W203 2309900-1/9E W203 2309977-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der Zweitbeschwerdeführerin XXXX und des Drittbeschwerdeführers XXXX , beide geboren am XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Niederösterreich, jeweils vom 26.02.2025, Zlen XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingaben vom jeweils 14.06.2024 wurde die Teilnahme der schulpflichtigen Kinder (im Folgenden: BF2 und BF3), vertreten durch die Erziehungsberechtigte (im Folgenden: BF1), am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 angezeigt.
2. Mit Schreiben vom jeweils 03.07.2024 nahm die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zur Kenntnis.
3. Mit Bescheiden vom jeweils 26.02.2025 wurde seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass die BF2 und der BF3 mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben und die Teilnahme der BF2 und des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt worden sei.
4. Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 26.02.2025 erhob die BF1 rechtzeitig jeweils Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie von 10.02.2025 bis 26.02.2025 im Krankenstand gewesen sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, den vereinbarten Termin für das Reflexionsgespräch am 11.02.2025 wahrzunehmen. Die Erkrankung der BF1 stelle einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz dar, der die Frist nach § 11 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. hemme. Die Frist würde sohin erst am 12.03.2025 enden. Am 07.03.2025 habe das Reflexionsgespräch stattgefunden und sei damit innerhalb der Frist gelegen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und der häusliche Unterricht nicht zu untersagen. Den Beschwerden wurde eine ärztliche Bestätigung beigelegt, aus der hervorgeht, dass die BF1 vom 10.02.2025 bis 26.02.2025 erkrankt war.
5. Mit Schreiben vom jeweils 25.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Am 29.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF1 und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Die als Zeugin geladene Direktorin näher bezeichneter Volksschule erschien zur mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht (Krankmeldung im Akt aufliegend). Bereits anlässlich der zunächst für den 16.04.2025 anberaumten Verhandlung hatte die Zeugin dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und zum Beleg dafür eine ärztliche Bestätigung übermittelt. Die für den 16.04.2025 geplante mündliche Verhandlung war daraufhin abberaumt worden. Zur Vermeidung einer weiteren Überschreitung der kurzen gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG wurde auf eine neuerliche Verschiebung der mündlichen Verhandlung bzw. eine ergänzende Einvernahme der Volksschuldirektorin verzichtet. Im Übrigen war die Einvernahme der Zeugin zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage (siehe die rechtliche Beurteilung) auch nicht zwingend erforderlich.
7. Mit Schriftsatz vom 30.04.2025 (eingelangt am 05.05.2025) erstattete die BF1 eine ergänzende Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Kindesmutter (=BF1) und der Kindesvater sind die Erziehungsberechtigten der BF2 und des BF3. Sie wohnen in einem gemeinsamen Haushalt.
Mit Eingaben vom jeweils 14.06.2024 zeigte die BF1 die Teilnahme der BF2 und des BF3 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/25 an.
Mit Schreiben vom jeweils 03.07.2024 nahm die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der BF2 und des BF3 an häuslichem Unterricht zur Kenntnis.
Die BF1 vereinbarte am 10.02.2025 mit der Direktorin näher bezeichneter Volksschule den 11.02.2025 als Termin für das Reflexionsgespräch betreffend die BF2 und den BF3.
Die BF1 erkrankte am Abend des 10.02.2025 und befand sich bis zum 26.02.2025 im Krankenstand.
Gründe, die den erziehungsberechtigten Kindesvater an der Teilnahme am vereinbarten Reflexionsgespräch am 11.02.2025 hinderten, wurden nicht vorgebracht.
Das Reflexionsgespräch wurde bis einschließlich 21.02.2025 nicht durchgeführt.
Am 07.03.2025 wurde ein Gespräch der BF1 mit der Direktorin näher bezeichneter Volksschule im Beisein der BF2 und des BF3 durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der hg. am 29.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten idgF wie folgt:
3.1.1. Schulpflichtgesetz 1985:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
[…]
B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[…]
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere: 1. Erkrankung des Schülers, 2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, 3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen, 4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers, 5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. […] (4) – (6) […]
[…]
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) […]
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) […]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. […]
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und 2. […]
durchzuführen. […]
(5) […]
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn […] 3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder […]
[…]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
3.1.2. Schulzeitgesetz 1985:
§ 2. (1) […]
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2). 1. Das Unterrichtsjahr umfaßt […] b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen; […]
3.1.3. Schulunterrichtsgesetz – SchUG:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
[…]
Erziehungsberechtigte
§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
[…]
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
3.2.4. ABGB:
Inhalt der Obsorge
§ 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) […]
[…]
Gesetzliche Vertretung des Kindes
§ 167. (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
3.2. In der Sache:
Die BF1 brachte vor, dass sie am vereinbarten Termin für das Reflexionsgespräch am 11.02.2024 aufgrund eigener Erkrankung nicht teilnehmen habe können. Dieser Umstand führt für sich alleine aus folgenden Erwägungen jedoch nicht dazu, dass Hemmung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz eingetreten ist und damit in weiterer Folge auch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids:
Der Kindesvater, der – wie festgestellt – im gemeinsamen Haushalt mit den beiden Kindern und der Kindesmutter lebt, hätte das vereinbarte Reflexionsgespräch am 11.02.2025 als Erziehungsberechtigter der BF2 und des BF3 wahrnehmen müssen. Beide Erziehungsberechtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit einhergehenden Pflichten – wie etwa für die zeitgerechte Absolvierung des Reflexionsgesprächs zu sorgen – verantwortlich (siehe § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz). Dass beim Kindesvater selbst Rechtfertigungsgründe iSd § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz in Bezug auf den vereinbarten Termin am 11.02.2024 vorgelegen wären, haben die BF nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Wenn die BF1 vorbringt, dass sie nicht gewusst habe, dass der Kindesvater das vereinbarte Reflexionsgespräch am 11.02.2024 wahrnehmen hätte können, genügt es, darauf hinzuweisen, dass man sich gesetzlichen Verpflichtungen (hier: § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz) nicht mit dem Argument der Unkenntnis der Gesetzeslage entziehen kann. Es obliegt den Erziehungsberechtigten von häuslich unterrichteten Kindern, sich eigeninitiativ mit den die gesetzliche Schulpflicht betreffenden Bestimmungen auseinanderzusetzen. Zudem ist es auch aus einer juristisch-laienhaften Perspektive nicht abwegig, anzunehmen, bei einem wichtigen, die Kinder betreffenden Termin bei eigener Verhinderung den jeweils anderen Erziehungsberechtigten (hier: den Kindesvater) das Reflexionsgespräch (im Beisein der Kinder) wahrnehmen zu lassen.
Aufgrund des Umstands, dass der Kindesvater den Termin des Reflexionsgesprächs am 11.02.2025 hätte wahrnehmen können und müssen, kann es in Bezug auf die Verhinderung der BF1 daher dahinstehen, ob der Verweis in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz nur die aufgezählten Rechtfertigungsgründe in § 9 Abs. 3 leg. cit. oder auch das Wort „insbesondere“ umfasst und somit auch sonstige Rechtfertigungsgründe die Frist zur Absolvierung des Reflexionsgesprächs hemmen können.
Weiters kann in dieser Beschwerdesache ebenso dahinstehen, ob im vorliegenden Verfahren betreffend die Untersagung des häuslichen Unterrichts nach dem Schulpflichtgesetz das Schulunterrichtsgesetz und insbesondere § 60 Abs. 2 leg. cit anwendbar ist, da sich dieselben Rechtswirkungen bereits aus dem allgemeinem Zivilrecht ergeben (§§ 158 Abs. 1 und 167 Abs. 1 ABGB, wobei gegenständlich ein Fall nach § 167 Abs. 2 und 3 leg. cit. nicht vorliegt).
Hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach der Kindesvater ihr unter Umständen nicht umfassend über den Inhalt des Reflexionsgesprächs berichten würde, ist damit nichts gewonnen und wird diesbezüglich zunächst auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Bereits nach den Bestimmungen des ABGB (§§ 158 Abs. 1 und 167 Abs. 1 leg. cit.) hat (hier:) die BF1 als Kindesmutter Vertretungshandlungen des obsorgeberechtigten Kindesvaters gegen sich gelten zu lassen, da diese bereits dann wirksam sind, wenn lediglich eine obsorgeberechtigte Person (hier: der Kindesvater) diese vornimmt. Ein Fall nach § 167 Abs. 2 und 3 leg. cit. liegt gegenständlich nicht vor.
Wenn die BF1 zudem vorbringt, dass der Kindesvater die BF2 und den BF3 nicht führend unterrichtet, ist dem zu entgegnen, dass das Schulpflichtgesetz an keiner Stelle normiert, dass die die Kinder führend unterrichtende Person am Reflexionsgespräch teilzunehmen habe. So spricht § 11 Abs. 4 letzter Satz Schulpflichtgesetz (sowohl in dessen Z 1 als auch Z 2) lediglich davon, dass das Reflexionsgespräch „mit Kindern oder Jugendlichen […] durchzuführen“ ist. Zwar wird es der Regelfall sein, dass ein Erziehungsberechtigter an dem Reflexionsgespräch teilnimmt und auch die Materialien zu § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (vgl. AB 1245 BlgNR 27. GP 2) gehen von diesem Fall aus. Aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt sich jedoch nicht, dass verpflichtend ein Erziehungsberichtigter am Reflexionsgespräch teilnehmen muss. Diesbezüglich ist der Normtext enger gefasst als die Materialien. Selbst wenn im Einklang mit den Gesetzesmaterialien davon auszugehen wäre, dass ein Erziehungsberechtigter beim Reflexionsgespräch anwesend sein müsste, ergibt sich daraus nicht, dass verpflichtend diejenige Person, die das Kind überwiegend unterrichtet, an dem Reflexionsgespräch teilzunehmen hätte. Für den vorliegenden Fall ist sohin nichts gewonnen, wenn die BF1 darauf hinweist, dass der ebenso erziehungsberechtigte Kindesvater das Reflexionsgespräch im Beisein der BF2 und des BF3 nicht wahrgenommen hat, da dieser die BF2 und den BF3 nicht überwiegend unterrichte.
Da im Ergebnis bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b Schulzeitgesetz am 21.02.2025 kein Reflexionsgespräch stattgefunden hat und auch eine Fristhemmung nicht eingetreten ist, hat die belangte Behörde zurecht den häuslichen Unterricht betreffend die BF2 und den BF3 gemäß § 11 Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 3 Schulpflichtgesetz untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2024/25 mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatte Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben. Auf die Frage, ob es sich bei dem am 07.03.2025 stattgefundenen Gespräch inhaltlich um ein Reflexionsgespräch iSd § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz gehandelt hat, war nicht näher einzugehen, da dieses Gespräch jedenfalls nicht mehr rechtzeitig erfolgte.
Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden