JudikaturBVwG

W116 2290468-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2025

Spruch

W116 290468-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA Dr. Wolfgang C.M. Burger, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 20.03.2024, 400 Jv 52/24t, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom 11.12.2023, 23 Cg 60/19b-1-VNR 3, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr von EUR 8.502,00 und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung und brachte vor, klagsgegenständlich sei die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich mehrerer Fahrzeuge gewesen, dieser sei lediglich mit dem Zeitwert der gegenständlichen Fahrzeuge anzusetzen. Der herangezogene Betrag von EUR 539.344,00 sei die alternative Lösungsbefugnis und stelle nicht den für die Gebührenbemessung relevanten Wert dar.

3. Mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 20.03.2024, 400 Jv 52/24t, wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei für die im Verfahren 23 Cg 60/19b angefallene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.502,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GGG zahlungspflichtig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kläger an eine im Klagebegehren genannte Summe gebunden ist und sich der Streitwert nach der angegebenen Summe richtet, auch wenn diese in einem Eventual-, oder Alternativbegehren ausgedrückt wird oder bei einer Lösungsbefugnis.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 08.04.2024 Beschwerde. Die Bemessungsgrundlage müsse sich nach dem Sachwert der herauszugebenden Gegenstände richten, dieser sei mit EUR 37.000,00 anzunehmen. Die Bruttogesamtforderung könne – möge sie auch als alternative Lösungsbefugnis angeboten worden sein – nicht den für die Gebührenbemessung relevanten Wert bilden. 5. Die Beschwerde wurde samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 18.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei war Klägerin in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu 23 Cg 60/19b. Mit am 13.11.2019 eingebrachter Klage beantragte die Partei das Urteil, „[d]ie beklagte Partei ist binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, 1. die PKW [tabellarische Auflistung der 37 PKW] an die klagende Partei herauszugeben; 2. weiters ist der Beklagte schuldig, der klagenden Partei gemäß § 19 a RAO binnen 14 die Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu ersetzen; 3. Der Beklagte kann sich durch Bezahlung eines Betrages von € 539.344,00 an die klagende Partei zuhanden des Klagevertreters von dieser Herausgabeverpflichtung befreien“. Der Streitwert wurde mit EUR 37.000,00 angeführt und dazu angegeben, dass ein Zeitwert von EUR 1.000,00 je Fahrzeug angenommen werde. (ON 1.1.,1) 1.2. Die Beschwerdeführerin entrichtete einen Betrag in Höhe von EUR 1.459,00 mittels Einzug vom Konto des Klagevertreters am 18.11.2019 für die Einbringung der Klage. (ON 1.2,1)

1.3. Mit Schriftsatz vom 03.02.2020 wurde die Klage um die Herausgabe zweier PKW eingeschränkt, sodass das Urteilsbegehren nunmehr auf die Herausgabe von 35 PKW gerichtet war und sich der Beklagte durch Bezahlung eines Betrages von € 508.401,09 von dieser Herausgabeverpflichtung befreien könne.

2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt,

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A) Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit der Überreichung der Klage. Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist, wenn sich der Kläger erbietet an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 56 Abs. 1 JN, dass immer dann ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113). Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden. Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat (VwGH 30.03.2000, 97/16/0195). Im Lichte dieser Rechtsprechung war der Streitwert nach der in der Klage im Rahmen der Lösungsbefugnis angegebenen Geldsumme in Höhe von EUR 539.344,00 zu bemessen. Dass die beschwerdeführende Partei den Streitwert in der Klage mit EUR 37.000,00 bewertete ist unmaßgeblich. Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Gemäß Abs. 3 leg cit. tritt eine Änderung des Streitwertes nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird. Anhand des Streitwertes von EUR 539.344,00 ergibt sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der – zur Klagseinbringung geltenden – Fassung BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2019, in Höhe von 1,2 % des Streitwertes zuzüglich EUR 3.488,00. Für die Einbringung der Klage war daher eine Pauschalgebühr von EUR 9.961,00 zu entrichten. Die beschwerdeführende Partei entrichtete jedoch, wie oben festgestellt, lediglich einen Betrag von EUR 1.459,00. Wie die Behörde richtig feststellte ist die beschwerdeführende Partei daher für den aushaftenden Teil der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 8.502,00 zahlungspflichtig. Da die Pauschalgebühr nicht (vollständig) sofort entrichtet wurde war sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Dabei hat die Behörde dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben. Insgesamt konnte eine Rechtswidrigkeit der Feststellung der zu zahlenden Gerichtsgebühr im beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht erkannt werden weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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