den o.a. Rechtsvorschriften ist keine konkrete Anordnung betreffend die Vorlage der von der Behörde im Verbesserungsauftrag angeführten Unterlagen zu entnehmen.

3.3.3. Abgesehen davon, dass dem von der Behörde erteilten Verbesserungsauftrag keine verbesserungsfähigen Mängel zugrunde lagen, ist auszuführen, dass der Verbesserungsauftrag auch nicht den – in der o.a. ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes festgelegten – sonstigen Anforderungen an die Erteilung eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. den letzten Absatz des Pkt. II.3.2.2.): Wie bereits festgehalten, führte die Behörde im Verbesserungsauftrag lediglich aus, dass eine „Konkretisierung [des] Anbringens“ zur Prüfung des Sachverhalts erforderlich sei, wobei sie dem Beschwerdeführer die Beantwortung hierzu formulierter Fragen und die Vorlage von Unterlagen auftrug. Dabei legte die Behörde entgegen der o.a. Judikatur nicht dar, welche von den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften geforderten Eigenschaften dem schriftlichen Anbringen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht fehlen würden. Die bloße Angabe, wonach eine „Konkretisierung [des] Anbringens“ zur Prüfung des Sachverhaltes notwendig sei, sowie die Anführung von Fragen (welche zudem auch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen) entsprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht den Anforderungen der angeführten Rechtsprechung an einen rechtskonformen Verbesserungsauftrag.

3.3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem von der Behörde erteilten Verbesserungsauftrag keine verbesserungsfähigen Mängel des schriftlichen Anbringens des Beschwerdeführers zugrunde lagen und im Verbesserungsauftrag auch nicht angeführt wurde, welche gesetzlich geforderten Eigenschaften dem Anbringen aus Sicht der Behörde fehlen würden. Dieser – somit nicht in rechtskonformer Weise ergangene – Verbesserungsauftrag ermächtigte die Behörde somit in weiterer Folge nicht dazu, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Verbesserung zurückzuweisen, womit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im vorliegenden Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise